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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde 1) des KD,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich insgesamt S 2.760,--, der erstmitbeteiligten Partei insgesamt S 9.630,-- und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 28. November 1984 ersuchte die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Magistrat Linz um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück 725/6 KG X. Wie die beigeschlossenen Baupläne und die Baubeschreibung erkennen lassen, sollen vier Wohnblöcke und drei zwischen diesen Wohnblöcken liegende begrünte Tiefgaragen gebaut werden. Der Wohnblock I soll Keller, Erdgeschoß, zwei Obergeschoße und ein zurückgesetztes Dachgeschoß, die übrigen drei Blöcke sollen Keller, Erdgeschoß, drei Obergeschoße und ein zurückgesetztes Dachgeschoß umfassen. Insgesamt sind 78 Wohnungen geplant. Der Bauplatz ist 8006 m2 groß und wird im Norden durch die K-straße und im Osten durch eine noch zu schaffende Sackstraße (Zufahrt zu den Tiefgaragen) erschlossen. Im Süden ist in den Plänen ein öffentlicher Fußweg ausgewiesen.Mit Eingabe vom 28. November 1984 ersuchte die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Magistrat Linz um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück 725/6 KG römisch zehn. Wie die beigeschlossenen Baupläne und die Baubeschreibung erkennen lassen, sollen vier Wohnblöcke und drei zwischen diesen Wohnblöcken liegende begrünte Tiefgaragen gebaut werden. Der Wohnblock römisch eins soll Keller, Erdgeschoß, zwei Obergeschoße und ein zurückgesetztes Dachgeschoß, die übrigen drei Blöcke sollen Keller, Erdgeschoß, drei Obergeschoße und ein zurückgesetztes Dachgeschoß umfassen. Insgesamt sind 78 Wohnungen geplant. Der Bauplatz ist 8006 m2 groß und wird im Norden durch die K-straße und im Osten durch eine noch zu schaffende Sackstraße (Zufahrt zu den Tiefgaragen) erschlossen. Im Süden ist in den Plänen ein öffentlicher Fußweg ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 14. Februar 1985 erteilte der Magistrat Linz für diesen Bauplatz die Bauplatzbewilligung.
Zu der für 28. März 1985 anberaumten mündlichen Verhandlung betreffend das Bauansuchen wurden die beschwerdeführenden sowie weitere Nachbarn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen. Schon vor dieser Verhandlung schriftlich und sodann bei der Bauverhandlung mündlich erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, eine Reihe von Einwendungen. Insbesondere wurden die raumordnungsrechtlichen Grundlagen in Zweifel gezogen, Immissionen betreffend die Tiefgaragen, Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe, der höchstzulässigen bebauten Fläche sowie Störung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes eingewendet. Die beigezogenen Amtssachverständigen erachteten das Bauvorhaben als bewilligungsfähig, was sie im einzelnen näher begründeten. Die Amtssachverständigen nahmen auch zu den Einwendungen der Beschwerdeführer näher Stellung. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, daß nach Lage und Art der Gestaltung der Aus- und Einfahrt zu den Tiefgaragen eine Gefährdung und erhebliche Belästigung der Nachbarn durch emittiertes Kohlenmonoxyd ausgeschlossen sei, da Kohlenmonoxyd einen sehr hohen Verdünnungsfaktor besitze. Die Größe bzw. der Querschnitt der Lüftungsöffnungen der unterirdischen Mittelgaragen seien derart bemessen, daß bei den Wohnhausgaragen eine Anreicherung von Kohlenmonoxyd im Regelfall über 25 ppm CO nicht zu erwarten sei, was der CO-Belastung einer Straße mit normalem Autoverkehr entspreche. Eine Belastung bis ca. 30 ppm (MAK-Wert für 8-Stunden-Tätigkeit) könne bei Stoßverkehr auftreten. Der Grenzwert für die Benützung einer Garage mit Kfz liege entsprechend § 17 OÖ Stellplatzverordnung bei 250 ppm CO. Auf Grund der Ausstattung der Tiefgaragen erachtete der maschinenbautechnische Amtssachverständige auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für ausgeschlossen. Im Hinblick auf Einwendungen der Nachbarn wurde dieses Gutachten durch Berechnungen noch während der Verhandlung ergänzt und der Sachverständige blieb bei seiner positiven Beurteilung des Bauvorhabens. Die Amtssachverständigen veranlaßten auch Ergänzungen und Korrekturen der Pläne (so die Eintragung der Gebäudehöhen im Längsschnitt, eine Korrektur der Grundrißgestaltung betreffend Heizraum und Gaszählerraum). Die nach Ansicht der Amtssachverständigen einzuhaltenden Auflagen wurden gleichfalls bekanntgegeben.Zu der für 28. März 1985 anberaumten mündlichen Verhandlung betreffend das Bauansuchen wurden die beschwerdeführenden sowie weitere Nachbarn unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 geladen. Schon vor dieser Verhandlung schriftlich und sodann bei der Bauverhandlung mündlich erhoben Nachbarn, darunter die Beschwerdeführer, eine Reihe von Einwendungen. Insbesondere wurden die raumordnungsrechtlichen Grundlagen in Zweifel gezogen, Immissionen betreffend die Tiefgaragen, Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe, der höchstzulässigen bebauten Fläche sowie Störung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes eingewendet. Die beigezogenen Amtssachverständigen erachteten das Bauvorhaben als bewilligungsfähig, was sie im einzelnen näher begründeten. Die Amtssachverständigen nahmen auch zu den Einwendungen der Beschwerdeführer näher Stellung. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, daß nach Lage und Art der Gestaltung der Aus- und Einfahrt zu den Tiefgaragen eine Gefährdung und erhebliche Belästigung der Nachbarn durch emittiertes Kohlenmonoxyd ausgeschlossen sei, da Kohlenmonoxyd einen sehr hohen Verdünnungsfaktor besitze. Die Größe bzw. der Querschnitt der Lüftungsöffnungen der unterirdischen Mittelgaragen seien derart bemessen, daß bei den Wohnhausgaragen eine Anreicherung von Kohlenmonoxyd im Regelfall über 25 ppm CO nicht zu erwarten sei, was der CO-Belastung einer Straße mit normalem Autoverkehr entspreche. Eine Belastung bis ca. 30 ppm (MAK-Wert für 8-Stunden-Tätigkeit) könne bei Stoßverkehr auftreten. Der Grenzwert für die Benützung einer Garage mit Kfz liege entsprechend Paragraph 17, OÖ Stellplatzverordnung bei 250 ppm CO. Auf Grund der Ausstattung der Tiefgaragen erachtete der maschinenbautechnische Amtssachverständige auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für ausgeschlossen. Im Hinblick auf Einwendungen der Nachbarn wurde dieses Gutachten durch Berechnungen noch während der Verhandlung ergänzt und der Sachverständige blieb bei seiner positiven Beurteilung des Bauvorhabens. Die Amtssachverständigen veranlaßten auch Ergänzungen und Korrekturen der Pläne (so die Eintragung der Gebäudehöhen im Längsschnitt, eine Korrektur der Grundrißgestaltung betreffend Heizraum und Gaszählerraum). Die nach Ansicht der Amtssachverständigen einzuhaltenden Auflagen wurden gleichfalls bekanntgegeben.
Der maschinenbautechnische Amtssachverständige ergänzte in seiner Stellungnahme vom 17. April 1985 unter näherer Beschreibung der Garagen sein Gutachten, wobei insbesondere auf die Bestimmungen der OÖ Luftreinhalteverordnung verwiesen wurde. Der Amtssachverständige erklärte abschließend, daß bei den einzelnen Garagenlüftungsöffnungen die Kohlenmonoxyd-Konzentrationen nicht genau vorhersehbar seien, dennoch aber unter Zugrundelegung der Spitzenbelastung an Kohlenmonoxyd-Konzentration von rund 30 ppm in der Garage eindeutig festgestellt werden könne, daß die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung keinesfalls erreicht würden oder gar überschritten werden könnten.
In seiner gutächtlichen Äußerung vom 2. Mai 1985 erklärte ein medizinischer Amtssachverständiger des Magistrates Linz, aus dem umwelthygienischen Gutachten gehe eindeutig hervor, daß toxische Werte von Kohlenmonoxyd im Bereich der Kellergarage keinesfalls erreicht werden können. Auch aus dem im Akt erliegenden maschinentechnischen Gutachten gehe hervor, daß das Kohlenmonoxyd einen sehr hohen Verdünnungsfaktor besitze, was bedeute, daß die Konzentration des Gases schon in geringer Entfernung von den Lüftungsöffnungen wesentlich abnehme. Aus dieser Tatsache ergebe sich, daß gesundheitliche Auswirkungen der zu errichtenden Tiefgarage bzw. der offenen Garagenanlage unter Berücksichtigung der von den Nachbarn vorgebrachten Äußerungen nicht zu erwarten seien. Dies beziehe sich auch auf die Tatsache, daß Kohlenmonoxyd eine besondere Affinität zum Blutfarbstoff Hämoglobin besitze und in den hygienischen Richtlinien, welche Toleranzgrenzen des Kohlenmonoxyd bestimmen, diese Tatsache ebenfalls allgemein berücksichtigt sei, was in den rechtlichen Grundlagen betreffend Luftreinhalteverordnung berücksichtigt worden sei.
Diese ergänzenden gutächtlichen Stellungnahmen wurden den Nachbarn zur Kenntnis gebracht, von denen einige daraufhin Äußerungen abgaben.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1986 erteilte der Magistrat Linz die angestrebte baubehördliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Umfangreich wurden Einwendungen der Nachbarn wiedergegeben und im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen sie nach Auffassung der Baubehörde erster Instanz unzulässig bzw. unbegründet sind (der Bescheid umfaßt über 50 Seiten).
Den dagegen von Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, erhobenen Berufungen gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 21. Juli 1986 keine Folge. Zu der Einwendung von Nachbarn, daß außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes nach § 32 Abs. 3 OÖ Bauordnung lediglich maximal vier Geschoße errichtet werden dürften, vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege. Auch zu den weiteren Einwendungen der Nachbarn wurde im einzelnen Stellung genommen.Den dagegen von Nachbarn, darunter auch die Beschwerdeführer, erhobenen Berufungen gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 21. Juli 1986 keine Folge. Zu der Einwendung von Nachbarn, daß außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes nach Paragraph 32, Absatz 3, OÖ Bauordnung lediglich maximal vier Geschoße errichtet werden dürften, vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege. Auch zu den weiteren Einwendungen der Nachbarn wurde im einzelnen Stellung genommen.
Den dagegen erhobenen Vorstellungen gab die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 mit der Feststellung Folge, daß die Nachbarn in ihren Rechten verletzt worden seien. Der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshaupstadt Linz verwiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat zusammenfassend die Rechtsansicht, daß auf Grund der Ausführungen im Berufungsbescheid nicht vom Vorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des § 32 OÖ Bauordnung ausgegangen werden könnte. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0150, wurde auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsfeststellungen hingewiesen.Den dagegen erhobenen Vorstellungen gab die OÖ Landesregierung mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 mit der Feststellung Folge, daß die Nachbarn in ihren Rechten verletzt worden seien. Der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshaupstadt Linz verwiesen. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat zusammenfassend die Rechtsansicht, daß auf Grund der Ausführungen im Berufungsbescheid nicht vom Vorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des Paragraph 32, OÖ Bauordnung ausgegangen werden könnte. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0150, wurde auf die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsfeststellungen hingewiesen.
Nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes W 105 auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Februar 1987 und nach Kundmachung der Genehmigung der Landesregierung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 1987 wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 16. April 1987 den Berufungen der Nachbarn neuerlich keine Folge gegeben. Zunächst stellte die Berufungsbehörde fest, daß sich seit Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 21. Oktober 1986 die Rechtslage dadurch verändert habe, daß seit 14. April 1987 der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 19. Februar 1987 beschlossene, im Amtsblatt Nr. 6/1987 kundgemachte Bebauungsplan W 105 rechtswirksam sei. Den Festlegungen dieses Bebauungsplanes entspreche das in erster Instanz bewilligte Bauvorhaben vollinhaltlich. Da die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet sei, das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden, sei die eingetretene Änderung der Rechtslage zu beachten. Damit sei aber die frühere Bausperreverordnung gegenstandslos geworden. Der Bebauungsplan sehe eine Bruttogeschoßfläche (ohne Einrechnung der Tiefgaragenfläche) mit 9060 m2 vor, die durch die Summe der Geschoßflächen des Bauvorhabens (7914,19 m2) wesentlich unterschritten werde. Da der Bebauungsplan auch ausdrücklich Bestimmungen über die maximal zulässigen Geschoße enthalte, sei damit die maximal zulässige Gebäudehöhe festgelegt, womit das Bauvorhaben auch diesen Festlegungen entspreche. In Fragen des Orts- und Landschaftsbildes sowie bei der Schaffung von Stellplätzen oder Garagen stehe den Nachbarn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mitspracherecht nicht zu. Daß aber auch durch die Errichtung der Garagen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden, sei durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig bewiesen worden. Die eingeholten Gutachten seien schlüssig und ausreichend begründet und würden somit eine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Durch die Ausführungen der Nachbarn seien die Gutachten nicht erschüttert worden. Durch laienhafte Äußerungen könnten aber Ausführungen eines Amtssachverständigen nicht in wirksamer Weise entgegengetreten werden. Im einzelnen wurde sodann auch zu weiteren Vorbringen der Nachbarn Stellung genommen.
Den dagegen erhobenen Vorstellungen gab die OÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Juni 1987 keine Folge. Auch die Gemeindeaufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, also im konkreten Fall den Bebauungsplan W 105. Die Beschwerdeführer seien auch nicht in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden, weil es sich bei dem Bebauungsplan um generelle Rechtsnormen handle, nicht aber eine Änderung des Sachverhaltes vorliege. Auch dadurch, daß die Baupläne nach Durchführung der Bauverhandlung dem Planverfasser zur Korrektur wiederausgefolgt worden seien, sei das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs nicht verletzt worden, weil die Planergänzungen Nachbarrechte nicht berührt hätten, was die Grundrißgestaltung des Heizraumes und Gaszählerraumes anlange, aber auch was die Ergänzung der Gebäudehöhen im Längsschnitt betreffe, weil die zulässige Gebäudehöhe durch die Anzahl der Geschoße festgelegt sei, nicht aber nach sonstigen Höhenangaben. Soweit die Beschwerdeführer rügten, daß in die Bruttogeschoßfläche auch Loggien einzubeziehen seien, werde dadurch die höchstzulässige Brutto-Geschoßfläche nicht überschritten (7797,08 m2 ohne Loggien und 8170,77 m2 mit Loggien). Die Garagengeschoße seien aber nicht einzubeziehen, weil nach der Legende des Bebauungsplanes diese ausdrücklich von der Brutto-Geschoßfläche ausgenommen seien. Diese Flächenberechnungen hätten aber keines Sachverständigenbeweises bedurft, sodaß auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht gegeben sei. Die höchstzulässige Geschoßzahl sei schließlich nicht überschritten, weil der Bebauungsplan für die Höhenangabe einen besonderen Bezugspunkt vorsehe, von dem aus die Gebäudehöhe zu berechnen sei. In Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes stünden den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte nicht zu. Auch die geplante Führung des Rad- und Gehweges sowie das Erfordernis betreffend Kfz-Abstellplätze würden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzen. Das gelte auch bezüglich der Frage der Beiziehung der Naturschutzbehörde zum Baubewilligungsverfahren. Die Ersichtlichmachung der höhenmäßigen Ausdehnung des Bauvorhabens im Sinne des § 47 Abs. 3 OÖ Bauordnung sei im Hinblick auf die Plandarstellungen nicht erforderlich gewesen. Eine gesonderte Bewilligung für eine Änderung der Geländeverhältnisse sei entgegen der Meinung der Nachbarn nicht erforderlich, werde doch die Geländegestaltung in den Einreichplänen durch entsprechende Profile festgelegt. Die Gemeindeaufsichtsbehörde erachtete das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich der von den Tiefgaragen zu erwartenden Immissionen als ausreichend, um beurteilen zu können, daß subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt würden. Abstandsvorschriften würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt, sodaß den Nachbarn Licht und Sonne nicht weggenommen werde. Nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und den darin vorgesehenen Baufluchtlinien entspreche das Projekt den gesetzlichen Bestimmungen. Insgesamt seien die Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Bewilligung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Bauwerberin nicht in ihren Rechten verletzt worden.Den dagegen erhobenen Vorstellungen gab die OÖ Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. Juni 1987 keine Folge. Auch die Gemeindeaufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufungsbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, also im konkreten Fall den Bebauungsplan W 105. Die Beschwerdeführer seien auch nicht in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden, weil es sich bei dem Bebauungsplan um generelle Rechtsnormen handle, nicht aber eine Änderung des Sachverhaltes vorliege. Auch dadurch, daß die Baupläne nach Durchführung der Bauverhandlung dem Planverfasser zur Korrektur wiederausgefolgt worden seien, sei das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs nicht verletzt worden, weil die Planergänzungen Nachbarrechte nicht berührt hätten, was die Grundrißgestaltung des Heizraumes und Gaszählerraumes anlange, aber auch was die Ergänzung der Gebäudehöhen im Längsschnitt betreffe, weil die zulässige Gebäudehöhe durch die Anzahl der Geschoße festgelegt sei, nicht aber nach sonstigen Höhenangaben. Soweit die Beschwerdeführer rügten, daß in die Bruttogeschoßfläche auch Loggien einzubeziehen seien, werde dadurch die höchstzulässige Brutto-Geschoßfläche nicht überschritten (7797,08 m2 ohne Loggien und 8170,77 m2 mit Loggien). Die Garagengeschoße seien aber nicht einzubeziehen, weil nach der Legende des Bebauungsplanes diese ausdrücklich von der Brutto-Geschoßfläche ausgenommen seien. Diese Flächenberechnungen hätten aber keines Sachverständigenbeweises bedurft, sodaß auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht gegeben sei. Die höchstzulässige Geschoßzahl sei schließlich nicht überschritten, weil der Bebauungsplan für die Höhenangabe einen besonderen Bezugspunkt vorsehe, von dem aus die Gebäudehöhe zu berechnen sei. In Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes stünden den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte nicht zu. Auch die geplante Führung des Rad- und Gehweges sowie das Erfordernis betreffend Kfz-Abstellplätze würden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzen. Das gelte auch bezüglich der Frage der Beiziehung der Naturschutzbehörde zum Baubewilligungsverfahren. Die Ersichtlichmachung der höhenmäßigen Ausdehnung des Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, OÖ Bauordnung sei im Hinblick auf die Plandarstellungen nicht erforderlich gewesen. Eine gesonderte Bewilligung für eine Änderung der Geländeverhältnisse sei entgegen der Meinung der Nachbarn nicht erforderlich, werde doch die Geländegestaltung in den Einreichplänen durch entsprechende Profile festgelegt. Die Gemeindeaufsichtsbehörde erachtete das durchgeführte Ermittlungsverfahren hinsichtlich der von den Tiefgaragen zu erwartenden Immissionen als ausreichend, um beurteilen zu können, daß subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt würden. Abstandsvorschriften würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt, sodaß den Nachbarn Licht und Sonne nicht weggenommen werde. Nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes und den darin vorgesehenen Baufluchtlinien entspreche das Projekt den gesetzlichen Bestimmungen. Insgesamt seien die Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Bewilligung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Bauwerberin nicht in ihren Rechten verletzt worden.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Bauwerberin, sowie in den ihnen gesetzlich gewährleisteten Rechten nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung, des OÖ Raumordnungsgesetzes, der OÖ Stellplatzverordnung und des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes verletzt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluß vom 26. Februar 1988, Zl. B 773/87, ablehnte.
§ 46 der OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, behandelt die Einwendungen von Nachbarn. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt. Nach § 46 Abs. 2 OÖ Bauordnung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Paragraph 46, der OÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1976,, behandelt die Einwendungen von Nachbarn. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt. Nach Paragraph 46, Absatz 2, OÖ Bauordnung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß der Nachbar im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie dies für alle österreichischen Bauordnungen typisch ist, nur ein beschränktes Mitspracherecht besitzt. Durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung kann er nur dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn damit Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen. Abgesehen von den beispielhaft aufgezählten Fällen im § 46 Abs. 3 Satz 2 OÖ Bauordnung kann es sich dabei nur um Vorschriften handeln, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Nachbarn durch die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Bauwerberin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind.Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß der Nachbar im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie dies für alle österreichischen Bauordnungen typisch ist, nur ein beschränktes Mitspracherecht besitzt. Durch die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung kann er nur dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn damit Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen. Abgesehen von den beispielhaft aufgezählten Fällen im Paragraph 46, Absatz 3, Satz 2 OÖ Bauordnung kann es sich dabei nur um Vorschriften handeln, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die beschwerdeführenden Nachbarn durch die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligte Bauwerberin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind.
Auf Grund der Beschwerdeausführungen ist zunächst zu erörtern, ob die Berufungsbehörde und die belangte Behörde ihrer Entscheidung den Bebauungsplan W 105 zugrundelegen durften, obwohl dieser Bebauungsplan erst nach Abschluß der vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung und nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde rechtswirksam geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, die Anschauung, daß im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre etwa dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes angeordnet hat oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde haben daher zu Recht den Bebauungsplan W 105 ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Die OÖ Bauordnung und das OÖ Raumordnungsgesetz kennen keine Regelung, die sich für die Auffassung der Beschwerdeführer anführen ließe, anders etwa § 22 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976. Die Beschwerdeführer haben sich auch nicht mit der bereits von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt, um etwa aufzuzeigen, daß und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung der gegebenen Rechtslage nicht entspricht. Sie haben allerdings versucht, aus § 42 Abs. 1 OÖ Bauordnung (richtig: AVG 1950) sowie aus § 73 Abs. 1 AVG 1950 die Richtigkeit ihrer Auffassung abzuleiten.Auf Grund der Beschwerdeausführungen ist zunächst zu erörtern, ob die Berufungsbehörde und die belangte Behörde ihrer Entscheidung den Bebauungsplan W 105 zugrundelegen durften, obwohl dieser Bebauungsplan erst nach Abschluß der vor der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung und nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde rechtswirksam geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, die Anschauung, daß im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre etwa dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes angeordnet hat oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde haben daher zu Recht den Bebauungsplan W 105 ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Die OÖ Bauordnung und das OÖ Raumordnungsgesetz kennen keine Regelung, die sich für die Auffassung der Beschwerdeführer anführen ließe, anders etwa Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976. Die Beschwerdeführer haben sich auch nicht mit der bereits von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt, um etwa aufzuzeigen, daß und aus welchen Gründen diese Rechtsprechung der gegebenen Rechtslage nicht entspricht. Sie haben allerdings versucht, aus Paragraph 42, Absatz eins, OÖ Bauordnung (richtig: AVG 1950) sowie aus Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 die Richtigkeit ihrer Auffassung abzuleiten.
Nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Nach § 42 Abs. 2 AVG 1950 erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen schließen die Beschwerdeführer, daß ihnen eine verfahrensmäßige Reaktion auf eine eingetretene Änderung der Rechtslage verwehrt sei, sodaß schon aus diesem Grunde die Entscheidung im Bauverfahren auf der Grundlage jener Bebauungs- und Flächenwidmungspläne erfolgen müsse, die im Zeitpunkt der Bauverhandlung bzw. der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gegolten haben. Die Kompetenz der Rechtsmittelbehörden würde sich in diesem Zusammenhang auf die Überprüfung der Frage beschränken, ob der erstinstanzliche Bescheid unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung erster Instanz rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Nachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage seien im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Nach Paragraph 42, Absatz 2, AVG 1950 erstreckt sich die im Absatz eins, bezeichnete Rechtsfolge im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen schließen die Beschwerdeführer, daß ihnen eine verfahrensmäßige Reaktion auf eine eingetretene Änderung der Rechtslage verwehrt sei, sodaß schon aus diesem Grunde die Entscheidung im Bauverfahren auf der Grundlage jener Bebauungs- und Flächenwidmungspläne erfolgen müsse, die im Zeitpunkt der Bauverhandlung bzw. der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz gegolten haben. Die Kompetenz der Rechtsmittelbehörden würde sich in diesem Zusammenhang auf die Überprüfung der Frage beschränken, ob der erstinstanzliche Bescheid unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung erster Instanz rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Nachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage seien im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun wiederholt ausgesprochen und ausführlich begründet, aus welchen rechtlichen Gründen die Berufungsbehörde regelmäßig auch eingetretene Änderun