TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 G307 2223618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3

Spruch

G307 2223618-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, StA.: Albanien, alias StA.:

Griechenland, gesetzlich vertreten durch die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, rechtlich vertreten durch Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.08.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe und insoweit s t a t t g e g e b e n, dass dieser zu lauten hat:

"II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 26.08.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes der Fälschung von Reisedokumenten sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

2. Am 26.08.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem gesetzlichen Vertreter des BF zugestellt am 28.08.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Telefax am 18.09.2019 beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des zuvor und im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Spruchpunktes II. des im Spruch genannten Bescheides, in eventu dessen Abänderung dahingehend, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 20.09.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Albanien.

1.2. Der BF wurde auf dem Gelände des Flughafens XXXX am XXXX.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Verwendung eines gefälschten griechischen Reisepasses, ausgestellt auf XXXX, geb. XXXX, StA: Griechenland, betreten, als er nach London auseisen wollte. Der BF fasste bereits vor seiner Einreise nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum, den Vorsatz, sich mit Hilfe verfälschter Reisedokumente eine Weiterreise nach London zu ermöglichen.

Er wurde wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes "Fälschung besonders geschützter Urkunden" und wegen der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Anzeige gebracht.

Das Strafverfahren gegen den BF wurde mittels Diversion seitens der StA XXXX erledigt und erweist sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Mit am 13.09.2019 in Rechtskraft erwachsener Strafverfügung, der LPD XXXX, PK XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2019, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm. 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe in Höhe € 250,00 belangt.

1.3. Der Aufenthalt des BF in Österreich/Schengen-Raum erweist sich als unrechtmäßig.

1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, und hatte im Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet Bargeld in der Höhe € 700,00 bei sich.

1.5. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt weder über eine Wohnsitzmeldung in Österreich noch über eine Sozialversicherung oder familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Erwerbstätigkeiten ging der BF in Österreich ebenfalls nicht nach und ist er der deutschen Sprache nicht mächtig.

1.6. Von XXXX.2019 bis XXXX.2019 wurde der BF in Schubhaft angehalten und am XXXX.2019 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt II. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der Ausspruch der obzitierten Verwaltungsstrafe beruht auf einer Ausfertigung der dahingehenden Strafverfügung (siehe OZ 2) und ergibt sich die Rechtskraft derselben aus einem Schreiben des Polizeikommissariats XXXX, vom XXXX.2019.

Die Abschiebung des BF folgt aus dem Inhalt des Berichts des Stadtpolizeikommandos XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2019.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus der mangels Anfechtung seitens des BF in Rechtskraft erwachsenen, sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützenden, Rückkehrentscheidung (siehe Spruchpunkt I.) des im Spruch genannten Bescheides des BFA. Unbeschadet dessen hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Aufenthaltsstatus auch nicht thematisiert.

Dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde kann zudem entnommen werden, dass der BF einzig Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides, sohin das Einreiseverbot, angefochten hat (arg: "In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der

Beschwerdeführer ... BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht, mit

der der Spruchpunkt II des Bescheides ... angefochten wird.").

Die Betretung des BF am Flughafengelände sowie dessen Anzeige beruhen auf einer Anzeigenschrift der LPD XXXX, XXXX SPK, GZ.: XXXX vom XXXX.2019 sowie einem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, Gz. XXXX, vom XXXX.2019. Dem zuletzt genannten Abschlussbericht lässt sich zudem die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens gegen den BF sowie dessen Besitz von € 700,00 im Zeitpunkt der Betretung entnehmen.

Einer Ausfertigung eines die Schubhaft gegen den BF aussprechenden Mandatsbescheides des BFA, Zl.: XXXX, vom XXXX.2019, sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters kann ferner die Anhaltung des BF in Schubhaft im oben genannten Zeitraum entnommen werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen sind aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ersichtlich.

Ferner ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde eingestanden hat, sich die oben genannten gefälschten griechischen Dokumente in Albanien gegen Entgelt zum Zwecke der Reise nach Irland bzw. London, wo er sich ein besseres Leben erhoffe, besorgt und diese letztlich auch bei der verfahrensgegenständlichen Reisebewegung tatsächlich benutzt zu haben.

2.2.2. Wie die erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA erkennen lässt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich in der gegenständlichen Rechtssache zu äußern, allfällige Beweismittel zu benennen und in Vorlage zu bringen. Von Seiten der belangten Behörde wurde zudem aufgrund der Minderjährigkeit des BF Kontakt zum zuständigen Kinder - und Jugendhilfeträger (vgl. § 10 Abs. 4 BFA-VG) aufgenommen und dieser sohin ins Verfahren eingebunden.

Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Ermittlungsmängel konnten nicht festgestellt werden. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde pauschal das Vorliegen von Mängeln am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde äußert, gelingt es diesem nicht, solche konkret aufzuzeigen. Dazu hätte der BF konkret darzulegen gehabt, welche diesbezüglichen Ermittlungsschritte die belangte Behörde unterlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt, insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und zudem sich als griechischer Staatsbürger ausgegeben habe, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren indiziert.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er im Zeitpunkt seiner Betretung über hinreichende finanzielle Mittel verfügt habe und die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorlägen. Insbesondere erweise sich die Befristung als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot - vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit. - für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes (FPG) oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 leg cit genannte Übertretung handelt.

Insofern der BF gegenständlich moniert, der Tatbestand des Nichtnachweises hinreichender Mittel - iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - sei gegenständlich nicht erfüllt, ist dem BF beizupflichten. Vor dem Hintergrund, dass er in im Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet im Besitz von € 700,00 war und wiederholt ausführte, nicht in Österreich bzw. im Schengen-Raum verweilen, sondern vielmehr nach London, sohin in einen Nicht-Schengen-Staat, reisen zu wollen, kann nicht gesagt werden, dass er - im Zeitpunkt seiner Betretung - nicht über hinreichende Mittel zum Zwecke seiner Durchreise durch die Schengen-Staaten bzw. Österreich verfügt hätte. Demzufolge ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegenständlich auch nicht erfüllt.

Was der BF jedoch außer Acht zu lassen scheint, ist, dass dieser die verfahrensgegenständliche Einreise in den Schengen-Raum und somit Österreich einzig zu dem Zweck, durch die bewusste Verwendung gefälschter griechischer Urkunden, konkret einen Reisepass, weiter nach London zu reisen, vornahm. Zudem stellt zum einen der Gebrauch einer verfälschten oder falschen besonders geschützten Urkunde (vgl. § 2 Abs. 4 Z 4 FPG) im Rechtsverkehr, zum Zwecke des Beweises eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gemäß §§ 223, 224 StGB einen Strafdelikt dar. Zum anderen erweist sich bereits die Übernahme, das Verschaffen, das Befördern, die Überlassung oder der Besitz einer solchen gefälschten oder falschen Urkunde zum selben in § 223 StGB genannten Zweck gemäß § 224a StGB als strafbare Handlung (siehe OGH 27.07.2005, 13Os47/05v, RS0120168: hinsichtlich der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen), was die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens des BF weiters untermauert. Auch in Albanien ist Urkundenfälschung mit Strafe bedroht (vgl. Art 186 und Art 189 albanisches Strafgesetzbuch). Der BF ist sohin nicht nur mit dem Willen, unter Zuhilfenahme eines gefälschten Reisedokumentes weiter nach London zu reisen, in den Schengen-Raum eingereist, sondern hat sich jedenfalls durch den Besitz einer, auf den Gebrauch im Rechtsverkehr (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016) § 223 StGB Rz 185f) ausgerichteten gefälschten besonders geschützten Urkunde strafbar gemacht. Der Umstand, dass die Fälschung der besagten Dokumente/Urkunden bemerkt wurde, und dem BF die Weiterreise nach London dadurch nicht gelungen ist, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016), § 223 StGB Rz 128f).

Angesichts der Tatsache, dass der BF - wie von diesem vor dem BFA selbst eingestanden - bewusst ein gefälschtes Reisedokument bei sich führte und tatsächlich bei seiner gegenständlichen Reisebewegung bzw. Identitätsüberprüfung verwendet hat, steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass er ich nicht nur tatbildmäßig iSd. oben genannten Strafbestimmungen verhalten, sondern auch gegen einschlägige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen bzw. zu verstoßen versucht hat (vgl. § 31 FPG iVm. Art 6 Schengener Grenzkodex).

Wenn das Strafverfahren gegen den BF wegen dieses Verhaltens auch mit einer Diversion erledigt wurde, so obliegt es dem erkennenden Gericht dennoch, eine eigenständige Bewertung des Sachverhaltes aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmen (zur Zulässigkeit eigenständigen Bewertung nicht zu einer Verurteilung geführt habenden Rechtsverletzungen siehe VwGH 15.10.2002, 2002/21/0163 sowie VwGH 30.10.1985, 85/01/0082; siehe auch § 38 AVG).

Hinzu kommt, dass der BF verwaltungsstrafrechtlich wegen eines Verstoßes gegen das FPG rechtskräftig belangt wurde und sohin zudem den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), was jedenfalls auch im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten zutrifft, als gegeben angenommen werden.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die gültigen Rechtsnormen anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er unter Verwendung gefälschter Dokumente seine Identität zu verschleiern und den Besitz einer griechischen Staatsbürgerschaft, sohin einer Unionsbürgerschaft, vorzutäuschen versucht und dabei bei seinen Reisebewegungen in und im Schengen-Raum eine behördliche Kontrolle seiner Person und seinen Aufenthaltsnahmen zu verunmöglichen versucht hat.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF lässt weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde beschränkt sich der BF auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der unzureichenden finanziellen Mittel und das bloße - nicht näher ausgeführte - Vorbringen sich reuig zu zeigen.

Der seither vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485). Letztlich gestand der BF in der gegenständlichen Beschwerde ein, weiterhin den Wunsch zu hegen, nach London reisen zu wollen. Wenn der BF dabei auch betont, dies nunmehr auf legalen Wege zu versuchen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle des Scheiterns seines Vorhabens - der BF brachte nämlich nicht vor die nunmehr Voraussetzungen für eine legale Einreise nach England zu erfüllen - erneut auf unzulässige Mittel zurückgreifen könnte.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF, des gleichzeitigen Fehlens von Bezugspunkten und einer Integration in Österreich, ist eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren jedoch als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist zwar jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Doch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF in fremdenrechtlicher Hinsicht erstmalig in Erscheinung trat, sich bisher strafgerichtlich als unbescholten erwies und zudem minderjährig ist.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß auf 18 Monate zu reduzieren.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,
Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2223618.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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