RS Vwgh 2013/4/29 2011/16/0173

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Veröffentlicht am 29.04.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §34
EStG 1988 §34 Abs7 Z1
EStG 1988 §34 Abs7 Z2
FamLAG 1967

Rechtssatz

Das Familienbeihilfenrecht geht von typisierenden Sachverhalten aus, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. In diesem Zusammenhang gelten auch in verfassungsrechtlich zwingender Berücksichtigung der Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensbesteuerung die Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag (§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG) oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG) abgegolten. Die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen erfolgt für den Regelfall durch diese Transferleistungen; die Berücksichtigung atypischer Aufwendungen ist in den durch § 34 EStG gezogenen Grenzen zusätzlich möglich (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg 16.026). In diesem Zusammenhang muss der Gesetzgeber nicht auf die individuell-konkreten tatsächlichen Unterhaltsleistungen Bedacht nehmen, sondern darf von Durchschnittswerten ausgehen und jenen Unterhalt zu Grunde legen, der sich typischerweise ergibt (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2001, B 1285/00, VfSlg 16.226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011160173.X03

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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