RS OGH 2019/12/11 13Os81/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Norm

StGB §21
StGB §45 Abs1
  1. StGB § 45 heute
  2. StGB § 45 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 45 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 45 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 45 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von § 21 StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (§ 45 Abs 1 StGB), angeordnet werden.Zwischen der Anordnung der Maßnahme und deren Vollzug ist strikt zu unterscheiden. Ohne die von Paragraph 21, StGB verlangte Gefährlichkeit darf die Unterbringung überhaupt nicht, also auch nicht bedingt nachgesehen (Paragraph 45, Absatz eins, StGB), angeordnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132908

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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