TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/9 LVwG-2019/33/1972-1, LVwG-2019/33/1973-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1,**** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2015, Zl *****, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1,**** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), den

B E S C H L U S S

3.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückverwiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2018, ZI *****, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z untersuchen zu lassen.

Im ärztlichen Gutachten vom 07.01.2019 führte Herr Dr. med. CC an, dass für Fahrten des Beschwerdeführers eine örtliche Beschränkung auf den Umkreis der Gemeinden Y (X, W, V, U, T), S und R notwendig sei.

Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2019, ZI *****, wurde die Lenkberechtigung auf Fahrten im Umkreis der Gemeinden Y (X, W, V, U, T), S und R beschränkt. Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführer auch nicht mündlich über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde informiert. Ferner findet sich keine Begründung in der Niederschrift des Bescheides. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines neuen Führerscheines, in welchen die erteilten Auflagen eingetragen wurden.

Mit Eingabe vom 15.07.2019, bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt am 16.07.2019, stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid ein. Bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Antragsteller aus, dass er weder mündlich noch schriftlich über die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels belehrt worden sei und daher als rechtsunkundige Person der Meinung gewesen sei, die Entscheidung nicht bekämpfen zu können. Er habe aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist versäumt und daher einen Rechtsnachteil erlitten, da er die an sich zulässige Beschwerde nun nicht mehr erheben könne. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtzeitig, da er erst am 01.07.2019, als er aufgrund einer anderen Angelegenheit bei seinem Rechtsanwalt gewesen sei, von der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und von der Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels Kenntnis erlangt habe. Die Unkenntnis der Rechtsmittelmöglichkeit sei ihm nicht vorwerfbar und treffe ihn daher an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden.

In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde wurde auf das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand verwiesen und weiters vorgebracht, dass das amtsärztliche Gutachten unbegründet sei und daher weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Auch fehle im Bescheid, mit welchem die Beschränkung der Lenkberechtigung festgeschrieben wurde, eine Begründung. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sehe vor, dass Bescheide zu begründen seien und erfülle der angefochtene Bescheid die grundlegendsten rechtsstaatlichen Erfordernisse nicht. Der Bescheid leide somit an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und an Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, eine mündlichen Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Sache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Bezirkshauptmannschaft Z zurückzuverweisen.

Mit Bescheid vom 23.09.2015 (es handelt sich hier um eine falsche Datumsangabe), abgefertigt am 02.08.2019 und dem Antragsteller zugestellt am 06.08.2019, ZI *****, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Ihre abweisliche Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass mit dem Antragsteller die Sachlage am 07.01.2019 besprochen worden sei und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Auflagen, Hörapparat und Beschränkung auf Fahrten im Umkreis der Gemeinden Y (X, W, V, U, T), S und R, in den Führerschein eingetragen werden würden und deshalb ein neuer Führerschein ausgestellt werden müsse. Der Antragsteller habe dies zur Kenntnis genommen und die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Wenn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Fragen über die weiteren rechtlichen Möglichkeiten gehabt hätte, wäre eine entsprechende Aufklärung erfolgt. Es liege auf der Hand, dass es gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z ein Rechtsmittel gäbe, da es sich dabei um einen Bescheid handle, wenn auch nur um einen mündlich verkündeten.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.09.2019 führte der Beschwerdeführer an, dass das gegenständliche Verfahren mit den Prinzipien eines Rechtsstaates und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen sei, insbesondere wenn die Behörde vermeine, dass dem Beschwerdeführer weder eine Begründung, noch eine Rechtsmittelbelehrung zustehen würde bzw sich dieser selbst darüber zu erkundigen habe. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei stattzugeben, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei, da der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Die belangte Behörde gestehe selbst ein, dass es zu keiner Zeit zu einer Rechtsmittelbelehrung gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bis zur Besprechung mit seinem Rechtsvertreter nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen mündlichen Bescheid handle, welcher bekämpft werden könne. Ferner enthalte der Bescheid nicht jene im Gesetz festgelegten notwendigen Bestandteile. Der Beschwerdeführer begehrte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Am 24.09.2019 wurde von Herrn Dr. med. CC ein Ergänzungsgutachten betreffend die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erstattet.

In der ergänzenden Bemerkung der Beschwerdevorlage vom 25.09.2019 führte die belangte Behörde an, dass das Argument des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelfrist aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung versäumt zu haben, nicht glaubhaft sei, zumal er bis zu seiner Rechtsmittelerhebung die gegenständlich eingeschränkte Lenkberechtigung mehr als sechs Monate nutzen haben können. Hätte er der mündlichen Verkündung am 07.01.2019 im vorliegenden Ausmaß nicht zugestimmt, wäre ein förmlicher Bescheid erlassen worden.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *****, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2019/33/1972 und
LVwG-2019/33/1973.

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche festgestellte Sachverhalt ergibt sich, soweit unbestritten, aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, ZI *****, und den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Feststellung, dass der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde, ergibt sich aus der Niederschrift. Der Beschwerdeführer hat die Niederschrift unterzeichnet, welche als „Niederschrift eines mündlich verkündeten Bescheides“ bezeichnet ist. Daher ist davon auszugehen, dass ihm bewusst war, dass es sich um einen förmlichen Akt einer Behörde handelt.

Die Feststellung, dass weder schriftlich noch mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erfolgte, gründet sich auf den sich deckenden Aussagen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, welche selbst angegeben hat, dass dem Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Informationen gegeben wurden.

III.     Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

„§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“

„§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl I Nr 33/2013 idF BGBI Nr 57/2018 lautet wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

IV.      Erwägungen:

1.       Zum Vorliegen eines mündlichen Bescheids:

Zunächst gilt zu klären, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen mündlichen Bescheid handelt, oder ob die behördliche Erledigung aufgrund des Fehlens konstitutiver Bescheidbestandteile kein Bescheid ist.

Gemäß § 62 Abs 1 AVG können Bescheide sowohl schriftlich, als auch mündlich erlassen werden, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die mündliche Erlassung setzt eine in förmlicher Weise zu erfolgende Verkündung durch die belangte Behörde voraus, die nach § 62 Abs 2 leg cit zu beurkunden ist. Erfolgt die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung, sind der Inhalt und die Verkündung am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Ein mündlich verkündeter Bescheid erlangt somit erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Wirksamkeit (vgl VwGH 05.09.2002, 99/21/0247). Nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch sein Inhalt, der zumindest die wesentlichen Bescheidmerkmale aufweisen muss, müssen niederschriftlich festgehalten werden. Für die Klärung der Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern nur jene Urkunde maßgebend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs 2 AVG hergestellt wurde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 25ff, Stand 1.7.2005, rdb.at).

Über den mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2019 wurde eine Niederschrift angefertigt, welche vom Leiter der Amtshandlung und dem Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Die Fertigung des Bescheides vom Referenten mit „Für den Bezirkshauptmann“ ist ordnungsgemäß.

Zu den wesentlichen Bescheidbestandteilen ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat gemäß § 59 Abs 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Im vorliegenden Fall ist die im Spruch behandelte Angelegenheit die Befristung der Lenkberechtigung. Die angewendete Gesetzesbestimmung findet sich im Spruch jedoch nicht.

Unterlässt die Behörde die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch, so belastet sie den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VfSlg 16.959/2003; vgl VwGH 03.07.2002, 97/08/0536). Davon ist aber die Frage zu unterscheiden, ob gegen einen solchen Bescheid erfolgreich mit Rechtsmitteln vorgegangen werden kann (siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.). Der unvollständige Spruch führt daher nicht dazu, dass ein „Nichtbescheid“ vorliegt.

Weiters hat nach § 58 Abs 1 AVG jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Jedoch wird durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht tangiert (vgl VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Sie gehört nicht zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen (vgl VwGH 14.06.1988, 88/11/0122). Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein und kann der Bescheid wegen ihres Fehlens nicht mit Erfolg angefochten und nicht aufgehoben werden (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 452, Stand 01.2014).

Die Niederschrift des mündlich verkündeten Bescheids vom 07.01.2019 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Wie oben ausgeführt, ändert dies jedoch nichts an der Qualifikation als (mündlicher) Bescheid. (Zu den Rechtsfolgen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung siehe Punkt 2.)

Laut § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Auch mündliche Bescheide sind zu begründen. Die Begründungspflicht entfällt nur dann, wenn dem Antrag voll, das heißt auch ohne belastende Nebenbestimmungen, entsprochen wird (vgl VwGH 23.10.1995, 93/10/0109). Ein erstinstanzlicher Bescheid ist somit immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei (einschließlich des Antragstellers) eingegriffen wird, weil die Partei diese Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (vgl VwGH 26.02.1987, 86/09/0095). Die Begründung eines Bescheides entfaltet in der Regel keine normative Wirkung. Eine nicht den Anforderungen des § 60 AVG iVm § 58 Abs 2 AVG entsprechende Begründung belastet den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 446ff, Stand 01.2014; siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.).

Im gegenständlichen Fall ist eine Begründung notwendig, weil durch die erteilten Auflagen die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers eingeschränkt wurde und somit in seine subjektiven Rechte eingegriffen wurde. Die fehlende Begründung des mündlichen Bescheides bzw ihr Fehlen in der Niederschrift des mündlich verkündeten Bescheides beeinträchtigt die Bescheidqualität einer Erledigung nicht, da die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2, Stand 1.7.2005, rdb.at).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen mündlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2019 um einen Bescheid handelt und kein „Nichtbescheid“ vorliegt. Durch seine niederschriftliche Beurkundung wurde der Bescheid existent. Dass der Bescheid bzw seine Niederschrift nicht alle Bescheidmerkmale aufweisen, ändert nichts an seiner Qualifikation als (mündlicher) Bescheid, sondern werden dadurch etwaige Verfahrensfehler begründet.

2.       Zu Spruchpunkt 1 - Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde:

§ 61 Abs 1 AVG normiert, dass die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (§ 61 Abs 2 AVG). Versäumt die Partei wegen eines dieser Fehler, ausgenommen der zu kurz bemessenen Frist, die Rechtsmittelfrist, hat sie Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 71 Abs 1 Z 2 AVG (vgl AB 1167 BlgNR 20 GP 38; vgl VwGH 10.12.1987, 83/08/0043).

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß § 71 Abs 1 leg cit, dass die Partei einen Antrag gestellt hat, weil sie entweder eine verfahrensrechtliche Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, die Versäumung entweder durch ein unvorhergesehenes oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, und die Partei daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht. Gemäß § 71 Abs 2 AVG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat
(vgl RV 2009 BlgNR 24 GP 8).

Im vorliegenden Fall wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2019 versäumt. Eine solche ist binnen vier Wochen ab mündlicher Verkündung des Bescheides zu erheben. Diese versäumte Prozesshandlung kann nicht mehr nachgeholt werden und ist der Antragsteller daher beschwert. Die Niederschrift des mündlich verkündeten Bescheids enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführer auch nicht mündlich über die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels informiert. Der Ansicht der Behörde, dass es nur bei Fragen des Antragstellers über die weiteren rechtlichen Möglichkeiten einer Aufklärung bzw Information über Rechtsmittel bedarf, ist zu widersprechen. Die Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 58 Abs 1 AVG Bestandteil eines Bescheides (siehe Ausführungen oben) und ist diese nicht fakultativ zu erteilen. Weiters entbindet die Besprechung der Sachlage mit dem Beschwerdeführer die Behörde nicht, über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Erhebung eines Rechtsmittels zu informieren. Für einen rechtsunkundigen Laien ist seine Erhebung inklusive ihrer Formalitäten keine Selbstverständlichkeit und ist es Aufgabe der Behörde darüber zu belehren.

§ 71 Abs 1 Z 2 AVG bestimmt, dass bei fehlender Rechtsmittelbelehrung, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben ist. Fehlendes Verschulden ist für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 Z 2 leg cit nicht notwendig, wäre ein solches beim Beschwerdeführer jedoch gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 durch seinen Rechtsvertreter Kenntnis von der Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde erlangt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist rechtzeitig eingebracht worden, da er am 15.07.2019 zur Post gebracht wurde und am 16.07.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständiger Behörde eingelangt ist.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 71 Abs 3 AVG hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen und wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2019 zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständiger Behörde erhoben.

3.       Zu Spruchpunkt 3 - Beschwerde gegen den mündlichen Bescheid:

Wie oben ausgeführt sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (§ 58 Abs 2 AVG). Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der mündliche Bescheid vom 07.01.2019 ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit den Angaben des Amtssachverständigen zum Schluss kommen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer keine Beschränkung der Lenkberechtigung auferlegt werde hätte dürfen, oder zumindest weitere Nachforschungen im Ermittlungsverfahren anstellen hätte müssen. Aufgrund der fehlenden Begründung ist der mündliche Bescheid nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Er verweist auf das ärztliche Gutachten vom 07.01.2019. Auch dieses ist nicht begründet und wurde nicht ausgeführt, weshalb eine Beschränkung der Lenkberechtigung notwendig ist. Auch enthält das Ergänzungsgutachten vom 24.09.2019 keine ausreichende Begründung. Die Aussage, dass deutliche kognitive Auffälligkeiten (Verlangsamung, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, verminderte Überblicksgewinnung) bestehen, sowie der bloße Verweis auf die körperlichen und psychischen Voraussetzungen des Beschwerdeführers stellen keine hinreichende Begründung dar, um die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bescheidmäßig zu beschränken. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, ob das Tragen des Hörapparates auf beiden Seiten (mit) ein Grund für die Annahme einer bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist oder als Auflage vorzuschreiben wäre.

Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Von der belangten Behörde wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt im maßgeblichen Punkt, nämlich der Eignung des Beschwerdeführers zur Lenkung von Kraftfahrzeugen, nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) und ist daher nicht auszuschließen, dass bei entsprechender Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden müssen. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor.

Der vollständigkeitshalber ist anzuführen, dass die fehlende Anführung der Gesetzesbestimmung im Spruch durch eine Entscheidung in der Sache selbst durch die zweite Instanz korrigiert werden hätte können und dieser Umstand allein nicht zur Aufhebung des Bescheides geführt hätte (vgl VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 23.04.1992, 92/09/0062).

V.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegenden Entscheidungen konnten gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz darauf gerichteter Parteianträge ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommen Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Wiedereinsetzung; fehlende Rechtsmittelbelehrung; mangelnde Ermittlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.33.1972.1

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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