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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den auf § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 2008, Zl. 23 Cg 211/07x-13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den auf Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes gestützten Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 2008, Zl. 23 Cg 211/07x-13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/III, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 67 VwGG wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. August 2006, Zl. VA/F-2284/05- 06, festgestellt.Gemäß Paragraph 67, VwGG wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. August 2006, Zl. VA/F-2284/05- 06, festgestellt.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Februar 2006 wurden die (nach der Aktenlage zu diesem Zeitpunkt bereits unbefristet erteilt gewesene) Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten bis einschließlich 29. Juli 2006 (konkret: sechs Monate ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen und eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Dem lag zu Grunde, dass der Erstmitbeteiligte ein Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die Unfallstelle verlassen habe. Der Erstmitbeteiligte unterzog sich zwei verkehrspsychologischen Untersuchungen. Das Ergebnis sowohl der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 2. März 2006 als auch jener vom 10. Juli 2006 war, dass der Erstmitbeteiligte aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei.
Auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juli 2006, nach dem der Erstmitbeteiligte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B nicht geeignet sei, erließ die Bundespolizeidirektion Graz den Bescheid vom 17. August 2006, mit dem sie die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzog und gemäß § 25 Abs. 2 FSG aussprach, dass ihm vor der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Außerdem wurde dem Erstmitbeteiligten das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verboten und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.Auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juli 2006, nach dem der Erstmitbeteiligte gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B nicht geeignet sei, erließ die Bundespolizeidirektion Graz den Bescheid vom 17. August 2006, mit dem sie die Lenkberechtigung des Erstmitbeteiligten für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entzog und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG aussprach, dass ihm vor der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Außerdem wurde dem Erstmitbeteiligten das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verboten und einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte zunächst Berufung und brachte, weil über diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden worden war, eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens der Berufung insoweit Folge, als dem Erstmitbeteiligten die Lenkberechtigung mit der Auflage belassen wurde, dass der Behörde in bestimmten Zeitabständen ab der Wiederausfolgung des Führerscheines näher genannte Laborwerte des Erstmitbeteiligten vorzulegen seien. Der letztgenannte Bescheid wurde, soweit ersichtlich, beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2007 brachte der Erstmitbeteiligte gegen die zweitmitbeteiligte Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Amtshaftungsgericht eine Klage auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von EUR 5.861,09 ein. Diese Klage wurde mit den Kosten begründet, die dem Erstmitbeteiligten einerseits durch die sofort wirksam gewordene Entziehung der Lenkberechtigung durch den Bescheid vom 17. August 2006 bis zur Ausfolgung des Führerscheines am 7. Mai 2007 und andererseits durch die Einbringung der erwähnten Säumnisbeschwerde entstanden seien.
Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das genannte Amtshaftungsverfahren und stellte mit Schriftsatz vom gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) den Antrag, die allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. August 2006 festzustellen, und zwar "ausgehend von dem im Entscheidungszeitpunkt vorgelegenen Sachverhalt". Das antragstellende Gericht führte zur Begründung aus, dass über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nich