RS OGH 2019/11/18 8Ob144/18m

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

Eine Klausel, die generell die Haftung für jedweden durch einen Dritten verursachten Schaden auf den Kunden überwälzt, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Beisatz: Hier: Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haften wir nur bei eigenem Verschulden und/oder wenn uns deren Handeln zurechenbar ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132946

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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