Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
AlVG §10Spruch
W141 2224593-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße vom 24.07.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der am 04.07.2019 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 28.05.2019 als Bauhelfer bzw. Dachdeckerhelfer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich so gut wie möglich beworben habe. Sein Deutsch wäre leider nicht so gut. Er habe sich telefonisch bewerben wollen aber Frau XXXX (gemeint: seine Gattin Frau XXXX ) sei im Urlaub gewesen und ein Mann hätte ihnen gesagt, dass er ein Mail schreiben solle. Das habe er dann gemacht. Den Lebenslauf hätte er leider vergessen mitzuschicken. Der Beschwerdeführer habe dann nur Spachteln geschrieben, weil er sonst keine besonderen Fähigkeiten am Bau besitzen würde.
2. Mit Bescheid vom 24.07.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2019 bis 17.07.2019 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 31.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes bitte, da es sich um ein Missverständnis handeln würde. Es sei ihm gesagt worden, dass er wegen einer Baufirma gesperrt worden wäre. Er habe sich bei der belangten Behörde am 03.06.2019 um 17:15 Uhr für die Stelle beworben und nicht wegen der zugewiesenen Firma XXXX Diese wäre ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er es nicht einsehen würde, dass er gesperrt wäre aufgrund einer Stelle, die er nicht kennen würde und wo er sich beworben habe.
Im Anhang sendete der Beschwerdeführer das E-Mail vom 03.06.2019 an die belangte Behörde mit.
4. Bei der am 27.08.2019 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift betreffend die Beschwerde vom 31.07.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholend die in der Niederschrift vom 04.07.2019 sowie die in der Beschwerde gemachten Angaben zu Protokoll. Darüber hinaus führte er aus, dass er bei der belangten Behörde Bauhelfer als Berufswunsch angeführt habe, da sein Berater gesagt habe, er müsse als Bauhelfer arbeiten.
5. Mit Bescheid vom 09.10.2019 wurde die Beschwerde vom 31.07.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
6. Mit Schreiben vom 11.10.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.10.2019, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und brachte im Wesentlichen wiederholden vor, dass er sich beworben habe. Er entschuldige sich, dass er seine Bewerbung nicht gut geschrieben habe, aber seine Deutschkenntnisse wären nicht so gut.
7. Am 21.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 01.10.2015 Arbeitslosengeld und hat seither regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit 28.04.2016 steht er im Bezug der Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug wurde lediglich durch Zeiten mit Krankengeldbezug bzw. Sozialhilfebezug unterbrochen.
Das letzte längere, vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war in der Zeit von 02.06.2016 bis 30.06.2016 beim Dienstgeber XXXX als Arbeiter. Seither war der Beschwerdeführer wiederholt geringfügig beschäftigt. Zuletzt ist der Beschwerdeführer wieder ab 02.05.2019 bis laufend beim Dienstgeber XXXX geringfügig tätig.
Der Beschwerdeführer hat (in Serbien) die Pflichtschule absolviert und verfügt über Berufserfahrung im Innenausbau. Seine der belangten Behörde bekanntgegebenen Berufswünsche lauten Innenausbauer (Spachtler) und Bauhelfer.
Mit Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2019 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Innenausbauer bzw. Bauhelfer unterstützt. Die Betreuungsvereinbarung enthält auf Seite 2 auch folgenden Passus:
"Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen (...). Über Rechtsfolgen wurde informiert." sowie weiters: "Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen".
Diesbezüglich wird auf derselben Seite festgehalten: "Unser gemeinsames Ziel ist Ihre nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt. Um dieses Ziel zu erreichen ist es erforderlich, dass Sie Angebote des AMS Wien annehmen und aktiv mitarbeiten. Sollten Sie jedoch AMS Angebote zur Integration ohne triftige Gründe ablehnen bzw. während einer Kursmaßnahme unentschuldigt fehlen, erfolgt eine Meldung vom AMS an die MA 40. Bitte beachten Sie, dass dies negative Auswirkungen auf Ihre Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben kann. Auch das Nichteinhalten eines Termins beim AMS, sowie das Nichteinhalten von Bewerbungen (die Ihnen vom AMS ausgefolgt oder zugeschickt wurden) innerhalb der Frist führt zu einer Meldung vom AMS an die MA 40. Bitte beachten Sie, dass auch dies negative Auswirkungen auf Ihre Bedarfsorientierte Mindestsicherung haben kann."
Darüber hinaus wurde mit dem Beschwerdeführer die folgende weitere Vereinbarung geschlossen: "Sie bewerben sich unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungsrückmeldungen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern auch Zwischenergebnisse Ihrer Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen."
Der Beschwerdeführer hat mit der belangten Behörde darüber hinaus folgendes Inserat zu seiner Person in den Medien der belangten
Behörde zur Veröffentlichung vereinbart: "Fleißiger und selbständiger Innenausbauer mit Praxis, Spachtel und Rigips Kenntnissen, sucht eine Voll.-/Teilzeitbeschäftigung im Bundesland
Wien. Führerschein B vorhanden. Berufliche Kompetenzen: Montage von Gipskartonplatten, Montage von Leichtbauplatten, Montageeinsätze, Wandverkleidung mit Gipskartonplatten."
Am 28.05.2019 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle als Bauhelfer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Aus dem Stellenvorschlag geht hervor, dass das Service für Unternehmen der belangten Behörde mit der Vorauswahl beauftragt wurde und Bewerbungen schriftlich, bevorzugt per E-Mail, zu erfolgen haben.
Am 26.06.2019 wurde der belangten Behörde über das zuständige Service für Unternehmen rückgemeldet, dass sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle mit folgendem Wortlaut - sowie ohne Unterlagen mitzusenden - beworben hat: "Guten Tag ich bewerbe mich als Spachtler. Ich hab noch nie als Bauhelfer gearbeitet. Falls sie jemand für Spachteln brauchen können Sie mich kontaktieren über diese E-Mail Adresse!"
Daraufhin wurde die Leistung des Beschwerdeführers vorläufig mit 06.06.2019 eingestellt und erging eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, in der der belangten Behörde vorzusprechen.
Am 04.07.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. In dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen hat. Als sonstige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich so gut wie möglich beworben hat. Sein Deutsch ist leider nicht so gut. Er hätte sich telefonisch bewerben wollen aber Frau XXXX (gemeint: seine Gattin Frau XXXX ) war im Urlaub und ein Mann hätte ihnen gesagt, dass er ein Mail schreiben soll. Das hat er dann gemacht. Den Lebenslauf hat er leider vergessen mitzuschicken. Der Beschwerdeführer hätte dann nur Spachteln geschrieben, weil er sonst keine besonderen Fähigkeiten am Bau besitzt.
Im Zuge des persönlichen Parteiengehörs am 27.08.2019 gab der Beschwerdeführer betreffend die näheren Umstände der verfahrensgegenständlichen Bewerbung bzw. betreffend die Beschwerde vom 31.07.2019 zu Protokoll, dass er nicht gut Deutsch kann und seine Tochter mit ihrem Handy seine Bewerbung geschickt hätte. Den Lebenslauf hätten sie leider vergessen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus bisher nur als Spachtler gearbeitet zu haben, deswegen er sich auch als Spachtler beworben hätte. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, was der Tätigkeitsbereich eines Bauhelfers beinhaltet sowie, dass er der belangten Behörde als Berufswunsch Bauhelfer bekanntgeben hat. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer glaubt, dass er nicht als Bauhelfer arbeiten könne, gab dieser an, sein Berater hätte gesagt, er müsse als Bauhelfer arbeiten. Der Beschwerdeführer gab zudem an bisher nie als Bauhelfer gearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde ausführlich erklärt, was eine Vereitelung im Sinne des Gesetzes ist.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Stellenzuweisung sowie, dass der verfahrensgegenständlichen Bewerbung zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer als Spachtler bewirbt und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 22.10.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Aus der Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Innenausbauer bzw. Bauhelfer sucht und über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt. Dies nahm der Beschwerdeführer mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis.
Die Tätigkeit als Bauhelfer ist wie folgt definiert: "BauhelferInnen unterstützen die FacharbeiterInnen im Baugewerbe bei einfachen Tätigkeiten (Verputzen der Wände, Transportieren der Baumaterialien, Anmischen von Beton, Betonieren usw.)."
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag von der belangten Behörde am 28.05.2019 zugewiesen wurde.
Die verfahrensgegenständliche Stelle war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach unzweifelhaft den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die fachlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Bauhelfer. Er hat die im Vermittlungsvorschlag angeführten Anforderungen erfüllt und auch in der mit ihm am 04.07.2019 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten vorgebracht. Als sonstige Gründe führte der Beschwerdeführer seine mangelnden Deutschkenntnisse an, sowie dass er keine besonderen Fähigkeiten am Bau besitzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne mangels Erfahrung nicht als Bauhelfer arbeiten, ist nicht glaubhaft und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Beschwerdeführer ist bereits jahrelang in Österreich in der Baubranche tätig und ist daher grundsätzlich mit (Hilfs)Arbeiten auf Baustellen vertraut. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer geringfügig für den Dienstgeber XXXX . Das Tätigkeitsfeld dieser Firma ist unter anderem Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten, Hausbetreuung sowie Schneeräumung. Laut Webauftritt der WKO verfügt die Firma über eine Berechtigung für das LI (Landesinnung Wien) Bauhilfsgewerbe.
Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner bisherigen Tätigkeit als Spachtler bzw. bei Montageeinsätzen bei der Tätigkeit als Bauhelfer gut einbringen hätte können. Der Beschwerdeführer hat daher die Voraussetzungen erfüllt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zudem nicht einmal annähernd erklären konnte, weswegen er die dem Bauhelfer zugeordneten Tätigkeitsbereiche, beispielsweise das Transportieren des Baumaterials oder auch andere Hilfstätigkeiten, nicht ausführen hätte können, deutet darauf hin, dass das Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Bauhelfer auch als Berufswunsch genannt und hat mit der belangten Behörde eine Vereinbarung über die Vermittlung einer derartigen Stelle getroffen.
Das diesem Einwand des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann ergibt sich zudem nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer selbst im Zuge seiner Eigenbewerbungen/Eigeninitiativbewerbungen unter anderem auch als Bauleiter bzw. Bauhelfer beworben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht in diesem Bereich arbeiten führt daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Der Bewerbung des Beschwerdeführers ist explizit zu entnehmen, dass er sich als Spachtler (und nicht als Bauhelfer) bewirbt. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer verabsäumt den im Stellenangebot angeforderten Lebenslauf seiner Bewerbung anzuhängen.
Der Beschwerdeführer hat sich durch die Art und Weise seiner Bewerbung die Chance auf ein Dienstverhältnis genommen. Obwohl laut Stellenausschreibung keine besonderen Fähigkeiten für die Stelle als Bauhelfer verlangt wurden, hat der Beschwerdeführer durch die Angabe "nur Spachteln" zu können den Eindruck erweckt, nichts Anderes machen zu können bzw. zu wollen. Der Vermittlungsvorschlag ist passgenau um sich in der entsprechenden Form bewerben zu können.
Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich keine konkrete Absicht erkennen, sich tatsächlich bewerben zu wollen. Des Weiteren kann ein potentieller Dienstgeber aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass er sich als Spachtler bewerbe und noch nie als Bauhelfer gearbeitet habe, auf kein besonderes Interesse für die ausgeschriebene Stelle schließen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus den potentiellen Dienstgeber explizit aufgefordert sich bei ihm zu melden, sollte dieser einen Spachtler benötigen.
Dass es sich im vorliegenden Fall um keine ernstgemeinte Bewerbung handelt, kann auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass der Bewerbung keine weiteren Unterlagen beigefügt wurde wie etwa Motivationsschreiben oder ein Lebenslauf. Der Beschwerdeführer selbst führt diesbezüglich aus, dass er auf den Lebenslauf vergessen hätte. Eine derart verfasste Bewerbung ist im Allgemeinen für sich geeignet, einen potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass der Bewerber kein ehrliches Interesse an der angebotenen Stelle hat. Gerade eine ordentliche und gewissenhafte Bewerbung hätte eine mögliche Arbeitsaufnahme ermöglicht und hätte die Aufnahme einer Beschäftigung eine nachhaltige und zielführende Option dargestellt, die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt nicht gut Deutsch zu sprechen und er sich deshalb nicht gut beworben hätte so ist diesbezüglich auszuführen, dass er sich in seinem familiären Umfeld Hilfestellung holen hätte können. Einerseits begleitet die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen regelmäßig zu Terminen, andererseits unterstützt ihn seine Tochter bei Bewerbungsschreiben. Es wäre somit in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sich weitere Hilfe zu organisieren bzw. eine ordentliche Bewerbung inklusive Lebenslauf sicher zu stellen. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit 2002 in Österreich und verfügt nach allgemeiner Lebenserfahrung über ausreichend Deutschkenntnisse um Hilfstätigkeiten am Bau leisten zu können. Dem gesamten Leistungsakt ist diesbezüglich nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Kompetenzen einer E-Mailbewerbung ist inzwischen in allen Hilfsberufen erforderlich und hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang dabei unterstützt. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei der belangten Behörde bisher kein Vorbringen dahingehen erstattet, dass er aufgrund seiner Deutschkenntnisse nicht in der Lage wäre sich ordnungsgemäß zu bewerben.
Dass der Beschwerdeführer eine sorgfältige und ernstgemeinte Bewerbung unterlassen hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass er kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem jedoch möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat sich somit bei Betrachtung der Gesamtumstände - Langzeitarbeitslosigkeit, nicht ernstgemeinte Bewerbung - nicht bzw. nicht sorgfältig genug beworben und dadurch in Kauf genommen, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer hat durch die gewählte Wortwahl in der Bewerbung und dem Nicht-mitsenden seines Lebenslaufes für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und hat sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.10.2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2015 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.06.2019 bis 17.07.2019.
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 22.10.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle als Bauhelfer beim Dienstgeber XXXX am 28.05.2019 zugewiesen wurde.
Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene, zumutbare Stelle auch beworben hat.
Der Bewerbungstext war jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet kein Interesse des Beschwerdeführers an der ausgeschriebenen Stelle zu bekunden und einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sich dem Wortlaut nach tatsächlich nicht als Bauhelfer, sondern als Spachtler beworben, zusätzlich die Beifügung des Lebenslaufes unterlassen und zudem explizit auf seine mangelnde Erfahrung als Bauhelfer hinwiesen. Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte.
Das E-Mail des Beschwerdeführers kann daher nicht als ernstgemeinte Bewerbung gewertet werden und hat der Beschwerdeführer somit billigend in Kauf genommen, dass ein mögliches Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.
Dem Beschwerdeführer wäre, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, die Stelle als Bauhelfer dezidiert möglich gewesen und hat er dies auch als Berufswunsch in der Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 27.03.2019 vereinbart.
Die Wortwahl der Bewerbung des Beschwerdeführers suggeriert einem potentiellen Dienstgeber jedoch, dass ihm die konkrete Beschäftigungsaufnahme als Bauhelfer nicht möglich ist. Es wäre dem Beschwerdeführer zum einen diesbezüglich möglich gewesen, gegebenenfalls mit dem potentiellen Dienstgeber den Umfang bzw. die Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit zu thematisieren und über seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu sprechen. Aus den der belangten Behörde vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem andererseits, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eigeninitiativbewerbungen unter anderem auch als Bauleiter bzw. Bauhelfer beworben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über keine besonderen Fähigkeiten am Bau führt daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch darüber hinaus lediglich als Spachtler beworben obwohl er seine Berufserfahrung als Bauhelfer hätte einbringen können und ihm auch sonstige Hilfstätigkeiten fachlich möglich gewesen wären.
Damit einhergehend war auch die Tatsache, dass der Bewerbung keine weiteren Unterlagen wie etwa ein Lebenslauf beigefügt waren, für sich genommen ein deutliches Zeichen von Desinteresse und ebenfalls geeignet, ein Zustandekommen zu vereiteln. Probat wäre eine ordnungsgemäße und ernstgemeinte Bewerbung gewesen.
Es musste dem Beschwerdeführer somit bewusst gewesen sein, dass die von ihm übermittelte Nachricht nicht dazu geeignet war, den potentiellen Dienstgeber nicht von seinem Interesse an der angebotenen Stelle zu überzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Handeln vorsätzlich darauf gerichtet war, das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung herbeizuführen.
Betreffend zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht gut Deutsch und verfüge über keine besonderen Fähigkeiten am Bau, kann zudem ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits über ausreichend gute Deutschkenntnisse für die Tätigkeit am Bau verfügt und andererseits keine besonderen Fähigkeiten für die Tätigkeit am Bau aus dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot hervorgehen.
Der Beschwerdeführer hat somit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass durch die erfolgte Bewerbung eine Beschäftigungsaufnahme nicht zustande kommen konnte bzw. die Chancen für ein Zustandekommen sich jedenfalls verringern.
Da der Beschwerdeführer bislang keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat, kann auch keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nach § 10 AlVG erfolgen.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich bei der vermittelten Stelle nicht ordnungsgemäß beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihm möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.
Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2224593.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020