Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. U K in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, GZ. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 iVm. § 206 RStDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. U K in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, GZ. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in Verbindung mit , Paragraph 206, RStDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2011 auf die Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft Feldkirch ernannt.
2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 5. Jänner 2018 wurde sie gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) iVm § 206 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 5. Jänner 2018 wurde sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 206, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4 Nach Darstellung des Verfahrensganges (insbesondere Einholung einiger Gutachten medizinischer Sachverständiger) traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen, wobei folgende hervorgehoben seien (BF= Revisonswerberin, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs):
"II.1.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die BF war vom 31.10.2016 bis 13.03.2017 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Vom 14.03.2017 bis 25.04.2017 war die BF im Therapiezentrum Justus Park Bad Hall aufhältig (Kuraufenthalt). Seit 26.04.2017 befindet sich die BF durchgehend im Krankenstand.
II.1.4. Zum Leistungskalkül der BF: römisch zwei.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:
Die BF leidet unter einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse).
Unter Zugrundelegung der fachärztlichen Ausführungen in den Gutachten ist die BF nicht in der Lage, aufgrund ihres Leistungsdefizits die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen.
Ein konkreter absehbarer Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte nicht festgestellt werden.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht festgestellt werden.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ist möglich. II.1.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:Eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ist möglich. römisch zwei.1.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:
Die BF weist keine Restarbeitsfähigkeit für ihre Verwendungsgruppe auf. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ist nicht möglich. Eine Verweistauglichkeit liegt nicht vor.
II.1.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplätzen: römisch zwei.1.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplätzen:
Ein gleichwertiger Arbeitsplatz steht bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch nicht zur Verfügung."
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine umfangreiche Beweiswürdigung durch:
"Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten ärztlichen Gutachten, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Niederschrift zur Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz 'Verhandlungsprotokoll' bezeichnet) wurden von den Parteien durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
II.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF: römisch zwei.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die Ernennung mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft Feldkirch (St 1) ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen.
II.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF: römisch zwei.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:
Das festgestellte Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Anforderungen sind der BF bekannt. Darüberhinausgehende Aufgaben wurden der BF nicht zugewiesen (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
II.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF: römisch zwei.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:
Die krankheitsbedingten Abwesenheiten der BF ergeben sich aus den von der bB vorgelegten SAP-Auszügen und werden zudem durch die von der BF übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen belegt. Weiters wurde mit Bescheid der bB vom 18.01.2017 die Absolvierung eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Zeit vom 14.03.2017 bis 24.04.2017 bewilligt.
Aus den laufend vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ist bloß erkennbar, dass die BF bis zu einem Zeitpunkt krankheitsbedingt abwesend sein wird. Zuletzt wurde am 24.07.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt, wo die behandelnde Ärztin erklärt, dass die BF bis zum 31.10.2018 vom Dienst abwesend sein wird. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die BF zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder dienstfähig ist, da hinsichtlich der Dienstfähigkeit in den Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der behandelnden Ärztin keine Aussagen getroffen wurden.
II.2.4. Zum Leistungskalkül der BF: römisch zwei.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:
II.2.4.1. Zu den vorliegenden Gutachten: römisch zwei.2.4.1. Zu den vorliegenden Gutachten:
Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. K, Dr. G und Dr. Z (siehe dazu oben, die Punkte I.7, I.13 und I.17). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. K, Dr. G und Dr. Z (siehe dazu oben, die Punkte römisch eins.7, römisch eins.13 und römisch eins.17). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche , VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
In ihrem ersten Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige Dr. K zur Diagnose 'Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis'. Weiters führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass (noch) nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die BF die rationalkognitiven Voraussetzungen der Dienstfähigkeit erfülle, prinzipiell auch über ausreichende soziale Kompetenz verfüge, aus psychiatrischer Sicht als an sich arbeitsfähig zu bewerten sei und noch keine spezifische, auf die spezielle Genese der Störung hin orientierte Therapie durchgeführt worden sei. Einschränkend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission mit der Dauer der störungsbedingten Arbeitsabstinenz bzw. der Chronifizierung problematischer Verhaltensweisen sinke, d.h. würde die BF auch nach ihrem aktuellen Behandlungszyklus nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer analoger Verhaltensmuster zu rechnen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 30.10.2017 wies die BF auf Probleme mit ihren Vorgesetzten bzw. ihrer Kollegen hin. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit behauptete Probleme mit Mitarbeitern sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten ohne Bedeutung sind (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164; 19.03.2003, 2002/12/0301). Weiters merkte die BF in ihrer Stellungnahme an, dass der von anderen Ärzten festgestellten Depression eine zu geringe Bedeutung zuerkannt worden sei. Mit diesen Ausführungen bestritt die BF das Gutachten der Sachverständigen Dr. K jedoch nicht substanziell, weil damit keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt wurde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090). Auch begegnete die BF ihrer Stellungnahme dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; 19.06.1996, 95/01/0233; 18.9.2002, 2002/07/0052; u.a.).In ihrem ersten Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige Dr. K zur Diagnose 'Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis'. Weiters führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass (noch) nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die BF die rationalkognitiven Voraussetzungen der Dienstfähigkeit erfülle, prinzipiell auch über ausreichende soziale Kompetenz verfüge, aus psychiatrischer Sicht als an sich arbeitsfähig zu bewerten sei und noch keine spezifische, auf die spezielle Genese der Störung hin orientierte Therapie durchgeführt worden sei. Einschränkend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission mit der Dauer der störungsbedingten Arbeitsabstinenz bzw. der Chronifizierung problematischer Verhaltensweisen sinke, d.h. würde die BF auch nach ihrem aktuellen Behandlungszyklus nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer analoger Verhaltensmuster zu rechnen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 30.10.2017 wies die BF auf Probleme mit ihren Vorgesetzten bzw. ihrer Kollegen hin. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit behauptete Probleme mit Mitarbeitern sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten ohne Bedeutung sind vergleiche , VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164; 19.03.2003, 2002/12/0301). Weiters merkte die BF in ihrer Stellungnahme an, dass der von anderen Ärzten festgestellten Depression eine zu geringe Bedeutung zuerkannt worden sei. Mit diesen Ausführungen bestritt die BF das Gutachten der Sachverständigen Dr. K jedoch nicht substanziell, weil damit keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt wurde vergleiche , VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090). Auch begegnete die BF ihrer Stellungnahme dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten vergleiche , VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; 19.06.1996, 95/01/0233; 18.9.2002, 2002/07/0052; u.a.).
Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige Dr. K zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF. Prognostisch wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass angesichts der bisherigen Krankenstandsdauer sowie der zwischenzeitlich durchgeführten und als erfolglos zu bezeichnenden Behandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehen würde. Hingegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch künftig geringfügige Belastungsergebnisse zu einer neuerlichen Verstärkung der Symptombildung mit entsprechender Krankenstandsdauer führen würden, weshalb mit der Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei dem aktuell anstehenden Disziplinarverfahren und ungeklärtem Ausgang desselben sei die Reaktionsbildung darauf noch nicht absehbar bzw. sei bei subjektiv unbefriedigendem Ausgang eine Reaktion analog dem bisherigen Verlauf mit analogen Folgen zu erwarten. Selbst im prognostisch unwahrscheinlicheren Fall, dass die Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangt werde, sei davon auszugehen, dass eine neuerlich als Kränkung erlebte (und in der beruflichen Interaktion wohl nie ganz vermeidbare), biografische Erfahrung wieder den nunmehr etablierten Mechanismus triggern und zu einer neuerlichen Reaktionsbildung inklusive subjektiver Dienstunfähigkeit führen würden. Ebenso wurde dieses Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der bB am 18.09.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der BF jedoch nicht. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF sinngemäß aus, dass den Gutachten der Sachverständigen Dr. K keine Relevanz zukomme, da übersehen worden sei, dass diese nicht im Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 BDG eingeholt worden seien, sondern diese Gutachten lediglich der Überprüfung der von der BF angegebenen Krankenstände dienen würden. Entgegen diesen Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, erfolgte die Beauftragung aber deshalb, weil die bB gemäß § 52 BDG berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der BF gehabt habe (siehe dazu die Mitteilungen der bB an die BF vom 04.01.2017 und 03.07.2017; bzw. auch oben, die Punkte I.5 und I.10). Auch schließt § 14 Abs. 3 BDG nicht aus, dass andere im Verfahren bekanntgewordene Gutachten in die Beweiswürdigung einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 30.05.2006, 2005/12/0202). Darüber hinaus wurden weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahrensverlauf zu den Gutachten der Sachverständigen Dr. K eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten.Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige Dr. K zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF. Prognostisch wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass angesichts der bisherigen Krankenstandsdauer sowie der zwischenzeitlich durchgeführten und als erfolglos zu bezeichnenden Behandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehen würde. Hingegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch künftig geringfügige Belastungsergebnisse zu einer neuerlichen Verstärkung der Symptombildung mit entsprechender Krankenstandsdauer führen würden, weshalb mit der Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei dem aktuell anstehenden Disziplinarverfahren und ungeklärtem Ausgang desselben sei die Reaktionsbildung darauf noch nicht absehbar bzw. sei bei subjektiv unbefriedigendem Ausgang eine Reaktion analog dem bisherigen Verlauf mit analogen Folgen zu erwarten. Selbst im prognostisch unwahrscheinlicheren Fall, dass die Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangt werde, sei davon auszugehen, dass eine neuerlich als Kränkung erlebte (und in der beruflichen Interaktion wohl nie ganz vermeidbare), biografische Erfahrung wieder den nunmehr etablierten Mechanismus triggern und zu einer neuerlichen Reaktionsbildung inklusive subjektiver Dienstunfähigkeit führen würden. Ebenso wurde dieses Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der bB am 18.09.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der BF jedoch nicht. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF sinngemäß aus, dass den Gutachten der Sachverständigen Dr. K keine Relevanz zukomme, da übersehen worden sei, dass diese nicht im Zusammenhang mit Paragraph 14, Absatz 3, BDG eingeholt worden seien, sondern diese Gutachten lediglich der Überprüfung der von der BF angegebenen Krankenstände dienen würden. Entgegen diesen Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, erfolgte die Beauftragung aber deshalb, weil die bB gemäß Paragraph 52, BDG berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der BF gehabt habe (siehe dazu die Mitteilungen der bB an die BF vom 04.01.2017 und 03.07.2017; bzw. auch oben, die Punkte römisch eins.5 und römisch eins.10). Auch schließt Paragraph 14, Absatz 3, BDG nicht aus, dass andere im Verfahren bekanntgewordene Gutachten in die Beweiswürdigung einbezogen werden können vergleiche , auch VwGH 30.05.2006, 2005/12/0202). Darüber hinaus wurden weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahrensverlauf zu den Gutachten der Sachverständigen Dr. K eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten.
Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 14 Abs. 3 BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht. Aufgrund des Ersuchens wurden das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 14.11.2017 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters Dr. Z vom 28.11.2017 erstellt und der bB übermittelt. Dr. G kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten rezidivierend depressiven Störung F 33.1 sowie einer Schilddrüsenunterfunktion bei Z.n. Hashimoto-Thyreoiditis. Zu den Leistungsdefiziten wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die psychische Belastungsfähigkeit der BF aufgrund der dargestellten Symptomatik deutlich eingeschränkt sei. Die Anpassungs- und die Umstellfähigkeit sei sehr gering, auch das Planen und das Strukturieren von Aufgaben sei kaum möglich. Die Durchhalte- und Leistungsfähigkeit der BF sei reduziert bzw. sehr gering. Ebenso seien die Führungs-, die Gruppen- und die Teamfähigkeit sehr gering und die kritische Kontrolle und Kritikfähigkeit sowie das Problemlösungsvermögen deutlich eingeschränkt. Ferner sei das geistige Leistungsvermögen derzeit reduziert, übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und aufgrund der Konzentrationsstörungen seien nur kurze Arbeitsphasen (unter 15 min) möglich. Schließlich sei absehbar, dass sich vor Beendigung der 'VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG' kursorisch ausgeführt, dass eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde. Als Reha-Maßnahmen sei die weitere Betreuung durch eine Fachärztin und die Optimierung der medikamentösen Therapie dokumentiert worden.Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht. Aufgrund des Ersuchens wurden das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 14.11.2017 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters Dr. Z vom 28.11.2017 erstellt und der bB übermittelt. Dr. G kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten rezidivierend depressiven Störung F 33.1 sowie einer Schilddrüsenunterfunktion bei Z.n. Hashimoto-Thyreoiditis. Zu den Leistungsdefiziten wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die psychische Belastungsfähigkeit der BF aufgrund der dargestellten Symptomatik deutlich eingeschränkt sei. Die Anpassungs- und die Umstellfähigkeit sei sehr gering, auch das Planen und das Strukturieren von Aufgaben sei kaum möglich. Die Durchhalte- und Leistungsfähigkeit der BF sei reduziert bzw. sehr gering. Ebenso seien die Führungs-, die Gruppen- und die Teamfähigkeit sehr gering und die kritische Kontrolle und Kritikfähigkeit sowie das Problemlösungsvermögen deutlich eingeschränkt. Ferner sei das geistige Leistungsvermögen derzeit reduziert, übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und aufgrund der Konzentrationsstörungen seien nur kurze Arbeitsphasen (unter 15 min) möglich. Schließlich sei absehbar, dass sich vor Beendigung der 'VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG' kursorisch ausgeführt, dass eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde. Als Reha-Maßnahmen sei die weitere Betreuung durch eine Fachärztin und die Optimierung der medikamentösen Therapie dokumentiert worden.
Dr. Z kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse). Die depressive Symptomatik sei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und führe vor allem zu Rückzug und wechselnden inneren Unruhezuständen der BF. Es komme zu depressiven Blockaden beim geistigen Leistungsvermögen. Die psychische Belastbarkeit der BF sei gering. Zudem seien die Anpassungsfähigkeiten und Flexibilität bezüglich wechselnden Arbeitssituationen, Handlungsplanungs- und Strukturgabefähigkeiten, Durchhaltevermögen sowie Führungs-, Teambzw. Gruppenfähigkeiten sehr gering. Berufstypischer Kundenkontakt sei nicht zu verkraften und es reichen übliche Arbeitspausen nicht aus, auch Bildschirmarbeit sei nicht möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der BF sei nicht zu erfüllen, es bestehe keine berufliche Umstellbarkeit zu Tätigkeiten unter gleichem Anforderungsprofil. Nervenärztlich geführte Behandlung mit Optimierung der medikamentösen Behandlung sei weiterhin angezeigt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das schwebende Verfahren (gemeint: Disziplinarverfahren) bei der BF zu Unsicherheit und Zukunftsängsten führen würde. Aus psychiatrischer Sicht sei absehbar, dass sich vor Beendigung der schwebenden Verfahren keine nachhaltige Besserung einstellen könne. Schließlich werde eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen. Diese Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs der BF bzw. ihrem RV am 01.12.2017 übermittelt. In der dazu erfolgten Stellungnahme wurde weder eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme noch eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt. Auch wurde diesen Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten begegnet. Es wurde in der Stellungnahme unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110) lediglich angemerkt, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der BF nicht unwahrscheinlich und eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten empfohlen werde.Dr. Z kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse). Die depressive Symptomatik sei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und führe vor allem zu Rückzug und wechselnden inneren Unruhezuständen der BF. Es komme zu depressiven Blockaden beim geistigen Leistungsvermögen. Die psychische Belastbarkeit der BF sei gering. Zudem seien die Anpassungsfähigkeiten und Flexibilität bezüglich wechselnden Arbeitssituationen, Handlungsplanungs- und Strukturgabefähigkeiten, Durchhaltevermögen sowie Führungs-, Teambzw. Gruppenfähigkeiten sehr gering. Berufstypischer Kundenkontakt sei nicht zu verkraften und es reichen übliche Arbeitspausen nicht aus, auch Bildschirmarbeit sei nicht möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der BF sei nicht zu erfüllen, es bestehe keine berufliche Umstellbarkeit zu Tätigkeiten unter gleichem Anforderungsprofil. Nervenärztlich geführte Behandlung mit Optimierung der medikamentösen Behandlung sei weiterhin angezeigt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das schwebende Verfahren (gemeint: Disziplinarverfahren) bei der BF zu Unsicherheit und Zukunftsängsten führen würde. Aus psychiatrischer Sicht sei absehbar, dass sich vor Beendigung der schwebenden Verfahren keine nachhaltige Besserung einstellen könne. Schließlich werde eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen. Diese Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs der BF bzw. ihrem Regierungsvorlage am 01.12.2017 übermittelt. In der dazu erfolgten Stellungnahme wurde weder eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme noch eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt. Auch wurde diesen Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten begegnet. Es wurde in der Stellungnahme unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110) lediglich angemerkt, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der BF nicht unwahrscheinlich und eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten empfohlen werde.
Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Auch wurde Gegenteiliges von der BF bzw. von ihrem RV im Rahmen des Parteiengehörs nicht aufgezeigt.Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar vergleiche , VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Auch wurde Gegenteiliges von der BF bzw. von ihrem Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs nicht aufgezeigt.
II.2.4.2. Zum Leistungsdefizit der BF: römisch zwei.2.4.2. Zum Leistungsdefizit der BF:
Die unterschiedlichen Diagnosen der Gutachten ergeben sich aus den teilweise unterschiedlichen Befundaufnahmen der jeweiligen Gutachter, deren Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit von der BF nicht substantiell widerlegt wurde (siehe oben). Unabhängig von den unterschiedlichen Diagnosen ist aus den Leistungskalkülen der vorliegenden Gutachten zweifelsfrei zu entnehmen, dass die BF nicht mehr in der Lage ist, die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Dahingehend sind die vorliegenden Gutachten widerspruchsfrei und stimmig. In diesem Sinne führte auch der Obergutachter Dr. Z in der Beschwerdeverhandlung aus, dass unabhängig von den Diagnosen das vorliegende Leistungsdefizit der BF entscheidend sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Im vorliegenden Fall wird als Diagnose eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte wiederkehrende depressive Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse) festgestellt. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten von Dr. Z. Sein Gutachten ist das neueste und verfügt daher über die aktuellen Befundaufnahmen. Zudem sind die Vorgutachten integrale Bestandteile des Gutachtens von Dr. Z, somit war diesem zu folgen.
II.2.4.3. Zur Dauerhaftigkeit des Leistungsdefizits: römisch zwei.2.4.3. Zur Dauerhaftigkeit des Leistungsdefizits:
In der Beschwerde geht die BF in diesem Zusammenhang davon aus, dass aufgrund der kursorischen Angaben im Gutachten des Sachverständigen Dr. G eine Besserung zu erwarten sei (Beschwerdeschriftsatz, Seite 3). Sie bezog sich dahingehend insbesondere darauf, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. G das vorhandene Formularfeld für 'Besserung zu erwarten' mit 'ja' angekreuzt worden sei. Zudem sei das Formularfeld 'Nachuntersuchung empfohlen' ebenso mit 'ja' angekreuzt worden. Dahingehend hat der Sachverständige eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten vorgeschlagen (Gutachten Dr. G, Seite 9). Diese kursorischen Angaben können jedoch nicht isoliert von den übr