TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W195 2213455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
RAO §1
RAO §34
RAO §5
StPO §39 Abs3
StPO §48 Abs1 Z4
StPO §48 Abs1 Z5
StPO §516 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W195 2213455-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung in die gemäß § 516 Abs. 4 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF des Strafprozeßreformbegleitgesetzes I, BGBl I Nr. 93/2007, iVm § 39 Abs. 3 StPO aF weiterzuführende Verteidigerliste zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer XXXX , dass ihm ein Strafverteidigerausweis bzw. eine (schriftliche) Bestätigung ausgestellt werde, dass er als Verteidiger iSd § 48 Abs. 1 Z 5 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 71/2014, bis zum XXXX gesetzlich zur Vertretung in Strafsachen berechtigt sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer - unter Hinweise auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - vor, dass er vom XXXX bis zum XXXX durchgehend als ein in die Rechtsanwaltsliste der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt in einer eigenen Kanzlei tätig gewesen sei. Mit XXXX sei er als Rechtsanwalt emeritiert. Somit sei er zum relevanten Stichtag des 31.12.2007 gemäß § 39 StPO idF BGBl. Nr. 526/1993 als Rechtsanwalt in XXXX der Verteidigerliste eingetragen gewesen. Gemäß § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 71/2014 sei er - unabhängig davon, dass er als Rechtsanwalt emeritiert sei - bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres mit XXXX im Sinne des § 48 Abs. 4 StPO (wohl gemeint:

Abs. 1 Z 4; seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) eine zur gesetzlichen Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person.

I.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer (informell) seitens der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, da gemäß § 516 Abs. 4 StPO nur jene am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres der betreffenden Person prolongiert würden und er selbst zu keinem Zeitpunkt in der von der belangten Behörde bis zum 31.12.2007 zu führenden Verteidigerlisten als solcher Verteidiger gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO (zB. nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung als Rechtsanwaltsanwärter) eingetragen gewesen sei. Er sei als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich Ausübender nach § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO eingetragen gewesen, weshalb die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nicht in Betracht komme. Ergänzend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass - sofern er die bescheidmäßige Erledigung seines Anliegens wünsche - ein diesbezüglicher Antrag nach dem Gebührengesetz kostenpflichtig wäre.

In Folge begehrte der Beschwerdeführer am XXXX die Erlassung eines Bescheides und erläuterte hierzu im Wesentlichen, dass er nicht die Rechtsauffassung der belangten Behörde anzweifle, sondern die maßgeblichen Bestimmungen für gleichheitswidrig halte. Insbesondere sehe er hierin einen Verstoß insbesondere gegen das Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebot. Es bestehe kein verfassungsrechtlich relevanter Grund dafür, Personen, welche bis zum 31.12.2007 in der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO eingetragen gewesen seien, vor jenen zu bevorzugen, die bis zu diesem Stichtag als Rechtsanwalt tätig und somit gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO eingetragen gewesen seien, bzw. warum die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nur für die erstgenannte Personengruppe gelten solle.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 516 Abs. 4 StPO iVm § 39 Abs. 3 StPO aF ab.

Zur Begründung wurde hierzu im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der durch die belangte Behörde geführten Verteidigerliste (immer nur) als ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich Ausübender nach § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO eingetragen bzw. in diese Liste zu keinem Zeitpunkt (bis zum 31.12.2007) gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO, dh als ein zur Rechtsanwaltschaft Geprüfter, eingetragen gewesen sei. Mit 01.01.2008 sei der Beschwerdeführer, ohne dass er in der im gesetzlichen Umfang (§ 516 Abs. 4 StPO) zu führenden Liste (betreffend "Nur-Verteidiger") eingetragen gewesen sei, gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (nunmehr seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) bis zu seiner Emeritierung als Rechtsanwalt zum Einschreiten als Verteidiger befugt gewesen sei. Unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 3 StPO aF sowie den Bestimmungen §§ 48 Abs. 1 Z 4 (nun: Z 5) und 516 Abs. 4 StPO nF sei das Institut der Verteidigerliste mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004 abgeschafft worden (Jerabek in Fuchs/Ratz WK StPO § 516 Rz 7) und seien nur mehr Personen iSd § 48 Abs. 1 Z 4 (nunmehr: Z 5) StPO als Verteidiger zugelassen. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO nF blieben (leidglich) am 31.12.2007 bestehende Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in die Verteidigerliste aufrecht, und gelten die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres iSd § 48 Abs. 1 Z 4 (nun: Z 5) StPO nF als gesetzlich zur Vertretung in Strafverfahren berechtigte Personen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe erkannt, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen seien (VwGH 26.05.2009, 2009/06/0063; 17.12.2009, 2009/06/0062). Personen, die in diese Liste als "Nur-Verteidiger" eingetragen seien, könnten unter den in § 516 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen seien. Anders als der Ministerialentwurf des Strafprozessreformbegleitgesetzes I, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern - mangels Differenzierung - auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt seien, perpetuierte, sollte (nach der endgültigen Fassung) der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 StPO bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht blieben.

Weiters vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 02.11.2005, B 475/05, die Ansicht, dass - mit Blick auf den Umstand, dass die in die Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF eingetragenen sogenannten "Nur-Verteidiger" im Vergleich zu "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden" Rechtsanwälten nicht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten befugt seien - in der in der Übergangsbestimmung angestellten Betrachtungsweise keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden könne.

I.4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, gestützt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ro 2107/03/0023, in Wahrheit sowohl dem genannten Erkenntnis als auch der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufe und somit rechtswidrig sei. In dieser Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof auf seine herrschende Rechtsprechung verwiesen, wonach die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 5 RAO von der Eintragung in die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF zu unterscheiden sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt. Dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO in die Verteidigerliste im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen seien. Personen, die in diese Liste eingetragen seien, könnten unter den in § 516 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht mit Bescheid aus dieser Liste gestrichen seien. Diese Rechtsprechung habe die belangte Behörde rechtswidrig angewandt bzw. würde eine hiervon abweichende Rechtsansicht eine verfassungswidrige Anwendung des § 516 Abs. 4 StPO darstellen oder habe die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Entscheidung auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO zur Ausübung der Tätigkeit eines Verteidigers in Strafsachen lediglich Rechtsanwälte, gemäß § 516 Abs. 4 StPO berechtigte Personen sowie solche Personen, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben haben. Gemäß § 104 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, hätten auch emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand das Recht ihre Lehrbefugnis weiter auszuüben. Hieraus folge, dass solche emeritierten Personen, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hätten, unbeschränkt zur Ausübung der Tätigkeit als Verteidiger in Strafsachen berechtigt seien. Eben diese sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen emeritierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und emeritierten Professorinnen und Professoren für Strafrecht und Strafprozessrecht sei jedoch verfassungswidrig. Auch die Bestimmung § 516 Abs. 4 StPO normiere eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen jenen zum 31.12.2007 als Rechtsanwalt automatisch in die Verteidigerliste eingetragenen Personen und jenen, die die Rechtsanwalts- bzw. Notariatsprüfung abgelegt hätten und aufgrund eines diesbezüglichen Antrages in diese Verteidigerliste eingetragen worden seien, ohne jemals als Rechtsanwalt oder Notar tätig gewesen zu sein. Somit würden § 48 Abs. 1 Z 5 StPO wie auch § 516 Abs. 4 StPO dem Gleichheitsgrundsatz und dem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit widersprechen.

Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen § 48 Abs. 1 Z 5 StPO und § 516 Abs. 4 StPO.

I.5. Mit XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwälte der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragen und übte als solcher während dieses Zeitraumes durchgehend die Rechtsanwaltschaft tatsächlich aus.

Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 31.12.2007 ein die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausübender Rechtsanwalt und als solcher in die durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts XXXX geführte Verteidigerliste eingetragen.

Mit XXXX ist der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt emeritiert bzw. hat somit auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet.

II.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers, XXXX

Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.

Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Emeritierung ein die Rechtsanwaltschaft ausübender Rechtsanwalt bzw. als solcher in die Liste der XXXX Rechtsanwaltskammer eingetragen und somit zum Stichtag 31.12.20007 als Rechtsanwalt in die Verteidigerliste des Oberlandesgerichtes XXXX eingetragen gewesen war, ergibt sich unzweifelhaft aus dessen schlüssigem Vorbringen in seinen Eingaben (siehe E-Mail bzw. Antrag vom XXXX , ON 1, sowie die Seiten 2 und 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom XXXX , ON 6). Weiters ist der Beschwerdeführer diesem - schon seitens der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden und ihm mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebrachten - Sachverhalt bzw. der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht nicht entgegengetreten, führt er in seinem Schreiben vom XXXX doch explizit aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde die Gesetzeslage richtig wiedergeben würden, er lediglich die Gesetzesbestimmung für gleichheitswidrig halte (siehe E-Mail bzw. Antrag vom XXXX , ON 3).

Es konnte weder dem Verwaltungsakt entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 31.12.2007 (ebenfalls) als ein für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfter Rechtsverständiger in die Verteidigerliste eingetragen gewesen wäre bzw. um eine solche Eintragung angesucht hätte, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die bis zum 31.12.2007 maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:

"Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."

Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, trat die Bestimmung des § 39 Abs. 3 StPO aF außer Kraft.

Der Begriff "Verteidiger" wurde gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (Anm.:

seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 5 StPO) legaldefiniert. Diese Bestimmung lautet:

"§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

4. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde."

Im Wesentlichen wurde mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, die Befugnis zur Strafverteidigung dahingehend neu geregelt, dass mit Inkrafttreten der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO grundsätzlich (nur) solche Personen als Verteidiger auftreten können, die aufgrund der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind.

Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lauten (ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 66):

"Zu 48 ("Allgemeines")

[...]

Der Begriff des "Verteidigers" nach Abs. 1 Z 4 orientiert sich grundsätzlich am geltenden Recht. Allerdings sollten auch im Strafverfahren bloß berufsmäßige Parteienvertreter als Verteidiger zugelassen werden. Die Vernetzung juristischer Berufsbilder bzw. die gegenseitige Anerkennung bestimmter Berufsberechtigter und damit die Durchlässigkeit juristischer Karrieren ist keine primäre prozessuale Aufgabe und sollte im Zusammenhang mit den jeweiligen Berufsrechten geregelt werden. Es sollen daher ausschließlich solche Personen als Verteidiger namhaft gemacht werden können, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind (vgl. § 1 RAO);

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO lauten:

"§ 1 Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)

(1a) bis (5) [...]

§ 34 Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

(1) Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt

1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034

ABGB,

3. bei Verzicht,

4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,

5. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder

6. durch Tod,

ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen."

(2) Bis (5) [...]"

Mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, wurde die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO, eingefügt, welche ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft trat. Diese Bestimmung lautet:

"Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."

Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung (ErläutRV 231 23. GP, 25) ist Folgendes zu entnehmen:

"Zu Z 234 (§ 516 Abs. 4 StPO):

Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern - mangels Differenzierung - auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."

Grundsätzlich geht - wie im Wesentlichen von Seiten des Beschwerdeführers richtiger Weise vorgebracht wurde - der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte nach § 5 RAO von der Eintragung in die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). So hat eine Streichung aus der Verteidigerliste - selbst bei Streichung eines Rechtsanwalts aus der Liste nach § 5 RAO - vielmehr mit gesondertem Bescheid zu erfolgen; eine allenfalls zuvor erfolgte rein faktische Streichung ist hingegen rechtlich wirkungslos (vgl. VwGH 30.3.2004, 2003/06/0024, mwN).

Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO und den dazu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass - nach Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 - die (bis dahin geführte) Verteidigerliste ausschließlich hinsichtlich der dort eingetragenen "Nur-Verteidiger" im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF aufrecht bleibt. Wie den Erläuternden Bemerkungen nämlich zu entnehmen ist, sollte die Verteidigerliste für die am 31.12.2007 dort eingetragenen Rechtsanwälte - anders als im Ministerialentwurf - gerade nicht perpetuiert werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dieser Rechtsansicht entgegengetreten ist.

Somit leitet sich seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, mit 31.12.2007 die Legitimation eingetragener Rechtsanwälte zur Vertretung im Strafverfahren allein aus deren Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO ab (vgl. § 1, § 5 und § 5a leg.cit). Gerade aus dem in § 516 Abs. 4 StPO angeordneten Aufrechtbleiben der "am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen" ist jedoch auch von (einem) Weiterbestehen der Liste auszugehen (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062; 26.05.2009 2009/06/0063:

"Verteidigerlisten sind gemäß § 516 Abs. 4 StPO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen"). Personen, die in die Verteidigerliste iSd § 516 Abs. 4 StPO eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs. 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023).

Es ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers unbestritten, dass dieser bis zum XXXX - bzw. bis seinem Verzicht (Emeritierung) - iSd § 1 und § 34 der RAO zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt und in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX iSd § 5 RAO eingetragen war. Bis dahin übte der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltschaft tatsächlich aus. Somit war dieser zum Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 - unbestritten - gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz StPO aF als ein "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" in die Verteidigerliste eingetragen.

Mangels entsprechender Nachfolgebestimmung - betreffend Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF - war mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, ein (allein) aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Seine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, leitete sich gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (Anm. nach Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 "Z 5") nunmehr ausschließlich aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit ab.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr unbestritten die Rechtsanwaltschaft nicht mehr ausübt, war der Beschwerdeführer gemäß § 34 RAO - ohne dass es hierzu einer gesonderten Entscheidung bedurfte - von der Liste der Rechtsanwälte zu streichen.

Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt als "Nur-Verteidiger" gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF in der seitens der belangten Behörde geführten Verteidigerliste eingetragen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer wohl (auch) ein "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständiger" ist und somit formal die Eintragungsvoraussetzungen iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF erfüllt, jedoch hatte dieser zu keinem Zeitpunkt vor dem 31.12.2007 ein Ansuchen gestellt, (auch) als solcher in die Verteidigerliste aufgenommen zu werden.

Insofern liegt auch ein Unterschied zu dem den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023, und vom XXXX , GZ. Ro 2017/03/0032, zu Grunde liegenden Sachverhalten vor, wo betreffend die dort gegenständlichen Revisionswerber zunächst jeweils Eintragungen in die Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF und zeitlich darauf folgend solche gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF erfolgt waren, wobei keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF ausgegangen werden kann und somit im Überleitungszeitpunkt am 31.12.2007 (auch) diese betreffende Eintragungen nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF bestanden hätten.

Da die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO keine Grundlage bietet, nach dem 31.12.2007 eine Person in diese Liste der sogenannten "Nur-Verteidiger" neu einzutragen (VwGH 17.12.2009, 2009/06/0062), entbehrt der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung einer solchen, weshalb dieser abzuweisen war.

Dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, wonach gegen die mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, erfolgte Neuregelung der Befugnis zur Strafverteidigung gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (Anm. nach Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 71/2014 "Z 5") bzw. gegen die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, muss entgegnet werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Vertretung im Strafverfahren - wenn auch unter der Setzung von Übergangsfristen - (nunmehr) bloß berufsmäßigen Parteienvertreter vorzubehalten.

Wie bereits ausgeführt, war es explizit gewollt, nunmehr auch im Strafverfahren bloß berufsmäßige Parteienvertreter bzw. nur mehr jene Personen, die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigt sind (vgl. § 1 RAO), als Verteidiger zuzulassen (siehe ErläutRV 25 BlgNR 22. GP, 66). In diesem Sinn ist auch die erst mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I, BGBl. I Nr. 93/2007, eingefügte Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO zu verstehen, wonach die bis zum 31.12.2007 verpflichtend geführten Verteidigerlisten der Oberlandesgerichte ausschließlich hinsichtlich der dort schon bestehenden Eintragungen von "Nur-Verteidigern" im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF perpetuiert werden sollten und dies auch nur bis die betreffenden Personen das 70. Lebensjahr vollendet hätten.

Mit der Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO sollten leidglich jene Härtefälle ausgeglichen werden, die sich daraus ergeben würden, dass nach alter Rechtslage zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen, welche mit Stichtag 31.12.2007 eine Befugnis, als Verteidiger in Strafsachen weiterhin aufzutreten, nicht (auch) aus einer tatsächlichen Rechtsanwaltstätigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (Anm. nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 71/2014 "Z 5") iVm § 1 RAO ableiten konnten, mit 01.01.2008 nicht mehr zur Vertretung in Strafverfahren berechtigt wären. Im Hinblick auf den bei Stichtagsregelungen bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist es nicht unsachlich eine Überleitung in das neue System der Befugnis zur Strafverteidigung nach § 48 Abs. 1 Z 4 (bzw. Z 5) StPO vorzusehen und für Personen, die (lediglich) nach dem "Modell der Nur-Verteidiger" iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF bis zum Erreichen ihres 70. Lebensjahres vertretungsbefugt sind, Übergangsbestimmungen vorzusehen, die an den Stichtag 31.12.2007 anknüpfen.

Da sogenannte "Nur-Verteidiger" im Vergleich zu "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden" Rechtsanwälten nicht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten befugt sind, liegen unterschiedliche Berechtigungen vor, die auch eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 02.11.2005, B 475/05).

Weiters ist der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund, dass er im Übergangszeitpunkt am 31.12.2007 als eingetragener Rechtsanwalt allein aufgrund dessen Berechtigung zur Berufsausübung iSd RAO zur Vertretung im Strafverfahren legitimiert war und somit ohnehin nicht zu dem Personenkreis der sogenannten "Nur-Verteidiger" iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte - durch die Beschränkung deren Legitimation zur Vertretung im Strafverfahren auf ausschließlich berufsmäßige Parteienvertreter bzw. durch den Ausschluss der "Nur-Verteidiger" hiervon, nicht betroffen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Für die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes war eine Einsicht in die im Umfang gemäß § 516 Abs. 4 StPO weitergeführte Verteidigerliste der belangten Behörde nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer - unbestritten - zu keinem Zeitpunkt zu dem hierin eingetragenen Personenkreis der "Nur-Verteidiger" iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte. Daher ist der entsprechende Beweisantrag mangels Relevanz des Beweisthemas abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsfrage, in welchem Umfang die Bestimmung des § 516 Abs. 4 StPO die Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF perpetuiert bzw. ob der Beschwerdeführer im Überleitungszeitunkt am 31.12.2007 zu dem Personenkreis der sogenannte "Nur"-Verteidiger iSd § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF gehörte, in Anbetracht des Gesetzeswortlautes bzw. der Erläuternden Bemerkungen hierzu sowie der (auch zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023-4 mwN) geklärt.

Schlagworte

Eintragungsantrag, Nur-Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsanwälte -
Liste, Rechtsgrundlage, Rechtslage, Streichung von der Liste,
Übergangsbestimmungen, Verteidigerliste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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