TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/27 Ra 2019/04/0005

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs7
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §78
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §81 Abs2 Z7
GewO 1994 §81 Abs2 Z9
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
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  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/04/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der A G und 2. des J G, beide in K, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. November 2018, Zl. LVwG-2011/25/0980-46, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: S GmbH in K, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner em., Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, Folge gegeben.

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2011, Zl. 2.1 A-86/263, hinsichtlich der übrigen, nicht von den Spruchpunkten 1. und 2. (des angefochtenen Erkenntnisses) erfassten Änderungstatbestände behoben und das Verfahren insoweit eingestellt wird.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Mit (dem hier zugrunde liegenden) Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (belangte Behörde) vom 17. März 2011 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 12. Jänner 2010 (modifiziert im März 2010) gemäß u.a. § 81 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. 2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Tirol den dagegen erhobenen Berufungen der revisionswerbenden Parteien und der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als einzelne Auflagen behoben und andere Auflagen abgeändert wurden (Spruchpunkt A).1 1. Mit (dem hier zugrunde liegenden) Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (belangte Behörde) vom 17. März 2011 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 12. Jänner 2010 (modifiziert im März 2010) gemäß u.a. Paragraph 81, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung ihrer Betriebsanlage in K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. 2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Tirol den dagegen erhobenen Berufungen der revisionswerbenden Parteien und der mitbeteiligten Partei insofern Folge, als einzelne Auflagen behoben und andere Auflagen abgeändert wurden (Spruchpunkt A).

3 Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt A des Bescheides vom 15. Mai 2013 auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

4 Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest, es sei nicht nachvollziehbar, ob bestimmte Auflagen nicht nur erforderlich seien, um - was der UVS Tirol als maßgeblich erachtet habe - sicherzustellen, dass es zu keiner messbaren Veränderung des Schallpegels komme (und somit der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde), sondern auch, um - wie dies § 77 Abs. 1 GewO 1994 verlange - die (fallbezogen relevante) Belästigung durch Lärm auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des zugrunde liegenden Verfahrensganges wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 5 2. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 nahm die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 9. April 2015 gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO 1994 angezeigten Änderungen (die eine inhaltliche Deckung mit den im hier zugrunde liegenden Änderungsgenehmigungsverfahren gegenständlichen Änderungen aufweisen) zur Kenntnis.4 Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof u.a. fest, es sei nicht nachvollziehbar, ob bestimmte Auflagen nicht nur erforderlich seien, um - was der UVS Tirol als maßgeblich erachtet habe - sicherzustellen, dass es zu keiner messbaren Veränderung des Schallpegels komme (und somit der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde), sondern auch, um - wie dies Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 verlange - die (fallbezogen relevante) Belästigung durch Lärm auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des zugrunde liegenden Verfahrensganges wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 5 2. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 nahm die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 9. April 2015 gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, und 9 GewO 1994 angezeigten Änderungen (die eine inhaltliche Deckung mit den im hier zugrunde liegenden Änderungsgenehmigungsverfahren gegenständlichen Änderungen aufweisen) zur Kenntnis.

6 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.

7 Im April bzw. Juli 2017 schränkte die mitbeteiligte Partei die diesem Bescheid zugrunde liegende Anzeige dahingehend ein, als die zwei LKW-Ausfahrten aus der Garage Nord zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen aus der Anzeige herausgenommen wurden. 8 Mit Erkenntnissen vom 30. Juni 2017 bzw. vom 28. August 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 16. Juli 2015 insofern statt, als dieser Bescheid - gestützt zum einen auf diese teilweise Zurückziehung der Anzeige (siehe Rn. 7) sowie zum anderen auf die durch die GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 geänderte Rechtslage (der zufolge Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht mehr anzuzeigen seien) - ersatzlos behoben wurde. 9 Mit Erkenntnis bzw. Beschluss jeweils vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0115, 0116, bzw. Ra 2017/04/0090, 0091, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Revisionen der (auch hier) revisionswerbenden Parteien ab bzw. zurück.7 Im April bzw. Juli 2017 schränkte die mitbeteiligte Partei die diesem Bescheid zugrunde liegende Anzeige dahingehend ein, als die zwei LKW-Ausfahrten aus der Garage Nord zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen aus der Anzeige herausgenommen wurden. 8 Mit Erkenntnissen vom 30. Juni 2017 bzw. vom 28. August 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 16. Juli 2015 insofern statt, als dieser Bescheid - gestützt zum einen auf diese teilweise Zurückziehung der Anzeige (siehe Rn. 7) sowie zum anderen auf die durch die GewO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2017, geänderte Rechtslage (der zufolge Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 nicht mehr anzuzeigen seien) - ersatzlos behoben wurde. 9 Mit Erkenntnis bzw. Beschluss jeweils vom 8. August 2018, Ra 2017/04/0115, 0116, bzw. Ra 2017/04/0090, 0091, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Revisionen der (auch hier) revisionswerbenden Parteien ab bzw. zurück.

10 In seiner Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof u. a. fest, Gegenstand einer Anzeige (nach § 81 GewO 1994) könnten mehrere, einer getrennten Beurteilung zugängliche Änderungsmaßnahmen sein, und bejahte (im Hinblick auf die in Rn. 7 dargestellte Einschränkung der Anzeige durch die mitbeteiligte Partei) die Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des dort zugrunde liegenden Verfahrensganges wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 11 3. Unter Verweis auf diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2010 auf die zwei (verbleibenden) Änderungstatbestände - Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord sowie LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen - ein.10 In seiner Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof u. a. fest, Gegenstand einer Anzeige (nach Paragraph 81, GewO 1994) könnten mehrere, einer getrennten Beurteilung zugängliche Änderungsmaßnahmen sein, und bejahte (im Hinblick auf die in Rn. 7 dargestellte Einschränkung der Anzeige durch die mitbeteiligte Partei) die Dispositionsmöglichkeit des Anzeigers dahingehend, die Anzeige nur hinsichtlich einzelner, einer eigenständigen Beurteilung zugänglicher Maßnahmen zurückzuziehen. Zur näheren Begründung und zur Darstellung des dort zugrunde liegenden Verfahrensganges wird wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen. 11 3. Unter Verweis auf diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag aus dem Jahr 2010 auf die zwei (verbleibenden) Änderungstatbestände - Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord sowie LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen - ein.

12 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. November 2018 sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes aus:

13 Die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde hinsichtlich der beiden (im Kopf der Entscheidung näher bezeichneten) Änderungstatbestände ("Abfahrten von zwei LKW zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr aus der Garage Nord" und "LKW-Verkehr an besonderen Sonn- und Feiertagssituationen") als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich dieser beiden Änderungstatbestände die betriebsanlagenrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt wurde (Spruchpunkt 2.). Hinsichtlich der übrigen dem bekämpften Bescheid (vom 17. März 2011) zugrunde liegenden Änderungstatbestände wurde das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 3.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 4.). 14 Das Verwaltungsgericht gab nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst die eingeholten Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen sowie die diesbezüglich erstatteten Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 19. Jänner 2018 wieder. Gestützt auf diese Gutachten stellte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - fest, dass hinsichtlich der zwei LKW-Ausfahrten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr der planungstechnische Grundsatz erfüllt sei und sich durch die beiden Ausfahrten an den bestehenden örtlichen Verhältnissen nichts Wesentliches ändere. Durch die ausnahmsweisen Warenauslieferungen an maximal sieben Sonn- und Feiertagen würden die ortsüblichen Verhältnisse an diesen Tagen um 5 dB in der Tagzeit angehoben, was als belästigend empfunden werden könne.

15 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass sich seine Kognitionsbefugnis auf Grund der Einschränkung des Genehmigungsantrages auf die beiden verbleibenden Änderungstatbestände beschränke, weshalb über die Rechtsmittel nur im Umfang dieser beiden Tatbestände abgesprochen werde. Hinsichtlich der übrigen Änderungstatbestände sei das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weshalb es einzustellen gewesen sei.

16 Hinsichtlich der zwei LKW-Ausfahrten zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr ging das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes davon aus, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung führe und somit negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder erhebliche Belästigungswirkungen nicht zu erwarten seien. Die durch die ausnahmsweise Warenauslieferung an sieben Sonn- und Feiertagen im Jahr entstehenden Schallimmissionen von 54 dB seien (im Hinblick auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen) nicht geeignet, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der revisionswerbenden Parteien herbeizuführen, und sie seien auch nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren. 17 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

18 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung bzw. (die mitbeteiligte Partei) die Zurückweisung der Revision beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 5. Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes:

20 5.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.20 5.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in21 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass - wenn trennbare Absprüche vorliegen - die Zulässigkeit einer Revision getrennt zu prüfen ist (vgl. VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812, mwN).nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 22 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 23 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass - wenn trennbare Absprüche vorliegen - die Zulässigkeit einer Revision getrennt zu prüfen ist vergleiche , VwGH 22.5.2018, Ra 2017/17/0812, mwN).

24 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden hinsichtlich zweier näher beschriebener Änderungsmaßnahmen in der Sache entschieden (Spruchpunkte 1. und 2.) und hinsichtlich der übrigen Änderungstatbestände das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 3.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis Ra 2017/04/0115, 0116 (betreffend eine Änderungsanzeige über die auch hier gegenständlichen Maßnahmen) zum Ausdruck gebracht, dass die dort aus der Anzeige herausgenommenen Maßnahmen (die den Gegenstand der Spruchpunkte 1. und 2. des hier angefochtenen Erkenntnisses bilden) einer eigenständigen Beurteilung zugänglich sind. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es über die beiden ausdrücklich genannten (nicht von der Zurückziehung im hier gegenständlichen Genehmigungsverfahren erfassten) Änderungstatbestände getrennt abgesprochen hat.

25 Ausgehend davon ist auch die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. einerseits sowie hinsichtlich Spruchpunkt 3. andererseits (jeweils des angefochtenen Erkenntnisses) getrennt zu prüfen.

26 6. Zu 1. (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses) 27 6.1. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es den Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2011 im Umfang der Antragszurückziehung ersatzlos hätte beheben müssen. 28 Mit diesem - erkennbar nur auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses abzielenden - Vorbringen wird die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision, soweit sie sich gegen diesen Spruchpunkt richtet, dargetan.

29 6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit seine Kognitionsbefugnis verloren gegangen sei. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid im Umfang der Antragszurückziehung und somit hinsichtlich der (von ihm so bezeichneten) "übrigen" Änderungstatbestände ersatzlos zu beheben. 30 Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, im vorliegenden Fall genüge eine Verfahrenseinstellung, weil nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 das Recht zum Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides ende und diese Frist fallbezogen längst abgelaufen sei. Es fehle daher insoweit an einem Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien. 31 Dem ist entgegenzuhalten, dass § 78 GewO 1994 den Betrieb einer Anlage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides regelt, der Bescheid aber in dem Umfang, in dem er nicht aufgehoben wird, rechtskräftig wird. Entgegen der von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich vertretenen Auffassung wird der Bescheid nicht mit der Zurückziehung des Antrags "quasi insoweit mitbeseitigt". Die revisionswerbenden Parteien haben (als beschwerdeführende Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) vielmehr einen Anspruch darauf, dass über ihre Beschwerde vollständig abgesprochen und der bekämpfte Bescheid im Umfang seiner Rechtswidrigkeit behoben wird. 32 6.3. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0121, mwN).29 6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkt vergleiche , VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass insoweit seine Kognitionsbefugnis verloren gegangen sei. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid im Umfang der Antragszurückziehung und somit hinsichtlich der (von ihm so bezeichneten) "übrigen" Änderungstatbestände ersatzlos zu beheben. 30 Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, im vorliegenden Fall genüge eine Verfahrenseinstellung, weil nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 das Recht zum Betrieb einer Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides ende und diese Frist fallbezogen längst abgelaufen sei. Es fehle daher insoweit an einem Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien. 31 Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 78, GewO 1994 den Betrieb einer Anlage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides regelt, der Bescheid aber in dem Umfang, in dem er nicht aufgehoben wird, rechtskräftig wird. Entgegen der von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich vertretenen Auffassung wird der Bescheid nicht mit der Zurückziehung des Antrags "quasi insoweit mitbeseitigt". Die revisionswerbenden Parteien haben (als beschwerdeführende Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) vielmehr einen Anspruch darauf, dass über ihre Beschwerde vollständig abgesprochen und der bekämpfte Bescheid im Umfang seiner Rechtswidrigkeit behoben wird. 32 6.3. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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