Index
E6JNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2019, W103 2210788-1/6E, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten (mitbeteiligte Partei: R K, in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 gewährte das Bundesasylamt der damals minderjährigen mitbeteiligten Partei gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) durch Erstreckung von ihrem Vater in Österreich Asyl und stellte fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 gewährte das Bundesasylamt der damals minderjährigen mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) durch Erstreckung von ihrem Vater in Österreich Asyl und stellte fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 19. Jänner 2017 wurde die mitbeteiligte Partei wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. August 2018 wurde die mitbeteiligte Partei wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, ab, stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen sie ein befristetes Einreiseverbot.3 Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 19. Jänner 2017 wurde die mitbeteiligte Partei wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. August 2018 wurde die mitbeteiligte Partei wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 4 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, ab, stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen sie ein befristetes Einreiseverbot.
5 Begründend führte das BFA aus, der mitbeteiligten Partei sei der Status des Asylberechtigten nicht auf Grund einer individuellen Gefährdung ihrer Person, sondern im Wege der Erstreckung auf Grund ihrer Familienangehörigeneigenschaft zu einem anerkannten Flüchtling gewährt worden. Die mitbeteiligte Partei müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Die Lage in Tschetschenien habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert bzw. verbessert. Die russischen bzw. tschetschenischen Behörden würden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer und IS-Unterstützer bzw. auf Personen, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpften, konzentrieren. Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen drohten keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr. Der Status des Asylberechtigten sei der mitbeteiligten Partei daher abzuerkennen, da sie nicht mehr schutzbedürftig sei und zudem auch nicht aus allfälligen nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat entstandenen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die mitbeteiligte Partei sei mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht zum Tragen komme.5 Begründend führte das BFA aus, der mitbeteiligten Partei sei der Status des Asylberechtigten nicht auf Grund einer individuellen Gefährdung ihrer Person, sondern im Wege der Erstreckung auf Grund ihrer Familienangehörigeneigenschaft zu einem anerkannten Flüchtling gewährt worden. Die mitbeteiligte Partei müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Die Lage in Tschetschenien habe sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert bzw. verbessert. Die russischen bzw. tschetschenischen Behörden würden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer und IS-Unterstützer bzw. auf Personen, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpften, konzentrieren. Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen drohten keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr. Der Status des Asylberechtigten sei der mitbeteiligten Partei daher abzuerkennen, da sie nicht mehr schutzbedürftig sei und zudem auch nicht aus allfälligen nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat entstandenen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die mitbeteiligte Partei sei mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb die Ablaufhemmung nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht zum Tragen komme.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2019, der revisionswerbenden Partei zugestellt am 21. Jänner 2019, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt, hob den bekämpften Bescheid auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2019, der revisionswerbenden Partei zugestellt am 21. Jänner 2019, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG statt, hob den bekämpften Bescheid auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Das BVwG stellte fest, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater der mitbeteiligten Partei geführt hätten, zwischenzeitlich nicht weggefallen seien.
8 Im AsylG 2005 fehle zu dem in § 34 leg.cit. geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand. Bei der Asylaberkennung sei daher anders als bei der Zuerkennung keine "Familiengleichbehandlung" vorgesehen. Der im Familienverfahren bzw. durch Erstreckung erworbene Status des Asylberechtigten könne nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, hinsichtlich derer einer der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände verwirklicht sei und die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt seien. Bei dem in § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehenen Tatbestand ("Wegfall der Umstände"-Klausel) sei der Familienangehörige häufig - wie auch im gegenständlichen Fall - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar sei. Es sei daher darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von dem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, nach Zuerkennung von internationalem Schutz im Familienverfahren diesen von dem im Hauptverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Andernfalls würde Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bei im Wege des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen und es hinsichtlich dieses Aberkennungstatbestandes zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK seinen Status verlieren würde, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitgliedern kommen.8 Im AsylG 2005 fehle zu dem in Paragraph 34, leg.cit. geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand. Bei der Asylaberkennung sei daher anders als bei der Zuerkennung keine "Familiengleichbehandlung" vorgesehen. Der im Familienverfahren bzw. durch Erstreckung erworbene Status des Asylberechtigten könne nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, hinsichtlich derer einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände verwirklicht sei und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfüllt seien. Bei dem in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehenen Tatbestand ("Wegfall der Umstände"-Klausel) sei der Familienangehörige häufig - wie auch im gegenständlichen Fall - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar sei. Es sei daher darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von dem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen seien. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, nach Zuerkennung von internationalem Schutz im Familienverfahren diesen von dem im Hauptverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Andernfalls würde Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bei im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen und es hinsichtlich dieses Aberkennungstatbestandes zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK seinen Status verlieren würde, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitgliedern kommen.
Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob im Fall des Vaters der mitbeteiligten Partei, von dem dieser seinen Asylstatus abgeleitet habe, die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status ausschlaggebend gewesen seien, zwischenzeitig weggefallen seien. Anhaltspunkte dafür seien von der belangten Behörde, die lediglich mitgeteilt habe, dass hinsichtlich des Vaters ein Aberkennungsverfahren beim BFA anhängig sei, nicht ins Treffen geführt worden und für das BVwG auch nicht ersichtlich.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des BFA. Diese bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in Fällen, in denen ein Asylberechtigter seinen Status von einem Familienangehörigen abgeleitet habe, komme es für die Asylaberkennung darauf an, ob aktuell Umstände vorliegen würden, die die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Andernfalls sei der Asylstatus abzuerkennen. Der Aberkennung des Asylstatus liege das Prinzip zu Grunde, dass eine solche zu erfolgen habe, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung - etwa wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 - nicht mehr vorlägen. Für den Revisionsfall bedeute dies, dass die Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht mehr bestünden, wenn der Fremde nicht glaubhaft machen könne, dass ihm Verfolgung iSd GFK drohe und ihm der Status des Asylberechtigten aktuell auch nicht mehr im Familienverfahren zuerkannt werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei aktuell nicht mehr verfolgt und auf Grund ihrer Straffälligkeit nach § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 von einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren ausgeschlossen. Auf Grund der Straffälligkeit liege auch der Fall des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgen dürfe, nicht vor. Selbst wenn man die Rechtsansicht des BVwG teile, weiche dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es eine negative Sachentscheidung bzw. eine ersatzlose Aufhebung nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG erst dann treffen dürfe, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Das BVwG habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Vaters der mitbeteiligten Partei die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorliegen würden, obwohl ihm das beim BFA dazu anhängige Aberkennungsverfahren bekannt gewesen sei. Dem Vater des Revisionswerbers sei mit Bescheid des BFA vom 19. Dezember 2018, zugestellt am 21. Jänner 2019, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, weil die Gründe für die Zuerkennung dieses Status weggefallen seien.9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision des BFA. Diese bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, in Fällen, in denen ein Asylberechtigter seinen Status von einem Familienangehörigen abgeleitet habe, komme es für die Asylaberkennung darauf an, ob aktuell Umstände vorliegen würden, die die Zuerkennung von Asyl rechtfertigten. Andernfalls sei der Asylstatus abzuerkennen. Der Aberkennung des Asylstatus liege das Prinzip zu Grunde, dass eine solche zu erfolgen habe, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung - etwa wegen des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 - nicht mehr vorlägen. Für den Revisionsfall bedeute dies, dass die Umstände iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK nicht mehr bestünden, wenn der Fremde nicht glaubhaft machen könne, dass ihm Verfolgung iSd GFK drohe und ihm der Status des Asylberechtigten aktuell auch nicht mehr im Familienverfahren zuerkannt werden könne. Die mitbeteiligte Partei sei aktuell nicht mehr verfolgt und auf Grund ihrer Straffälligkeit nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 von einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren ausgeschlossen. Auf Grund der Straffälligkeit liege auch der Fall des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, wonach eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgen dürfe, nicht vor. Selbst wenn man die Rechtsansicht des BVwG teile, weiche dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es eine negative Sachentscheidung bzw. eine ersatzlose Aufhebung nach Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG erst dann treffen dürfe, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststehe. Das BVwG habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Vaters der mitbeteiligten Partei die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorliegen würden, obwohl ihm das beim BFA dazu anhängige Aberkennungsverfahren bekannt gewesen sei. Dem Vater des Revisionswerbers sei mit Bescheid des BFA vom 19. Dezember 2018, zugestellt am 21. Jänner 2019, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, weil die Gründe für die Zuerkennung dieses Status weggefallen seien.
Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wären nicht vorgelegen. 10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.Auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wären nicht vorgelegen. 10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in Fällen, in denen der Status im Familienverfahren (bzw. durch Erstreckung) zuerkannt wurde, zulässig und auch begründet.12 Die Revision ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in Fällen, in denen der Status im Familienverfahren (bzw. durch Erstreckung) zuerkannt wurde, zulässig und auch begründet.
13 Die §§ 7 und 34 AsylG 2005 lauten:13 Die Paragraphen 7 und 34 AsylG 2005 lauten:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden "Aberkennung des Status des Asylberechtigten Paragraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden
von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.