RS Vwgh 2019/12/16 Fe 2019/02/0001

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11
B-VG Art133 Abs2 idF 2012/I/051
VwGG §67 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/01/0001 E 13. September 2016 VwSlg 19448 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die zu den Voraussetzungen von Feststellungsanträgen im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aF iVm § 11 AHG 1949 maßgebenden Aussagen des VwGH (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, 2008/11/0043, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, 99/19/0140) sind auf die seit Inkrafttreten (am 1. Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltende Rechtslage übertragbar. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein VwG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 11 AHG 1949 iVm § 67 VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. diesbezüglich zur früheren Rechtslage neben dem erwähnten Erkenntnis 2008/11/0043 insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2005, 2004/11/0223, sowie vom 24. August 2011, 2011/06/0122, mwN), zumal die Feststellung des VwGH auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1978, H 1/75 = VwSlg 9584 A/1978, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FE2019020001.H01

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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