TE Vwgh Erkenntnis 1984/4/26 84/05/0002

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Veröffentlicht am 26.04.1984
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des K und der MZ, beide in O, beide vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser Josef-Platz 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1983, Zl. BauR-7201/3-1983 See/Ha, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. und 2. F und CP, beide in O, beide vertreten durch Dr. Heinz Haas, Rechtsanwalt in Wels, Dr. Salzmann-Straße 4, 3. Gemeinde O, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.785,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 5. Juli 1981 ersuchten der Erst- und die Zweitmitbeteiligte um die baupolizeiliche Bewilligung für den Einbau eines Hühnerstalles in den Wirtschaftstrakt des Hauses Nr. nn, Bauparzelle Nr. nnn, KG W. Diesem Ansuchen wurde zu einem der Aktenlage nach nicht feststellbaren Zeitpunkt der Plan für eine neu zu errichtende Düngerstätte samt statischer Berechnung, eine Planskizze zu einem Futtersilo (ohne nähere Situierung dieses Silos im Lageplan) sowie die Beschreibung einer CHORE-Time-Futterbehandlungsanlage angeschlossen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde beraumte mit Kundmachung vom 7. Juli 1981 für 21. Juli 1981 eine Bauverhandlung an, zu der der Erstbeschwerdeführer, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen wurde. Der im Akt erliegende Zustellnachweis ist sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet und ihm kann entnommen werden, dass die Ladung zur Bauverhandlung am 9. Juli 1981 hinterlegt wurde, obwohl gleichzeitig der Vermerk angebracht wurde, die Empfänger seien auf unbestimmte Zeit ins Ausland verreist.

Bei der am 21. Juni 1981 durchgeführten Verhandlung waren die Beschwerdeführer nicht anwesend, anwesend war jedoch die Tochter der Beschwerdeführer, von welcher es im Verhandlungsprotokoll heißt, dass sie in Vertretung des Erstbeschwerdeführers anwesend sei, wobei jedoch jeder Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis fehlt; sie selbst erklärte, dass eine Stellungnahme durch ihren Vater erst erfolgen werde und sie nur zu Informationszwecken an der Verhandlung teilnehme. Das Bauvorhaben wurde in dieser Verhandlung näher beschrieben. Dabei wurde ausgeführt, die Verhandlung sei ausgeschrieben worden, da "die geplante Umwidmung vom seinerzeitigen Arbeitsraum im Erdgeschoß bzw. Lagerraum im Obergeschoß bezüglich der geänderten Beeinflussung der Nachbarschaft in Bezug auf Gesundheit und Hygiene bzw. wesentliche Belästigung mit sich bringe". Nach Angaben der Mitbeteiligten sollen im Erdgeschoß in einer Halle mit 86,8 m2 Nutzfläche, die in Abänderung des Einreichplanes vom Norden über ein zweiflügeliges Blechtor zugänglich sei, insgesamt 2000 Legehennen in Batterien gehalten werden. Die Raumhöhe betrage in etwa 3,5 m, sodass eine entsprechende Raumkubatur vorhanden sei. Über eine Aufgangsstiege gelange man zur Zeit zum noch nicht ausgebauten Dachraum, die derzeitige Verbindungstür zum teilweise ausgebauten Dachraum des Wohntraktes an der Ostseite werde vermauert und somit ein echter Brandabschnitt geschaffen. Die Belichtung erfolge über zwei Profelitbänder an der Nord- und Südseite, wobei diese starr verglast seien. Die Be- und Entlüftung des Stalles solle über einen Zuluft- bzw. Abluftkanal, mit einem Durchmesser von jeweils 50 cm, in welchen Ventilatoren des Fabrikats "Multifan" eingebaut werden, erfolgen. Diese Rohre würden bis über den First hochgeführt, sodass eine entsprechende Luftverteilung ohne entsprechende Wirbelbildung ermöglicht werde. In einer zweiten Bauetappe, nach Fertigstellung des Obergeschosses, sollten hier weitere 1000 Kücken zur Aufzucht von Legehennen untergebracht werden. Die Beheizung der Räumlichkeiten erfolge über Warmluftgeräte der Firma X, wobei zur Warmlufterzeugung die mit festen Brennstoffen betriebene Warmwasserpumpenheizung des Wohnhauses verwendet werde. Zur Lage des Objektes wurde festgehalten, dass der Stalltrakt an der Westseite von der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführer an der Nordseite einen Abstand von 5,22 m zum Garagenriegel hin aufweise, wobei bis zum Südosteck des Hauses selbst ein Abstand von rund 12 m vom Stall und zirka 16 m von der Düngestätte unmittelbar nördlich des Stalles erreicht werde. Somit ergebe sich von der Austrittsöffnung des Abluftkanales über Gelände ein Höhenmaß von 9 m, woraus eine schräge Entfernung einen Abstand von 15 m ergebe. Das Wohnobjekt der Beschwerdeführer sei nur eingeschossig errichtet und westlich des Stalles gelegen, sodass auf Grund der vorherrschenden Westwetterlage (in etwa 60 % des Gesamtjahres) der Stall windrichtungsmäßig richtig situiert sei. Nach der Beschreibung weiterer Nachbargrundflächen wurde festgehalten, dass der Flächenwidmungsplan die Widmung Grünland vorsieht, sodass gegen den geplanten Standort des Stallgebäudes in "flächenplanerischen Hinsicht" kein Einwand gegeben sei. Nach der ÖKL Richtlinie Nr. 38 vom 1. Jänner 1978 könne von einer Intensivtierhaltung erst bei 8000 Legehennen gesprochen werden, was hier nicht in Betracht komme. Entsprechend Tabelle 1 sei in Hauptwindrichtung mit 12 cm Abstand pro Tier bzw. 6 cm außerhalb der Hauptwindrichtung zu rechnen. Dies bedeute, bei maximal 3000 Legehennen bezogen auf die Beschwerdeführer einen Mindestabstand von 18 m. Da die Abluftöffnung an der Südwestecke des Stalles angeordnet sei und hier eine Horizontalentfernung von mindestens 19 m bis zur Südwestecke des Hauses der Beschwerdeführer erreicht werde, sei in der diagonalen Abluftöffnung Parapetoberkante ein Abstand von 21 m gegeben. Eine zusätzliche Verbesserung sei durch die Abluftgeschwindigkeit der Ventilatoren gegeben, wobei diese jedoch auf Grund der Unterschreitung der Luftgeschwindigkeit von 7 m/sec nicht in Rechnung gestellt werde. Zur Kotlagerung werde festgehalten, dass der Hühnerkot halb trocken in etwa alle 48 Stunden mechanisch zur nördlich des Stalles gelegenen Düngerstätte transportiert werde, wobei diese an der Westhälfte mit einer Jauchegrube unterhalb dieser ausgestattet sei. Diese habe ein Fassungsvermögen von etwa 25 m3, wobei in diese auch die häuslichen Abwässer eingeleitet würden. Die Düngerstätte selbst habe eine Nutzfläche von zirka 2 x 5 m, wobei an den drei der Stallwand abgekehrten Seiten eine zirka 1 m hohe Mauer vorhanden sei; stallseitig sei eine zirka 20 cm hohe Schwelle aus Betondielen errichtet. Vom Standpunkt des Nachbarschaftsschutzes erscheine es erforderlich, eine Abdeckung der Düngerstätte vorzunehmen, sodass der Kot nicht durchnässt und somit zu einer starken Geruchsbildung gebracht werde. In den Batterien selbst falle reiner Trockenkot ohne Einstreu an. Entsprechend der VDI Richtlinie Nr. 3472 Auswurfsbegrenzung, Tierhaltung von Hühnern, Jänner 1979, würden die Junghühner mit einem Gewicht von 1200 g und somit einer Gesamtanzahl von 42 pro Großvieheinheit (das entspreche 500 kg Tiergewicht) und die Legehennen mit 1600 g (310 Stück = große Einheit) angesetzt. Dies ergebe demzufolge 2,5 + 6,5 = 9 große Einheiten, wobei sich bei einer Stapelhöhe von 2 m entsprechend dem ÖKL Merkblatt Nr. 24, Düngersammelanlagen, bei Festmist ein Flächenbedarf von 11 m2 bei dreimonatiger Lagerungsdauer ergebe. Zusätzlich solle im Bereich des Westendes der Jauchegrube ein Stahlhochsilo (bzw. Polyester) zur Aufnahme von zirka 15 bis 20 Tonnen Futtermittel aufgestellt werden, womit mittels Elevator und Förderschnecke das Futtermittel unterhalb der Decke eingeführt werden solle. Bezüglich des Silos seien der Baubehörde noch Unterlagen vor Ausführung vorzulegen, wobei der Abstand zur Grundgrenze einzutragen sei. Die Wasserzufuhr erfolge automatisch und es könne insgesamt die Anlage als geschlossenes System betrachtet werden. Dies gelte auch für die Kückenaufzucht im oberen Geschoß. Das vorhandene zweiflügelige Tor sei im Regelfall geschlossen, da auch die Mistaustragung mechanisch erfolgen werde. Auf Grund der Ausführungen und der zitierten Richtlinien erscheine bei der gegebenen Stückzahl die Umwidmung in baurechtlicher Hinsicht unter Einhaltung der im Gutachten angeführten Auflagen für "möglich". In der Verhandlungsschrift sind sodann eine Reihe von Vorschreibungen vorgesehen.

Mit Bescheid vom 9. September 1981 erteilte der Bürgermeister für den Einbau eines Hühnerstalles die Baubewilligung, wobei die Verhandlungsschrift zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und vorgeschrieben wurde, dass "die im Gutachten dieser Verhandlungsschrift unter Punkt 1) bis 14) enthaltenen Vorschreibungen und Auflagen genau zu beachten und einzuhalten" seien. Nach einem vergeblichen Zustellversuch wurde dieser Bescheid den Beschwerdeführern am 22. September 1981 zugestellt.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer eine wesentliche Geruchs- und Geräuschbelästigung geltend und setzen sich eingehend mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift auseinander, deren Richtigkeit sie zum Teil bestritten, wobei sie insbesondere auch rügten, dass genaue Festlegungen hinsichtlich Abluftführung und Abdeckung der Mistablagerung fehlten.

Zu diesen Berufungsausführungen nahm der bautechnische Amtssachverständige des Bezirksbauamtes Wels unter anderem dahin Stellung, dass er kein Fachmann auf dem Gebiet der Mistkonsistenz bzw. der erforderlichen Austrocknungszeit sei und die diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift nach Angaben "des Konsenswerbers" entstanden seien. Durch einen Sachverständigen der Landwirtschaftskammer wäre feststellbar, ob der Mist nach 48 Stunden tatsächlich noch breiförmig und somit nicht stapelbar wäre. Die Kotberechnung sei gemäß ÖKL Blatt 24 erfolgt. Sollte der Mist tatsächlich breiförmig sein; müsste daher ein Kotkeller errichtet werden, wobei in dieser Beziehung auf das genannte Merkblatt verwiesen würde. Der Kotkeller müsste mit einem Dach ausgestattet werden, wobei die West- und Nordseite zur Gänze öffnungslos und die Südseite in der westlichen Hälfte verschlossen sein müsste, sodass die Entlüftung nur im Bereich der Südostseite möglich wäre; hiezu erscheine jedoch ein Ergänzungsplan im Maßstab 1 : 100 notwendig. Zusammenfassend vertrat der Amtssachverständige die Ansicht, durch ergänzende Gutachten geeigneter Sachverständiger sei die endgültige Größe des Kotkellers bzw. Kotlagers auf Grund der Düngerfläche und Häufigkeit vorzuschreiben. Eine Nachreichung des Bauplanes mit Überdachung erscheine sinnvoll, bei Neuerrichtung desselben sei eine Entfernung von 20 m vom Haus der Beschwerdeführer anzustreben. Die Abluftgeschwindigkeit im Rohrkanal sei auf 7 m/sec zu erhöhen, um eine größere Verteilungswirkung zu erreichen. Nach weiteren Forderungen meinte der Amtssachverständige, zur Frage einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft wäre eine Stellungnahme des Gemeindearztes nach Vorliegen sämtlicher Ergänzungen sinnvoll.

Im Akt erliegt sodann eine Stellungnahme der Bezirksbauernkammer Wels vom 10. Dezember 1981, in welcher die Auffassung vertreten wird, dass die Haltung von 2000 Legehennen plus Nachzucht eine ortsübliche Tierhaltung darstelle. Die Grenze der Massentierhaltung werde laut ÖKL-Bau-Merkblatt bei 5000 Legehennen erreicht, das Viehwirtschaftsgesetz erlaube die Haltung von 10000 Legehennen. Laut Bewertungsrichtlinien müssten zur Haltung von 2000 Legehennen einschließlich normaler Nachzucht 5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sein. Dieses Flächenausmaß werde nach Aussagen des Erstmitbeteiligten auch durch Zupachtung von Flächen erreicht, sodass auch steuerlich die Bewertung als Landwirtschaft gegeben sei. Die moderne Hühnerhaltung erfolge fast ausschließlich in Form der Batterie- oder Käfighaltung. Die Besatzdichte solle bei einem Tierkäfig von 400 bis 450 cm2 pro Tier zwischen 3 bis 5 Hennen je Käfig liegen. Je Quadratmeter Stallfläche könnten, je nach Käfigtype, zwischen 10 und 25 Hennen gehalten werde. Zur Frage des Kotanfalles von Hühnern entspreche die vom Erstbeschwerdeführer aufgestellte Berechnung in etwa auch den Erfahrungswerten aus der Praxis. Der zu lagernde Kot habe einen Wassergehalt von etwa 50 g und sei somit eine Breimasse. Hühnerkot werde normalerweise im landwirtschaftlichen Betrieb als Dünger verwertet. 2000 Hühner könnten den Düngerbedarf eines 12 ha großen Betriebes sicherstellen. Hühnerkot könne sowohl auf Acker- als auch auf Grünland, also auch etwa im Wald oder zur Herstellung von Kompost, verwendet werden. Die Lagerdauer hänge sehr stark von der Verwertung dieses Mistes ab. 2000 Hennen würden einen Lagerraumbedarf von 0,5 m3 täglich erfordern. Das laut Lageplan verfügbare Volumen ergebe 15 m3, somit eine Lagermöglichkeit von zirka einem Monat. Es stehe aber dem Betrieb frei, wie er den Mist verwerte. Dieser könnte ohne weiteres verkauft werden und somit gebe es keine eigentliche Norm über die Größe des Lagerraumes. In der Praxis sei erwiesen, dass die Lagerung von trockenem Hühnerkot (20%iger Wassergehalt) keine besondere Geruchsentwicklung verursache. Bei Lagerung von Frischkot in einem Kotkeller werde sicherlich eine Geruchsentwicklung in bescheidenem Ausmaß unvermeidbar sein. Durch Abdeckung dieser Lagerstätte könne die Belästigung aber auf ein Minimum reduziert werden. Im Akt erliegt eine weitere, im wesentlichen gleich lautende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 21. Dezember 1981.

Der Gemeindearzt erklärte in einer Äußerung vom 2. Februar 1982, durch die Nähe des Hühnerstalles mit voraussichtlich 3000 Legehennen zum Nachbarhaus sei es nicht auszuschließen, dass es bei den dortigen Bewohnern zu Erkrankungen der Atemwege komme.(1. direkte allergische Erkrankung, 2. Erkrankungen durch Pilze, die sich in Gefieder und Mist finden). Vom ärztlichen Standpunkt möchte er daher zum Bauvorhaben in dieser Form (Nähe der Entlüftungsschächte, Nähe der Mistlagerstätte) seine Bedenken anmelden.

Im Akt erliegt sodann eine Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung - Unterabteilung Wasserversorgung, in welcher festgehalten wird, dass die Entfernung vom Brunnen der Wassergenossenschaft zirka 60 m betrage. Die zur Lagerung des Hühnermistes verwendete Düngerstätte sei im Wasserrechtsbescheid aus dem Jahre 1975 als Bestand angeführt. Gegen den Einbau eines Hühnerstalles im Haus und gegen die Lagerung des Hühnermistes in der bestehenden Düngerstätte mit Jauchegrube bestehe kein Einwand, wenn durch ein Attest eines Befugten nachgewiesen werde, dass die gesamte Mistlagerstätte flüssigkeitsdicht ausgeführt sei.

Nach Gewährung des Parteiengehörs erging der Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 23. März 1982, mit welchem die Baubewilligung zum Einbau des Hühnerstalles unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt wurde:

"1.) Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 9.9.1981 und die darin enthaltenen Vorschreibungen werden bestätigt und die Berufung der Ehegatten K und MZ, wird abgewiesen.

2.) An Stelle der Düngerstätte ist für die Lagerung des Mistes ein Kotkeller zu errichten. Dieser Kotkeller hat ein Ausmaß von 50 m3 und einen Abstand von 20 m vom Hause Z zu erhalten. Vor Errichtung dieses Kotkellers ist der Baubehörde noch ein diesbezüglicher Ergänzungsplan einer Fachfirma nachzureichen. Dieser Kotkeller ist mit einem Dach auszustatten und muss an der West- und Nordseite zur Gänze öffnungslos sein und die Südseite in der westlichen Hälfte verschlossen sein, sodass die Entlüftung nur im Bereich der Südostseite möglich ist. Ein vollkommen dichter Abschluss Mauer-Dachfläche ist erforderlich. über die flüssigkeitsdichte Ausführung dieses Kotkellers ist ein Attest einer dazu befugten Fachfirma zu erbringen.

3.) Die Abluftgeschwindigkeit im Rohrkanal ist auf 7 m/sec zu erhöhen, um eine größere Verteilerwirkung zu erreichen."

Auf Grund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung behob die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 14. Mai 1982 den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Die Aufsichtsbehörde vertrat die Ansicht, dass zur Frage der Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung ein zusätzliches Gutachten bzw. ein Ergänzungsgutachten hätte eingeholt werden müssen, welches auf die im Erstgutachten angemeldeten Bedenken näher eingehe. Ob und inwieweit nämlich Gefahren erhebliche Nachteile bzw. erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Benützer der Nachbarhäuser im Sinne des § 23 Abs. 2 der Oö. Bauordnung durch den geplanten Einbau des Hühnerstalles tatsächlich vorlägen, werde durch das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren in keiner zufrieden stellenden Weise beantwortet. Durch diesen Verfahrensmangel würden aber zweifellos Rechte der Beschwerdeführer verletzt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels die Baubehörden zu einem anderen sachlichen Ergebnis hätten kommen können. Der Vorstellung sei daher Folge zu geben gewesen, wobei der Gemeinderat bei seiner erneuten Entscheidung den oben aufgezeigten Verfahrensmangel zu beheben haben werde, unter Umständen sei das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Immissionsschutzes einzuholen.

Der Amtssachverständige für Immissionsschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1982 aus, dass sich gemäß der VDI Richtlinie Nr. 3472 bei Hühnerställen der gegenständlichen Art ein Mindestabstand von 120 m aus der Sicht des Immissionsschutzes bei günstigster technischer Ausführung ergebe, was insbesondere hinsichtlich Kotlagerung und Belüftung im geplanten Betriebe sicher nicht der Fall sei, sodass die Mindestentfernung jedenfalls noch höher liegen müsste. Freilich sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Abstand von der Richtlinie im Hinblick auf reines Wohngebiet empfohlen werde. Im Dorfgebiet, wie im gegenständlichen Fall, sei dieser Abstand wesentlich zu verringern, da anders als im reinen Wohngebiet in dem durch ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnungen geprägten Dorfgebiet nicht gefordert werden könne, dass die Bewohner vor jeglichem Geruch aus landwirtschaftlichen Anlagen zu schützen seien. Um dieser Tatsache gerecht zu werden, sei eine Halbierung des Abstandes sinnvoll und der Mindestabstand verringere sich somit auf 60 m. Eine Beurteilung der geplanten Anlage nach dem ÖKL-Baumerkblatt Nr. 38 sei prinzipiell nicht zulässig, weil die in dieser Richtlinie festgelegte Mindestanzahl von Hühnern bei weitem nicht erreicht werde und bei Unterschreiten der Mindestanzahl ein linearer Zusammenhang zwischen Entfernung und Hühnerzahl keinesfalls mehr gegeben sei. Trotzdem könne aus dieser Richtlinie bezüglich Kotlagerung berücksichtigt werden, dass ein Mindestabstand von Düngerstätten der geplanten Art zu Wohnbereichen außerhalb der Hauptwindrichtung von 30 m unbedingt erforderlich sei. Diese beiden Entfernungsangaben stünden nur scheinbar miteinander in Widerspruch, da bei der Anwendung der Richtlinien von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen worden sei. Die grundsätzlichen Bestimmungen in den Richtlinien ließen aber den Schluss zu, dass die im gegenständlichen Fall gegebenen Abstände zwischen Stall, Düngerstätte und Nachbarschaft, die zwischen 10 und 20 m lägen, nicht ausreichten, um beträchtliche Geruchseinwirkungen zu verhindern. Technische Auflagen, die, ohne das Projekt in den wesentlichen Teilen zu verändern, vorgeschrieben werden könnten und die zu einer wesentlichen Verminderung der zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigung der Nachbarschaft führen könnten, seien nicht denkbar. Zusammenfassend werde daher aus der Sicht.des Immissionsschutzes festgehalten, dass die Mindestabstände gemäß den zitierten Richtlinien im gegenständlichen Projekt nicht eingehalten werden könnten und somit durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müsste, ob nicht das Bauvorhaben in Widerspruch zu § 23 der Bauordnung stehe.

In seiner ergänzenden Äußerung vom 18. Oktober 1982 vertrat der Amtssachverständige für Immissionsschutz auf Grund eines Schreibens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde die Ansicht, für die Beurteilung der Geruchsbelästigung spiele es keine wesentliche Rolle, ob ein Gebiet als Dorfgebiet oder als Grünland nach den Bestimmungen der Raumordnungsgesetze ausgewiesen sei, da viel wesentlicher die Tatsache zu bewerten sei, dass ein im Einflussgebiet liegender Bereich als Wohnbereich einzustufen sei, wie dies hier zutreffe. Es stünde den Beschwerdeführern zumindest derselbe Schutz vor Geruchsbelästigungen zu, der einem Bewohner eines Dorfes zustehe. Es spiele auch keine Rolle, ob das Wohnhaus vor dem Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes errichtet worden sei oder später. Auch der Hinweis auf Geruchs- und Lärmbelästigungen durch einen früher bestandenen Rinderstall berechtige nicht zum weiteren Schluss, dass eine Erweiterung auf Tierhaltungen, die mit viel größeren Geruchsimmissionen verbunden seien, statthaft sei. Zum Vorschlag, eine Beipassanlage zu installieren, werde festgehalten, dass diese Maßnahme allein auch in Verbindung mit einer Weitwurfdüse keinesfalls ausreiche, um die Nachbarschaft vor Geruchsbeeinträchtigungen zu schützen. Eine viel größere Bedeutung sei der Tatsache beizumessen, dass die Kotausbringung und die Kotlagerung im Freien eine ständige, technisch nicht leicht beherrschbare Geruchsquelle darstelle, und hiefür die Beurteilung im Hinblick auf das Naheverhältnis zum Anrainer eine wesentliche Rolle spiele.

In der Folge ersuchte der Bürgermeister das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung - Abteilung Sanitätsdienst um die Erstellung eines Gutachtens, was die genannte Dienststelle "auf Grund juridischer Überlegungen und um im Falle weiterer Einsprüche den Instanzenweg nicht zu verkürzen," ablehnte.

Über Ersuchen der Gemeinde, ein zusätzliches Gutachten zu erstellen, bzw. sein Gutachten zu ergänzen, führte der Gemeindearzt in seiner Äußerung vom 30. Dezember 1982 aus, dass er nur auf sein Schreiben vom 2. Februar 1982 verweise und dem nichts hinzuzufügen habe.

Nachdem auch weitere Sachverständige die Abgabe eines Gutachtens ablehnten, erstellte über Ersuchen der Gemeinde Universitätsprofessor Dr. KJ, ein gerichtlich beeideter medizinischer Sachverständiger des Kreisgerichtes Wels, das im Akt erliegende Gutachten vom 25. April 1983. Der Sachverständige führte nach einer kurzen Wiedergabe der Vorgeschichte und einem Befund, in welchem er auf die bisherigen Befundbeschreibungen verwies, aus, eine Beurteilung der Geruchsbelästigung sei nicht exakt messbar, weil die Geruchsstoffe in einer so starken Verdünnung auftreten würden, dass sie eben nur mit den Sinnesorganen wahrgenommen werden könnten. Wenn aber durch ein entsprechendes Abluftrohr mit Ventilation die Belüftung ausreichend sei, dann sei die Geruchsbelästigung im weiteren Umfeld minimal und überhaupt in weiterer Entfernung kaum mehr festzustellen. Im Raum selbst seien natürlich entsprechende Geruchsbelästigungen unvermeidbar. Es hänge im wesentlichen davon ab, wie hygienisch die Legehennen gehalten werden, und ob die Be- und Entlüftung entsprechend erfolge. Es sei daher mehr von der Betreuung abhängig als von einer unmittelbaren Dunggröße, die an sich nicht messbar sei. Dasselbe gelte auch für die Düngerstätte und die Aufbringung des Düngers. Bei entsprechend richtiger Handhabung könne, besonders wenn eine Abdeckung der Düngerstätte erfolge, der Geruch so weit gedämpft werden, dass eine wesentliche Belästigung nicht erfolgen müsse. Des weiteren ergebe sich die Frage der Lärmbelästigung durch die Ventilation. Dabei werde davon ausgegangen, dass der mittlere Wohn- und Straßenlärm 30 bis 50 Phon betrage, während in freier Landschaft bei Blätterrauschen und geringer bis mittlerer Luftbewegung die Lautstärke 10 bis 12 Phon betrage. Die errechneten Größen würden daher im Durchschnittsbereich des normalen Straßenlärmes liegen, wobei kontinuierliche Geräusche dann adaptiert werden und nicht mehr so auffallen. Hier könnten noch weitere Messungen in der näheren Umgebung durchgeführt werden, sobald die Anlage installiert sei und allenfalls weitere Verbesserungen getroffen würden. Bei den vom Gemeindearzt angeführten allergischen Erkrankungen handle es sich nicht um solche betreffend einen Durchschnittsmenschen, weil nur von einem kleinen Kreis der Bevölkerung auf irgendwelche Stoffe so abnorm reagiert werde. Es komme vor, "dass manche Personen auf feine Hühnerfedern oder andere Eiweißprodukte mit Asthma oder mit anderen allergischen Reaktionen behaftet werden". Im allgemeinen sei zu sagen, dass dies schwer vorhersehbar sei. Diesbezüglich könnten nur Allergietests der einzelnen Personen durchgeführt werden, ob bei ihnen eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Hühnerfedern oder ähnlichen Produkten bestehe. Zu den angeführten Erkrankungsmöglichkeiten betreffend Pilze und Bakterien sei zu sagen, dass die Infektionsgefahr für Anrainer praktisch minimal sei, wenn nicht direkt eine Seuche ausbreche. Es kämen zwar Infektionen in Hühnerschlachtstätten vor, aber nicht in der näheren Umgebung von Hühnerfarmen. Geflügeltuberkulose sei auf den Menschen nicht übertragbar. Kontaktinfektionen von Enteneiern durch Paratyphus und Enteritiskeime würden beschrieben, doch sei dies bei Hühnereiern kaum der Fall und in dieser Hinsicht sei für den Anrainer keine Gefahr gegeben. Die Geflügelseuche werde nur in äußerst seltenen Fällen auf den Menschen übertragen, und zwar in der Regel auch nur bei direktem Kontakt. Nach weiteren Ausführungen vertrat der Sachverständige zusammenfassend die Ansicht, dass die Frage der Gefährdung oder Belästigung der Gesundheit von Anrainern im vorliegenden Fall im wesentlichen nebst den vorgeschriebenen Maßnahmen von der Einhaltung allgemein hygienischer Grundsätze abhänge. Bei richtiger Wartung und Betreuung einer derartigen Hühnerfarm sei die Belästigung und Gefährdung der Gesundheit durchaus auf ein erträgliches Maß reduzierbar.

Zu diesem Gutachten nahm der Erstbeschwerdeführer eingehend Stellung und erachtete dieses als unzureichend.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde erließ sodann am 7. Juli 1983 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund des Antrages der Ehegatten F und CP, vom 5.7.1981 und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 49 Abs. 1 und 2 der O.Ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 die Baubewilligung zum Einbau eines Hühnerstalles laut den vorliegenden Planunterlagen in das Haus Nr. nn auf Parz. Nr. nnn der KG W unter folgenden Auflagen erteilt:

1.) Der Einbau des Hühnerstalles hat entsprechend den Festlegungen im Befund der Verhandlungsschrift vom 21. Juli 1981 zu erfolgen.

2.) Die Bauarbeiten sind von einer hiezu befugten Baufirma durchführen zu lassen.

3.) Für die Lagerung des Mistes ist ein Kotkeller zu errichten. Dieser Kotkeller hat ein Ausmaß von mind. 50 m3 unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Düngersammelanlage zu erhalten. Der Kotkeller ist in einem Abstand von mind. 9 m zur Grundgrenze der Liegenschaft W Nr. n1 zu situieren und ist zur Gänze abzudecken, sodass kein Niederschlagswasser zum Kot gelangen kann. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ist die West- und Nordseite zur Gänze öffnungslos auszubilden. Entlüftungen, Entnahme- und Beschickungsöffnungen dürfen nur in der Südseite oder der Ostseite angebracht werden. Über die flüssigkeitsdichte Ausführung ist ein Attest einer Fachfirma zu erbringen und über die Abdeckung und die Beschickungs- und Entnahmeöffnungen sind entsprechende Planunterlagen nachzureichen. Vor der Kollaudierdung und vor der erstmaligen Benützung des Kotkellers sind diese Unterlagen vom Bauwerber der Baubehörde zu überbringen, um eine Überprüfung durch einen Bausachverständigen zu ermöglichen.

4.) Die Abluftgeschwindigkeit hat im Rohrkanal 7 M/sec. zu betragen.

5.) Entsprechend der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Bl. 1 ist die Grenze der zumutbaren Störung des Nachts durch die einzubauenden Be- und Entlüftungsventilatoren im Freien mit 40 dB und der Geräuschpegel mit 30 dB anzunehmen bzw. einzuhalten. Die Lautheit der Ventilatoren entsprechend der Werksangabe ist bis auf diese Grenze abzustimmen, wobei aufmerksam gemacht wird, dass der Einbau von zwei Ventilatoren und gleichzeitig auf Betrieb der Geräuschpegel um 3 dB anhebt.

6.) Die Anzahl der angegebenen Legehennen bzw. Kücken ist einzuhalten. Eine Abänderung bedarf einer neuerlichen Bewilligung.

7.) Die Elektroinstallationen sind zur Gänze in Feuchtraumausführung von einer dazu befugten - konzessionierten - Fachfirma unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften nach ÖVE herstellen zu lassen.

8.) Die Düngerausbringung des Hühnermistes auf die eigenen Felder oder auf gepachtete Flächen darf nur dann erfolgen, wenn unmittelbar mit Schlechtwetter zu rechnen ist. Die Düngerausbringung ist auf ein Minimum zu beschränken. Zwischenlagerungen von Hühnermist auf eigene Fläche dürfen nur dann erfolgen, wenn ein Mindestabstand von 120 m zu den Nachbarobjekten erreicht wird. Es müssen alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen werden, damit die Geruchsbelästigung so gering als möglich gehalten wird.

9.) Zwischen dem Hausstock und dem Wirtschaftstrakt ist eine Brandmauer zu errichten.

10.) Die beiden Türen zwischen dem Hühnerstall bzw. im Büro und der Schleuse sind entsprechend den Bestimmungen des § 84 Abs. 10 der O.Ö. Bauordnung anzuordnen und die eigenen Wohnräume immissionsmäßig abzusichern.

11.) Getreidelagerung im Obergeschoß ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Nutzlast bei der Deckendimensionierung berücksichtigt wurde. Bei der geplanten Einstreu von Sägespänen von ca. 10 cm Höhe sind keine Bedenken gegeben.

13.) Die Fertigstellung der Umbauarbeiten sind der Baubehörde anzuzeigen und es ist um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen."

Unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen im immissionstechnischen Gutachten sowie die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen bejahte die Gemeindebehörde zweiter Instanz die Zulässigkeit des Bauvorhabens.

Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. Oktober 1983 keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat zunächst die Auffassung, im Hinblick auf die gegebene Grünlandwidmung sei das Bauvorhaben der Mitbeteiligten grundsätzlich zulässig. Ob eine zumutbare Gefährdung oder Belästigung zu befürchten sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie habe sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, wobei es Sache des technischen Sachverständigen sei, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinungen hinsichtlich Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Aus den immissionstechnischen Gutachten würden sich zwar insofern Bedenken gegen das vorgesehene Bauvorhaben ergeben, als für die zu erwartenden Immissionen der Abstand zwischen Bauprojekt und dem Nachbargebäude zu gering sei, doch berücksichtige dieses Gutachten zu wenig die rechtliche Situation hinsichtlich Widmung und Betriebstype und verweise andererseits bezüglich der Zumutbarkeit bzw. Gesundheitsgefährdung von Immissionen auf die notwendige Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Im übrigen sollte sich das immissionstechnische Gutachten ohnehin auf Messungen beschränken und würden konkrete Wertungen dem medizinischen Gutachten obliegen. Das medizinische Gutachten stehe dem immissionstechnischen Gutachten nicht entgegen, weil dieses, wie erwähnt, selbst eine endgültige Wertung durch den medizinischen Sachverständigen offen lasse. Das ärztliche Gutachten sei in seinen Ausführungen logisch und schlüssig und begründe seine Aussagen auf Grund medizinischwissenschaftlicher Erkenntnisse. Wenn ausgeführt werde, dass der "Gestank" in dem zu erwartenden Ausmaß nicht konkret messbar sei, so sei dies aus der Sicht der Aufsichtsbehörde durchaus logisch und verständlich und bedürfe dies auch keiner näheren Erläuterung. In der Formulierung "in weiterer Entfernung" sei insofern kein Mangel zu ersehen, als dieser Passus aus dem Zusammenhalt des Gutachtens ohnehin nur so verstanden werden könnte, dass damit bloß die von den Einschreitern zum Bauvorhaben vorliegende Entfernung gemeint sein könne. Das Gutachten des Gemeindearztes erscheine aber insofern mangelhaft, als es lediglich die nicht näher begründete Feststellung treffe, durch das Bauvorhaben seien unzumutbare Belästigungen und eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Auch erscheine diese gutächtliche Äußerung durch das nunmehr eingeholte Gutachten entkräftet. Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen sei auch nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner, sondern das ortsübliche Ausmaß nach der jeweiligen Widmung und demnach sei das zulässige Höchstmaß an Immissionen insofern objektiviert, als Maßstab hiefür nur ein gesunder, normal empfindender Mensch sein könne. Aus dieser Sicht sei sohin ein Eingehen auf spezielle Untersuchungen bezüglich allfälliger Allergien nicht notwendig. Die Gemeindeaufsichtsbehörde habe sohin eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erkennen können.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen entsprechend den Bestimmungen des § 23 der OÖ Bauordnung verletzt, da das Bauvorhaben mit der Gefahr erheblicher Nachteile und Belästigungen für sie als unmittelbare Anrainer verbunden sei. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 18 Abs. 1 des OÖ Raumordnungsgesetzes sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland auszuweisen. Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Solche Ausweisungen sehen sodann die Absätze 3 und 4 vor. § 18 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes bestimmt, dass im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Nach § 23 Abs. 2 der OÖ Bauordnung müssen im besonderen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

Auf Grund der aufgezeigten Rechtslage widerspricht das Bauvorhaben der Mitbeteiligten nicht der nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung "Grünland" nach den Bestimmungen des OÖ Raumordnungsgesetzes. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meinen, dass die konkrete Verbauungssituation zur Frage des Ausmaßes von Immissionen heranzuziehen sei, dann findet sich für eine solche Auffassung in der dargelegten Rechtslage kein Anhaltspunkt. Da andererseits § 23 Abs. 2 der OÖ Bauordnung ganz allgemein die Forderung aufstellt, dass bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, diese Bestimmung also auch bei Bauvorhaben im Grünland zur Anwendung kommt, ist für das Schicksal der Beschwerde vorerst die Frage entscheidend, ob das Bauvorhaben der Mitbeteiligten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 OÖ Bauordnung nach sich zieht. Dass Nachbarn auf die Einhaltung jener Bestimmungen einen Rechtsanspruch besitzen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen, ergibt sich eindeutig aus § 46 Abs. 3 OÖ Bauordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sohin zu prüfen, ob die Beschwerdeführer mit Recht behaupteten, durch das Vorhaben der Mitbeteiligten würden für sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bezüglich Geruch und Lärm herbeigeführt, und ob diese möglichst vermeidbar sind. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend feststellte, sind diese Fragen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, in welchem sich die Behörde der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen hat. Dabei sei es Sache des technischen Sachverständigen, so. wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliege, seine Meinungen hinsichtlich Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Überprüft man das Bauvorhaben der Mitbeteiligten unter diesen Gesichtspunkten, dann zeigt sich zunächst, dass in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten kein Bauplan aufliegt, welcher entsprechend den Bestimmungen des § 44 der OÖ Bauordnung den Einbau des Hühnerstalles vorsieht. Lediglich bezüglich der Düngerstätte erliegt, wie erwähnt, im Akt ein Plan, welcher Lage und Art der Düngerstätte erkennen lässt. Nach § 44 Abs. 3 der OÖ Bauordnung hat aber der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. Ausdrücklich ist in dieser Gesetzesstelle eine Ermächtigung der Baubehörde statuiert, die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen. Auch ergänzend wurde im Verwaltungsverfahren lediglich die erwähnte Planskizze des Futtersilos vorgelegt, nicht jedoch sonstige auf die Hühnerhaltung bezugnehmende Beschreibungen oder Pläne. Der bautechnische Amtssachverständige hat zwar anlässlich der Bauverhandlung am 21. Juli 1981 solche Pläne im Hinblick auf die von ihm gegebene Baubeschreibung (anscheinend) als nicht erforderlich angesehen, abgesehen von einem Einreichplan für den geplanten Silo, jedoch in seiner Äußerung vom 17. November 1981 erachtete er zumindest eine Ergänzung des Bauplanes bezüglich der endgültigen Größe des Kotkellers und dessen Überdachung als sinnvoll. in der genannten Stellungnahme erklärte der Sachverständige gleichzeitig, dass er kein Fachmann auf dem Gebiet der Mistkonsistenz bzw. der erforderlichen Austrocknung sei und die diesbezüglichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift nach Angaben des Konsenswerbers entstanden seien. In den im Nachhinein eingeholten Stellungnahmen der Bezirksbauernkammer Wels und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich wurden die Annahmen des Amtssachverständigen teilweise widerlegt, wenngleich auch diese Stellungnahmen im Ergebnis die Legehennenhaltung als zulässig annehmen, ohne allerdings auf das konkrete Bauvorhaben näher einzugehen. Im Berufungsbescheid vom 7. Juli 1983 wurde, wie erwähnt, in Punkt 3) die Lagerung des Mistes in einem Kotkeller angeordnet, ohne dass ein Bauplan als erforderlich angesehen wurde. Dem gesamten Akt kann nicht entnommen werden, wo dieser Kotkeller tatsächlich errichtet werden soll und was unter der in diesem Bescheid erwähnten Berücksichtigung der bereits bestehenden Düngersammelanlage zu verstehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei dieser Situation der Auffassung, dass die Baubehörde verpflichtet gewesen wäre, von den Bauwerbern die Vorlage von Bauplänen und von Beschreibungen der Art der Betriebsführung zu verlangen, weil nur auf diese Weise ein mit Fragen der Hühnerhaltung vertrauter Sachverständiger beurteilen kann, ob die baulichen Anlagen in allen ihren Teilen so geplant sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 OÖ Bauordnung möglichst vermieden werden. Mangels entsprechender Unterlagen konnte auch der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 25. April 1983 lediglich auf die bisherigen Befundbeschreibungen verweisen, ohne selbst seinen gutächtlichen Schlüssen einen ausreichenden Befund zu Grunde zu legen, geschweige denn ausreichende Gutachten einschlägiger Sachverständiger betreffend die Hühnerhaltung und das Ausmaß der damit zu erwartenden Immissionen. Besonderes Gewicht erhält in diesem Zusammenhang die gutächtliche Äußerung des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 15. Juni 1982, in welcher Abstände zwischen 10 und 20 m als nicht ausreichend beurteilt werden, um beträchtliche Geruchseinwirkungen zu verhindern. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen kann dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 25. April 1983 nicht entnommen werden. Gerade der medizinische Sachverständige erklärte in seinem Gutachten, dass die Frage der Geruchsbelästigung vor allem davon abhänge, wie hygienisch die Legehennen gehalten werden und ob die Be- und Entlüftung entsprechend erfolgt. (Auch abschließend erklärte dieser Sachverständige, dass bei richtiger Wartung und Betreuung einer derartigen Hühnerfarm die Belästigung und Gefährdung der Gesundheit durchaus auf ein erträgliches Maß reduzierbar sei, wobei aber der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden kann, wie der Betrieb tatsächlich geführt werden soll und auf welche Weise exakt die Be- und Entlüftung erfolgen wird.) Unter diesen Voraussetzungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Ermittlungsverfahren und auf Grund der Projektsunterlagen klargestellt sei, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Beschwerdeführer würden durch das Bauvorhaben der Mitbeteiligten betreffend Hühnerhaltung nicht herbeigeführt. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere noch auf, dass der medizinische Sachverständige die Belästigung und Gefährdung der Gesundheit, wie ausgeführt, bei richtiger Wartung und Betreuung der Hühnerfarm, als auf ein erträgliches Maß reduzierbar ansah, nicht aber auf die Frage, ob die Belästigungen für die Beschwerdeführer als erheblich und möglichst vermeidbar anzusehen sind, einging.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich das auf Gemeindeebene durchgeführte Verwaltungsverfahren schon mangels entsprechender Unterlagen im Sinne des § 44 der OÖ Bauordnung als ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zwecks Vermeidung von Missverständnissen noch festzustellen, dass auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Stellungnahme des Gemeindearztes nicht als ein ausreichendes, die Versagung des Bauvorhabens rechtfertigendes Gutachten angesehen werden kann, weil es sich im wesentlichen auf nicht näher begründete Behauptungen beschränkt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch die beabsichtigte Hühnerhaltung bei der hier gegebenen Flächenwidmung nicht schlechthin als unzulässig angesehen werden, kennen doch weder die Bauordnung noch das Raumordnungsgesetz Vorschriften betreffend eine Relation des Grundbesitzes zur Größe der Hühnerhaltung. Diesen Rechtsnormen sind auch Abstandsvorschriften im Sinne des Beschwerdevorbringens fremd. Die Beschwerdeführer verkennen ferner die Aufgabe der Baubehörde, wenn sie der Meinung sind, es hätte der Mehraufwand bei Anordnung der Entlüftungsanlage an der dem Haus der Beschwerdeführer abgewandten Seite des Stalles geprüft werden müssen. Ein Bauvorhaben ist nämlich im Sinne des § 45 der OÖ Bauordnung auf seine Übereinstimmung mit den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zu prüfen, nicht jedoch kann die Baubehörde die Ausführung bestimmter Maßnahmen anordnen, wenn das Projekt als solches den gesetzlichen Anforderungen entspricht, mag auch eine andere Gestaltung den Interessen der Nachbarn in größerem Maße gerecht werden.

Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung zu viel entrichteter Stempelgebühren. (Lediglich S 100,-- pro Beschwerdeausfertigung).

Wien, am 26. April 1984

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984050002.X00

Im RIS seit

22.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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