TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 98/08/0151

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AMSG 1994 §35 Abs1;
AMSG 1994 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr.Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Ing. A in O, vertreten durch Dr. Ernst Schmerschneider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 8, gegen den aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 15. April 1998, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/1998, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24. September bis 11. November 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund eines Antrages vom 12. März 1997 Notstandshilfe. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge dürfte dieser Bezug mit Verrechnungsanweisung vom 10. April 1997 mit Wirkung vom 12. März 1997 angewiesen worden sein.

Mit einem weiteren Verrechnungsauftrag vom 1. Juli 1997 wurde dieser Bezug mit 26. Juni 1997 eingestellt; eine schriftliche Verständigung des Beschwerdeführers von dieser Einstellung ist nicht aktenkundig. Auch ein Bescheid wurde nicht erlassen. Nach der Aktenlage hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jedoch aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1997 eine "Verfügung" getroffen, wonach der Beschwerdeführer für den "Förderungszeitraum vom 26.6.1997 bis 31.3.1998" einem "Hauptprogramm" zugewiesen und ihm dafür eine "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" in Höhe "ALG/Mind.Lohnklasse 50 (ÖS 225,-- täglich)" zuzüglich einer "Beihilfe zu den Kursnebenkosten Reisekosten ÖS 20,-- tgl." bewilligt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten vierseitigen Antragsformular mit dem Titel "Begehren um Gewährung von Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität im Sinne des § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz für den Zeitraum vom ... bis 31.3.1998" gehen eine Maßnahmenbezeichnung (NH-93), der Name der Schulungseinrichtung (BFI/NÖ) und persönliche Daten des Beschwerdeführers hervor.

Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 14. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer diese Leistung mit Wirkung vom 26. Juni 1997 angewiesen. Mit 24. September 1997 wurde diese Leistung eingestellt; nach der Aktenlage wurde die regionale Geschäftsstelle seitens der Betreiber der "Maßnahme Aktion aktiv" am 25. September 1997 davon in Kenntnis gesetzt, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner "rigiden Persönlichkeit, der Uneinsichtigkeit und fehlender Kooperation bzw. Ablehnung, an einem Kurs teilzunehmen" nicht weiter betreut werden könne. Darüber wurde mit dem Beschwerdeführer am 12. November 1997 eine Niederschrift aufgenommen, in der er erklärte, am 24. September 1997 die

"Nach(um)schulung/Wiedereingliederungsmaßnahme" aus näher dargelegten Gründen vorzeitig beendet zu haben. Der Beschwerdeführer übernahm bei dieser Gelegenheit offenbar ein Formular "Antrag auf Notstandshilfe", das er am 28. November 1997 anläßlich einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung ausgefüllt der regionalen Geschäftsstelle übergab. Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 17. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe mit Wirkung vom 12. November 1997 wieder angewiesen.

Mit Eingabe vom 14. Jänner 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er nach Erhalt der Notstandshilfe für Dezember und eines Teiles für November 1997 habe feststellen müssen, daß ihm für den Zeitraum vom 24. September bis 12. November die noch aushaftenden Beträge nicht ausbezahlt worden seien. Dies sei für ihn sehr verwunderlich, da er keine schriftliche Verständigung über die Einstellung seiner Bezüge erhalten habe. Es sei ihm auch keine Abmeldung von den Leistungen des AMS bekanntgegeben und ihm auch keine Informationen gegeben worden, gegen welche gesetzlichen Vorschriften er verstoßen hätte, die eine solche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen ließen. Er ersuche daher um Nachverrechnung der noch ausstehenden Leistungen.

Mit Bescheid vom 12. Februar 1998 stellte die regionale Geschäftsstelle daraufhin fest, daß dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 12. November 1997 gebühre. Dieser Bescheid wurde - nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Vorschriften - damit begründet, daß der Beschwerdeführer "nach Beendigung der Schulungsmaßnahme den Antrag auf Notstandshilfe am 12. November 1997 gestellt" habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, es sei ihm "keine Abmeldung von den Leistungen des AMS" bekanntgegeben worden und auch keine Information darüber erteilt worden, gegen welche gesetzlichen Vorschriften er verstoßen hätte, die "eine solche Maßnahme gerechtfertigt erscheinen lassen". Auch in dem Bescheid seien keine Angaben über die Gründe des Vorgehens enthalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens begründet die belangte Behörde diesen Bescheid im wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 1993 laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 12. März 1997 Notstandshilfe. Diese sei für den "Zeitraum des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für den Besuch der Maßnahme 'NH-93' bei der Schulungseinrichtung BFI/Niederösterreich unterbrochen" worden. Die Maßnahme sei für die Dauer vom 26. Juni 1997 bis 31. März 1998 vorgesehen gewesen. Am 25. September 1997 sei der regionalen Geschäftsstelle durch ein Schreiben des BFI Niederösterreich bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer am 24. September 1997 bekanntgegeben habe, an einer weiteren Teilnahme an der Maßnahme nicht interessiert zu sein, sodaß der Bezug der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes mit 24. September 1997 eingestellt worden sei. Erst am 12. November 1997 habe der Beschwerdeführer wieder bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen. In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß der Bezug von Notstandshilfe durch den Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes unterbrochen worden sei, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungszeitraumes deswegen nicht im vorhinein bekannt gewesen sei, weil der Beschwerdeführer die vorgesehene Maßnahme vorzeitig beendet habe. Für diesen Fall bestimme § 46 Abs. 5 AlVG und § 17 AlVG, daß der Antrag auf Fortbezug der Notstandshilfe neuerlich persönlich geltend zu machen sei und die Leistung erst ab dem Tage der Geltendmachung gebühre. Eine Rückwirkung der Geltendmachung sehe das Gesetz nicht vor. Die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle vom 12. Februar 1998 sei daher zu Recht ergangen. Dem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach seiner am 26. Juni 1997 "zum Begehren um Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes unterfertigten Verpflichtungserklärung" verpflichtet gewesen wäre, seine vorzeitige Beendigung der Maßnahme unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Wenn er seiner Verpflichtung nachgekommen wäre, wäre er jedenfalls über die Notwendigkeit der Antragstellung auf Notstandshilfe informiert worden. Des weiteren sei zu erwähnen, daß im Zuge jeder Leistungsanweisung automationsunterstützt Mitteilungen über die Leistungen "an die Kunden" ergingen, in welchen darauf hingewiesen werde, daß bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges für den Fortbezug eine persönliche Geltendmachung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die "Einstellung der Auszahlung" unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vorliegen würden; dies schon deshalb, weil ihm die Teilnahme an der Maßnahme "ohne irgendwelche Nachteile" freigestellt worden sei. Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben habe, sich zum verfahrensrelevanten Sachverhalt zu äußern.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie zur Beschwerde im wesentlichen folgendes entgegnet:

"Zunächst wird der Unterschied zwischen Notstandshilfe und Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes dargelegt. Die Notstandshilfe wird nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in einem behördlichen Verfahren mit einem Zweiinstanzenzug abgewickelt. Die Gewährung der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes hingegen erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes und wird nach privatrechtlichen Grundsätzen vertraglich zwischen Arbeitsmarktservice und Empfänger vereinbart. Ein Rechtsmittelzug ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer vermischt in seinem Fall diese beiden rechtlichen Vorgänge und erwartet die Anwendung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auch für die Förderungsmaßnahme. Der im Notstandshilfebezug stehende Beschwerdeführer entschloß sich im Zuge einer Beratung durch das AMS Wiener Neustadt, eine geförderte Schulungsmaßnahme beim BFI in Niederösterreich zu absolvieren. Er wurde darüber informiert, daß bei Kursbeginn sein Notstandshilfebezug eingestellt und dafür eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werde. Sollte er nach Beendigung der Maßnahme keine Beschäftigung aufnehmen, müsse er den Bezug der Notstandshilfe neuerlich geltend machen. In einer im Zuge der Beihilfengewährung unterzeichneten Verpflichtungserklärung verpflichtete sich der Beschwerdeführer unter anderem, dem Arbeitsmarktservice eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu melden. Er erhielt auch eine schriftliche Mitteilung über das zeitliche Kursausmaß und die bewilligte Beihilfenhöhe. Als der Beschwerdeführer am 24. September 1997 der Kursleitung gegenüber mitteilte, die Maßnahme nicht mehr weiter besuchen zu wollen, hätte er aufgrund der privatwirtschaftlich eingegangenen Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mit der regionalen Geschäftsstelle in Wiener Neustadt in Verbindung treten müssen. Dadurch hätte er auch Gelegenheit gehabt, seine weitere Vorgangsweise zu klären und allenfalls einen neuen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Infolge des Ausscheidens aus der Förderungsmaßnahme wurde ab 24. September 1997 die Anweisung der gewährten Beihilfe eingestellt. Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgte diese Abwicklung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Grundsätzen unterworfenen Förderungsmaßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Es ist nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer von einer Aberkennung des Leistungsbezuges für den Zeitraum 24.09.1997 bis 12.11.1997 (gemeint ist offenbar bis 11.11.1997) spricht. Der Leistungsbezug, ein Begriff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wurde nämlich entsprechend der Beratung bei Beginn der Kursmaßnahme eingestellt. Zur Zeit des Kursabbruches bestand also kein Anspruch auf Leistungsbezug, der deshalb auch nicht aberkannt werden konnte."

In weiteren Ausführungen tritt die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG (über das Arbeitslosengeld) sinngemäß anzuwenden. Ein Ruhen der Notstandshilfe ist im Abschnitt 3 des AlVG nicht vorgesehen. Die Notstandshilfe ruht daher ebenso wie das Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 16 AlVG, zu welchen der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz nicht zählt. Gemäß § 18 Abs. 5 verlängert sich sogar die höchstmögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG, wozu gemäß § 18 Abs. 6 lit. b AlVG auch Maßnahmen gehören, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen. Gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AlVG verliert der Arbeitslose, der sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg einer Nach(um)schulung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. hier: Notstandshilfe).

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 (AMSG) regelt im zweiten Teil (1. bis 3. Hauptstück) die Ziel- und Aufgabenerfüllung, die Dienstleistungen und die finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice, zu denen unter anderem auch gemäß § 33 Z. 2 AMSG Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38 zählen. Gemäß § 34 Abs. 2 AMSG dienen solche Beihilfen im besonderen dem Zweck, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung, die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern. Gemäß § 34 Abs. 3 AMSG besteht auf Beihilfen kein Rechtsanspruch. Der 2. Abschnitt dieses Hauptstückes des Arbeitsmarktservicegesetzes enthält besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes, deren Zweck gemäß § 35 Abs. 1 "die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z. 2)" ist.

§ 39 Arbeitsmarktservicegesetz ( welcher zugleich das 4. Hauptstück des 2. Teiles des AMSG bildet) bestimmt:

"Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, werden durch die Vorschriften dieses Teiles nicht berührt."

Diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zeigen, daß insbesondere Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 Abs. 1 AMSG für den Fall vorgesehen sind, daß dieser Lebensunterhalt anderweitig nicht gewährleistet ist. § 39 AMSG stellt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar, daß Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe den Leistungen des AMSG vorgehen, d. h., daß Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes nur insoweit in Betracht kommen, als dieser nicht durch Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung gedeckt ist. Die zuletzt genannten Leistungen wieder können im Fall der Verweigerung oder Vereitelung einer zulässigen Schulungsmaßnahme nur nach Maßgabe des § 10 AlVG unter den in dieser Gesetzesstelle näher bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Die Gewährung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" ist kein im Gesetz genannter Grund zur Einstellung von Leistungen nach dem AlVG.

Die Behörde hat daher zu Unrecht den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers aus Anlaß der von ihr ins Auge gefaßten "Maßnahme" mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zum 24. Juli 1997 eingestellt.

Diese Einstellung ist dem Beschwerdeführer gegenüber auch unwirksam geblieben. Gemäß § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe Art. III des AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dem Leistungsbezieher dann (bloß) eine Mitteilung auszustellen, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Die Erleichterung des § 47 Abs. 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt; die Einstellung oder Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 AlVG hat daher ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe aber nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges auch nicht eintreten.

Es muß daher in diesem Zusammenhang nicht näher untersucht werden, ob und welche "Vereinbarung" der Beschwerdeführer durch Unterfertigung des Formulars "Begehren um Gewährung von Beihilfen zur Förderung der beruflichen Mobilität" mit dem Arbeitsmarktservice geschlossen hat, da im System der hoheitlichen Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wie es im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt ist, privatrechtliche Vereinbarungen an der Stelle von Bescheiden nicht vorgesehen sind.

Da somit der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht nicht eingestellt wurde und der bloßen Unterlassung der Auszahlung (wegen Auszahlung einer Beihilfe "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung") nicht die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Bezuges im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG zukommen, bedurfte es auch keiner persönlichen Wiedermeldung des Beschwerdeführers. Diesem stand daher die Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 25. September 1997 bis 11. November 1997 unabhängig von einer weiteren Antragstellung zu. Ob die übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe oder allenfalls für eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308) und ob - bejahendenfalls - Gründe für einen Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vorlägen, ist in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu untersuchen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 8. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080151.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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