TE Vwgh Erkenntnis 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1
AVG §13 Abs3
AVG §3
AVG §3 Z1
AVG §3 Z2
AVG §3 Z3
AVG §4 Abs1
AVG §4 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §52
AVG §53
AVG §7 Abs1
ForstG 1975 §81 Abs1 litb
UVPG 1993 §3 Abs4
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 Anh1 Spalte2
UVPG 2000 Anh1 Spalte3
UVPG 2000 Anh1 Z46
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs2 idF 2017/I/058
UVPG 2000 §3 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §39
UVPG 2000 §39 Abs4
VwGVG 2014 §17
32011L0092 UVP-RL Anh2
32011L0092 UVP-RL Anh3
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs3
62017CJ0329 Prenninger VORAB
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RdU 2/2025, S. 109-113;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1.) des A in E, 2.) der B in N und 3.) der P in K, alle vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018, Zl. W102 2180375-1-/25E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S in S, vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1.) des A in E, 2.) der B in N und 3.) der P in K, alle vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2018, Zl. W102 2180375-1-/25E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S in S, vertreten durch die Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind jeweils gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen.Die revisionswerbenden Parteien sind jeweils gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen.

2        Mit Bescheid vom 26. September 2017 stellte die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang über Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 4. Juni 2013 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von acht näher beschriebenen Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe näher genannter Einreich- und Projektunterlagen keinen Tatbestand der Z 6 und Z 46 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP) unterliege.Mit Bescheid vom 26. September 2017 stellte die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang über Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 4. Juni 2013 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von acht näher beschriebenen Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe näher genannter Einreich- und Projektunterlagen keinen Tatbestand der Ziffer 6 und Ziffer 46, des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden UVP) unterliege.

3        Begründend führte die belangte Behörde - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass sich sämtliche Anlagenteile der gegenständlichen Windkraftanlagen samt Verkabelung und Energieableitung nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000 befänden. Soweit der vorgesehene Zufahrts- bzw. Verbindungsweg zwischen den Windkraftanlagen 6 und 7 auf einer Länge von ca. 400 m durch das Steiermärkische Landschaftsschutzgebiet K führe, bilde die Benutzung bzw. Aufschotterung dieses Weges zwar einen Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch nur dann durchzuführen, wenn sich ein Vorhabens- oder Anlagenteil, von dem Emissionen ausgehen, in einem schutzwürdigen Gebiet der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 befinde. Beim bestehenden Zufahrtsweg handle es sich um keinen „Anlagenteil“, der unter den Tatbestand der Z 6 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 falle. Mit der Benutzung bzw. Nachbesserung der Befestigung des Weges sei kein mehr als geringfügiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie den Schutzzweck des Schutzgebietes verbunden. Das Vorhaben sei daher nicht unter den Tatbestand der Z 6 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Hingegen sei eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit den Windparks bzw. Windenergieanlagen „G“, „S“, F A“ und „H“ gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmen. Diese habe keine schwerwiegenden schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild sowie Tiere, insbesondere Vögel ergeben.Begründend führte die belangte Behörde - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass sich sämtliche Anlagenteile der gegenständlichen Windkraftanlagen samt Verkabelung und Energieableitung nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000 befänden. Soweit der vorgesehene Zufahrts- bzw. Verbindungsweg zwischen den Windkraftanlagen 6 und 7 auf einer Länge von ca. 400 m durch das Steiermärkische Landschaftsschutzgebiet K führe, bilde die Benutzung bzw. Aufschotterung dieses Weges zwar einen Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens. Eine Einzelfallprüfung sei jedoch nur dann durchzuführen, wenn sich ein Vorhabens- oder Anlagenteil, von dem Emissionen ausgehen, in einem schutzwürdigen Gebiet der Spalte 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 befinde. Beim bestehenden Zufahrtsweg handle es sich um keinen „Anlagenteil“, der unter den Tatbestand der Ziffer 6, Litera b, des Anhangs 1 UVP-G 2000 falle. Mit der Benutzung bzw. Nachbesserung der Befestigung des Weges sei kein mehr als geringfügiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie den Schutzzweck des Schutzgebietes verbunden. Das Vorhaben sei daher nicht unter den Tatbestand der Ziffer 6, Litera b, des Anhangs 1 UVP-G 2000 zu subsumieren. Hingegen sei eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Kumulierung des gegenständlichen Vorhabens mit den Windparks bzw. Windenergieanlagen „G“, „S“, F A“ und „H“ gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vorzunehmen. Diese habe keine schwerwiegenden schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf die Schutzgüter Landschaftsbild sowie Tiere, insbesondere Vögel ergeben.

Dem Einwand, bei der Kumulationsprüfung seien auch die im räumlichen Nahbereich geplanten Pumpspeicherkraftwerke zu berücksichtigen, sei entgegen zu halten, dass diese keine gleichartigen Anlagen iS der Z 6 des Anhangs 1 UVP-G 2000 seien. Im Übrigen komme eine Kumulationsprüfung mit den geplanten Pumpspeicherkraftwerken „K“ und „St. G“ schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorhaben zeitlich nach dem gegenständlichen Windparkvorhaben beantragt worden seien (am 17. August 2016 bzw. 23. November 2016).Dem Einwand, bei der Kumulationsprüfung seien auch die im räumlichen Nahbereich geplanten Pumpspeicherkraftwerke zu berücksichtigen, sei entgegen zu halten, dass diese keine gleichartigen Anlagen iS der Ziffer 6, des Anhangs 1 UVP-G 2000 seien. Im Übrigen komme eine Kumulationsprüfung mit den geplanten Pumpspeicherkraftwerken „K“ und „St. G“ schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorhaben zeitlich nach dem gegenständlichen Windparkvorhaben beantragt worden seien (am 17. August 2016 bzw. 23. November 2016).

Das gegenständliche Vorhaben umfasse Rodungen im Umfang von insgesamt 5,975 ha, weshalb die Anwendbarkeit des Tatbestandes der Z 46 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen sei, wobei die Bagatellschwelle von 5 ha überschritten werde. Nach Auskunft der „Steiermärkischen Forstbehörde (BH D)“ vom 17. April 2015 würden in der Steiermark keine Bestandsrodungen im räumlichen Zusammenhang anhängig sein. Gemäß der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen sei die Erhebung der Fläche der in Kärnten in den letzten zehn Jahren bewilligten, gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt der gegenständlich im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodung, betreffend der kumulierbaren Flächen deshalb nicht als erforderlich angesehen worden, weil mangels erheblicher umweltrelevanter Eingriffe und aufgrund der beabsichtigten Linienvorhaben mit geringer Eingriffsbreite ein erheblich schädliches Zusammenwirken mit Bestandsrodungen nicht angenommen werde. Es sei daher weder mit Kumulierungseffekten noch mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen.Das gegenständliche Vorhaben umfasse Rodungen im Umfang von insgesamt 5,975 ha, weshalb die Anwendbarkeit des Tatbestandes der Ziffer 46, Litera a, des Anhangs 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen sei, wobei die Bagatellschwelle von 5 ha überschritten werde. Nach Auskunft der „Steiermärkischen Forstbehörde (BH D)“ vom 17. April 2015 würden in der Steiermark keine Bestandsrodungen im räumlichen Zusammenhang anhängig sein. Gemäß der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen sei die Erhebung der Fläche der in Kärnten in den letzten zehn Jahren bewilligten, gerodeten oder zur Rodung beantragten, samt der gegenständlich im fachlichen Zusammenhang stehenden Rodung, betreffend der kumulierbaren Flächen deshalb nicht als erforderlich angesehen worden, weil mangels erheblicher umweltrelevanter Eingriffe und aufgrund der beabsichtigten Linienvorhaben mit geringer Eingriffsbreite ein erheblich schädliches Zusammenwirken mit Bestandsrodungen nicht angenommen werde. Es sei daher weder mit Kumulierungseffekten noch mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

5        Das BVwG stellte einschließlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung disloziert getroffener Feststellungen nachfolgenden im Revisionsverfahren wesentlichen Sachverhalt fest:

Das geplante Vorhaben („Windpark K“) befinde sich zur Gänze im Landesgebiet von Kärnten. Die bloß teilweise Mitbenutzung des zwischen den Windkraftanlagen 6 und 7 bestehenden Erschließungsweges für den Bau und den Betrieb der 380 kV Leitung auf steirischer Seite auf einer Länge von ca. 400 m sei dem „Windpark K“ nicht als Vorhabensteil zuzuordnen. Es rage kein Teil einer Windkraftanlage in die Steiermark. Von dem auf steirischer Seite liegenden Teilstück des Weges seien keine Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes zu erwarten.

Im Bereich des K-Massivs seien mehrere Windparks von Norden nach Süden geplant oder bereits errichtet. Der „Windpark K“ bilde keine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit mit den anderen Vorhaben im Bereich des K-Massivs. Der räumlich zum geplanten Vorhaben nächstgelegene „Windpark St A“ sei ca. 4,2 km entfernt. Beide Windparks würden eine gemeinsame Nennleistung zur Stromerzeugung von deutlich über 20 MW aufweisen.

Das geplante Vorhaben befinde sich nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß UVP-G 2000. Bei den Windparks „H“ (7,4 km entfernt) und „St A“ seien im Zuge der naturschutzrechtlichen Verfahren fachlich erforderliche Vermeidungs-, Verminderungs-, und Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben bzw. bereits umgesetzt worden. Dadurch sei sichergestellt, dass sich ursprünglich erhebliche kumulative Auswirkungen auf ein nicht erhebliches Maß reduzieren würden. Eine „doppelte Barrierewirkung“ zwischen den Windparks „H“ und „K“ betreffend Vogelzug sei nicht anzunehmen. Damit seien auch erhebliche kumulative Auswirkungen für während der Nachtstunden ziehende Arten nicht zu erwarten. Ebenso sei für die Prüfung etwaiger kumulativer Auswirkungen wegen der relativ geringen Entfernung der ca. 15 km entfernte „Windpark F“ relevant. Die Windparks „G“, „S“ sowie der gerade genehmigte Windpark „St“ seien wegen der großen Entfernung von jeweils mehr als 30 km für die Beurteilung des Vogelzuggeschehens und die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten ohne Bedeutung.

In Bezug auf die Kumulierung des „Windparks K“ mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben (bestehende und geplante) sei auf Basis einer im Beschwerdeverfahren durchgeführten Sichtbarkeitsanalyse nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen.

Das vorliegende Projekt stelle ein Neubauvorhaben dar und umfasse Rodungen im Ausmaß von 3,375 ha für die Zufahrt bzw. inklusive der Rodungen für die Trasse der Energieableitung (2,6 ha) im Gesamtausmaß von 5,975 ha.

Betreffend den „Windpark B“ sei der ursprüngliche Antrag von 2013 zurückgezogen und ein neues, unterschiedliches Vorhaben im März 2017, für welches ein Vorverfahren gemäß UVP-G 2000 durchgeführt werde, beantragt worden. Aufgrund der im Rahmen des „Windparks B“ projektierten Ausgleichsmaßnahmen seien betreffend das gegenständliche Vorhaben keine erheblichen kumulativen Auswirkungen zu erwarten.

Grundsätzlich sei nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt, etwa auf Fledermäuse und Endemiten zu rechnen.Grundsätzlich sei nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auf die Umwelt, etwa auf Fledermäuse und Endemiten zu rechnen.

6        Rechtlich führte das BVwG aus, die belangte Behörde habe richtig erkannt, dass der „Windpark K“ die im Anhang 1 Z 6 lit. a und b sowie Z 46 lit. a UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreiche und auch nach der Z 46 lit. e des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht zu beurteilen gewesen sei. Es sei eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unter Einbeziehung der im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben in die Kumulationsprüfung durchzuführen gewesen.Rechtlich führte das BVwG aus, die belangte Behörde habe richtig erkannt, dass der „Windpark K“ die im Anhang 1 Ziffer 6, Litera a, und b sowie Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreiche und auch nach der Ziffer 46, Litera e, des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht zu beurteilen gewesen sei. Es sei eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unter Einbeziehung der im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben in die Kumulationsprüfung durchzuführen gewesen.

Eine Kumulation sei grundsätzlich nur bei Vorhaben desselben Vorhabenstypus (gemäß Ziffer im Anhang) möglich. Dementsprechend sei eine Kumulation mit dem Pumpspeicherkraftwerk „K“ sowie dem noch nicht einmal beantragten Pumpspeicherkraftwerk „St. G“ nicht zu prüfen gewesen, weil es sich nicht um eine gleichartige Anlage im Sinn der Z 6 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handle.Eine Kumulation sei grundsätzlich nur bei Vorhaben desselben Vorhabenstypus (gemäß Ziffer im Anhang) möglich. Dementsprechend sei eine Kumulation mit dem Pumpspeicherkraftwerk „K“ sowie dem noch nicht einmal beantragten Pumpspeicherkraftwerk „St. G“ nicht zu prüfen gewesen, weil es sich nicht um eine gleichartige Anlage im Sinn der Ziffer 6, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handle.

Beim neu eingereichten „Windpark B“ handle es sich um ein faktisch später beantragtes Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Dieses sei deshalb außer Betracht zu lassen. Eine ursprünglich materienrechtlich rechtskräftige Genehmigung betreffend das ursprüngliche Vorhaben „Windpark B“ stehe dem nicht entgegen. Der „Windpark B“ sei als Ganzes bei der Kumulationsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen.Beim neu eingereichten „Windpark B“ handle es sich um ein faktisch später beantragtes Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000. Dieses sei deshalb außer Betracht zu lassen. Eine ursprünglich materienrechtlich rechtskräftige Genehmigung betreffend das ursprüngliche Vorhaben „Windpark B“ stehe dem nicht entgegen. Der „Windpark B“ sei als Ganzes bei der Kumulationsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Die belangte Behörde habe zwar mehrmals der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit gegeben, ergänzende Untersuchungen durchzuführen, jedoch nicht bewusst die Entscheidung so lange hinausgezögert, bis eine günstigere Rechtslage in Kraft getreten sei. Die Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sei von der mitbeteiligten Partei nicht absehbar gewesen. Im Übrigen seien aufgrund der im Rahmen des „Windparks B“ projektierten Ausgleichsmaßnahmen (wie erwähnt) keine erheblichen kumulativen Auswirkungen mit dem „Windpark K“ zu erwarten. Da mit der Verwirklichung des „Windparks H“ bereits 2016 begonnen worden und dieser 2017 fertiggestellt worden sei, sei auch die Wirksamkeit der Maßnahmen vor Baubeginn des „Windparks K“ sichergestellt.Die belangte Behörde habe zwar mehrmals der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit gegeben, ergänzende Untersuchungen durchzuführen, jedoch nicht bewusst die Entscheidung so lange hinausgezögert, bis eine günstigere Rechtslage in Kraft getreten sei. Die Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sei von der mitbeteiligten Partei nicht absehbar gewesen. Im Übrigen seien aufgrund der im Rahmen des „Windparks B“ projektierten Ausgleichsmaßnahmen (wie erwähnt) keine erheblichen kumulativen Auswirkungen mit dem „Windpark K“ zu erwarten. Da mit der Verwirklichung des „Windparks H“ bereits 2016 begonnen worden und dieser 2017 fertiggestellt worden sei, sei auch die Wirksamkeit der Maßnahmen vor Baubeginn des „Windparks K“ sichergestellt.

Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz und Ornithologie sei davon auszugehen, dass die beim „Windpark H“ vorgeschriebenen Maßnahmen und Nebenbestimmungen wirksam seien und diese Wirksamkeit in der Regel mit der Inbetriebnahme des Projekts nach behördlicher Abnahmeprüfung zu erfolgen habe.

Die bloß teilweise Mitbenutzung des bestehenden Erschließungsweges für den Bau und den Betrieb der 380-kV-Leitung auf steirischer Seite auf einer Länge von ca. 400 m sei nicht dem „Windpark K“ als Vorhabensteil zuzuordnen. Kein Anlagenteil überrage das steiermärkische Landschaftsschutzgebiet. Es handle es sich nicht um ein „sprengelübergreifendes“ Vorhaben.

Zur Frage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches „FFH-Schutzgebiet“ (K/P) darstelle und daher einem besonderen Schutz unterliege, sei auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu verweisen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen seien, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs III der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in die „nationale Liste“ aufgenommen worden seien bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreite, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werden müssen.Zur Frage, ob das Vorhabensgebiet ein faktisches „FFH-Schutzgebiet“ (K/P) darstelle und daher einem besonderen Schutz unterliege, sei auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zu verweisen, wonach angemessene Schutzregelungen nur für jene Gebiete zu ergreifen seien, die vom Mitgliedstaat iSd Phase 1 des Anhangs römisch drei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in die „nationale Liste“ aufgenommen worden seien bzw. der Mitgliedstaat nicht bestreite, dass das Gebiet in die nationale Liste hätte aufgenommen werden müssen.

Da die belangte Behörde nur eine Grobprüfung durchzuführen gehabt habe, sei eine eingehende Prüfung insbesondere von „tief gehenden Fragen der Fledermäuse und der Endemiten“ in noch bevorstehenden Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Dem naturschutzfachlichen und ornithologischen Gutachten sei zu entnehmen, dass auf Fledermäuse und Endemiten keine erheblichen kumulativen Auswirkungen zu erwarten seien. Erhebungen betreffend Fledermäuse und Endemiten-Untersuchungen seien vom behördlichen Sachverständigen nicht gefordert worden. Für die belangte Behörde seien keine Anhaltspunkte für die Vornahme weiterer Erhebungen vorgelegen. Mögliche negative Auswirkungen durch die Errichtung und den Betrieb des „Windparks K“ auf im Gebiet vorkommende Alpenschneehühner, Steinadler und Birkhühner seien im naturschutzrechtlichen Verfahren und nicht im UVP-Feststellungsverfahren zu klären. Die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei seien für eine Grobprüfung ausreichend.

Da der nichtamtliche Sachverständige für Raumordnung in den Parallelverfahren betreffend die Windparks „B“ und „St A“ mit der Begutachtung betraut worden sei und über entsprechende Vorkenntnisse verfügt habe, sei die belangte Behörde im konkreten Fall betreffend der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu § 12 Abs. 2 UVP-G 2000 frei gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen, dem wie bereits in den Feststellungsverfahren zu den Windparks „B“ und „St A“ die Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes zugestanden sei.Da der nichtamtliche Sachverständige für Raumordnung in den Parallelverfahren betreffend die Windparks „B“ und „St A“ mit der Begutachtung betraut worden sei und über entsprechende Vorkenntnisse verfügt habe, sei die belangte Behörde im konkreten Fall betreffend der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen im UVP-Feststellungsverfahren analog zu Paragraph 12, Absatz 2, UVP-G 2000 frei gewesen, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen, dem wie bereits in den Feststellungsverfahren zu den Windparks „B“ und „St A“ die Kompetenz zur Beurteilung des Landschaftsbildes zugestanden sei.

7        Die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG dahin, dass bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, wie § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nach der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 im Detail auszulegen sei. Das vorgesehene zeitliche Kriterium sehe vor, dass nur solche gleichartigen Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen seien, die im räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorhaben stünden und zum Zeitpunkt der Antragstellung im UVP-Feststellungsverfahren bereits bestünden oder genehmigt worden seien oder bei einer Materienbehörde mit vollständigem Antrag auf Genehmigung früher eingereicht bzw. beantragt worden seien. Fraglich sei, ob „eine materienrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit einem später zurückgezogenen UVP-Genehmigungsantrag beim ‚Windpark B‘“ dazu führe, dass insofern ein genehmigtes Vorhaben vorliege oder ob nach der Zurückziehung kein Recht mehr auf Verwirklichung bestehe. Es stelle sich auch die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Kumulierung der Tatbestände der Z 6 und Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 a priori ausgeschlossen werden könne.Die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das BVwG dahin, dass bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, wie Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, im Detail auszulegen sei. Das vorgesehene zeitliche Kriterium sehe vor, dass nur solche gleichartigen Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen seien, die im räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorhaben stünden und zum Zeitpunkt der Antragstellung im UVP-Feststellungsverfahren bereits bestünden oder genehmigt worden seien oder bei einer Materienbehörde mit vollständigem Antrag auf Genehmigung früher eingereicht bzw. beantragt worden seien. Fraglich sei, ob „eine materienrechtliche Genehmigung im Zusammenhang mit einem später zurückgezogenen UVP-Genehmigungsantrag beim ‚Windpark B‘“ dazu führe, dass insofern ein genehmigtes Vorhaben vorliege oder ob nach der Zurückziehung kein Recht mehr auf Verwirklichung bestehe. Es stelle sich auch die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Kumulierung der Tatbestände der Ziffer 6 und Ziffer 30, des Anhanges 1 UVP-G 2000 a priori ausgeschlossen werden könne.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, in eventu ebenso wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

9        Ergänzend zur Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das BVwG brachten die revisionswerbenden Parteien unter anderem vor, dass sie erst mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung Kenntnis von der darin erwähnten, nach der mündlichen Verhandlung vom BVwG, zur Frage etwaiger erheblicher kumulativer Wirkungen des am 20. April 2018 genehmigten Projekts „Windpark St“ mit dem gegenständlichen Vorhaben eingeholten Mitteilung des beigezogenen Sachverständigen erlangt hätten. Dadurch habe das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 3 AVG die revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.Ergänzend zur Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das BVwG brachten die revisionswerbenden Parteien unter anderem vor, dass sie erst mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung Kenntnis von der darin erwähnten, nach der mündlichen Verhandlung vom BVwG, zur Frage etwaiger erheblicher kumulativer Wirkungen des am 20. April 2018 genehmigten Projekts „Windpark St“ mit dem gegenständlichen Vorhaben eingeholten Mitteilung des beigezogenen Sachverständigen erlangt hätten. Dadurch habe das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz 3, AVG die revisionswerbenden Parteien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

10       Die Revision ist aus diesem ergänzend dargelegten Grund sowie aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtslage

Nationales Recht

11       Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1.   die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a)   auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)   auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)   auf die Landschaft und

d)   auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

...

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.   Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.   Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.   Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzübersch

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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