TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/24 2005/06/0110

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L85006 Straßen Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
StVO 1960 §93;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dr. BK und 2. der MK, beide in G, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2005, GZ. FA18E-80.30 504/03-6, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung und Enteignung gemäß dem Steiermärkischen Landes-StraßenverwaltungsG 1964 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, 8010 Graz, Landhausgasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. September 2003 (eingelangt bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung am 7. Oktober 2003) beantragte die Mitbeteiligte in Bezug auf das Straßenprojekt "Gehweg D" von km 7,700 bis km 8,435 der Landesstraße B XX, K-Straße, die Erteilung der straßenbaurechtlichen Genehmigung und die lastenfreie Einlösung der benötigten Flächen gemäß §§ 47 bis 50 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG). Nach dem eingereichten Projekt waren 35 m2 des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes Nr. 609/2 von dem beantragten Projekt betroffen.

Zu der Verhandlung am 22. Oktober 2003 erhoben die Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen (Schriftsatz vom 21. Oktober 2003).

Der straßenbautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. W.S. nahm zu dem Projekt in dem am 27. Oktober 2003 an die zuständige Fachabteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung übermittelten Gutachten wie folgt Stellung:

"Grund für die vorgesehene Baumaßnahme ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für die Fußgänger, da im betreffenden Bereich beidseitig eine dichte Verbauung vorhanden ist.

Für das geplante Bauvorhaben ist die Einlösung von Fremdgrundstücken erforderlich.

1.) Beschreibung des Bestandes:

Die Landesstraße B XX, welche aus G kommend in südlicher Richtung über D nach H und in weiterer Folge nach K führt, weist im betreffenden Abschnitt einen DTV. von ca. 9.400 KFZ mit 10 % LKW-Anteil auf.

Die Breite der asphaltierten Fahrflächen beträgt ca. 6,0 m.

Auf der in Kilometrierungsrichtung rechten Seite ist ein Gehweg, der durch Leitpflöcke von der Fahrbahn getrennt ist, vorhanden.

Der Abschnitt befindet sich auf den Gemeindegebieten von G-Bach und G.

Beiderseits der Straße ist dichte Verbauung vorhanden.

Zwischen den zwei nächstgelegenen Querungsmöglichkeiten für Fußgänger besteht eine Distanz von etwa 700 m.

2.) Geplante Maßnahmen:

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fußgänger wird beginnend bei km 7,700 im Bereich der Einmündung der L VVV, F-Straße in die B XX, K-Straße bis km 8,435 bei der G-Brücke durchgehend ein neuer Gehsteig auf der linken Seite mit einer Breite von 1,5 m errichtet.

An der bestehenden Linienführung und Höhenlage der Landesstraße B XX werden keine Änderungen vorgenommen.

Der rechte Fahrbahnrand im Sinne der Kilometrierung bleibt bestehen.

Auf der linken Seite wird die Fahrbahn um ca. 50 cm auf eine einheitliche Breite von 6,50 verbreitert.

Daran anschließend wird der Gehsteig mit Leistenstein situiert.

Im Bereich der Hauszufahrten wird der Gehsteig bzw. Hochbordstein abgesenkt, bei Wegeinmündungen wird der Gehsteig unterbrochen.

In einigen Bereichen ist an den Gehsteig anschließend - zur Überbrückung des entstehenden Höhenunterschiedes - eine Sockelmauer (b = 0,30 m) eingeplant.

Der Gehsteig wird folgenden Aufbau aufweisen:

Mindestens 30 cm Frostschutzschichte

Bituminöse Trag- und Deckschicht 8 cm

Für die Verbreiterung bzw. dem Spitzgraben ist

nachstehender Aufbau vorgesehen:

50 cm Frostkoffer, darauf 14 cm Tragschicht und 4 cm Asphaltbetondeckschicht."

Die belangte Behörde erteilte der Mitbeteiligten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 47 LStVG in der geltenden Fassung die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr. B XX, K-Straße im Baulos "Gehweg D", wie im Projekt der Fachabteilung 18A vom 12. Juli 2002, erstellt von Dipl. Ing. G.R. dargestellt, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen; das Vorhaben sei vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zulässig.

Nach Spruchpunkt II. werden unter Anführung der §§ 48 - 50 LStVG für die Ausführung des Straßenbauvorhabens "näher gekennzeichnete Teilflächen und sonstige Anlagen dauernd und lastenfrei zu Gunsten des Landes Steiermark, Landesstraßenverwaltung, abgelöst und die Höhe der Entschädigung für die ... angeführten Liegenschaftseigentümer wie folgt vereinbart: ..." (es folgt eine Liste mit den Namen der betroffenen Grundstückseigentümer, dem jeweils betroffenen Grundstück, der Größe der abgelösten Fläche und der Höhe der Entschädigung). Die Beschwerdeführer und ihnen gehörende Grundstücke sind in dieser Liste nicht enthalten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu auf eine Stellungnahme der Mitbeteiligten verwiesen, nach der mit den Beschwerdeführern kein privatrechtliches Übereinkommen über die Grundeinlöse habe getroffen werden können, weshalb auf eine Inanspruchnahme bzw. Enteignung der entsprechenden Flächen nach dem Projekt verzichtet werde. Der Gehsteig werde im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Landesstraßengrund in einer schmäleren Ausführung errichtet. Weiters habe die Mitbeteiligte erklärt, dass die Errichtung der Lärmschutzwand im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Bauprogramm 2005 nicht mehr enthalten sei. Diese Wand werde auf Grund von Differenzen bezüglich der Erhaltung der Lärmschutzwand und des fehlenden Grundeinlöseübereinkommens bis auf weiteres nicht realisiert. Die Entscheidung stütze sich auf die Ergebnisse der Verhandlung und das Gutachten des straßenbautechnischen Amtsachverständigen. Die Inanspruchnahme der im Spruch näher bezeichneten Grundstücke und sonstigen Anlagen sei für die von der belangten Behörde genehmigte Ausführung des Straßenbauvorhabens erforderlich.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer machen u.a. eine Verletzung im Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und im Recht auf "Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen des gegenständlichen Straßenprojektes und aller dazu erhobenen Äußerungen, der Lärmbelastung, ihrer Lärmschutzbedürftigkeit" geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964 - LGBl. Nr. 154, hat die im Abs. 3 genannte Behörde vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau u.a. der im § 7 Z. 1 (Landesstraßen) genannten Straßen den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen.

Gemäß § 47 Abs. 3 LStVG 1964 hat, soweit es sich um die im § 7 unter Z. 1, 2 und 3 genannten Straßen handelt, die Landesregierung auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesen nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.

Gemäß § 48 Abs. 1 LStVG 1964 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 89/2002 besteht bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass der Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 LStVG 1964 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Behörden vorzugehen.

Im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 47 Abs. 3 LStVG 1964 kam den Beschwerdeführern auch nach der Änderung des Projektes Parteistellung zu, da nach der hg. Judikatur auch den Eigentümern von Grundstücken Parteistellung zukommt, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen und deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217).

Die Beschwerdeführer meinen zunächst, es sei der angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Er sei von der Fachabteilung 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen worden. Im Verfahren sei einerseits die Fachabteilung 18A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (mit Schreiben vom 27. Juni 2003) und die Fachabteilung 13B des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (bei der Verhandlung vom 22. Oktober 2003) aufgetreten. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Fachabteilungen seien den Beschwerdeführern nicht geläufig und es werde behauptet, dass die Fachabteilung 18E nicht zur Bescheiderlassung zuständig bzw. kompetent gewesen sei. In der Kundmachung vom 8. Oktober 2003 habe sich die Fachabteilung 13B als zuständige, kompetente Behörde ausgewiesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach § 47 Abs. 3 und § 50 LStVG 1964 die Landesregierung für die Entscheidung über eine straßenbaurechtliche Genehmigung bzw. die Enteignung einer Landesstraße zuständig ist. Die verschiedenen Fachabteilungen der Landesregierung sind Teil des Geschäftsapparates der Landesregierung, den Fachabteilungen kommt keine eigenständige behördliche Zuständigkeit zu. Die allfällige Nichteinhaltung der internen Organisationsvorschriften der Landesregierung bewirken nicht, dass ein für die Landesregierung erlassener Bescheid nicht mehr der Landesregierung zuzurechnen wäre. Abgesehen davon hat die belangte Behörde dargelegt, dass die für die vorliegende Angelegenheit zuständige Abteilung die Entscheidung getroffen hat und mittlerweile nur eine Änderung der Bezeichnung dieser Fachabteilung erfolgt ist.

Zum übrigen umfangreichen Beschwerdevorbringen ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass der Antragsteller eines Verwaltungsverfahrens den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wenn die Mitbeteiligte ihren Antrag in Hinblick auf die ursprünglich in das Projekt einbezogene Teilfläche des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. 609/2, KG. G., geändert hat, handelt es sich um eine solche zulässige, nicht das Wesen des ursprünglichen Antrages berührende Änderung des Projektes. Dass allein der Antragsteller den Inhalt eines Antrages im Verwaltungsverfahren bestimmt, ist den Beschwerdeführern zu allen Ausführungen entgegenzuhalten, in denen sie eine bestimmte Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Projektes fordern (insbesondere mit einer Lärmschutzwand zum Schutz gegen den Verkehrslärm auf der Landesstraße für ihr Grundstück und der Inanspruchnahme von Teilflächen ihrer Grundstücke Nr. 609/2 und Nr. 609/3, KG.G.).

Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit allen betroffenen Grundeigentümern (auch mit den Beschwerdeführern) Grundablöseverhandlungen durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang die Errichtung einer Lärmschutzwand verlangt, die ihnen auch von der Mitbeteiligten zunächst durch ihre Aufnahme ins Bauprogramm 2004 zugestanden wurde. In der Folge wurde den Beschwerdeführern ein von der Mitbeteiligten bereits unterschriebenes Übereinkommen über den Verkauf jener 35 m2 ihres Grundes übermittelt. Die Beschwerdeführer unterschrieben dieses Übereinkommen mit der folgenden Bedingung: "Nach Maßgabe des Begleitschreibens vom 01.07.2004". In diesem Begleitschreiben werden etliche weitere Bedingungen von den Beschwerdeführern genannt, deren Erfüllung sie von der mitbeteiligten Partei begehrten. Die Mitbeteiligte ging auf diese neuen Bedingungen nicht mehr ein. Die belangte Behörde ging in der Folge zutreffend davon aus, dass ein privatrechtliches Übereinkommen der Mitbeteiligten mit den Beschwerdeführern über den Kauf jenes Grundstücksteiles, der von dem Projekt betroffen und den Beschwerdeführern gehörte, nicht zu Stande gekommen ist. Wie dies aus dem Spruchpunkt II. und der Begründung im angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat die Mitbeteiligte auf die Inanspruchnahme bzw. Enteignung der Flächen der Beschwerdeführer verzichtet und das Projekt derart abgeändert, dass der Gehsteig im Bereich dieser Liegenschaft auf Landesstraßengrund in einer schmäleren Ausführung errichtet werden solle.

Die Beschwerdeführer können daher durch Spruchpunkt II., der u. a. vereinbarte Ablösen betrifft, der aber das Grundstück der Beschwerdeführer nicht mehr erfasst, jedenfalls nicht in Rechten verletzt sein. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde muss nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, welche normative Bedeutung dem Spruchpunkt II, der mit den betroffenen Grundstückeigentümern vereinbarte Grundstücksablösen und vereinbarte Entschädigungen betrifft, überhaupt zukommt.

Nach der hg. Judikatur zu § 47 Abs. 3 LStVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0198) hat die Behörde bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten im Sinne des § 47 Abs. 3 LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, dass ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter diesen Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch die materielle öffentlichrechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen (vgl. auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1998). Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektiv-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 3 LStVG ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesen nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. August 1994), nicht aber - wie die Beschwerdeführer meinen - mit allfälligen im Widerspruch zu dem an dem Projekt bestehenden öffentlichen Interesse stehenden privaten Interessen eines Beteiligten.

Beteiligte haben im straßenbaurechtlichen Verfahren immer nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, in dem sie (eigene) Interessen, in denen sie sich durch das Vorhaben berührt erachten, geltend machen können. Derartige eigene Interessen haben die Beschwerdeführer in ihren schriftlichen Einwendungen vom 21. Oktober 2003, die eingangs wiedergegeben wurden, nicht geltend gemacht. Insbesondere stellt die mangelnde Bereitschaft eines Liegenschaftseigentümers, seiner Verpflichtung gemäß § 93 StVO nachzukommen, kein privates Interesse der Beschwerdeführer als Beteiligte im Sinn des § 47 Abs. 3 LStVG 1964 dar.

Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren und in der Beschwerde das mit den nicht im Widerspruch mit dem Projekt stehenden privaten Interessen abzuwägende öffentliche Interesse an dem Projekt bestreiten, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde konnte gestützt auf das Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zu Recht davon ausgehen, dass die vorliegende Errichtung des Gehsteiges auf der östlichen Straßenseite bis zur nächsten Querungsmöglichkeit für Fußgänger der Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fußgänger und damit dem öffentlichen Interesse diente.

Wenn die Beschwerdeführer Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides für rechtswidrig erachten, weil von ihnen näher angeführte Lärmschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm auf der Landesstraße nicht getroffen wurden, genügt es, sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens nur das angeführte Gehsteigprojekt war. Lärmmäßige Auswirkungen dieses Projektes machen die Beschwerdeführer nicht geltend und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführer gegen den letzten Satz des § 16a Abs. 1 LStVG verfassungsrechtliche Bedenken erheben, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 16a Abs. 1 LStVG in der Fassung der Novelle 2002 ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

Dazu ist festzustellen, dass § 16a Abs. 1 LStVG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell ist. Dies ergibt sich daraus, dass das verfahrensgegenständliche Projekt lediglich einen Gehsteig entlang einer bestehenden und bewilligten Landesstraße betrifft. Dass von dem zu erwartenden Fußgängerverkehr auf diesem Gehsteig Beeinträchtigungen im Sinne des § 16a leg. cit. zu erwarten gewesen wären, wird von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060110.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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