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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31990L0676 Nov-31981L0851 Art4 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 2004, Zl. 18 Cg 146/02v, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997, Zl. 18.2 B 72/1997, betreffend behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 7 des Bienenseuchengesetzes (weitere Parteien: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den auf Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 2004, Zl. 18 Cg 146/02v, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997, Zl. 18.2 B 72/1997, betreffend behördliche Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 7, des Bienenseuchengesetzes (weitere Parteien:
1. W, vertreten durch Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft, 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass der "Spruch 3" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997, Zl. 18.2. B 72/1997, rechtswidrig ist. Gemäß Paragraph 67, VwGG wird festgestellt, dass der "Spruch 3" des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997, Zl. 18.2. B 72/1997, rechtswidrig ist.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz erließ gegenüber dem Imker A.R. folgenden nach der Aktenlage rechtskräftigen Bescheid vom 8. August 1997:
"I. Spruch 1:
Gemäß § 6 (1) des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988, wird Ihr Bienenstand in G. gesperrt. Aus dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden. Gemäß Paragraph 6, (1) des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,, wird Ihr Bienenstand in G. gesperrt. Aus dem gesperrten Standort dürfen Bienenvölker, Schwärme und Königinnen nicht weggebracht werden.
Spruch 2:
Gemäß § 7 (2) des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988, wird die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker Ihres Bienenstandes in G. angeordnet. Gemäß Paragraph 7, (2) des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,, wird die Tötung und schadlose Beseitigung der als unheilbar beurteilten Völker Ihres Bienenstandes in G. angeordnet.
Spruch 3:
Gemäß § 7 (1) des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988, wird für Ihren Bienenstand in G. die Behandlung aller Bienenvölker dieses Bestandes angeordnet. Die Behandlung ist durch Anwendung des Mittels Sulfadimidin-Natrium entsprechend der Gebrauchsinformation durchzuführen. Kommen Sie dieser Anordnung nicht nach, so wird die Behörde die Behandlung auf Ihre Kosten vornehmen lassen. Gemäß Paragraph 7, (1) des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,, wird für Ihren Bienenstand in G. die Behandlung aller Bienenvölker dieses Bestandes angeordnet. Die Behandlung ist durch Anwendung des Mittels Sulfadimidin-Natrium entsprechend der Gebrauchsinformation durchzuführen. Kommen Sie dieser Anordnung nicht nach, so wird die Behörde die Behandlung auf Ihre Kosten vornehmen lassen.
II. Gemäß § 64 (2) AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen." römisch zwei. Gemäß Paragraph 64, (2) AVG 1950 wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen."
Begründend führte die Behörde zum ersten Spruchpunkt aus, dass im Bienenstand des Imkers A.R. eine unter § 1 Bienenseuchengesetz fallende Krankheit, nämlich die "bösartige Faulbrut", seuchenartig aufgetreten sei. Die Behörde habe daher den betroffenen Bienenstand sperren müssen. Ihren dritten Spruch begründete die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Bezugnahme auf diese Sperre wie folgt: Begründend führte die Behörde zum ersten Spruchpunkt aus, dass im Bienenstand des Imkers A.R. eine unter Paragraph eins, Bienenseuchengesetz fallende Krankheit, nämlich die "bösartige Faulbrut", seuchenartig aufgetreten sei. Die Behörde habe daher den betroffenen Bienenstand sperren müssen. Ihren dritten Spruch begründete die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Bezugnahme auf diese Sperre wie folgt:
"Gemäß § 7 (1) des Bienenseuchengesetzes war daher das im Spruch 3 angeführte Heilverfahren, welches nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut nach den gegebenen Verhältnissen am geeignetsten erscheint, anzuordnen." "Gemäß Paragraph 7, (1) des Bienenseuchengesetzes war daher das im Spruch 3 angeführte Heilverfahren, welches nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut nach den gegebenen Verhältnissen am geeignetsten erscheint, anzuordnen."
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist unter der Geschäftszahl 18 Cg 146/02v ein Amtshaftungsverfahren des Imkers W.Z. gegen die Republik Österreich anhängig. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren den Ersatz jenes Schadens, der ihm durch die Kontaminierung mehrerer Tonnen Honigs mit Sulfathiazol entstanden sei. Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz diesen Amtshaftungsprozess gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) unterbrochen. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist unter der Geschäftszahl 18 Cg 146/02v ein Amtshaftungsverfahren des Imkers W.Z. gegen die Republik Österreich anhängig. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren den Ersatz jenes Schadens, der ihm durch die Kontaminierung mehrerer Tonnen Honigs mit Sulfathiazol entstanden sei. Mit Beschluss vom 10. September 2004 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz diesen Amtshaftungsprozess gemäß Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes (AHG) unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2004 beantragte das genannte Gericht beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 AHG und § 65 VwGG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die Entscheidung im Amtshaftungsverfahren von der Frage der Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Behandlung der Bienenvölker des A.R. mit Sulfadimidin-Natrium abhänge, weil dieses Mittel nach den Angaben des Klägers durch Bienen auch in seine Bienenstöcke übertragen worden sei und zur Kontamination seines Honigs geführt habe. Zur Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Anordnung, das Mittel Sulfadimidin-Natrium anzuwenden, verwies das antragstellende Gericht darauf, dass "jede chemotherapeutische Intervention bei Honigbienen gemäß RL 90/676/EWG verboten und die so genannte 'Kaskadenregelung' nicht anzuwenden sei (Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 21.12.1999, GZ. 39.660/39-VI/A/4b/99)". Mit Schriftsatz vom 10. November 2004 beantragte das genannte Gericht beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG und Paragraph 65, VwGG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. August 1997. Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass die Entscheidung im Amtshaftungsverfahren von der Frage der Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Behandlung der Bienenvölker des A.R. mit Sulfadimidin-Natrium abhänge, weil dieses Mittel nach den Angaben des Klägers durch Bienen auch in seine Bienenstöcke übertragen worden sei und zur Kontamination seines Honigs geführt habe. Zur Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Anordnung, das Mittel Sulfadimidin-Natrium anzuwenden, verwies das antragstellende Gericht darauf, dass "jede chemotherapeutische Intervention bei Honigbienen gemäß RL 90/676/EWG verboten und die so genannte 'Kaskadenregelung' nicht anzuwenden sei (Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 21.12.1999, GZ. 39.660/39-VI/A/4b/99)".
Das zuletzt genannte (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene) Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 21. Dezember 1999 lautet wie folgt:
"REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESKANZLERAMT
GZ. 39.660/39-VI/A/4b/99
An alle
Landeshauptmänner
Betrifft: Bösartige Faulbrut der Honigbiene;
Unzulässigkeit des Einsatzes von Sulfonamiden
als Bekämpfungsmaßnahme
Die Veterinärverwaltung im Bundeskanzleramt weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass der Einsatz von Sulfonamiden zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbiene nicht zulässig ist.
Dieser Wirkstoff sowie auch andere antimikrobiell wirksame Substanzen sind in Österreich für die Honigbiene nicht zugelassen, eine Umwidmung durch den Tierarzt ist nicht statthaft, da die so genannte 'Kaskadenregelung' gemäß der RL 90/676/EWG nicht für die Behandlung von Bienen gilt.
Herr Landeshauptmann werden daher dringend ersucht, die Damen und Herren Amtstierärzte dahingehend zu informieren, dass eine Sulfonamid-Behandlung von Bienen verboten ist und daher auch nicht Gegenstand eines veterinärbehördlichen Sperrbescheides sein kann."
Mit Verfügung vom 17. Jänner 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß § 65 Abs. 3 VwGG ein. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit, in ihrem Veterinärreferat seien bis zum wiedergegebenen Erlass vom 21. Dezember 1999 keine schriftlichen Unterlagen vorhanden gewesen, aus denen sich ergeben hätte, dass der Einsatz von Sulfonamiden zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut der Honigbiene nicht zulässig sei. Mit Verfügung vom 17. Jänner 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz 3, VwGG ein. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 teilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit, in ihrem Veterinärreferat seien bis zum wiedergegebenen Erlass vom 21. Dezember 1999 keine schriftlichen Unterlagen vorhanden gewesen, aus denen sich ergeben hätte, dass der Einsatz von Sulfonamiden zur Bekämpfung der bösartigen Faulbrut der Honigbiene nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwei schriftliche Stellungnahmen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 16. März 2005 und vom 24. Mai 2005 eingeholt, zu denen sich die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert haben.
Über den vorliegenden Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/19/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende - auch für den gegenständlichen Fall maßgebende - Aussagen getroffen:
"Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden. "Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und