TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/18 90/03/0193

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark;
L81516 Umweltanwalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §8;
B-VG Art11;
StVO 1960 §43 Abs2;
StVO 1960 §64 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Umweltanwaltes Hofrat Dr. Alois Oswald, p.A.

Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung 3, in Graz, Landhausgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. 11-20 E 6-90, betreffend eine straßenpolizeiliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20. April 1990 wurde dem Freizeit-Sportverein E gemäß § 64 Abs. 1 und 2 StVO die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Abhaltung einer motorsportlichen Veranstaltung, nämlich einer Bergrallye für Automobile einschließlich Training, am 26. August 1990 auf einer Gemeindestraße in E unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, berief und insbesondere vorbrachte, auch wenn die Bewilligung nach § 64 StVO zu erteilen sei, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werde, so dürfe diese Bestimmung nicht isoliert von der Regelung des § 43 Abs. 2 StVO gesehen werde, die sehr wohl den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt kenne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 1990 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 63 Abs. 5 AVG setze die Zulässigkeit einer Berufung die Parteistellung im Verfahren voraus. Der Umweltanwalt habe nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1988 Parteistellung in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben. Gemäß § 64 Abs. 1 StVO dürfe die Bewilligung einer (motor)sportlichen Veranstaltung erteilt werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die Bewilligung sei, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordere, gemäß Abs. 2 unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. Danach habe die Bewilligung einer motorsportlichen Veranstaltung nur verkehrssichernde Maßnahmen zum Personenschutz zum Gegenstand, die nicht in den Bereich des Umweltanwaltes fallen. Dessen Aufgabe sei es, Personen und Umwelt vor beeinträchtigenden Immissionen, wie Lärm und Schadstoffen, zu schützen. Solche Schutzmaßnahmen seien aber nach § 64 Abs. 1 StVO nicht vorgesehen, weshalb § 6 Abs. 2 des genannten Landesgesetzes im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung begründe. Daran ändere auch § 43 Abs. 2 StVO nichts, da in dieser Bestimmung nicht normiert werde, daß straßenpolizeiliche Bewilligungen denselben Voraussetzungen wie Verordnungen unterliegen. Diese Bestimmung nehme auf Bewilligungsverfahren mit keinem Wort Bezug. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sich die Republik Österreich mit BVG BGBl. Nr. 491/1984 zum umfassenden Umweltschutz bekannt habe, ändere daran nichts. Das BVG richte sich nicht unmittelbar an die Vollziehung der Länder, da gemäß § 2 die Bundesregierung mit seiner Vollziehung betraut sei. Damit gelte die allgemeine Rechtslage, daß die Behörden im Vollziehungsbereich des Landes die Frage der Parteistellung und der Zulässigkeit einer Berufung nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen (StVO und AVG) zu prüfen haben. Solange die Regelung des § 64 Abs. 1 StVO nicht dem Anliegen am Umweltschutz angepaßt sei, bleibe sie für die Behörde in der derzeitigen Fassung bindend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen unter Wiederholung seiner Berufungsausführungen geltend, es hätte ihm die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden müssen und damit seine Berufung nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1988, LGBl. Nr. 78, über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt hat in behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen UND dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach Art. 11 B-VG ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Straßenpolizei Bundessache. Es obliegt somit dem Bundesgesetzgeber, die Parteistellung im Verfahren nach den von ihm erlassenen straßenpolizeilichen Bestimmungen zu regeln. Dem Landesgesetzgeber kommt keine Zuständigkeit zu einer solchen Regelung zu. Das Landesgesetz vom 21. Juni 1988 über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt ist verfassungskonform, somit dahin zu interpretieren, daß darin eine Parteistellung des Umweltanwaltes in behördlichen Verfahren nach der StVO nicht vorgesehen ist. Daran vermag nichts zu ändern, daß die Vollziehung der Angelegenheiten der Straßenpolizei Landessache ist (vgl. auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

4. Aufl., Rz 126).

Schon allein deshalb wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde in keinem Recht verletzt.

Abgesehen davon teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, daß die Regelungen des § 64 Abs. 1 StVO nur die Verkehrssicherheit betreffende Maßnahmen, nicht aber solche des Umweltschutzes zum Gegenstand haben. Weiters könnte bei einem Bewilligungsverfahren nach § 64 StVO hinsichtlich einer nur wenige Stunden dauernden Motorsportveranstaltung nicht davon ausgegangen werden, es liege ein behördliches Verfahren vor, das eine Vermeidung einer DAUERNDEN BEEINTRÄCHTIGUNG von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand hat.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030193.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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