RS OGH 2019/12/11 13Os81/19i

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Norm

StGB §21 Abs2
StGB §43
StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132909

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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