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25/01 Strafprozess;Norm
NO 1871 §6 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. M M in Wien, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 45/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 9. Juli 2008, Zl. BMJ-A32999/0001- III 4/2008, betreffend Eintragung in die Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. M M in Wien, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 45/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 9. Juli 2008, Zl. BMJ-A32999/0001- III 4 aus 2008,, betreffend Eintragung in die Verteidigerliste gemäß Paragraph 39, Absatz 3, StPO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der ebenfalls vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Notariatskandidat und hat am 16. Mai 2007 die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung erfolgreich abgelegt, die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung hat er hingegen noch nicht absolviert.
Mit Antrag vom 11. September 2007 (beim zuständigen Oberlandesgericht - in der Folge kurz: OLG - eingelangt am folgenden Tag) beantragte der Beschwerdeführer seine Eintragung in die vom Präsidenten dieses OLG geführte Verteidigerliste.
Mit Bescheid des Präsidenten dieses OLG vom 7. April 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass als für das Notariat geprüft im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (kurz: aF) nur derjenige anzusehen sei, der die Notariatsprüfung (und zwar die erste und die zweite Teilprüfung) abgelegt habe. Auch müsse der Antrag infolge Unmöglichkeit der Eintragung bis zum 31. Dezember 2007 erfolglos bleiben.Mit Bescheid des Präsidenten dieses OLG vom 7. April 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass als für das Notariat geprüft im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, StPO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (kurz: aF) nur derjenige anzusehen sei, der die Notariatsprüfung (und zwar die erste und die zweite Teilprüfung) abgelegt habe. Auch müsse der Antrag infolge Unmöglichkeit der Eintragung bis zum 31. Dezember 2007 erfolglos bleiben.
Gegen diesen ihm am 11. April 2008 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 28. April 2008 zur Post gegebene Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, zunächst sei die Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen. Diese sei erst nach Ablauf der im § 39 Abs. 3 StPO aF normierten 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Diese Bestimmung sei jedoch durch das am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, aufgehoben worden. Nach der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO sei § 39 Abs. 3 StPO aF nur mehr für die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen von "Nur - Verteidigern" (Anm.: das sind Personen iS. des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF, also Personen, die keine Rechtsanwälte sind) in die Verteidigerliste weiterhin anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in dieser Liste eingetragen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, zunächst sei die Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen. Diese sei erst nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF normierten 14-tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Diese Bestimmung sei jedoch durch das am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, aufgehoben worden. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO sei Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF nur mehr für die am 31. Dezember 2007 bestehenden Eintragungen von "Nur - Verteidigern" Anmerkung, das sind Personen iS. des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF, also Personen, die keine Rechtsanwälte sind) in die Verteidigerliste weiterhin anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht in dieser Liste eingetragen gewesen.
Ebensowenig sei die im § 63 Abs. 5 AVG normierte Berufungsfrist maßgeblich, weil die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf Angelegenheiten der Justizverwaltung keine Anwendung fänden und die Bestimmung des AVG über die Dauer der Berufungsfrist auch nicht zu den (hilfsweise heranzuziehenden) allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu zählen sei.Ebensowenig sei die im Paragraph 63, Absatz 5, AVG normierte Berufungsfrist maßgeblich, weil die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf Angelegenheiten der Justizverwaltung keine Anwendung fänden und die Bestimmung des AVG über die Dauer der Berufungsfrist auch nicht zu den (hilfsweise heranzuziehenden) allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu zählen sei.
Die Berufung sei daher als rechtzeitig anzusehen, ihr komme jedoch keine Berechtigung zu.
Voraussetzung für die Eintragung als "Nur - Verteidiger" nach dem dritten Satz des § 39 Abs. 3 StPO aF, auf den der Beschwerdeführer sein Begehren stütze, sei nach dem klaren Wortlaut der Norm entweder die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung oder der Notariatsprüfung, gegebenenfalls auch in Form einer entsprechenden Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechungsgesetz.Voraussetzung für die Eintragung als "Nur - Verteidiger" nach dem dritten Satz des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF, auf den der Beschwerdeführer sein Begehren stütze, sei nach dem klaren Wortlaut der Norm entweder die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung oder der Notariatsprüfung, gegebenenfalls auch in Form einer entsprechenden Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechungsgesetz.
Die Notariatsprüfung bestehe gemäß § 2 Abs. 1 des Notariatsprüfungsgesetzes (NPG), BGBl. Nr. 522/1987, aus zwei Teilprüfungen, wobei jede dieser Teilprüfungen wiederum aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung bestehe. Die erste Teilprüfung könne nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, die zweite Teilprüfung nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.Die Notariatsprüfung bestehe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Notariatsprüfungsgesetzes (NPG), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, aus zwei Teilprüfungen, wobei jede dieser Teilprüfungen wiederum aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung bestehe. Die erste Teilprüfung könne nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, die zweite Teilprüfung nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.
Diese Rechtslage bestehe seit Inkrafttreten des NPG mit 1. Jänner 1988, wobei die Notariatsprüfung allerdings für einen Übergangszeitraum (bei Anmeldung bis 1. Jänner 1990) noch nach den früheren Bestimmungen, demnach in Form einer einheitlichen Prüfung, habe abgelegt werden können.
Der Beschwerdeführer argumentiere im Wesentlichen damit, dass die Notariatsprüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 39 Abs. 3 StPO aF nur aus einer Prüfung bestanden habe. Die Berücksichtigung der erst später eingeführten Zweiteilung der Notariatsprüfung in der StPO sei vom Gesetzgeber offenbar verabsäumt worden. Das Prüfungsfach Strafrecht sei bereits Gegenstand der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung, die er mit sehr gutem Erfolg abgelegt habe. Überdies verstoße das Fehlen einer Übergangsfrist hinsichtlich der Eintragung in die Verteidigerliste gegen den Gleichheitssatz.Der Beschwerdeführer argumentiere im Wesentlichen damit, dass die Notariatsprüfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF nur aus einer Prüfung bestanden habe. Die Berücksichtigung der erst später eingeführten Zweiteilung der Notariatsprüfung in der StPO sei vom Gesetzgeber offenbar verabsäumt worden. Das Prüfungsfach Strafrecht sei bereits Gegenstand der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung, die er mit sehr gutem Erfolg abgelegt habe. Überdies verstoße das Fehlen einer Übergangsfrist hinsichtlich der Eintragung in die Verteidigerliste gegen den Gleichheitssatz.
Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden: Der historische Gesetzgeber habe im § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF auf die Ablegung der gesamten, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariates berechtigenden Berufsprüfung abgestellt. Durch das NPG sei lediglich die früher einheitliche Notariatsprüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt worden, die aber nur in ihrer Gesamtheit der nach den früheren Bestimmungen abzulegenden Notariatsprüfung entsprächen. Das Ernennungserfordernis des § 6 Abs. 1 Z 4 NO sei jedenfalls erst nach Ablegung beider Teilprüfungen der Notariatsprüfung erfüllt. Eine Einschränkung dahingehend, dass für die Eintragung in die Verteidigerliste das Bestehen des Prüfungsfaches Strafrecht (sei es im Rahmen des Notariats- oder der Rechtsanwaltsprüfung) ausreichend wäre, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden: Der historische Gesetzgeber habe im Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF auf die Ablegung der gesamten, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariates berechtigenden Berufsprüfung abgestellt. Durch das NPG sei lediglich die früher einheitliche Notariatsprüfung in zwei Teilprüfungen aufgeteilt worden, die aber nur in ihrer Gesamtheit der nach den früheren Bestimmungen abzulegenden Notariatsprüfung entsprächen. Das Ernennungserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, NO sei jedenfalls erst nach Ablegung beider Teilprüfungen der Notariatsprüfung erfüllt. Eine Einschränkung dahingehend, dass für die Eintragung in die Verteidigerliste das Bestehen des Prüfungsfaches Strafrecht (sei es im Rahmen des Notariats- oder der Rechtsanwaltsprüfung) ausreichend wäre, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.
Im Übrigen folge aus der bereits zitierten Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2007, dass ab 1. Jänner 2008 Neueintragungen in die Verteidigerliste nicht mehr zulässig seien, unabhängig davon, wann der darauf gerichtete Antrag gestellt worden sei.Im Übrigen folge aus der bereits zitierten Übergangsbestimmung des Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, dass ab 1. Jänner 2008 Neueintragungen in die Verteidigerliste nicht mehr zulässig seien, unabhängig davon, wann der darauf gerichtete Antrag gestellt worden sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1534/08-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 27. März 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Ablehnungsbeschluss wird insbesondere ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als der Sache nach auch die Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des § 39 Abs. 3 StPO durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen - das insbesondere die (zeitgleich mit der Aufhebung) in Kraft getretene Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz NO (eingefügt mit dem Berufsrecht - Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007) iVm der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO (in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004) außer Acht lasse - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1534/08-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 27. März 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Ablehnungsbeschluss wird insbesondere ausgeführt, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als der Sache nach auch die Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des Paragraph 39, Absatz 3, StPO durch das Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, behauptet werde, lasse ihr Vorbringen - das insbesondere die (zeitgleich mit der Aufhebung) in Kraft getretene Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz NO (eingefügt mit dem Berufsrecht - Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,) in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,) außer Acht lasse - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 39 StPO (diese Bestimmung in der Fassung BGBl. Nr. 526/1993) traf nähere Bestimmungen zur Verteidigung im Strafverfahren. Paragraph 39, StPO (diese Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,) traf nähere Bestimmungen zur Verteidigung im Strafverfahren.
§ 39 Abs. 3 StPO lautete: Paragraph 39, Absatz 3, StPO lautete:
Die Strafprozessordnung wurde durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wesentlich geändert; insbesondere wurden die Hauptstücke I. bis XVI. (§§ 1 bis 219) aufgehoben, an ihrer Stelle traten (auch unter Bedachtnahme auf eine spätere Novellierung) neue Bestimmungen, die, soweit hier erheblich, mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (siehe § 514 StPO nF). Eine dem § 39 Abs. 3 StPO aF entsprechende Bestimmung ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen. Allerdings bestimmt § 516 Abs. 4 StPO (idF BGBl. I Nr. 109/2007):Die Strafprozessordnung wurde durch das Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, wesentlich geändert; insbesondere wurden die Hauptstücke römisch eins. bis römisch sechzehn. (Paragraphen eins bis 219) aufgehoben, an ihrer Stelle traten (auch unter Bedachtnahme auf eine spätere Novellierung) neue Bestimmungen, die, soweit hier erheblich, mit 1. Jänner 2008 in Kraft traten (siehe Paragraph 514, StPO nF). Eine dem Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF entsprechende Bestimmung ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen. Allerdings bestimmt Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,):
§ 48 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 (geltende Fassung) enthält Definitionen; der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss bezogene § 48 Abs. 1 Z 4 StPO lautet: Paragraph 48, Absatz eins, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (geltende Fassung) enthält Definitionen; der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss bezogene Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO lautet:
"§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1....
4. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde."
Gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bestimmter Erfordernisse, dazu zählt nach Abs. 2 lit. e dieses Paragraphen (sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2007 gemäß BGBl. I Nr. 164/2005 als auch in der danach geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 111/2007) "e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung".Gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bestimmter Erfordernisse, dazu zählt nach Absatz 2, Litera e, dieses Paragraphen (sowohl in der Fassung bis 31. Dezember 2007 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, als auch in der danach geltenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,) "e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung".
§ 6 Abs. 1 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, nennt die Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar; dazu zählt gemäß Abs. 1 lit. c. in der Fassung des Paragraphen bis 31. Dezember 2007 gemäß BGBl. I Nr. 164/2005 das Bestehen der Notariatsprüfung, gemäß Abs. 1 Z. 4 dieses Paragraphen in der danach geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 111/2007 die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung. Paragraph 6, Absatz eins, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, nennt die Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar; dazu zählt gemäß Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Paragraphen bis 31. Dezember 2007 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, das Bestehen der Notariatsprüfung, gemäß Absatz eins, Ziffer 4, dieses Paragraphen in der danach geltenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung.
Die §§ 1, 2, 13 und 20 des Artikels I des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987 (NPG), lauten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 72/1999 (Änderungen für den Folgezeitraum ergaben sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2007):Die Paragraphen eins, 2, 13 und 20 des Artikels römisch eins des Notariatsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, (NPG), lauten in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999, (Änderungen für den Folgezeitraum ergaben sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,):
"§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.
§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.Paragraph 2, (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.
§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:Paragraph 13, (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
1. Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
2. an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
1. Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem bürgerlichen Recht,
2. einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
§ 20. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:Paragraph 20, (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind:
1. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verlassenschafts- und des Grundbuchsverfahrens;
2. Erbrecht, Grundbuchsrecht, Wertpapierrecht, insbesondere Wechsel- und Scheckrecht;
1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen Privatrechts sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts, des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
2. Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz sowie Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten;
3. Grundzüge des Verfassungsrechts, der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Verwaltungsrechts;
4. Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Gebühren und Verkehrsteuern, einschließlich Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060063.X00Im RIS seit
15.07.2009Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009