TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 97/08/0450

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Sonja Huber in 8010 Graz, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 23. Mai 1997, LGS600/LA2/1218/1997-Mag. Ed/S, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Notstandshilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1997 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) die der Beschwerdeführerin gewährte Notstandshilfe und verpflichtete sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von S 151.550,--. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 27. August 1996 zu Unrecht bezogen, da sie eine Beschäftigung gehabt habe, die von ihr nicht gemeldet worden sei. Die von ihr geforderten Unterlagen seien weder vollständig noch termingerecht vorgelegt worden.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle Berufung eingebracht werden könne. Die Berufung sei zu begründen und habe keine aufschiebende Wirkung.

Der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle wurde der Beschwerdeführerin am 30. Jänner 1997 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Februar 1997 per Telefax

Berufung. Diese wies folgenden Inhalt auf:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Zeitgerecht lege ich gegen den, bei mir am 30.1.97 eingegangenen Bescheid, der von Ihnen am 21.7.97 ausgestellt wurde, fristgerecht Berufung ein.

Die nötigen Unterlagen werde ich Ihnen ehemöglichst zugehen

lassen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe

mit vorzüglicher Hochachtung

(Beschwerdeführerin)"

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Begründung habe die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag (§ 63 Abs. 3 AVG) zu enthalten. Die Berufung müsse innerhalb der Berufungsfrist vollständig eingebracht werden; ein "Nachtragen bestimmter Teile" (der Begründung) sei nicht zulässig. Innerhalb der Berufungsfrist sei allerdings keine entsprechende Begründung nachgereicht worden, sondern erst am 25. März 1997. Das Fehlen der Berufungsbegründung stelle einen inhaltlichen Mangel dar, der zur Zurückweisung führen müsse.

In der weiteren Folge ihrer Begründung führte die belangte Behörde ferner aus, daß die Berufung der Beschwerdeführerin allerdings auch "vom Inhalt her" einer Überprüfung unterzogen worden sei. Danach habe die Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen auf Notstandshilfe keinerlei Angaben über ihre Beschäftigung gemacht. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien auch die entsprechenden Honorarnoten nicht vollständig vorgelegt worden. Sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung der Notstandshilfe seien daher zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Tragend für diese Entscheidung war dabei die Auffassung der belangten Behörde, daß der Berufung der Beschwerdeführerin ein begründeter Berufungsantrag fehle. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach die Notstandshilfe zu Recht widerrufen und von der Beschwerdeführerin zurückgefordert wurde, waren demgegenüber für die Entscheidung der belangten Behörde nicht tragend. Soweit in der Beschwerde daher diese Ausführungen bekämpft werden, ist darauf zu verweisen, daß damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden kann.

Nach Art. II lit. D Z. 41 EGVG sind das AVG (dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist) auf das behördliche Verfahren der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Auf die Voraussetzung der Begründung wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich hingewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es kein Formgebrechen im Sinne des § 61 Abs. 5 AVG dar, warum der Bescheid den Hinweis enthält, "daß schriftliche oder telegraphische Berufungen zu begründen sind", ohne daß noch zusätzlich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages aufmerksam gemacht wird. Weist die schriftlich erhobene Berufung keine Begründung auf, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/09/0003, und vom 23. April 1986, Zl. 85/11/0229).

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, ein namentlich genannter Bediensteter des Arbeitsmarktservice habe ihr als rechtsunkundiger und zum damaligen Zeitpunkt auch anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht nur im Sinne des § 13a AVG eine Rechtsbelehrung erteilt, sondern seine Rechtsbelehrung auch auf die anhängige Sache selbst bezogen und den Text der Berufung nicht nur wortwörtlich diktiert, sondern zudem erklärt, daß inhaltlich eine weitere Begründung sowie zusätzliche Berufungsausführungen und Anträge nicht notwendig seien. Sie habe sich daher darauf verlassen können, daß die von der Behörde erster Instanz verfaßte Berufung alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfülle.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ist nämlich ein Rechtssatz, bei einer (allenfalls) unrichtig erteilten Rechtsbelehrung sei das im Sinne der unrichtigen Belehrung ausgeführte Rechtsmittel als ordnungsgemäß anzusehen, fremd (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0256).

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080450.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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