Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (§ 21 StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (§ 43 Abs 1, § 43a Abs 1 bis 4 StGB).Die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB steht der (gänzlich oder teilweise) bedingten Nachsicht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht entgegen, weil die Beurteilungskriterien der Gefährlichkeit (Paragraph 21, StGB) nicht identisch sind mit jenen der spezial- oder generalpräventiven Erforderlichkeit des Vollzugs (Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 43 a, Absatz eins bis 4 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132909Im RIS seit
21.01.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2021