TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 I422 1428924-3

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs3
FPG §46a Abs4
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1428924-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 17861707/180556330 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 17861707/180556330 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 31.08.2011 unter Angabe von wirtschaftlichen Motiven einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt beschied den Antrag mit Bescheid vom 05.09.2011, Zl. 11 09.861-BAT negativ und wies sie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. 05. 2012, Zl 12 05.661 EAST-OST ebenfalls negativ beschied und den Beschwerdeführer abermals aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien (!) auswies. Die Entscheidung erwuchs abermals unbekämpft in Rechtskraft.

Am 08.08.2012 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 16.08.2012, Zl 12 10.256 EAST-OST, gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück. Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung und erklärte seine Abschiebung nach Marokko für zulässig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2012, Zl B13 428.924-1/2012/2E als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer Rücküberstellung aus Deutschland stellte der Beschwerdeführer am 22.06.2016 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl negativ beschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.02.2017, GZ: I407 1428924-2/10E als verspätet zurück.

Der rechtskräftigen Ausweisungs- und Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers nach Marokko kam der Beschwerdeführer bislang nicht nach.

Von sich aus hat der Beschwerdeführer bei den marokkanischen Vertretungsbehörden bislang noch nicht um die Ausstellung eines (Ersatz-)Reisedokumentes angesucht und ist er seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Die belangte Behörde stellte bei den marokkanischen Behörden am 30.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des gegenständlichen Verfahrens sowie in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, Zl B13 428.924-1/2012/2E und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017, GZ: I407 1428924-2/10E.

Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ist belegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen handelt. In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes konnte seine Identität nicht zweifelsfrei verifiziert werden.

Die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Ausweisungs- und Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nach Marokko bislang nicht nachkam, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakte.

Dass der Beschwerdeführer von sich aus noch nicht bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates vorstellig wurde und er somit nicht an der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes mitgewirkt hat, ergibt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde dies in der Beschwerde vom 07.04.2019 auch nicht bestritten. Dahingehend führte der Beschwerdeführer lediglich aus: "Seit Dezember 2016 wird versucht ein Heimreisezertifikat für den Bf einzuholen. Dies ist bislang nicht gelungen."

Die Antragsstellung der belangten Behörde bei den marokkanischen Vertretungsbehörden am 30.12.2016 resultiert ebenfalls aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich erscheint, begründet sich aus folgenden Überlegung: Zunächst liegt es im Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Marokko für alle seine Staatsangehörigen Reise- und Ersatzreisedokumente ausstellt. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 FPG bislang noch nicht nachgekommen und wurde er von sich aus noch nicht bei den Vertretungsbehörden seines Heimatstaates vorstellig. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer kein Ersatzreisedokument erlangt werden kann.

Vor diesem Hintergrund kann auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als aus tatsächlichen Gründen unmöglich erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 46 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Gemäß § 46 Abs 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.

Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden in Form einer zwangsweisen Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen. Wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde neben dem Bemühen des Fremden sich die Reisedokumente selbst zu organisieren darüber hinaus noch die Möglichkeit gemäß Abs 2a leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer sowohl die eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung als auch seine mangelnde Mitwirkung an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes zur Last zu legen sind.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass seit 2016 versucht werde für den Beschwerdeführer ein Reisedokument beantragen könne. Diese Bemühungen gelten lediglich für die belangte Behörde.

Dass der Beschwerdeführer es überhaupt versucht hätte, die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ausführung des Beschwerdeführers, die Behörden seines Heimatstaates würden für die Bewohner der Westsahara keine Heimreisezertifikate ausstellen, ist spekulativ und widerspricht dies überdies den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, weshalb ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.

Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ersatz, Karte für Geduldete,
Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1428924.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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