TE Lvwg Beschluss 2015/9/17 LVwG-13/449/2-2015

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Veröffentlicht am 17.09.2015
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Entscheidungsdatum

17.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3;
TourismusG Slbg 2003 §37 Abs1;
BAO §184

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer-Zehetner über die Beschwerde von Frau B. A., D., gegen den Bescheid des Landes-
abgabenamtes Salzburg vom 13.4.2015, Zahl xxx/7-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.       Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

2.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.4.2015, Zahl xxx/7-2015, wurde der Verbandsbeitrag der Beschwerdeführerin vom Landesabgabenamt Salzburg für die Betriebsstätte im Tourismusverband E., Ortsklasse A, für das Jahr 2013 bescheidmäßig festgesetzt.

Für das Jahr 2013 wurde der Verbandsbeitrag anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 12.000,00 festgesetzt mit € 129,60 zuzüglich fälliger Nebenansprüche in der Höhe von € 0,00. Auf Grund bisher geleisteter Zahlung in der Höhe von € 14,77 ergebe sich eine Nachforderung in der Höhe von € 114,83.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2013 keine Beitragserklärungen eingereicht habe.

Nach den Bestimmungen der geltenden Ortsklassenverordnung LGBl Nr 97/2011 gehöre der Tourismusverband E. der Ortsklasse A an. Die Tätigkeit "Beherbergungsbetrieb" sei nach der geltenden Beitragsgruppenordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 1 zuzuordnen.

Gemäß § 37 Abs 1 S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das erste Tätigkeitsjahr der Umsatz aus dem Anfangsjahr, somit aus dem Jahr 2013 zu verwenden. Dieser Umsatz sei vom Landesabgabenamt geschätzt worden.

Das Landesabgabenamt Salzburg habe der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung zugesandt und diese auch eingemahnt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch darauf nicht reagiert. Daraufhin habe das Landesabgabenamt versucht, bei der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung bzw die Bemessungsbasis – den Umsatz aus dem Jahr 2013 anzufordern. Auf diese Aufforderungen sei auch nicht reagiert worden. Daher musste das Landesabgabenamt Salzburg den Umsatz 2013 gemäß § 184 Abs 1 und 2 BAO schätzen. Die Schätzung sei auf Grund der Erfahrungswerte in der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit erfolgt.

Laut Angaben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See habe die Beschwerdeführerin die Tätigkeit "Beherbergungsbetrieb", welche in E. ausgeübt werde, im Oktober 2013 ein-gestellt. Mit Ende des Monats Oktober sei daher die Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband E. erloschen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu leisten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 29.4.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 lediglich Angestellte gewesen sei. Den Bescheid des Landes habe die Beschwerdeführerin damals schon an den Pächter F., Herrn G., weitergeleitet, mit der Bitte um Erledigung. Die Abgabe eines Umsatzes sei nicht möglich gewesen, da sämtliche Unterlagen bei der Firma F. verwaltet würden.

Der Gesamtakt wurde vom Landesabgabenamt Salzburg mit Schreiben vom 6.5.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.

Eine Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde kann nach-stehender

S a c h v e r h a l t

als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:

Die Beschwerdeführerin hat am Standort in E., vom 3.10.2013 bis 31.10.2013 eine Gewerbeberechtigung für Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994, Betriebsart: Hotel, Berechtigungen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994, besessen (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4.10.2013 bzw 6.11.2013).

Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Umsatz aus dem Jahr 2013 zu übermitteln. Daraufhin erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion. In der Folge erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde.

Festgehalten wird, dass der Akt des Landesabgabenamtes Salzburg dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht vollständig vorgelegt wurde. Dies deshalb, da die im Aktenverzeichnis unter der Subzahl 4 und 5 angeführten Schreiben, nämlich die Mahnung Beitragserklärung 2013 vom 3.7.2014 sowie die Anforderung Umsatz 2013 betreffend Beitragsjahr 2013 vom 8.10.2014, im Verwaltungsakt nicht auffindbar sind.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich diese unstrittigen Feststellungen ausschließlich auf Grund der Aktenlage ergeben.

In

r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt:

§ 2 Abs 1 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) - Mitgliedschaft:

Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.

§ 30 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) – Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflicht-mitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).

(…)

§ 37 Abs 1 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) – Umsatz bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit

Für das Kalenderjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der beitragspflichtige Umsatz im Sinn des § 35. Für den Zeitpunkt der Entrichtung gilt § 40 Abs 3.

§ 40 Abs 1 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003)

Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.

§ 41 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz 2003) – Beitragskontrolle, Mitwirkung

(1) Für die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.

(3) Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenanwendung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekannt gegebene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.

(4) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Vermietung von Privatzimmern, Ferienwohnungen und Zweitwohnsitzen bekannt zu geben.

(5) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.

(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

§ 56 S.TG 2003 (Salzburger Tourismusgesetz) - Anwendung der Bundesabgabenordnung

(1) Die Behörden haben bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Dabei gelten die Beiträge nach diesem Gesetz als Landesabgaben.

§ 184 BAO (Bundesabgabenordnung) idF BGBl I Nr 20/2009 – Schätzung der Grundlagen für die

Abgabenerhebung

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 17 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) – Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) – Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes verfügte die Beschwerdeführerin von 3.10.2013 bis 31.10.2013 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994.

Mit Schreiben vom 24.11.2014 seitens des Landesabgabenamtes Salzburg wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Umsatz aus dem Jahr 2013 binnen einem Monat zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist – wie bereits ausgeführt – die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Weitere Erhebungen wurden bis zur Bescheiderlassung am 13.4.2015 vom Landesabgabenamt Salzburg aktenkundig nicht durchgeführt. Insbesondere wurde bei der Umsatzsteuerbehörde keine Berufsanfrage durchgeführt und aus dem vorgelegten Akt ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesabgabenamt Salzburg entsprechende Erhebungen und Anforderungen an die zuständige Abgabenbehörde zur Vorlage des für die Beitragsbemessung heranzuziehenden Umsatzsteuerbescheides aus dem Jahr 2013 gerichtet hätte.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Umsatz 2013 vielmehr gemäß § 184 Abs 1 und 2 BAO geschätzt. Die Schätzung erfolgte auf Grund der Erfahrungswerte in der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit. Diese – nicht näher begründete - Vorgangsweise ist jedoch unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO nicht zulässig:

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraus-setzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (vgl VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 13.9.2006, 2002/13/0105; 23.2.2010, 2008/15/0027).

Dem vorliegenden Behördenakt sind nicht ansatzweise ausreichende Sachverhaltsermittlungen für die zu einer Anwendung der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erforderlichen und zu treffenden Feststellungen zu entnehmen.

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Ohne weitere Begründung im abgabenrechtlichen Bescheid wurde der Verbandsbeitrag anhand einer Schätzung festgesetzt. Es ist im bekämpften Bescheid in keiner Weise ausgeführt, wie und unter Zugrundelegung welcher Tatsachen die belangte Behörde dazu kommt. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis nicht zur Kenntnis gebracht. Auch bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist das Parteiengehör zu wahren (vgl VwGH 17.12.1994, 93/16/0160; 20.6.1995, 92/13/0037; 28.5.1998, 96/15/0260; 30.5.2012, 2008/13/0230).

Da eben im vorliegenden Fall Sachverhaltsermittlungen, die für die zu einer Anwendung des § 184 BAO erforderlichen Feststellungen notwendig sind, im behördlichen Verfahren bislang nicht erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte an das Landesabgabenamt Salzburg zurückzuverweisen. Insbesondere wird das Landesabgabenamt Salzburg im fortgesetzten Verfahren zunächst Anforderungen an die zuständige Abgabenbehörde gemäß § 41 Abs 3 S.TG 2003 zur Überprüfung des Verbandsbeitrages zu richten haben.

Da im Hinblick auf die Nähe zur Sache das Landesabgabenamt Salzburg die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diesbezüglich wird auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsfestsetzung, keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen, keine Berufsanfrage bei der Umsatzsteuerbehörde, Schätzung, keine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Verbandsbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.13.449.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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