Norm
StPO §195Rechtssatz
Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs 1 StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vgl auch § 195 Abs 2 erster Satz StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, MRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vergleiche auch Paragraph 195, Absatz 2, erster Satz StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, Absatz eins, StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132918Im RIS seit
27.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020