Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. JM in E, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2000, Zl. - 11-JAG-67/11-2000, betreffend Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach II (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, 9135 Bad Eisenkappel), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. JM in E, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2000, Zl. - 11-JAG-67/11-2000, betreffend Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach römisch zwei (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, 9135 Bad Eisenkappel), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 2000 das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Ausmaß von 177,2 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, fest. Dieses Gemeindejagdgebiet wird durch "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" gebildet. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 2000 das Gemeindejagdgebiet Vellach römisch zwei im Ausmaß von 177,2 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, fest. Dieses Gemeindejagdgebiet wird durch "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" gebildet.
2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes M. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 beantragte er für die selbe Jagdpachtperiode bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Anerkennung seiner Eigenjagdbefugnis (wie in der voran gegangenen Jagdpachtperiode) sowie den Anschluss bestimmter Grundstücke in der KG Bad Vellach, darunter die Grundstücke Nr. 543/3, 543/4 und 1183/15. Die Grundflächen, deren Anschluss vom Beschwerdeführer beantragt wurde, liegen im Gemeindejagdgebiet "Vellach II". 2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Gemeindejagdgebiet Vellach römisch zwei im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes M. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 beantragte er für die selbe Jagdpachtperiode bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Anerkennung seiner Eigenjagdbefugnis (wie in der voran gegangenen Jagdpachtperiode) sowie den Anschluss bestimmter Grundstücke in der KG Bad Vellach, darunter die Grundstücke Nr. 543/3, 543/4 und 1183/15. Die Grundflächen, deren Anschluss vom Beschwerdeführer beantragt wurde, liegen im Gemeindejagdgebiet "Vellach II".
Mit Bescheid vom 21. März 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 fest und hielt in diesem Bescheid fest, dass über die beantragten Anschlussflächen ein gesonderter Bescheid ergehen werde.
Mit Bescheid vom 14. November 2000 entschied die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über den beantragten Anschluss dahingehend, dass die Grundstücke Nr. 543/3, 543/4 und 1183/15, jeweils KG Bad Vellach, an das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers angeschlossen werden; den Antrag auf Anschluss weiterer Grundflächen wies die Bezirkshauptmannschaft ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, über die noch nicht entschieden wurde.
3. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach II holte die belangte Behörde eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. K vom 25. August 2000 ein, die (soweit entscheidungswesentlich) wie folgt lautet: 3. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach römisch zwei holte die belangte Behörde eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. K vom 25. August 2000 ein, die (soweit entscheidungswesentlich) wie folgt lautet:
"Befund
Zur Befunderstellung dienen die dem Akt beiliegenden Lagepläne im Maßstab 1:18.000, ein Auszug aus dem Grundbuchsverzeichnis mit einer Auflistung der Gesamtfläche Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Baufläche, Alpen und Sonstiges. Weiters erfolgte am 5.7.2000 eine Besichtigung der beantragten GJ Vellach II in Begleitung des Amtsleiters Herrn K. zw. 10.15 Uhr und 12.30 Uhr. Zur Befunderstellung dienen die dem Akt beiliegenden Lagepläne im Maßstab 1:18.000, ein Auszug aus dem Grundbuchsverzeichnis mit einer Auflistung der Gesamtfläche Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Baufläche, Alpen und Sonstiges. Weiters erfolgte am 5.7.2000 eine Besichtigung der beantragten GJ Vellach römisch zwei in Begleitung des Amtsleiters Herrn K. zw. 10.15 Uhr und 12.30 Uhr.
Der Verlauf der Reviergrenze ergibt am Lageplan eine etwa dreieckige Form, die gegen W mehrere kleine Ecken und Einbuchtungen aufweist. Im NW ergibt sich auf Grund des Grenzverlaufes eine in etwa sackförmige Ausweitung auf eine Länge von etwa 100 m, die engste Stelle der Einschnürung etwa 50 m. Im mittleren Abschnitt der westlichen Grenze entsteht ein kleiner Dornfortsatz, welcher auf etwa 50 m Länge iR W zeigt. Beide Engstellen werden in der Folge in der Natur beschrieben. Das restliche Jagdrevier erscheint arrondiert mit einem relativ günstigen Flächen-Umfangsverhältnis.
(... I)m NW grenzt die EJ M. an die beantragte GJ Vellach II an. (...) (... römisch eins)m NW grenzt die EJ M. an die beantragte GJ Vellach römisch zwei an. (...)
Die oben beschriebene kleine Ausweitung der Reviergrenze mit einer Engstelle von etwa 50 m befindet sich unmittelbar talseits des höchsten Punktes der beantragten GJ Vellach II im Bereich eines steilen Osthanges. Hier befindet sich eine frei überschaubare Schotterrinne, die im N an der Reviergrenze durch einen Altbestand führt. Die weitere, als "Dornfortsatz" im W beschriebene Engstelle mit einer Breite zw. 20 und 30 m und einer Länge von rd. 60 bis 70 m befindet sich unmittelbar in der Kehre der B82. Bedingt durch den Straßenverlauf ruht in diesem Bereich die Jagd. Die oben beschriebene kleine Ausweitung der Reviergrenze mit einer Engstelle von etwa 50 m befindet sich unmittelbar talseits des höchsten Punktes der beantragten GJ Vellach römisch zwei im Bereich eines steilen Osthanges. Hier befindet sich eine frei überschaubare Schotterrinne, die im N an der Reviergrenze durch einen Altbestand führt. Die weitere, als "Dornfortsatz" im W beschriebene Engstelle mit einer Breite zw. 20 und 30 m und einer Länge von rd. 60 bis 70 m befindet sich unmittelbar in der Kehre der B82. Bedingt durch den Straßenverlauf ruht in diesem Bereich die Jagd.
(...) Der abwechslungsreiche, deckungs- und äsungsreiche Einstand entspricht insbesondere einem Rehwild-Lebensraum.
Speziell im Zentrum des beantragten Gemeindejagdrevieres befinden sich ausgedehntere Wiesen- und Weideflächen in Abwechslung mit geschlossenem Wald.
Gutachten
Die beantragte GJ Vellach II hat ein Flächenausmaß von 177,2 ha und überschreitet somit die Mindestgröße von 115 ha. Der überwiegende Anteil der Fläche ist Wald, ein wesentlicher Anteil von 15 ha ist Grünland mit großteils gemähten Wiesen, die für den Schalenwildbestand wertvolle Äsungsflächen darstellen. Im herkömmlichen Sinne kann Rehwild und Gamswild als "Standwild" angesprochen werden, Rotwild aus Wechselwild. Die beantragte GJ Vellach römisch zwei hat ein Flächenausmaß von 177,2 ha und überschreitet somit die Mindestgröße von 115 ha. Der überwiegende Anteil der Fläche ist Wald, ein wesentlicher Anteil von 15 ha ist Grünland mit großteils gemähten Wiesen, die für den Schalenwildbestand wertvolle Äsungsflächen darstellen. Im herkömmlichen Sinne kann Rehwild und Gamswild als "Standwild" angesprochen werden, Rotwild aus Wechselwild.
Auf Grund der Überschaubarkeit der im Befund beschriebenen sackförmigen 'Ausweitung' unter Berücksichtigung der geringen Fläche erscheint diese beschriebene Engstelle keinesfalls als Beeinträchtigung eines geordneten Jagdbetriebes. Desgleichen jener als 'Dornfortsatz' beschriebene Abschnitt im Bereich der westlichen Reviergrenze, welcher sich auf der Fläche der Bundesstraßenkehre der B82 in der vorletzten Kurve befindet. Bedingt durch den Straßenverlauf ruht die Jagd in diesem kleinen Flächenbereich. (...)
Insgesamt ist das Jagdrevier bedingt durch unterschiedliche Hangexpositionen und der großräumigen Kessellage überschaubar, sodass auch Rotwild (Wechselwild) ordnungsgemäß bejagt werden kann.
Die beantragte GJ Vellach II stellt einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar. Aus Sachverständigensicht erscheint der geordnete Jagdbetrieb gewährleistet, da die aufgeführten Grundstücksflächen in einem Zusammenhang liegen, jagdlich nutzbar sind und die Mindestfläche von 115 ha überschreiten." Die beantragte GJ Vellach römisch zwei stellt einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar. Aus Sachverständigensicht erscheint der geordnete Jagdbetrieb gewährleistet, da die aufgeführten Grundstücksflächen in einem Zusammenhang liegen, jagdlich nutzbar sind und die Mindestfläche von 115 ha überschreiten."
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass das Gutachten unrichtig sei und auf "völlig ungeeigneten Befundgrundlagen" beruhe. Der Amtssachverständige habe in dem die vorangegangene Jagdperiode betreffenden Verfahren über die Feststellung der Gemeindejagd Gutachten erstattet, deren Mangelhaftigkeit dazu geführt habe, dass von der belangten Behörde darauf gestützte Bescheide dreimal vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Der Amtssachverständige trete "nur im Interesse der Kärntner Landesregierung" und zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Er habe den Ortsaugenschein nur in Begleitung des Amtsleiters der Marktgemeinde Eisenkappel/Vellach vorgenommen und den Beschwerdeführer nicht beigezogen. Der Sachverständige werde daher "als befangen und wegen mangelnder entsprechender Fachkenntnisse abgelehnt".
Zum Gutachten selbst führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, welchen Auftrag der Sachverständige bekommen habe. Der Befund sei nicht nachvollziehbar, weil aus der Ortsbeschreibung nicht hervorgehe, von welchem Standpunkt aus der Amtssachverständige die Befundaufnahmen beschreibe. Im Befund sei kein Bezug zu einer Parzellennummer auszumachen, "so dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, im Detail jene Flächen nachzuvollziehen, welche der Sachverständige im Befund beschreibt". Die geographische Konfiguration des Gebietes hätte "eine genaue parzellenweise Beurteilung erfordert, wobei auch die vorhandenen, umfangreichen Flächen des öffentlichen Gutes (Seeberg-Bundesstraße) detailliert zu befunden wären". Das Gutachten sei unrichtig, weil die Befundaufnahme "nicht spezifiziert" sei. Weiters entstehe "der Eindruck - soweit erahnbar -, dass der Amtssachverständige Begutachtungsergebnisse" erziele, die im "krassen Gegensatz" zu Sachverständigenbegutachtungsergebnissen desselben Amtssachverständigen aus dem Jahre 1991 stünden, ohne dass in der Zwischenzeit eine Änderung der örtlichen Verhältnisse eingetreten wäre. "Obschon aus dem vorgelegten Gutachten nicht nachvollziehbar, könnte sich dies insbesondere auf die EZ 23 KG Bad Vellach und u.a. auf die Parzellen 1183/15, 1183/8 und 1183/6, KG Bad Vellach beziehen". Überdies nehme der Amtssachverständige in seinem Gutachten unzulässige Rechtsbeurteilungen vor. So finde sich im zweiten Absatz des Gutachtens der Satz: "Aufgrund der Überschaubarkeit der im Befund beschriebenen sackförmigen Ausweitung unter Berücksichtigung der geringen Fläche erscheint diese beschriebene Engstelle keinesfalls als Beeinträchtigung eines geordneten Jagdbetriebes ...." Da im Befund eine mappenmäßige Zuordnung dieser "sackförmigen Ausweitung" nicht vorgenommen werde, sei "diese Sachverständigenerklärung aussagelos. (...) Dementsprechend ist die Frage, ob eine 'beschriebene Engstelle' eine Beeinträchtigung des geordneten Jagdbetriebes ist oder nicht, eine Rechtsfrage, die nicht vom Amtssachverständigen, sondern von der Behörde zu beantworten ist." Mangels "mappenmäßiger Beschreibung der Sachverständigenaussagen wie Äsungsflächen, Standwild, Wildfolge, Überschaubarkeit des Reviers etc." sei "aufgrund der geographischen Konfiguration vor Ort das Amtssachverständigengutachten aussagelos und ungeeignet als Grundlage einer behördlichen Entscheidung zu dienen." Außerdem müsse vor der Feststellung des Gemeindejagdgebietes über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundflächen an sein Eigenjagdgebiet bzw. Abrundung der Jagdgebiete entschieden werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2000 stellte die belangte Behörde das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Ausmaß von 177,2 ha fest, wobei dieses Gemeindejagdgebiet "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" bilden. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2000 stellte die belangte Behörde das Gemeindejagdgebiet Vellach römisch zwei im Ausmaß von 177,2 ha fest, wobei dieses Gemeindejagdgebiet "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" bilden.
Die belangte Behörde traf auf Grundlage der oben wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen und des im Verwaltungsakt erliegenden Lageplanes Feststellungen über Lage, Form, Vegetation, Geländekonfiguration und Wildvorkommen im Gemeindejagdgebiet und führte aus, die beantragte Gemeindejagd stelle "einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar". Die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke erreichten das erforderliche Ausmaß von 115 ha, hingen zusammen und ermöglichten einen geordneten Jagdbetrieb, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung der Gemeindejagd im Sinne des § 6 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 gegeben seien. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde unter anderem, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundstücken durch die Bezirkshauptmannschaft erst nach Feststellung des Gemeindejagdgebietes zu entscheiden sei. Die belangte Behörde traf auf Grundlage der oben wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen und des im Verwaltungsakt erliegenden Lageplanes Feststellungen über Lage, Form, Vegetation, Geländekonfiguration und Wildvorkommen im Gemeindejagdgebiet und führte aus, die beantragte Gemeindejagd stelle "einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar". Die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke erreichten das erforderliche Ausmaß von 115 ha, hingen zusammen und ermöglichten einen geordneten Jagdbetrieb, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung der Gemeindejagd im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz 2000 gegeben seien. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde unter anderem, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundstücken durch die Bezirkshauptmannschaft erst nach Feststellung des Gemeindejagdgebietes zu entscheiden sei.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2001,
B 2293/00, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet. 1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt , Nr. 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. können auf Antrag der Gemeinde mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. können auf Antrag der Gemeinde mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (Paragraph 9, Absatz 5,), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen und wenn nicht Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.
§ 6 Abs. 3 leg. cit. bestimmt: Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. bestimmt:
"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen." "Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Absatz eins,) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (Paragraph 9,), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."
Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs. 2 und 3 K-JG: Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt Paragraph 7, Absatz 2 und 3 K-JG:
Abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 3 K-JG werden die Jagdgebiete gemäß § 9 leg. cit. durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt. § 9 Abs. 5 bestimmt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen hat, Abgesehen vom Fall des Paragraph 6, Absatz 3, K-JG werden die Jagdgebiete gemäß Paragraph 9, leg. cit. durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt. Paragraph 9, Absatz 5, bestimmt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen hat,
"a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden." b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden."
Nach § 10 Abs. 1 lit. a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen.
§ 11 K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. Paragraph 11, K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden.
Nach § 15 Abs. 1 K-JG ruht die Jagd unter anderem auf "öffentlichen Anlagen". Nach Paragraph 15, Absatz eins, K-JG ruht die Jagd unter anderem auf "öffentlichen Anlagen".
2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 K-JG die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, "nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete ... verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 177,2 ha" als Gemeindejagdgebiet "Vellach II" festgestellt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer eines an das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes erachtet sich in seinem Recht auf den von ihm beantragten Anschluss von zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundflächen verletzt. Der angefochtene Bescheid teile die Eigenjagd des Beschwerdeführers in zwei Teile, weil die in seinem Eigentum stehende "Parzelle 546 durch die Parzelle 1183/6 des Sondergemeindejagdgebietes 'Vellach II' getrennt" werde. Das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten sei unschlüssig und in sich widersprüchlich. Der Amtssachverständige Dr. K sei aus im Einzelnen angeführten Gründen befangen gewesen. Die belangte Behörde sei "für die Entscheidung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen gem. §§ 10 und 11 K-JG unzuständig gewesen, weil über diese Flächen das den Anschlussantrag des Beschwerdeführers betreffende Verfahren noch anhängig gewesen" sei. Richtigerweise hätte bei Eigenjagden die Entscheidung über den Anschluss von Grundstücken und die Abrundung vor der Feststellung des Gemeindejagdgebietes ergehen müssen. 2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, K-JG die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, "nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete ... verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 177,2 ha" als Gemeindejagdgebiet "Vellach II" festgestellt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer eines an das Gemeindejagdgebiet Vellach römisch zwei im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes erachtet sich in seinem Recht auf den von ihm beantragten Anschluss von zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundflächen verletzt. Der angefochtene Bescheid teile die Eigenjagd des Beschwerdeführers in zwei Teile, weil die in seinem Eigentum stehende "Parzelle 546 durch die Parzelle 1183/6 des Sondergemeindejagdgebietes 'Vellach II' getrennt" werde. Das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten sei unschlüssig und in sich widersprüchlich. Der Amtssachverständige Dr. K sei aus im Einzelnen angeführten Gründen befangen gewesen. Die belangte Behörde sei "für die Entscheidung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen gem. Paragraphen 10 und 11 K-JG unzuständig gewesen, weil über diese Flächen das den Anschlussantrag des Beschwerdeführers betreffende Verfahren noch anhängig gewesen" sei. Richtigerweise hätte bei Eigenjagden die Entscheidung über den Anschluss von Grundstücken und die Abrundung vor der Feststellung des Gemeindejagdgebietes ergehen müssen.
2.2. Dem Beschwerdeführer kommt gegen den Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes insoweit Beschwerdelegitimation zu, als er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 K-JG im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt worden sein könnte (vgl. die auch für die geltende Fassung des Kärntner Jagdgesetzes maßgeblichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121, sowie - in Bezug auf die Berufungslegitimation - auch das Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht verletzt wurde. 2.2. Dem Beschwerdeführer kommt gegen den Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes insoweit Beschwerdelegitimation zu, als er durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, K-JG im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, leg. cit. verletzt worden sein könnte vergleiche , die auch für die geltende Fassung des Kärntner Jagdgesetzes maßgeblichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121, sowie - in Bezug auf die Berufungslegitimation - auch das Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht verletzt wurde.
3. Zunächst ist klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil er ergangen ist, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundflächen an sein Eigenjagdgebiet gemäß § 10 K-JG bzw. eine Abrundung der Jagdgebiete gemäß § 11 K-JG entschieden wurde. 3. Zunächst ist klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil er ergangen ist, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundflächen an sein Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 10, K-JG bzw. eine Abrundung der Jagdgebiete gemäß Paragraph 11, K-JG entschieden wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148, zum Kärntner Jagdgesetz 1978 und in seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023, zur Rechtslage nach dem K-JG 2000 ausgesprochen hat, ergehen Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete und setzen daher deren Feststellung voraus. Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführte Meinung von Anderluh/Havranek (Kärntner Jagdrecht4, Anmerkungen 9 und 11 zu § 9 K-JG), bei Eigenjagdgebieten habe die Entscheidung über einen Anschluss von Grundstücken (§ 10) und über die Abrundung des Jagdgebietes (§ 11) jedenfalls vor der Feststellung der Gemeindejagdgebiete zu erfolgen, weil die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Feststellung der Gemeindejagdgebiete an die bereits festgestellten Eigenjagdgebiete gebunden sei (ebenso bereits dieselben, Kärntner Jagdrecht2, Anmerkungen 6b und 7 zu § 9 JG 1978), berücksichtigt nicht die oben erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Entscheidungen nach den §§ 10 und 11 leg. cit. nicht unter die Bestimmung des § 9 Abs. 5 lit. a fallen, sondern ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraussetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148, zum Kärntner Jagdgesetz 1978 und in seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023, zur Rechtslage nach dem K-JG 2000 ausgesprochen hat, ergehen Bescheide gemäß Paragraphen 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete und setzen daher deren Feststellung voraus. Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführte Meinung von Anderluh/Havranek (Kärntner Jagdrecht4, Anmerkungen 9 und 11 zu Paragraph 9, K-JG), bei Eigenjagdgebieten habe die Entscheidung über einen Anschluss von Grundstücken (Paragraph 10,) und über die Abrundung des Jagdgebietes (Paragraph 11,) jedenfalls vor der Feststellung der Gemeindejagdgebiete zu erfolgen, weil die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Feststellung der Gemeindejagdgebiete an die bereits festgestellten Eigenjagdgebiete gebunden sei (ebenso bereits dieselben, Kärntner Jagdrecht2, Anmerkungen 6b und 7 zu Paragraph 9, JG 1978), berücksichtigt nicht die oben erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Entscheidungen nach den Paragraphen 10 und 11 leg. cit. nicht unter die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, fallen, sondern ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraussetzen.
Die vom Beschwerdeführer in seiner zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK geltend gemachten v