TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/11 I422 2146705-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §93
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2146705-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1047331407-140248113, 180956960, 181238905/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.12.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2017, Zl. 1047331407-140248113 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2018 (Spruchpunkt III.).

3. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.06.2018, GZ: L524 2146705-1/4E statt und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

4. Im Rahmen des aufgetragenen Ermittlungsverfahrens leitete die belangte Behörde infolge der geänderten Sicherheitslage im Irak ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers ein.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.01.2019, Zl. 1047331407-140248113, 180956960, 181238905/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und entzog ihm die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und erklärte seine Abschiebung nach Irak für zulässig (Spruchpunkt VI.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.), entzog ihm zugleich den Fremdenpass und trug ihm auf, diesen unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.01.2019 fristgerecht Beschwerde.

7. Am 23.05.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitisch islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde 1978 in Bagdad geboren und besuchte dort von 1984 bis 1993 die Grund- und Mittelschule. Anschließend arbeitete er als Polizist bei der irakischen Bundespolizei und verdiente sich dadurch seinen Lebensunterhalt und lebte in guten finanziellen Verhältnissen. Bis zu seiner Ausreise im November 2014 lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder und dessen Familie. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern leben mit deren Familien nach wie vor in Bagdad. Nach wie vor hat der Beschwerdeführer einen Kontakt zu seiner Familie im Irak und kann im Fall seiner Rückkehr wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist Ansätze integrativer Bemühungen auf. Eine darüber hinausgehende tiefgreifende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist jedoch nicht gegeben.

In Österreich geht der Beschwerdeführer seit 03.12.2018 einer Beschäftigung nach und bezieht er seit diesem Zeitpunkt auch keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.12.2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Mit Bescheid vom 03.01.2017, Zl. 1047331407-140248113 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2018 erteilt.

Mit Bescheid vom 02.01.2018, Zl. 104733147 - 140248113/BMI-BFA_STM_RD wurde das befristete Aufenthaltsrecht bis zum 05.01.2020 verlängert.

Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Rückkehr die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann im gegenständlichen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

Insbesondere wird der Beschwerdeführer weder wegen seiner Tätigkeit als Polizist verfolgt, noch hat er wegen eines von ihm vereitelten Waffentausches Probleme mit einem "falschen Offizier" und der Miliz "Asa'ib Ahl al Haqq"

Der Beschwerdeführer wird daher im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur Allgemeinen Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Zur Sicherheitslage Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS), einen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (SVA) sowie das Strafregister der Republik Österreich.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises belegt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Mobilität, Anpassungsfähigkeit und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde.

Dass der Beschwerdeführer in Bagdad geboren wurde, er über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt als Polizist verdiente, ergibt sich ebenso wie seine Angaben zu seiner Familien- und Wohnsituation in seinem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Seine und die finanzielle Situation seiner Familie im Herkunftsstaat beschrieb er vor der belangten Behörde als gut, er habe ein Gehalt von 1.300 USD bezogen und habe seine Familie normal gelebt. Er bestätigte, dass er mit seiner Familie telefonisch in Kontakt stehe. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers leitet sich die Überlegung ab, dass er bei einer Rückkehr in den Kreis seiner Familie eine Aufnahme finden kann und dass er nach wie vor kulturellen Gepflogenheiten und Eigenheiten des Iraks vertraut ist und er nach wie vor seine Muttersprache spricht.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde. So gab er an, dass er in Österreich niemanden habe und führte er zuletzt aus, dass er nicht verheiratet und kinderlos sei. Auf die Frage nach seiner sozialen Verfestigung gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs gemacht habe, ins Fitnesscenter gehe und Fußball spiele. Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer die Zertifikate zweier bestandener Deutschprüfung eines nicht CEFR zertifizierten Deutschkurses, die Teilnahmebestätigung an einem Basis-Deutschkurs einer steirischen Stadtgemeinde, die Arbeitsbestätigung über die Absolvierung ehrenamtlicher Tätigkeit als Straßenreinigungskraft, der Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs einer Unternehmensberatungs GmbH und das ÖSD-Zertifikat über die absolvierte Deutschprüfung im Niveau A2. Die vorgelegten Nachweise belegen den ersten Ansatz einer allfälligen Integration, allerdings kann daraus auch nicht von tiefgreifenden Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht geschlossen werden.

Aus der Einsichtnahme in einen Auszug der SVA geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 03.12.2018 bis 01.03.2019 bei einer Personal Services GmbH beschäftigt war und seit 13.03.2019 bei einem Gebäudeservice-Unternehmen beschäftigt ist. Dahingehend legte der Beschwerdeführer auch seine Lohnabrechnung von Dezember 2018 und seinen Dienstvertrag datierend von Dezember 2018 vor. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Beschäftigung im Dezember 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Einsichtnahme in das GVS des Bundes.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist durch einen aktuellen Strafregisterauszug belegt.

Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.01.2017, Zl. 1047331407-140248113 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.01.2018 erteilt wurde, leitet sich ebenso wie die Feststellung, dass ihm mit Bescheid vom 02.01.2018, Zl. 104733147 - 140248113/BMI-BFA_STM_RD das befristete Aufenthaltsrecht bis zum 05.01.2020 verlängert wurde, aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab.

Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/).

2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Irak weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird und er insbesondere auch nicht wegen seiner Tätigkeit als Polizist verfolgt und auch keine Probleme mit einem "falschen Offizier" und der Miliz "Asa'ib Ahl al Haqq" hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und schließt sich das erkennenden Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Gänze an.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren ausgeführt, nicht erfüllt.

Wie die belangte Behörde bereits zur Recht aufzeigt, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein ranghoher Milizoffizier gerade den Beschwerdeführer, der selbst "nur" ein rangniederer Polizist ist, derart detailliert in seine Pläne zum Umtausch der Waffen und deren weitere Vernichtung durch einen gelegten Lagerbrand einweiht. Die Unlogik ergibt sich auch aus dem Umstand, dass durch eine direkte Anordnung an den Beschwerdeführer oder an den direkten Vorgesetzen des Beschwerdeführers ein einfacherer Waffenaustausch herbeigeführt hätte werden können. Als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit dieses Geschehnis bildet auch die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers. Hiezu verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, weshalb der Offizier einer ranghohen schiitischen Miliz geraden einen ihm unbekannten Sunniten in seine Pläne einweihen sollte. Dem Beschwerdeeinwand, wonach zumeist Sunniten und nicht Schiiten in allfällige Pläne eingeweiht würden, weil im Falle des Auffliegens eben die Sunniten zur Rechenschaft gezogen würden, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer sich die Tätigkeit der Waffenlagerführung mit einem schiitischen Kollegen teilte, der offenbar aus einer einflussreichen schiitischen Familie stamme und - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - deshalb keine Befürchtungen zu erwarten gehabt hätte. Diese Aussage des Beschwerdeführers spricht zudem auch wieder dafür, dass der ranghohe Milizoffizier den Waffentausch auch einfacher hätte herbeiführen können.

Auch ist den Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zum Dienstgrad des Milizoffiziers zu folgen. Als Polizist sollte der Beschwerdeführer mit den militärischen Dienstgraden vertraut sein. Die Tatsache, dass er im Dienst des Öfteren mit dem ranghöheren Milizoffizier zusammengetroffen ist, er jedoch keine exakten Angaben über dessen tatsächlichen Dienstgrad angeben konnte, spricht dafür, dass es sich bei der Person des Milizoffiziers um eine Erfindung des Beschwerdeführers handelt. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Verwechslung der Dienstgrade auf die Aufregung des Beschwerdeführers oder einer ungenauen Übersetzung zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Einerseits war der Beschwerdeführer selbst Polizist und musste er sich der Einvernahmesituation und der Bedeutung einer Einvernahme bewusst sein bzw. war es auch nicht sein erster Kontakt mit den österreichischen Behörden. Hinsichtlich einer allfälligen Übersetzungsungenauigkeit ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde und er angab, dass er die Dolmetscherin klar verstanden und er keine Einwendungen gegen die Protokollierung hatte.

Vollkommen schlüssig und plausibel zeigt die belangte Behörde auch auf, weshalb die Verfolgung und der Beschuss durch Mitglieder der "Asa'ib Ahl alHaqq" Miliz bei der Heimfahrt des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat können. In einer Zusammenschau ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Verfolgung erkennen hätte können, dass es sich beim Wagen der Verfolger um ein Gefährt der Asa'ib Ahl alHaqq" gehandelt hätte, weil dieses keine Nummerntafel gehabt habe. Hiefür spricht der Umstand, dass die besagte Verfolgung bei der Heimfahrt am Abend stattfand und somit von widrigen Lichtverhältnissen auszugehen ist, sie das verfolgende Fahrzeug von Hinten aufblendete und der Beschwerdeführer sohin permanent von den Lichthupten geblendet werden musste und in einer derartigen Situation allenfalls auch noch Nervosität und Aufregung hinzukommen.

In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch vollkommen zu Recht darauf, dass es sich bei der Behaupteten Verfolgung und der Beschuss bei der Heimfahrt um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Hiefür spricht vor allem der Umstand, dass es sich um eine gravierende und einschneidende Verfolgungstat handelt und es nicht erklärlich ist, dass diese in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt wird.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familie unbehelligt und ohne Probleme in Bagdad leben könne, spricht gegen die von ihm geschilderte Verfolgungshandlung. Seine diesbezüglichen Ausführungen, dass seine Familie Schwierigkeiten wegen ihm hätte und unter Beobachtung stehe, vermögen aufgrund des allgemein und vage gehalten Vorbringens keine glaubhafte aufrechte Bedrohungssituation zu belegen.

Vollkommend zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass die Bildung einer Untersuchungskommission zur Untersuchung der Abwesenheit und Flucht des Beschwerdeführers als normales Vorgehen einer staatlichen Behörde zu werten ist. Dem Beschwerdeeinwand, dass er als Verantwortlicher des Waffenlagers wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst beim irakischen Innenministerium persönlich und unmittelbar verfolgt werde, ist entgegenzuhalten, dass er selbst angab, dass er zur Wachabteilung versetzt worden sei. Dahingehend führte er auch aus, dass bei Übergabe des Waffenlagers alles kontrolliert und er komplett für das Waffenlager entlastet worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 06.12.20116, AS 84). Hinsichtlich seiner Desertation ist zudem anzumerken, dass dem Beschwerdeführer als Polizist die Konsequenzen für eine Fahnenflucht bewusst sein mussten. Ungeachtet dessen trifft ihn die Bestrafung nicht schlechter als andere fahnenflüchtige irakische Staatsangehörige (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Sohin geht sein diesbezüglicher Einwand ins Leere.

Wie die belangte Behörde in seiner Beweiswürdigung sohin bereits nachvollziehbar darstellt, waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Detail nicht plausibel und nicht nachvollziehbar und insgesamt betrachtet nicht glaubhaft. Dem vermochte der Beschwerdeführer dem mit den Ausführungen in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegentreten.

2.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009).

Von den Asylbehörden ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (Hinweis E vom 15.09.2010, 2008/23/0334, mwN). Auch das BVwG hatte daher seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (VwGH 22.10.2003, 2000/20/0355; 23.09.2014, Ra 2014/01/0006).

Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeausführung auf die dem Bescheid zu Grunde gelegten Berichte zur Lage im Irak, ohne deren Inhalt und deren Quellen substantiiert entgegenzutreten. Insgesamt betrachtet kann dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, allerdings nichts entscheidungsrelevantes abgewonnen werden, da die behauptete Verfolgung, wie in der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Auch wenn der erkennende Richter nicht verkennt, dass die Situation im Irak in weiten Teilen nach wie vor kritisch ist, ergibt sich auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak bzw nach Bagdad zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtliche Grundlage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der im Jänner 2017 vorherrschenden allgemein schwierigen Sicherheitslage zuerkannt, wobei sich die belangte Behörde auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. In der Zwischenzeit haben sich, wie in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt die Umstände derart maßgeblich verändert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden im Falle seiner Rückführung zu erleiden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär ist. Allerdings entspannen sich die allgemeine und die Sicherheitslage zusehends. Die Sicherheitslage in Bagdad ist zudem (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine geringere Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der Region in und rund um die Hauptstadt Bagdad abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst ausführte, sind seine Eltern und seine zwei Brüder und drei Schwester und deren Familien nach wie vor in Bagdad wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezeichnete die wirtschaftliche Situation der Familie als gut und normal. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung auf. Bei seiner Ausreise im Jahr 2014 war er etwa 36 Jahre alt und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Polizist und konnte sich dadurch über mehrere Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt gut abdecken decken, sodass davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Zudem findet er im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung vor.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäße § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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