TE Lvwg Beschluss 2019/8/6 VGW-101/056/9846/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §64 Abs1
AVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der A.-gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt - Fachbereich Straßenverkehr, vom 28.06.2019, Geschäftszahl: …, mit welchem dem B. die Bewilligung zur Abhaltung der am Sonntag, den 13.10.2019 in der Zeit von 10:00 - 16:00 Uhr geplanten sportlichen Veranstaltung unter der Bezeichnung Herbstmarathon, Halbmarathon und 7 km-Lauf erteilt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

1.) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2019 wurde der Antrag des B. auf Bewilligung des Herbstmarathons gemäß § 64 Abs. 1 StVO zur Abhaltung der am Sonntag, den 13.10.2019 in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr geplanten sportlichen Veranstaltung unter der Bezeichnung „Herbstmarathon, Halbmarathon und 7 km-Lauf“ unter der Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß § 64 Abs. 2 StVO bewilligt. Darunter wird auch festgelegt: „Der Start und das Ziel für alle Laufbewerber wird ab 10:00 Uhr im C. sein“ und es wird die Streckenvorgabe bildlich sowie verbal umschrieben. Ebenso wird darin ausgesprochen, dass das Sammeln der Läufer im C. zu erfolgen hat. Ferner werden darin näher umschriebene Verkehrsmaßnahmen angeordnet.

Der Bescheid wurde nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der Bezirksvorstehung …, den Wiener Linien, Dr. Richard-Verkehrsbetriebe, WKW, Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit PKW, C., MA 6, MA 28, MA 36, MA 42, MA 46, MA 48, MA 70 und D. sowie der Beschwerdeführerin zugestellt.

In der nunmehr dagegen von der A.-gesellschaft m.b.H. eingebrachten Beschwerde wird dargelegt, dass ihr Parteistellung zukäme. Der Bescheid sei ihr am 28.06.2019 per E-Mail übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin sei Verwalterin der näher genannten Grundstücke. Diese stünden im Eigentum der Stadt Wien. Die mit dem Bescheid bewilligte Sportveranstaltung solle nach dem geplanten Streckenverlauf unter anderem auf Teilen dieser Grundstücke stattfinden. Diese Teile seien keine öffentlichen Güter oder öffentliche Verkehrsflächen. Demnach sei die Beschwerdeführerin durch die Veranstaltung in ihren Rechten berührt und eingeschränkt. Daraus resultiere ein rechtliches Interesse einer Parteistellung.

Im Zeitraum vom 12.10.2019 bis zum 20.10.2019 fände mit Unterstützung der Stadt Wien eine Sportveranstaltung „…“ statt. Bis zur offiziellen Pressekonferenz am 27.06.2019 über diese herausragende Sportveranstaltung sei absolutes Stillschweigen zu wahren gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei informell am 13.06.2019 per E-Mail mit Schreiben der LPD Wien informiert worden, welches eine Anfrage enthalten habe betreffend der gegenständlichen Laufveranstaltung mit Stellungnahme bis zum 27.06.2019. Diesen informellen Informationen hätten jedoch konkrete Angaben gefehlt, wie insbesondere das Ansuchen selbst, Planunterlagen dazu oder ein ausreichend definierter Zeitraum.

Ferner habe die Pressekonferenz im Beisein der LPD Wien am 27.06.2019 stattgefunden. Unmittelbar danach sei von der Beschwerdeführerin mit B. Kontakt aufgenommen worden um mitzuteilen, dass das C. in diesem Zeitraum vom 12.10.2019 bis zum 20.10.2019 nicht zur Verfügung stünde.

Involvierte Behörden seien ebenso von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.07.2019 darüber informiert worden, dass in diesem Zeitraum vom 12.10.2019 bis zum 20.10.2019 keine Nutzungsrechte für die Flächen rund um das C. für andere Laufveranstaltungen eingeräumt werden könnten.

Der Beschwerdeführerin kämen entsprechende Verfahrensrechte zu. Parteiengehör hätte ihr von amtswegen eingeräumt werden müssen. Dies sei mit der „Anfrage“ im Zusammenhang mit den Veranstaltungen „F. sowie Herbstmarathon des B.“ welche „analog der Vorjahre durchgeführt werden sollen“ nicht ausreichend geschehen. Die verfahrensrechtliche Bedeutung aufgrund der unpräzisen Titulierung sei ihr nicht erkennbar gewesen. Eine Zustimmungsfiktion könne nicht vermutet werden. Ferner sei nicht das Ansuchen selbst übermittelt worden.

Es sei daher kein ausreichendes Parteiengehör gewahrt worden. Ferner sei der Grundsatz der Offizialmaxime verletzt worden, da die Behörde von amtswegen hätte alle Beweise aufnehmen müssen. Der maßgebliche Sachverhalt sei insofern nicht erhoben worden, weil der LPD Wien bekannt gewesen sei, dass in dem Zeitraum eine andere Veranstaltung stattfände, dies sei jedenfalls am 27.06.2019 durch die Teilnahme an der stattgefundenen Pressekonferenz bekannt geworden. Trotz in diesem Zeitpunkt bestehenden positiven Wissens hätte die Behörde den Bescheid am 28.06.2019 erlassen.

Ferner sei offensichtlich der angeführte Herr G. H. nicht befugt, das Ansuchen für diese Sportveranstaltung zu zeichnen.

Ferner werde inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht, da die Behörde ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie im angefochtenen Bescheid nicht nur über öffentliche Verkehrsflächen abgesprochen habe, sondern auch über Flächen, deren Nutzung einer (freilich fehlenden) privatrechtlichen Vereinbarung bedürften.

Beigelegt ist als Beweis dafür, dass der Streckenverlauf auch Teile der in der Verwaltung der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke betrifft, eine Kopie des Streckenverlaufs. Ferner ist als Beweis dafür, dass keine Nutzungsrechte bestünden ein Auszug aus dem Vereinsregister B. beigelegt. Ferner ist eine Kopie des E-Mails an verschiedene Behörden, inklusive LPD Wien vom 02.07.2019 betreffend der geplanten Veranstaltung im Zeitraum vom 12.10.-20.10.2019 beigelegt.

Ferner ist eine Kopie des E-Mails der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 13.06.2019 beigelegt.

2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit E-Mail vom 6.6.2018 beantragte der Vereinsobmann des B.-Wien (B.) bei der belangten Behörde die Genehmigung des geplanten Herbstmarathons des B., wobei im E-Mail auf das beigefügte Ansuchen verwiesen wird mit dem Ersuchen um eine erforderliche Genehmigung.

Aus dem, dem Antrag beigefügten, nicht unterfertigten Formular, geht hervor, dass es sich um einen Antrag gemäß § 64 StVO handelt, dass die sportliche Veranstaltung am 13.10.2019 im Zeitraum von 10:00 bis 16:00 Uhr stattfände, Antragstellerin sei der Verein, vertreten durch den Obmann, weitere Angaben zu der Art der sportlichen Veranstaltung werden ebenso gemacht. Ferner wird im Antrag Strecke und Ablauf der Veranstaltung umschrieben und dabei insbesondere auch als Start und Ende Wien, C. (…) angeführt. Ebenso wird ausgeführt, dass die Fläche der A.-gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin), C., in Anspruch genommen werden würde.

Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2019 ergibt sich im Betreff: „F. sowie Herbstmarathon des B.-Wien“ und Bezug auf „Ansuchen des B.-Wien“.

Dieses Schreiben ist als „Anfrage“ betreffend der gegenständlichen Laufveranstaltungen, die analog der Vorjahre durchgeführt werden sollen, umschrieben. Darin wird ausgeführt, es werde um Stellungnahme bis spätestens 27.06.2019 ersucht, „ob gegen die Abhaltung der Veranstaltung berücksichtigungswürdige Einwände bestehen. Sofern an diesen Tagen Spiele geplant sind, wird um Mitteilung der Spiel Beginnzeiten gebeten. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt ha. keine Stellungnahme eingelangt sein, wird Zustimmung angenommen.“ Ferner ist der Streckenlauf grafisch und verbal umschrieben. Daraus ergibt sich betreffend des Herbstmarathons, dass Beginn und Ende das C. ist.

Dieses Schreiben wurde nicht nur dem Antragsteller, sondern auch der Beschwerdeführerin selbst, ferner der Bezirksvorstehung …, den Wiener Linien, Dr. Richard-Verkehrsbetriebe, WKW, Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit PKW, C., der K., MA 28, MA 36, MA 42, MA  6, MA 48, MA 70 und behördenintern übermittelt.

Eine positive Stellungnahme langte von der Polizeiinspektion PK …, Abteilungsreferat 5, Verkehrsamt, LPD Wien und den Wiener Linien ein.

In der Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Im Akt liegt in weiterer Folge ein E-Mail Verkehr vom 26.06.2019 von der belangten Behörde ein; dies betreffend „Koordination einer Veranstaltung im Oktober 2019“.

Im Akt liegt ebenso ein Informationsschreiben der Magistratsabteilung 36, Veranstaltungswesen, vom 15.02.2019 und vom 28.03.2019 betreffend Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für eine Laufveranstaltung mit einem Rahmenprogramm am 13.10.2019 („Herbstmarathon“) ein, welches auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt wurde (laut Verteiler).

Das von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mail vom 02.07.2019 liegt ebenso im Akt ein. Daraus geht ebenso hervor, dass für die gegenständliche Veranstaltung ein Ersatztermin im Zeitraum vom 25. bis 27.10.2019 angeboten werde.

Aus einem weiteren, im Akt einliegenden E-Mail Verkehr zwischen einem Vertreter der belangten Behörde und der Magistratsabteilung 46 vom 02.07.2019 geht hervor, dass Besprechungstermine zur Koordinierung der verschobenen Veranstaltungen stattfinden würden.

Aus einem im Akt einliegenden E-Mail eines Vertreters des Antragstellers an eine Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 11.07.2019 geht hervor, dass ein Ausweichtermin für 27.10.2019 möglich wäre und es werde um Bestätigung ersucht.

Aus einem weiteren, im Akt einliegenden E-Mail eines Vertreters der belangten Behörde an den Antragsteller sowie Vertreterin der Beschwerdeführerin geht hervor, dass das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 02.07.2019 offenkundig nicht an die Antragstellerin übermittelt worden sei. Ferner sei dieses E-Mail erst nach der Frist der Anfrage und nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ausgeschickt worden. Es sei nunmehr für den gegenständlichen Lauf der 27.10.2019 mit der Antragstellerin als Ersatztermin reserviert worden. Es werde daran appelliert, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antragsteller eine Vereinbarung treffen möge.

Aus einem im Akt einliegenden E-Mail der Vertreterin der Beschwerdeführerin an den Vertreter des Antragstellers (ebenso vom 12.07.2019) geht hervor, dass für den Ersatztermin und einen entsprechend aufzusetzenden Vertrag dafür noch nähere, konkretisierte Informationen benötigt würden.

Aus einem weiteren, im Akt einliegenden E-Mail einer Vertreterin der Beschwerdeführerin ebenso vom 12.07.2019 an den Vertreter der belangten Behörde sowie an den Antragsteller geht hervor, dass unverzüglich nach der Pressekonferenz des Bürgermeisters der Antragsteller informiert worden sei. Soweit Flächen der Beschwerdeführerin nicht betroffen seien, bedürfe es auch keiner Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin. Angemerkt werde, dass bei exakter Auslegung des Anti-Doping-Gesetzes und dem Umstand, dass Frau L. immer noch offiziell für den B. fertige, der B. gar keine Laufveranstaltungen abhalten dürfe, zumal die Sperre von Frau L. immer noch aufrecht sei.

Auf Grundlage dieses E-Mails und der darin enthaltenen beigefügte Information, wurde am 16.07.2019 mit E-Mail des Rechtsvertreters des Antragstellers informiert, dass eine Unterlassungserklärung der Autorin diese Äußerung diesbezüglich vorläge und darauf hingewiesen werde.

In der Folge wurde die vorliegende Beschwerde eingebracht.

3.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) lauten auszugsweise:

§ 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.

(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

(2) Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Veranstalter und die einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.

(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage es zuläßt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen von den Fahrregeln zulassen.

(4) Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

Es war vorab zu klären, ob Parteistellung im Verfahren nach § 64 Abs. 1 StVO und damit eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin vorliegt (oder aber sie als Beteiligte dem Verfahren beigezogen war ohne Rechtsanspruch bzw. rechtlichem Interesse):

Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl etwa VwGH vom 24.9.2014, Zl. 2013/03/0003, mwH).

Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist daher a priori die Straßenverkehrsordnung:

Es handelt sich hier um ein antragsbedürftiges Verfahren. Grundlage des vorliegenden Verfahrens war der Antrag der weiteren Partei, der Antrag wurde am 06.06.2018 eingebracht. Dies blieb im Verfahren ebenso unstrittig, wie der Umstand, dass sich der Antrag auf Bewilligung nach § 64 Abs. 1 StVO bezieht. Die Beschwerdeführerin ist Verwalterin der, sich im Eigentum der Stadt Wien befindlichen Grundstücke, auf denen sich auch das das C. befindet. Anfangs- und Endpunkt der beantragten Sportveranstaltung ist jeweils das C..

Die Regelungen des § 64 Abs. 1 StVO haben nur die Verkehrssicherheit betreffende Maßnahmen zum Gegenstand (vgl. so auch VwGH vom 18.09.1991, Zl. 91,90/03/0193).

Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ferner klar, dass Beteiligte in straßenbaurechtlichen Verfahren immer nur ein eingeschränktes Mitspracherecht haben, in dem sie (eigene) Interessen, in denen sie sich durch das Vorhaben berührt erachten, geltend machen können (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2005/06/0110). Beispielsweise besteht für Anrainer in Verfahren bei Anträgen zu Benützung der Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 StVO keine Parteistellung (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 16.12.1992, 92/02/0299).

Weder aus sonstigen Bestimmungen der StVO noch aus dem Wortlaut des § 64 StVO selbst ergibt sich ein Hinweis darauf, dass - abgesehen vom Antragsteller selbst – anderen - etwa Anrainer oder Grundeigentümern oder sonstigen Liegenschaftsberechtigten - in diesem Antragsverfahren Parteistellung aufgrund von Gesetzes wegen zuerkannten rechtlichen Interessen zukäme. In einem Verfahren zur Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen und der mit damit verbundenen Verkehrssperre kommt Anrainern keine Parteistellung zu. Ein subjektives Recht auf Benützung einer öffentlichen Straße gibt es nicht (vergleiche VwGH vom 20.10.1969, 1579/68 und zuletzt etwa auch … betreffend des fallbezogenen Zweitbeschwerdeführers).

Vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falls – wo ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend geltend gemacht wird, als dass im Bescheid als Ausgangs- und Endpunkt das C. angeführt wird – ist die Rechtsprechung auch auf diese Konstellation anzuwenden. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 64 Abs. 1 und 2 StVO hat die (kompetenzrechtlich) zuständige Behörde im Rahmen der angeführten öffentlichen Interessen entsprechend zu ermitteln und den Antrag in diesem Umfang zu prüfen. Es ist im Rahmen des § 64 StVO die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, sowie die Vermeidung allfälliger schädlicher Einwirkungen auf die Bevölkerung und Umwelt durch näher angeführte Ursachen zu gewährleisten. Es kommt dieser Behörde hierbei nicht zu, dass sie von amts wegen etwaige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Antragsteller (Veranstaltungswerber) und Pächter zu ermitteln hätte.

 

Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sie interne vertragliche Gespräche führe mit der weiteren Partei zwecks Änderung des Veranstaltungstermins. Der Antragsteller mache hohe finanzielle Entschädigungszahlungen geltend. Wenn alleine die geforderten, hohen Abschlagsforderungen des Antragstellers die Beschwerdeführerin daran hindern, den Termin - wie avisiert - auf Ende Oktober zu verlegen, so spricht dies im Übrigen dafür, dass keine rechtlichen Interessen berührt sind, sondern lediglich wirtschaftliche Interessen ausschlaggebend sind. Schließlich war die Beschwerdeführerin auch durch die Veranstaltungsbehörde, MA 36, von der Planung der Sportveranstaltung am 13.10.2019 informiert gewesen.

Der Beschwerdeführerin kommen daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und mangelt es an der Beschwerdeberechtigung.

Auch aus dem Blickwinkel der Frage eines effektiven Zugangs zu einem Gericht zur Geltendmachung ziviler Rechte und allenfalls dahingehenden verfassungskonformen Interpretation des § 64 StVO ergeben sich gegenständlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Recht und damit ein Beschwerderecht zukommen könnte.

Im übrigen kam der Beschwerdeführerin als Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu. Wenn ausgeführt wird, dass die Behörde das Informationsschreiben betreffend Parteiengehör nicht ausreichend begründet hätte, so kann dies nicht erkannt werden. Zum einen wird ausgeführt, dass - was notorisch bekannt ist - diese Veranstaltung nicht erstmals, sondern langjährig vereinbart, durchgeführt und veranstaltet wird und damit dies der Beschwerdeführerin zum einen auch hinlänglich bekannt sein musste. Zum anderen ergibt sich ein umfassender Informationsgehalt aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2019 13.06.2019, sodass ein ausreichendes Gehör gewahrt und die Beschwerdeführerin umfassend informiert war. Sie hätte Gelegenheit gehabt hätte, dazu Stellung zu nehmen, zumal da im Schreiben selbst angeführt ist, dass die Veranstaltung „analog der Vorjahre“ durchgeführt werde.

Da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass bis 27.06.2019 Schweigen (betreffend einer anderen zeitgleich stattfindenden Veranstaltung) vereinbart gewesen sei, kann es auch nicht der belangten Behörde zur Last fallen, wenn sie ohne Rücksichtnahme auf private Veranstaltungstermine der Beschwerdeführerin den - aus Sicht der straßenpolizeilichen Maßnahmen zu treffenden - Bescheid am 28.06.2019 erlassen hat.

Trotz Antrages war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da Gegenstand des Verfahrens alleine die Frage der Beschwerdeberechtigung und damit prozessuale Frage der Parteistellung war und es sich hierbei um ausschließlich eine Rechtsfrage handelt (vgl. dazu zuletzt etwa Verwaltungsgerichtshof vom 26.07.2018, Ra 2017/11/0280).

Es war daher die vorliegende Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegitimation; Parteistellung; subjektives Recht; Rechtsanspruch; rechtliches Interesse; sportliche Veranstaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.9846.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten