TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W211 2192105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W211 2192105-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

StA: Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie zusammengefasst angab, der Volksgruppe der Tigrinya anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater Soldat in Eritrea gewesen, jedoch vor einiger Zeit geflüchtet sei. Die eritreische Regierung habe daraufhin ihre Mutter festgenommen und verlangt den Aufenthaltsort des Vaters preiszugeben oder stattdessen 50.000 eritreische Nakfa zu zahlen. Als sich ihre Mutter geweigert habe dieser Aufforderung nachzukommen, sei sie ins Gefängnis gekommen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Schule verlassen müssen, um sich um ihre minderjährigen Geschwister zu kümmern. Im Jahr 2015 habe sie deshalb ein Schreiben bekommen, in dem sie aufgefordert worden sei ihren Militärdienst abzuleisten. Ihr Onkel habe daraufhin ihre Ausreise aus Eritrea organisiert.

2. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 gab die Beschwerdeführerin soweit wesentlich an, sie stamme aus dem Dorf

XXXX , sei ledig und habe keine Kinder. Die Schule habe sie im Jahr 2005 begonnen und bis zum Februar des Jahres 2015 besucht. Ihre Mutter und zwei Geschwister sowie mehrere weitere Verwandte würden sich noch in Eritrea aufhalten, jedoch stehe sie in keinem Kontakt zu diesen. Eritrea habe sie im Juli des Jahres 2015 verlassen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei von der eritreischen Armee desertiert, weswegen ihre Mutter im Februar des Jahres 2015 von Soldaten zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei. Als Alternative sei ihr die Bezahlung von 50.000 Nakfa angeboten worden. Als sie sich geweigert habe dem nachzukommen, sei sie in ein Gefängnis gebracht worden. Aufgrund der Abwesenheit der Mutter habe die Beschwerdeführerin die Schule abgebrochen und sich um den Haushalt und ihre Geschwister gekümmert. Wenig später habe sie einen Brief erhalten, mit dem ihr angeordnet worden sei, sie müsse sich aufgrund ihres Schulabbruchs nach Sawa begeben und den Militärdienst ableisten. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin an ihren Onkel gewandt, der ihr die Ausreise in den Sudan ermöglicht habe.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2017 wurde die Beschwerdeführer abermals zu ihren Fluchtgründen befragt.

4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Österreich einen Sohn zur Welt gebracht, der ebenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft besitze.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

6. Am XXXX .2018 wurde eine für den selben Tag am Bundesverwaltungsgericht angesetzte mündliche Verhandlung aufgrund des Nichterscheinens des Dolmetschers für Tirginya auf unbestimmte Zeit vertagt.

7. Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tigrinya und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom

XXXX .2018 von der Teilnahme an einer Verhandlung.

8. Mit Stellungnahme vom XXXX .2019 führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, dass die Flucht vor dem Militärdienst und aus Eritrea von der Regierung des Landes als eine Handlung des Widerstandes abgesehen werde und die Beschwerdeführerin daher zu Recht eine Verfolgung aus politischen Gründen befürchte. Weiter wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichthofes zum Wehrdienst in Eritrea verwiesen.

9. Am XXXX .2019 wurde zu zwischenzeitlich aktualisiert erschienenen Länderinformationen Parteiengehör eingeräumt.

10. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 übermittelte die Rechtsberatung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Bericht von Amnesty International über die Verfolgung von Diaspora-Eritreern und einen aktuellen Bericht des US State Departements und führte aus, dass diese deutlich anhaltende Repressionen durch das eritreische Regime, sowie die Gefahren, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, aufzeigen würden.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Eritreas, gehört der Volksgruppe der Tigrinya an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Sie stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX . Die Mutter und zwei Geschwister sowie mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin leben in Eritrea. Der Vater der Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthalts.

Die Beschwerdeführerin gebar in Österreich einen Sohn, der ebenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt und asylberechtigt ist

(IFA: XXXX ).

Die Beschwerdeführerin besuchte von 2005 bis zum Februar des Jahres 2015 in Eritrea die Schule und brach diese anschließend ab.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea

a) Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019 (Auszüge):

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz ist allerdings vor der Kontrolle durch die Exekutive nicht geschützt (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea nicht gewährleistet (AA 25.2.2018). Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 24.5.2018). Die Justiz ist weder unabhängig noch unparteiisch, Korruption ist ein Problem (USDOS 20.4.2018). Die Justiz bleibt unzureichend finanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und Infrastruktur (USDOS 20.4.2018). Die Justizreform geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, welche die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten (AA 25.2.2018).

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie sind auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig (AA 25.2.2018; vgl. AA 24.5.2018, USDOS 20.4.2018). Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 25.2.2018).

Traditionelle juristische Institutionen sind der Gerechtigkeit verpflichtet, vernachlässigen aber die Gleichstellung der Geschlechter bis zu einem gewissen Grad (BTI 2018).

Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.2.2018).

Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär bleibt weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BTI 2018). Klientelismus, Vetternwirtschaft und Kleinkriminalität innerhalb der Exekutive basieren weitgehend auf familiären Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Auch die Korruption in der Justiz bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018).

Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018, HRW 17.1.2019), kann aber nach wie vor willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AI 30.7.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für Frauen dauert die Dienstpflicht aktuell bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018).

In einigen Fällen dauert der Nationaldienst schon bis zu 18 Jahre (HRW 17.1.2019) - sodass dieser Dienst Sklaverei-ähnliche Zustände annehmen kann (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Dieses System der unbefristeten, unfreiwilligen Einberufung kommt Zwangsarbeit gleich (AI 30.7.2018). Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine langdienenden Nationaldienstleistenden freigestellt (HRW 17.1.2019).

Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter (HRW 17.1.2019). Bei geringen Verstößen werden harte Strafen verhängt (AI 30.7.2018). Obwohl die Löhne in den letzten Jahren erhöht wurden, bleiben sie unzureichend, um eine Familie zu ernähren (HRW 17.1.2019).

Der eritreische Informationsminister bestätigte in einem Interview 2018, dass weniger als ein Fünftel der Nationaldienstleistenden eine militärische Funktion ausübt (HRW 17.1.2019). Nach der militärischen Grundausbildung werden die Dienstverpflichteten z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt (AA 25.2.2018; vgl. HRW 17.1.2019).

Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Es kommt jedoch vor, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Minderjährige werden bei (illegalen) Ausreiseversuchen meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft. Diese wird auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 25.2.2018).

Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von weiblichen Rekruten. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 25.2.2018). Es kommt zudem auch zu Zwangsdiensten, bzw. sexueller Sklaverei von Frauen und Mädchen in Trainingslagern (USDOS 20.4.2018).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.2.2018).

Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an. Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" - Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 25.2.2018).

Gemäß Gesetz verpflichtet sich jeder Absolvent der High School zu einem 18-monatigen Nationaldienst, der eine sechsmonatige Militärausbildung beinhaltet (AI 30.7.2018). Nach anderen Angaben erhalten die Schüler in Sawa eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.2.2018). In Sawa ist die Versorgung schlecht und es besteht eine mangelhafte sanitäre Grundversorgung und Hygienebedingungen (AI 30.7.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Einige verlassen die Schule, um der Wehrpflicht zu entkommen, aber ohne eine Bescheinigung des Nationaldienstes können sie weder auf Lebensmittelrationen zugreifen noch ein Unternehmen gründen, eine Mobiltelefon erwerben, einen Führerschein oder ein Bankkonto eröffnen. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen (AI 30.7.2018).

Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.2.2018). Rein rechtlich wäre es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Artikel 15 der National Service Proclamation können körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden (ILO 23.10.1995).

Trotz Ankündigungen der Regierung, den Nationaldienst zu befristeten und die Armee zu verkleinern, gab es bisher keine konkreten Schritte. Etliche Nationaldienstpflichtige sind seit dem historischen Friedensabkommen mit Äthiopien im Juli 2018 und nach der Grenzöffnung nach Äthiopien ausgereist (TG 12.10.2018). Zuvor mussten die Menschen an den Grenzen viel riskieren (AA 25.2.2018; vgl. IRIN 15.11.2018). Nach Abschluss des Friedensabkommen war es möglich, die Grenze auch ohne Pass oder Genehmigung zu überqueren und es musste auch nicht bestätigt werden, ob und wann eine Rückkehr geplant ist (IRIN 15.11.2018).

In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vgl. BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018).

Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).

Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, sie zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 20.4.2018).

Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vgl. HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018).

In den Gefängnissen gibt es keinen Ombudsmann der auf Beschwerden reagiert. Es gibt auch keine zivilrechtlichen Verfahren für Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung geltend machen (USDOS 20.4.2018).

Die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich, hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern sind unzureichend (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle in Haftanstalten (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 20.4.2018). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von Folter oder schlechten Haftbedingungen zu ermitteln (USDOS 20.4.2018).

Die Position der Frauen ist in der Gesetzgebung Eritreas relativ gut geschützt (NMFA 21.6.2018). Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, bei Eigentums- und Erbrecht (USDOS 20.4.2018; vgl. NMFA 21.6.2018). Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt (AA 25.2.2018).

Vergewaltigung ist ein Verbrechen, welches bei Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft wird. Das Gesetz kriminalisiert nicht ausdrücklich Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt wird als Tätlichkeit und Körperverletzung geahndet. Die Behörden greifen nur selten ein (USDOS 20.4.2018). Körperverletzung, häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung (USDOS 20.4.2018).

Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt, vor allem durch Vorgesetzte. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (USDOS 20.4.2018). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Mädchen und junge Frauen versuchen daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Nationaldienst entlassen zu werden (AA 25.2.2018).

Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken (USDOS 20.4.2018). In den nationalen und regionalen Parlamenten haben Frauen Anspruch auf 30% der Sitze (NMFA 21.6.2018). Frauen bekleiden vier von 17 Ministerposten und waren auch in anderen Regierungspositionen tätig (USDOS 20.4.2018). In der Praxis allerdings sind Frauen in der Hochschulbildung und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BTI 2018). Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die eng mit der Regierungspartei verbunden ist, arbeitet an der Verbesserung der Position eritreischer Frauen (NMFA 21.6.2018).

Soweit einem Rückkehrer illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Im Regelfall kann man sich nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können (AA 25.2.2019).

Es wird berichtet, dass es für zurückkehrende Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder ihre Staatsangehörigkeit in anderen Ländern haben, keine Folgen gibt. Im Allgemeinen hat ein Staatsbürger das Recht auf Rückkehr; Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland müssen nachweisen, dass sie die 2%ige Steuer "Aufbausteuer" (auf ausländisches Arbeitseinkommen) gezahlt haben, um einige staatliche Leistungen und Dokumente zu erhalten (z.B. Ausreiseerlaubnis, Geburts- oder Heiratsurkunden, Passverlängerungen und Immobilientransaktionen). Die Regierung setzt diese Anforderung uneinheitlich durch (USDOS 20.4.2018).

Nach Ansicht des UNHCR gelten wiederum folgende Gruppen bei ihrer Einreise als gefährdet: Personen, die den Militär-/Nationaldienst umgangen haben, Mitglieder der politischen Opposition und Regierungskritiker, Journalisten und andere Medienschaffende, Mitglieder von Gewerkschaften und Aktivisten des Arbeitsrechts, Mitglieder religiöser Minderheiten, Frauen und Kinder mit besonderen Profilen, Angehörige sexueller Minderheiten, Mitglieder bestimmter ethnischer Minderheiten und Opfer von Menschenhandel. Aufgrund der Allgegenwart der Streitkräfte, eines gut organisierten Netzwerks von Regierungsinformanten sowie der nationalen Kontrolle, die der Staat über die Bevölkerung ausübt, hält der UNHCR die Niederlassung in einem anderen Teil Eritreas für keine angemessene Alternative (NMFA 21.6.2018).

b) Auszug aus Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit des Home Office UK vom Juli 2018 (Übersetzung aus dem Englischen) S. 22:

Zur Rekrutierung von Minderjährigen:

"[...] Ein EASO-Bericht aus dem Jahr 2015 besagt, dass die Rekrutierungsprozesse auf dem Erziehungssystem aufbauen. Demnach werden Schüler, sobald sie das elfte Schuljahr absolviert haben, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach Sawa einberufen. Wehrpflichtige können daher siebzehn Jahre alt oder noch jünger sein. Wie aus einem an die Öffentlichkeit gelangten eritreischen Militärbericht hervorgeht, waren ein Drittel aller im Zuge der einundzwanzigsten Rekrutierungsrunde im Jahr 2010 Einberufenen unter achtzehn Jahre alt. Dies wurde von der eritreischen Regierung dadurch gerechtfertigt, dass die Warsy-Yikealo-Schule nicht Teil der offiziellen Armee sei. Oft werden Minderjährige bei Razzien (sogenannten "giffas") für den Nationaldienst rekrutiert, wobei das Alter lediglich anhand des äußeren Erscheinungsbildes geschätzt wird. Eltern, die die Identität ihrer Kinder mit Dokumenten belegen, werden oft ignoriert. Auch wird berichtet, dass Verwaltungsbehörden Minderjährige oft allein deshalb einberufen um Zielvorgaben zu erreichen bzw. aus reiner Willkür oder als Vergeltungsmaßnahme gegen die Familie des Kindes.

Ein Bericht der Landinfo vom 20.05.2016 zum eritreischen Nationaldienst bemerkt, dass, um die Kontrolle über junge wehrdienstfähige Personen zu erhöhen, seit dem Sommer des Jahres 2003 alle Schüler der Mittelschule ihr zwölftes und letztes Schuljahr in Sawa verbringen müssen. Auch für eine Aufnahme an einer Universität wird der Beendigung des zwölften Schuljahres verlangt, wobei dieses nur in Sawa absolviert werden kann. Viele junge Eritreer beenden ihre Schulausbildung vor dem zwölften Schuljahr und kommen daher nicht nach Sawa. [...]"

c) Auszug aus dem EASO Bericht Eritrea: National Service and illegal exit aus 2016 (Übersetzung aus dem Englischen) S. 23:

"[...] Schüler, die mehrmals Schulstufen wiederholen, um einer Einberufung nach Sawa zu entgehen, werden laut Amnesty International von den eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer angesehen und wird nach diesen in den Schulen gesucht. Diese werden festgenommen und müssen ein militärisches Training absolvieren.

[...]"

1.3. Zum Fluchtvorbringen

Der Vater der Beschwerdeführerin desertierte vom eritreischen Nationaldienst und ist seitdem unbekannten Aufenthalts. Im Februar des Jahres 2015 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der Desertion ihres Vaters von der eritreischen Regierung festgenommen und inhaftiert.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Juli des Jahres 2015 dem Militärdienst entzogen, indem sie illegal in den Sudan gereist ist

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Verweigerung des Militärdienstes sowie wegen der ihrer Familie unterstellten oppositionellen Haltung verhaftet und zum Militärdienst gezwungen wird. Es droht der Beschwerdeführerin die zwangsweise Verbringung in ein Gefängnis mit unmenschlichen Haftbedingungen bzw. die Einlieferung in ein Umerziehungslager. Bei einer Rückkehr nach Eritrea ist die Beschwerdeführerin Eingriffen in ihre körperliche Integrität, Folter und einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Mangels einer im Verfahren vorgenommenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen zum Wohnort, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zum Aufenthalt der Familienangehörigen und zur Schulbildung sowie zur illegalen Ausreise in den Sudan beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellungen zum minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin beruhen auf einem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Fehlen anderslautender Angaben und Unterlagen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.

2.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea

Die Feststellungen zur Situation in Eritrea basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019, der Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit des UK Home Office vom Juli 2018 und dem EASO Bericht Eritrea: National Service and illegal exit aus 2016. Die beiden letzteren Dokumente wurden in Auszügen und übersetzt aus dem Englischen unter 1.2. wiedergegeben.

Die Feststellungen basieren auf den folgenden Einzelquellen:

a) Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019:

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AA - Auswärtiges Amt (25.2.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427278/4598_1521628560_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschieberelevante-lage-eritrea-25-02-2018.pdf, Zugriff 24.1.2019

-

AA - Auswärtiges Amt (24.5.2018): Eritrea, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210, Zugriff 24.1.2019

-

AI - Amnesty International (30.7.2018): Op-Ed: Eritrea: no more excuses for indefinite national service, https://www.ecoi.net/de/dokument/1439699.html, Zugriff 22.1.2019

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Eritrea Country Report, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427444/488349_en.pdf, Zugriff 29.1.2019

-

HR - Human Rights (27.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Eritrea,

https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/eritrea/, Zugriff 24.1.2019

-

HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Eritrea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002170.html, Zugriff 21.1.2019

-

HRW - Human Rights Watch (3.10.2018): Eritrea: Diplomacy Changes, but Political Prisoners Remain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1445202.html, Zugriff 25.1.2019

-

ILO - International Labor Organization (23.10.1995): Gazette of Eritrean Laws, Published by the Government of Eritrea, Vol. 5/1995 No. 11 Asmara October 23/1995, National Service Proclamation, http://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/SERIAL/79562/85681/F2067220900/ERI79562.pdf, Zugriff 24.1.2019

-

IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.11.2018):

Eritrea-Ethiopia peace leads to a refugee surge, https://www.irinnews.org/news-feature/2018/11/15/eritrea-ethiopia-peace-leads-refugee-surge, Zugriff 24.1.2019

-

NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs (21.6.2018):

Algemeen Ambtsbericht Eritrea,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1438252/1226_1531731730_aab-eritrea-2018-def.pdf, Zugriff 25.1.2019

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TG - The Guardian (12.10.2018): I was euphoric': Eritrea's joy becomes Ethiopia's burden amid huge exodus, https://www.theguardian.com/global-development/2018/oct/12/eritrea-joy-becomes-ethiopia-burden-huge-exodus-refugees, Zugriff 24.1.2019

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, https://www.ecoi.net/en/document/1430113.html, Zugriff 24.1.2019

b) Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit des UK Home Office vom Juli 2018:

* EASO, Eritrea Country Focus (section 3.3.3), May 2015

* Landinfo, Eritrea: National Service (para 2.6.1), 20 May 2016

c) EASO Bericht Eritrea: National Service and illegal exit aus 2016:

Amnesty International, Eritrea: Just deserters: Why indefinite National Service in Eritrea has created a generation of refugees. 2 December 2015, pp. 24, 39.

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

2.2.3. Zum Fluchtvorbringen

Die Beschwerdeführerin bringt als fluchtauslösend im Wesentlichen die Verhaftung ihrer Mutter aufgrund der Desertion ihres Vaters und ihre eigene Wehrdienstverweigerung durch ihre Flucht in den Sudan sowie eine damit einhergehende unterstellte oppositionelle Gesinnung seitens der eritreischen Regierung vor.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Desertion ihres Vaters im Laufe des Verfahrens gleichbleibend und glaubhaft vorbrachte, weshalb hierzu auch eine Feststellung erfolgen konnte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin zum weiteren Geschehen Folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"[...] R: Können Sie mir möglichst detailliert den konkreten Grund schildern, wieso Sie Eritrea verlassen haben?

P: Ich habe damals mit meiner Mutter alleine gewohnt. Mein Vater war als Soldat unterwegs. Plötzlich kamen Soldaten zu uns nach Hause und behaupteten, dass meine Mutter genau weiß, wo mein Vater steckt. Sie haben meine Mutter als Mitwisserin verdächtigt. Sie haben gesagt, dass mein Vater desertiert ist. Meine Mutter sagte, dass sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hatte zu meinem Vater. Sie hat dann Fragen beantwortet und sagte, dass sie selber wissen will, wo ihr Mann ist, die Männer müssten selbst wissen, wo er ist, er sei ja bei ihnen. Dann haben sie meine Mutter mit Gewalt mitgenommen. Zum Schluss sagten sie, entweder müsste sie 50.000,-- Nakfa bezahlen, oder sie muss für längere Zeit im Gefängnis bleiben. Meine Mutter hatte damals keinen Cent mehr gehabt, aus dem Grund musste sie im Gefängnis bleiben. Aus diesem Grund musste ich die Schule unterbrechen und auf meine Geschwister aufpassen. Ich habe aber schon vorher probiert, ganz normal weiter in die Schule zu gehen, aber es war nicht möglich. Ehrlich gesagt, ich bin ca. zwei Wochen lang zur Schule gegangen, nachdem meine Mutter verhaftet wurde. Aber das hat nicht funktioniert, ich konnte mich nicht auf die Schule konzentrieren. Danach bekam ich einen Brief, in dem gestanden ist, dass ich nicht weiter in die Schule gehen darf, weil ich oft gefehlt habe. Mitte Juni 2015 bekam ich von den Behörden (aus XXXX ) einen Brief, in dem stand, dass ich zum Militär gehen müsse. Ich wurde einberufen. Nachdem ich diese zwei Briefe bekommen hatte, hatte ich einen Schock. Dann war ich komplett durcheinander, danach habe ich meinen Onkel gefragt, was ich machen soll. Mein Onkel hat die Briefe gelesen und gesagt, dass es nicht in Frage kommt, dass ich nach Sawa gehe. Ich hatte nur ein Monat Zeit, um mich in XXXX zu melden.

Spätestens am 10.07.2015 hätte ich mich dort melden sollen. Mein Onkel wusste schon vorher, wenn ich dort hingehen würde, dass ich danach nicht mehr nach Hause zurückkehren darf. Er hat mich danach dabei unterstützt, dass ich mein Heimatland verlassen kann. Am 01.07.2015 ging ich von zu Hause weg.

R: Was war mit Ihrer Mutter, die im Gefängnis war? Wie ging es mit ihr weiter?

P: Ich weiß nur, dass sie sich im XXXX -Gefängnis in XXXX befand.

R: Wieso haben sie die 50.000,-- Nakfa nicht bezahlt?

P: Das Problem ist bei uns, wenn man die 50.000,-- Nakfa bezahlt, dann ist man automatisch schuldig.

R: Was hätte das für eine Konsequenz für Ihre Mutter gehabt?

P: Das Problem ist bei uns, es hört nicht damit auf, dass man die 50.000,-- Nakfa bezahlt. [...]"

Und:

"[...] R: Können Sie mir bitte erklären, wie die Rekrutierung nach Sawa aussieht?

P: Es ist sehr unterschiedlich. Als erste Variante bekommt man einen Brief. Man hat ein Zeitlimit, wo man dort erscheinen muss. Wenn man das nicht einhält, gibt es Razzien, entweder in der Schule oder von zu Hause wird man mit Gewalt mitgenommen. Wenn man die Schule unterbricht, wird man gezwungen nach Sawa zu gehen. Sie behaupten immer, dass die Jugendlichen absichtlich die Schule abbrechen, damit sie nicht zum Militärdienst gehen.

R: Wer geht nach Sawa?

P: Bis zur 11. Klasse kann man ganz normal zur Schule gehen. Das 12. Jahr ist bei uns das Maturajahr, da macht man auch die Militärgrundausbildung.

R: Was ist mit denen, die die Schule abbrechen? Wo machen sie die Militärgrundausbildung?

P: Nicht, dass Sie das falsch verstehen, das ist Pflicht.

R: Nach meiner Information macht man das 12. Jahr in Sawa, wenn man normal in die Schule gegangen ist. Diejenigen, die nicht in der Schule waren, gehen in andere Camps, oder?

P: Das ist nicht ganz so. Ich weiß nicht, woher Sie die Information haben. Die meisten, die die Schule unterbrechen, reisen aus nach Äthiopien. So ähnlich wie bei mir, kommen sie hierher und beantragen Asyl.

R: Sie sagen, Sie haben im Februar die Schule abgebrochen und wurden im Juni nach Sawa einberufen. Nach meinen Informationen geht man nach Sawa, wenn man die 11. Klasse abgeschlossen hat. Das verstehe ich nicht.

P: Nein. Ich glaube Sie meinen die Zwangsarbeit, womit sie dann bestraft werden, wenn sie absichtlich die Schule abgebrochen haben.

R: Nein, Sie sagten, Sie wurden nach Sawa einberufen. Ich meine schon Sawa.

P: Das muss ja nicht direkt in Sawa sein, sie schreiben immer Sawa. Aber wo sie uns hinbringen sind immer unterschiedliche Regionen.

R: Sie wurden aber nach Sawa einberufen, haben Sie gesagt (S. 5 EV Protokoll vom XXXX .2017).

P: Stimmt, die meisten gehen schon direkt nach Sawa wegen der Grundausbildung. Danach werden sie woanders stationiert.

R: Es gibt aber auch andere Orte, wo man die Grundausbildung machen kann, oder?

P: Ich war ja nicht direkt in Sawa, ich bin ja vorher weggegangen. Ich weiß nur, dass die meisten die Grundausbildung in Sawa machen. Ich kann z.B. über meinen Vater sagen, dass sie zu ihm gesagt haben, Sawa, aber er war dann die ganze Zeit in Assab stationiert. [...]"

Bezweifelt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides die Angaben der Beschwerdeführerin zur Inhaftierung ihrer Mutter und zum Erhalt eines Einberufungsbefehls in das Camp Sawa, so wird anerkannt, dass dieses Vorbringen tatsächlich gewisse Schwächen aufweist, auf die in weiterer Folge näher einzugehen ist.

So wirkt es zunächst nicht nachvollziehbar, dass, wenngleich die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens die Inhaftierung ihrer Mutter gleichleibend schilderte, der Onkel der Beschwerdeführerin die Flucht in den Sudan finanziell ermöglichen, aber das Geld nicht dafür aufwenden sollte, um seine Schwester freizukaufen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angemerkt hat (vgl. 46 des Bescheides).

Hierbei ist jedoch auch zu bedenken, dass, wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegte, auch bei Zahlung von Bestechungsgeld aufgrund der im eritreischen Staatsapparat vorherrschenden Korruption und Willkür keineswegs sichergestellt gewesen wäre, dass ihre Mutter auch tatsächlich freikommt. Dieses Vorbingen steht auch im Einklang mit den relevanten Länderinformationen, wonach eine Strafverfolgung aus politischen Gründen nicht auszuschließen ist. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Auch bleibt Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten. Weiter existieren Berichte über Korruption bei der Polizei, die gelegentlich Bestechungsgelder fordert, um Häftlinge freizulassen.

Vor diesem Hintergrund wirkt eine gleichsam als Bestrafungsmaßnahme durchgeführte Verhaftung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden wegen der Desertion des Vaters durchaus plausibel und konnte somit auch festgestellt werden.

Hinsichtlich des Erhalts eines Einberufungsbefehls nach Sawa im Juni 2015 gilt es auszuführen, dass die diesbezügliche Schilderung der Beschwerdeführerin insofern von dem in den Länderinformationen beschriebenen üblichen Rekrutierungsprozess abweicht, als sie angab, sie habe die Schule von 2005 bis zum Februar des Jahres 2015 besucht, diese sodann abgebrochen und sei trotzdem nach Sawa einberufen worden. Aus den Länderberichten geht diesbezüglich jedoch hervor, dass Schüler das zwölfte Schuljahr in diesem zentralen Ausbildungslager in Sawa absolvieren, bei vorzeitigem Schulabbruch hingegen kein formeller Einberufungsbefehl nach Sawa ergeht.

Der tatsächliche Erhalt eines Einberufungsbefehls nach Sawa im Juni des Jahres 2015 erscheint somit nicht plausibel und wurde auch nicht festgestellt.

Ungeachtet dessen muss beachtet werden, dass die damals siebzehnjährige Beschwerdeführerin die Schule vorzeitig abbrach und sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzog. Die Länderinformationen berichten davon, dass Kinder bei Razzien festgehalten und in das Sawa National Training and Education Center gebracht werden. Darüber hinaus führt das Militär spontane Hausdurchsuchungen durch, um jeden festzunehmen, der im Verdacht steht, sich dem Nationaldienst entziehen zu wollen.

Den Länderfeststellungen ist weiter zu entnehmen, dass Jugendliche und Volljährige auch wegen illegaler Ausreise in Haft kommen. Die Aufgegriffenen werden gewöhnlicherweise einige Zeit lang festgehalten, bevor sie eine militärische Ausbildung beginnen, die oftmals in Lagern unter gefährlichen und haftähnlichen Bedingungen erfolgt. Nach der Freilassung werden Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, zur militärischen Ausbildung eingezogen. Nationaldienstleistende werden seit langem unmenschlich und erniedrigend bestraft, es kommt auch zu Folter. Der Versuch, sich dem Nationaldienst zu entziehen, wird von der Regierung als oppositioneller Widerstand gesehen.

Inwiefern die Beschwerdeführerin, die sich der Ableistung des Militärdiensts durch ihre Ausreise entzogen hat und deren Mutter außerdem bereits verhaftet wurde, nicht als Oppositionelle angesehen werden würde, lässt die belangte Behörde offen. Aus den Länderberichten ergibt sich vielmehr, dass der Versuch, sich dem Nationaldienst zu entziehen, als oppositioneller Widerstand gesehen wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Verweigerung des Militärdienstes und der Inhaftierung ihrer Mutter eine oppositionelle politische Haltung unterstellt werden würde. Sie würde sodann verhaftet und zum Militärdienst gezwungen werden. Entsprechende Feststellungen konnten daher getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Wie in den Feststellungen ausgeführt ist aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Wehrdienstverweigerung und dem Umstand, dass ihre Mutter bereits verhaftet wurde, eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt würde und sie mit einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und einer anschließenden Einziehung zum Nationaldienst rechnen müsste. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland wegen einer oppositionellen politischen Gesinnung als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verlassen hat, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (vgl. zB VwGH 18.07.2002, 2000/20/0108; 31.01.2002, 99/20/0531; 21.08.2001, 2000/01/0087).

3.2.2. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden kann nicht ausgegangen werden, da die Verfolgungsgefahr durch das Regime selbst ausgelöst würde.

3.2.3. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Im Lichte der Berichterstattung zu eritreischen Wehrdienstverweigerern erscheint die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative jedenfalls nicht zumutbar.

3.2.4. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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