TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/28 W213 2219787-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §39
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W213 2219787-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 11.04.2019, Zl. 0060-500101-2019, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 betreffend Befolgung der Weisungen vom 09.09.2016, 25.09.2017 und 09.02.2018 als Dienstpflicht (Punkt I.5. des Spruches des angefochtenen Bescheides) abspricht, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8/B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX , wo er im Landzustelldienst verwendet wurde.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG (belangte Behörde) vom 07.09.2016, zugestellt am 09.09.2016, dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Verwendung auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, zum Dienst zugeteilt. Ab Beginn der Dienstzuteilung war der Beschwerdeführer krankgemeldet.

3. Mit Schreiben des Personalamtes Salzburg vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die verfügte Dienstzuteilung für die Dauer seines Krankenstandes aufgehoben sei und erst nach Wiederantritt des Dienstes wirksam werde.

4. Aufgrund des durchgehenden Krankenstandes ab 09.09.2016 wurde am 07.02.2017 zur Prüfung der Dienstfähigkeit ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet. Mit chefärztlichem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wurde jedoch bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht alle Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, ausüben könne. Daher wurde das Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2017 erneut dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Verwendung auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, zum Dienst zugeteilt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief 5000 Brief Salzburg beabsichtigt sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Einwendungen dagegen zu erheben.

Der Beschwerdeführer hat am 02.10.2017 den Dienst im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg angetreten, blieb dem Dienst jedoch ab 03.10.2017 neuerlich auf Grund einer Erkrankung fern. Die Dienstzuteilung wurde daher mit diesem Datum wieder beendet.

5. Mit Schreiben vom 04.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die geplante Versetzung und brachte vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Verwendung des Beschwerdeführers im Zustelldienst an seiner Stammdienststelle dienstrechtlich jederzeit möglich sei, zumal laufend Personalunterstände zu kompensieren seien. Seine Versetzung sei daher in keiner Weise dienstrechtlich zu rechtfertigen. Die Versetzung sei für ihn nicht nur von der zu leistenden Wegstrecke unleistbar sowie wirtschaftlich und familiär unzumutbar, sondern stelle auch eine massive Verschlechterung seiner sonstigen Arbeitsbedingungen dar. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die angeordnete Dienstzuteilung aufzuheben und das eingeleitete Versetzungsverfahren einzustellen bzw. entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen bescheidmäßig über die Versetzung zu erkennen.

6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2018 erneut dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Verwendung auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, dienstzugeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß dem kontrollärztlichen Befund vom 08.02.2018 aus medizinischer Sicht alle Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, ausüben könne. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer wiederum die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung auf diesen Arbeitsplatz im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zu erheben.

7. In seinem Schreiben vom 15.02.2018 wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwendungen vom 04.10.2017 und beantragte ergänzend die Rücknahme der Aufforderung zum Dienstantritt.

8. Für 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer fachärztlichen Untersuchung vorgeladen. Der Beschwerdeführer erschien zwar zu dem Termin, verließ jedoch die Ordination vor Abschluss der ärztlichen Untersuchung. Der Beschwerdeführer wurden für 19.04.2018 zu einer neuerlichen fachärztlichen Untersuchung vorgeladen. An dieser Untersuchung wirkte er entsprechend mit.

9. Mit Schreiben vom 18.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein ergänzendes Vorbringen, in dem er ausführte, dass im feststellenden Bescheid darüber abzusprechen sei, dass die Befolgung der wiederholten schriftlichen Weisung vom 09.09.2016 (25.09.2017, 09.02.2018), der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 09.09.2016 (02.10.2017 und 14.02.2018) zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/ Logistik" Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe;

in eventu feststellend darüber abzusprechen sei, dass die Arbeitsplatzzuweisungen per 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese (sofort) aufzuheben seien.

Ferner wurden die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers vom 16.12.2016, 04.10.2017 und 15.02.2018 wiederholt, wonach beantragt werde, bescheidmäßig über die geplante Versetzung abzusprechen. Zudem wurde beantragt, feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz, "fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT8, verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb diese aufzuheben gewesen seien.

Ferner wurde ausgeführt, dass sowohl die Dienstzuteilung als auch die geplante Versetzung des Beschwerdeführers diskriminierend und willkürlich seien und gegen das BDG sowie Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstoßen würden.

Ergänzend wurde auch der Antrag gestellt, das geplante einzuleitende Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. umgehend einzustellen und den Dienstnehmer auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen;

in eventu den Beschwerdeführer wieder auf seinen fixen Zustellbezirk in der XXXX einzusetzen.

10. Mit Eingabe vom 11.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.

11. Am 11.04.2019 erfolgte ein Gespräch zwischen Vertretern der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer, in dem dem Beschwerdeführer die schriftliche Weisung übergeben wurde, wonach er mit Wirksamkeit 12.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 10.07.2019 bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde. In diesem Gespräch wurde er auch darüber informiert, dass das Verfahren hinsichtlich der mit Schreiben vom 09.02. 2018 angekündigten Versetzung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg formlos eingestellt worden sei und ein Verfahren einer qualifizierten Verwendungsänderung hinsichtlich des Arbeitsplatzes in der Zustellbasis XXXX eingeleitet werde.

12. Die belangte Behörde erließ am 11.04.2019 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

"l. Ihre Anträge vom 04. Oktober 2017, 15. Februar 2018 und 18. September 2018 auf Feststellung,

1. dass die Aufforderung zum Dienstantritt im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, zurückzunehmen ist,

2. dass die angeordnete Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, den Dienst anzutreten aufzuheben ist,

3. dass das eingeleitete Versetzungsverfahren in das Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg als Fachlicher Hilfsdienst/Logistik, Verwendung PT8, Verwendungscode 0841, einzustellen ist,

4. dass entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen, ‚Bescheid-mäßig' über diese unzumutbare und mehr als verschlechternde Versetzung zu erkennen ist,

5. dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.09.2016, wiederholt am 06.10.2016, 25.09.2017, 09.02.2018, Sie werden (jeweils) mit Wirksamkeit 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 30.11.2016, 30.12.2017, 31.03.2018 dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik', Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen,

6. in eventu, dass die Arbeitsplatzzuweisungen per 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zu Unrecht erfolgten, weshalb diese ‚sofort' aufzuheben sind

7. dass das geplante Versetzungsverfahren nicht einzuleiten bzw. das Versetzungsverfahren umgehend einzustellen und Sie wieder auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX (als Landzusteller PT 8/B) zu verwenden sind sowie

8. in eventu dass Sie wieder auf Ihrem fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX einzusetzen sind,

werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Säumnisverfahren wird eingestellt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Feststellungsbegehrten unter Punkt 1 beziehe sich auf ein bereits abgelaufenes Geschehen. Auch sei eine Klarstellung für die Zukunft nicht erforderlich, weil dem Beschwerdeführer eine künftige "Rechtsgefährdung" nicht drohe. Die Dienstbehörde habe ihm nämlich die schriftliche Weisung erteilt, wonach er für die Dauer von 90 Tagen bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass ein qualifiziertes Verwendungsänderungsverfahren durchgeführt werde und beabsichtigt sei, ihn in seiner Stammdienststelle auf dem oben angeführten Arbeitsplatz auf Dauer zu verwenden. Gleiches gelte für das unter Punkt 2 und unter Punkt 5 gestellte Feststellungsbegehren.

Zum Feststellungsbegehren unter Punkt 3 führte die Behörde aus, dass die Weisungen betreffend die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg bzw die angekündigte Versetzung als zurückgezogen gelten würden. Das eingeleitete Versetzungsverfahren sei formlos eingestellt worden und der Beschwerdeführer darüber informiert worden. Mangels Feststellungsinteresse sei das Feststellungsbegehren, dass das eingeleitete Versetzungsverfahren einzustellen sei, daher unzulässig. Aus denselben Gründen sei das Feststellungsbegehren unter Punkt 4, entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen bescheidmäßig über "diese unzumutbare und mehr als verschlechternde Versetzung zu erkennen", unzulässig. Gleiches gelte auch betreffend den ersten Teil des Feststellungsbegehrens unter Punkt 7.

Auch betreffend das unter Punkt 6 gestellte Feststellungsbegehren fehle es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse, da die Weisungen betreffend die Dienstzuteilungen als zurückgezogen gelten würden.

Der zweite Teil des Feststellungsbegehrens unter Punkt 7, dass der Beschwerdeführer wieder auf einem fixen Zustellbezirk in seiner Stammdienststelle zu verwenden sei, sei in Wahrheit auf eine Leistung gerichtet. Eine derartige Zuweisung eines Arbeitsplatzes an der eigenen Dienststelle hätte nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zu erfolgen. Das auf bescheidmäßige Zuweisung gerichtete Feststellungsbegehren sei deshalb unzulässig. Ein Recht auf Erteilung einer bestimmten Weisung komme dem Beamten nicht zu. Entsprechendes gelte für das Feststellungsbegehren unter Punkt 8.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht zur BV Ist-Zeit optiert habe, von seinem durch KAP08 vertraglich zugesicherten Zustellbezirk abgezogen und zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg dienstzugeteilt worden sei. Auch eine Versetzung dorthin sei geplant. Gegenteiliges sei dem Beschwerdeführer nie mitgeteilt worden.

Betreffend wesentliche Verfahrensmängel wurde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde weder bei der Dienstzuteilung noch bei der in Aussicht genommenen Versetzung die Eignung des Beschwerdeführers (gesundheitliche, körperliche und physische Verfassung) noch das Vorhandensein eines anderen geeigneten Bewerbers für den Zielarbeitsplatz geprüft habe. Auch die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Mit der Dienstzuteilung und der geplanten Versetzung in Verbindung stehende Gefahren seien weder ermittelt noch beurteilt worden, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich nicht mit dem Mobbingverbot, dem Schikaneverbot bzw anderen Verstößen gegen das BDG und dem Verstoß gegen die guten Sitten befasst. Die Behörde mobbe/bosse den Beschwerdeführer, sodass sogar eine Gesundheitsgefährdung bzw -schädigung vorliege. Der Erledigungsanspruch könne nicht unzulässig sein, weil der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen im Sinne des § 43a BDG für unzulässig erklärt würden. Da die Weisungen als Mobbinghandlungen zu werten seien, ergebe sich eine Rechtsgefährdung, die durch den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könne. Primär sei zu klären, ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf diesen anzuwenden sei. Sollte dies nämlich der Fall sein, sei der Beschwerdeführer weiterhin als Briefzusteller in seiner Stammdienststelle zu verwenden, die Vorgehensweise des Personalamtes käme der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich. Ferner sei klarzustellen, ob eine mehrfach gesetzwidrige Betriebsvereinbarung eine sachliche Rechtfertigung und wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den Beschwerdeführer von seinem fixen Zustellbezirk abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle dienstzuteilen zu können. Es sei auch klarzustellen, ob die öffentliche Äußerung des Personalamtsleiters der Obersten Dienstbehörde, wonach Mitarbeiter im alten Modell keine Sanktionen zu befürchten hätten, eine Rechtsverordnung sei. In diesem Fall würde nämlich die bekämpfte Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers darin bestehe, dass der Abzug vom Zustelldienst in den Innendienst gegen das Diskriminierungsverbot, das Schikaneverbot und das Willkürverbot verstoße. Die Weisungen seien auch schlicht rechtswidrig, weil die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Verwendungsänderung berührt werde, weil sich sein Aufgabenbereich massiv verändere, mit der neuen Verwendung weniger Verantwortung verbunden sei und eine Schlechterstellung von PT8/B auf PT8 erfolge. Die gewünschten Feststellungen würden auch der Klarstellung für die Zukunft dienen, nämlich 1) ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf ihn anzuwenden sei, 2) ob eine gesetzwidrige Betriebsvereinbarung eine sachliche Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den Beschwerdeführer von der Briefzustellung abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle im Innendienst dienstzuteilen zu können, 3) ob die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG (gleichzeitig oberste Personalbehörde) eine Rechtsverordnung darstelle, die es ermögliche den Beschwerdeführer weiterhin als Briefzusteller an seiner Stammdienststelle auf einem fixen Zustellbezirk zu verwenden und 4) ob die Befolgung der Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und die Nichtbefolgung derselben daher keine Dienstpflichtverletzung darstelle. Im Kern wolle der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen, seinen Dienst nicht mehr als Briefzusteller an seiner Stammdienststelle, sondern im Innendienst anzutreten, und das beabsichtigte Versetzungsverfahren bekämpfen. Es sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Weisung dem Rechtsbestand insofern noch angehöre, weil der Beschwerdeführer - solange er der BF Ist-Zeit nicht persönlich zustimme - nicht mehr als Briefzusteller arbeiten dürfe. Die Weisung, nicht mehr als Briefzusteller arbeiten zu dürfen, sei weiterhin aufrecht.

Die Behörde übersehe, dass - selbst wenn er in Folge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten sei, die Weisung zu befolgen - zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnisses ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen sei. Alle Antragspunkte würden aufgrund ihrer Formulierung mehrere Interpretationsvarianten offenlassen. Durch die Behörde wäre daher vorweg zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer die insoweit zulässige Feststellung begehre, dass ihn die Weisung, als Springer tätig zu sein, in Rechten verletzte.

Sowohl die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in den Innendienst seiner Stammdienststelle als auch die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, die bis dato nicht aufgehoben worden sei, seien willkürlich, diskriminierend, schikanös und gesetzwidrig. Es sei bis heute nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer als Springer in der Briefzustellung, im Innendienst des Verteilzentrums Brief 5000 Salzburg oder in der Zustellbasis XXXX verwendet werde, weil bisher keine Dienstzuteilung aufgehoben worden sei. Auch die formlose Einstellung des eingeleiteten Versetzungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer erst am 11.04.2019 mitgeteilt worden. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass das eingeleitete Versetzungsverfahren nicht formlos eingestellt worden sei, zumal dem Beschwerdeführer bis heute die § 48b BDG-Pause nicht bezahlt werde und er nach wie vor zu einer Springertätigkeit im Personalreservepool in Form von verschiedenen verschlechternden Dienstzuteilungen gezwungen werde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich beim zweiten Teil des Feststellungsbegehrens zu Punkt 7 nicht um ein Begehr auf Leistung. Dem Beschwerdeführer sei nach KAP08 ein fixer Zustellbezirk zugesagt worden. Dem Beschwerdeführer sei auch später bestätigt worden, dass er diesen behalte, unabhängig davon, ob eine Umstellung seines Arbeitsplatzes auf Ist-Zeit-Abrechnung oder die Beibehaltung der Anwendung des KAP08 angestrebt werde.

Der Beschwerdeführer beantragte daher,

1) das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid

a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und

b) in der Sache selbst entscheiden;

2) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen;

3) in eventu eine Beschwerdeverhandlung durchführen.

14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei führte die Behörde ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aufgrund einer Dienstzuteilung den Dienst bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungsgruppe PT 8, am 12.04.2019 angetreten habe. Seit 29.04.2019 befinde er sich in Krankenstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8/B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX , wo er im Landzustelldienst verwendet wurde und einen fixen Zustellbezirk betreute.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Weisung vom 07.09.2016, zugestellt am 09.09.2016, mit Wirksamkeit vom 12.09.2016 für die Dauer von 90 Tagen zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, dienstzugeteilt. Aufgrund eines Krankenstandes des Beschwerdeführers ab Beginn der Dienstzuteilung wurde diese zunächst mit Schreiben vom 06.10.2016 dahingehend abgeändert, dass diese erst nach Rückkehr des Beschwerdeführers aus seinem Krankenstand wirksam werde. Der Krankenstand dauerte bis 01.10.2017 an.

Nach Einleitung eines Ruhestandversetzungsverfahrens und Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser mit Schreiben vom 25.09.2017 mit Wirksamkeit vom 02.10.2017 erneut zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, verwendet. Zugleich war bereits ein Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg auf den genannten Arbeitsplatz anhängig.

Der Beschwerdeführer trat am 02.10.2019 den Dienst im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg an, war jedoch ab 03.10.2017 erneut krankgemeldet. Die Dienstzuteilung wurde daher mit diesem Datum wieder beendet.

Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 14.02.2018 bis zum 31.03.2018 wiederholt zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, verwendet; zugleich wurde er zum Dienstantritt aufgefordert.

Entsprechend der schriftlichen Weisung vom 08.04.2019 wird er mit Wirksamkeit vom 12.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution" Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.

Die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers weg von seinem bisherigen Arbeitsplatz als "Landzusteller" an seiner Stammdienststelle erfolgte mit der Begründung, dass der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Landzustelldienst", Verwendungscode 0801, bei seiner Stammdienststelle mit Oktober 2013 eingezogen worden sei und der Beschwerdeführer für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz "Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und der Stammdienststelle ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Sämtliche relevante Weisungen sind in schriftlicher Form ergangen und finden sich ebenfalls im vorliegenden Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 04.10.2017, 15.02.2018 und 18.09.2018 wurden von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.

In Bezug auf diese Anträge ist "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" der Anträge (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (siehe dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).

In Ansehung weisungsförmig vorgenommener Personalmaßnahmen werden vom Verwaltungsgerichtshof zwei Arten von Feststellungsbescheiden für zulässig erachtet:

1. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).

2. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).

Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein - insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).

Zur Zurückweisung der Punkte 1, 2 und 6

Die unter den Punkten 1 und 2 begehrten Feststellungen richten sich auf "Zurücknahme" der Aufforderung zum Dienstantritt im Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendung PT 8, Verwendungscode 0841, respektive "Aufhebung" dieser angeordneten Dienstzuteilung (gemeint: die zuletzt am 09.02.2018 abgeänderte Dienstzuteilung).

Der Beschwerdeführer wurde zwar wiederholt mit Weisungen (zuletzt mit schriftlicher Weisung vom 09.02.2018 mit Wirksamkeit vom 14.02.2018 bis zum 31.03.2018) dem Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Verwendung auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" dienstzugeteilt. Aufgrund der schriftlichen Weisung vom 08.04.2019 wurde er jedoch mit Wirksamkeit vom 12.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen wieder bei seiner Stammdienststelle auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution" Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Mit dieser Weisung vom 08.04.2019 wurde somit die Weisung zur Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg, zuletzt abgeänderte mit Weisung vom 09.02.2018, die für den Zeitraum bis 31.03.2019 gegolten hätte, aufgehoben. Die Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendung PT 8, Verwendungscode 0841, hat daher für den Beschwerdeführer keine Wirkung mehr.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr begehrt, festzustellen, dass die zuletzt am 09.02.2018 abgeänderte Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg aufzuheben bzw die Aufforderung zum dortigen Dienstantritt zurückzunehmen sei, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - da die diesbezügliche Dienstzuteilung (Weisung) bereits ohnehin aufgehoben wurde und das Begehren des Beschwerdeführers daher schon umgesetzt ist - an einem rechtlichen Interesse an dieser unter Punkt 1 und 2 begehrten Feststellung mangelt.

Auch der Feststellungsantrag unter Punkt 6 ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Arbeitsplatzzuweisungen zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg zu Unrecht erfolgt seien und deshalb sofort aufzuheben seien. Der Beschwerdeführer begehrt sohin die Feststellung der "schlichten" Rechtswidrigkeit dieser Weisung mit der Folge, dass diese - soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigen würde - zurückzuziehen sei.

Die betreffende, mehrfach abgeänderte Weisung (Arbeitsplatzzuweisungen zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg) ist jedoch nicht mehr aufrecht. Diese Weisung berührt daher weder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers noch zeitigt sie Auswirkungen für die Zukunft. Die unter Punkt 6 beantragte Feststellung ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsgefährdung zu beseitigen. Es besteht daher kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der unter Punkt 6 begehrten Feststellung.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge zu Punkt 1, 2 und 6 daher zu Recht zurückgewiesen.

Zur Zurückweisung der Punkt 3 und 4 und des ersten Teiles des Punktes 7

Die Punkte 3 und 4 sowie der erste Teil des Punktes 7 beziehen sich auf das von der Behörde eingeleitete Versetzungsverfahren. Begehrt wird die Feststellung, das Versetzungsverfahren einzustellen respektive nicht einzuleiten bzw. bescheidmäßig über die "verschlechternde Versetzung" zu erkennen.

Abgesehen davon, dass das den Beschwerdeführer betreffende Versetzungsverfahren von der belangten Behörde bereits (formlos) eigestellt wurde (eine bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im § 38 BDG 1979 nicht vorgesehen, vgl. VwGH 14.06.1995, 95/12/0135) und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt wurde, konnte der Beschwerdeführer alleine durch die Einleitung des Versetzungsverfahrens nicht in seinen subjektiven Rechten berührt werden. Die beantragte Feststellung ist daher nicht geeignet, die Gefährdung eines subjektiven Rechts zu beseitigen. Zu einer Verletzung subjektiver Rechte könnte es erst durch eine (bescheidmäßig vorzunehmende) Versetzung kommen. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung wäre jedoch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - nämlich durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid - zu entscheiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020 mit Hinweis auf 14.10.2013, 2013/12/0042). Dieser Rechtsweg wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

Die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Punkt 3, 4 und dem ersten Antragsteil zu Punkt 7 war daher rechtmäßig.

Zur Zurückweisung des Punktes 5

Unter Punkt 5 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Befolgung der ihm wiederholt erteilten Weisung, wonach er zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg dienstzugeteilt werde und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er durch die Nichtbefolgung keine Dienstpflichtverletzung begehe.

Die beantragte Feststellung war auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, gerichtet.

In den Schreiben vom 25.09.2017 und vom 09.02.2018 wurde die geplante Versetzung damit begründet, dass der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Landzustelldienst", Verwendungscode 0801, bei seiner Stammdienststelle mit Oktober 2013 eingezogen worden sei und der Beschwerdeführer für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz "Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell", Verwendungscode 8722, nicht die systemimmanenten Voraussetzungen erfülle. Eine zukünftige Verwendung des Beschwerdeführers als Briefzusteller wurde damit ausgeschlossen, sodass auch die Dienstzuteilungen diesem Grund erfolgten.

Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer wiederholt vor, dass diese Argumentation (Einziehung des Arbeitsplatzes "Landzustelldienst") keine dienstrechtliche Rechtfertigung für die Dienstzuteilung sei, da eine Verwendung im Zustelldienst in der Stammdienststelle des Beschwerdeführers aufgrund laufender Personalunterstände jederzeit möglich sei. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers in den Innendienst sei vielmehr nur erfolgt, weil er keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" gemäß der BV Ist-Zeit gestellt habe.

Zwar ist die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte und zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 abgeänderte Weisung (Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg), auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, nicht mehr aufrecht, jedoch dauert die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachtete Weisungslage (Abziehen vom Zustelldienst und Verwendung im Innendienst) durch die erneute Dienstzuteilung in den Innendienst (Schreiben vom 08.04.2019) - wenn auch an der Stammdienststelle des Beschwerdeführers - fort. Der mit Schreiben vom 08.04.2019 ausgesprochenen Dienstzuteilung können nämlich dieselben Bedenken entgegengehalten werden, die auch in Zusammenhang mit der Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg vorgebracht wurden. Zwecks Abwehr der bereits im Feststellungsantrag zur Dienstzuteilung zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg artikulierten Rechtsgefährdung, die mit der Weisung vom 08.04.2019 perpetuiert wird, sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses war ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der unter Punkt 5 beantragten Feststellung sohin zu bejahen (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).

Die Zurückweisung des Feststellungsantrages zu Punkt 5 war daher nicht rechtmäßig. Hinsichtlich dieses Antragspunktes war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Zurückweisung dieses Antragspunktes zu beheben.

Zur Zurückweisung des zweiten Teiles des Punktes 7 und des Punktes 8

In den Feststellungsbegehren zu den Punkten 7 (zweiter Teil) und 8 beantragte der Beschwerdeführer, dass er wieder auf seinem bzw. einem fixen Zustellbezirk in seiner Stammdienststelle als Landzusteller PT 8/B zu verwenden bzw. einzusetzen sei.

Während die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits dargestellt - die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, für zulässig erklärt, kommt dem Beamten dagegen kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass es auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH). Insofern sind die begehrten Feststellungen auch nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen.

Die Zurückweisung der Feststellungsanträge zum zweiten Teil des Punktes 7 sowie zu Punkt 8 war daher rechtmäßig.

Insgesamt war die Beschwerde daher hinsichtlich der Zurückweisung der Feststellungsanträge zu den Punkten 1 bis 4 sowie 6, 7 und 8 abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG insoweit aufzuheben, als er den Antrag auf Feststellung, "dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 09.09.2016, wiederholt am 06.10.2016, 25.09.2017, 09.02.2018, Sie werden (jeweils) mit Wirksamkeit 09.09.2016, 02.10.2017, 14.02.2018 zum Verteilzentrum Brief 5000 Salzburg für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis zum Ablauf des 30.11.2016, 30.12.2017, 31.03.2018 dienstzugeteilt und dort auf einen Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik', Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen" (Punkt 5 der Anträge) zurückweist. Das Verfahren tritt - hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Punkt 5 - dadurch in den Stand vor der Erlassung des bekämpften Bescheides zurück. Die belangte Behörde wird daher über diesen nunmehr unerledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 inhaltlich abzusprechen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war bzw. bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Feststellungsanträge betreffend Dienstanweisungen konnte auf Grundlage der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.

Schlagworte

Befolgungspflicht, Dienstantritt, Dienstzuteilung, ersatzlose
Teilbehebung, Feststellungsantrag, Gleitzeit - Durchrechnungsmodell,
Option, Postbeamter, rechtliches Interesse, Versetzungsverfahren,
Weisung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2219787.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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