TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W103 2223440-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W103 2223440-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zl. 780450501 - 190062431, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 08 04.505-BAW, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

3. Eine vom Beschwerdeführer am 30.09.2015 beantragte Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. 780450501-151462085, gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftkriminalität gestützt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 19.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag hin eine bis zum 19.01.2021 gültige Identitätskarte gemäß § 94a FPG ausgestellt.

5. Am 16.11.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 780450501-181099018, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.

6. Am 12.12.2018 erfolgte die endgültige Nachsicht der im Urteil vom

XXXX ausgesprochenen Freiheitsstrafe.

7. Am 18.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 18.01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde unter Verweis auf die rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hätte, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, welcher eine neuerliche Entscheidung in der Sache erforderlich machen würde. Der strafgerichtlichen Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hätte. Aus seinem nicht rechtskonformen Verhalten und der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ginge eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestünde, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen könne, dass der Täter den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus bestünde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug." Auch sei eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert worden, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat und der gegenständlichen Entscheidung erst vier Jahre verstrichen wären, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz wäre, um die ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert zu erachten (vgl. dazu insbesondere BVwG 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; aber etwa auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Dementsprechend sei der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen.

9. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.08.2019 zugestellten, Bescheid wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 09.09.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, es liege keine entschiedene Sache vor, da sich der Sachverhalt geändert hätte. Da seit der Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen wären und die bedingte Strafe endgültig nachgesehen worden wäre, stünde der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nichts mehr entgegen. In solchen Fällen seien schon oft Konventionsreisepässe ausgestellt worden. Die Verurteilung liege lange zurück und der Beschwerdeführer habe sich wohlverhalten. Auch die bisher zurückgewiesenen Anträge auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses würden nichts daran ändern, dass nun die Voraussetzungen für einen Konventionsreisepass wieder gegeben seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei und ein harmonisches Familien- und Privatleben führe. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Nachsichten im Verfahren des LG XXXX bzw. BG XXXX wurde gemäß § 494a Abs 2 letzter Satz stopp den dort erkennenden Gerichten vorbehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) 2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache:

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Liegen den Tatsachen die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Abs. 3 leg.cit. bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

2.2. Der Beschwerdeführer legte seinem gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, keinen nach Rechtskraft seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt zugrunde. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015 war der am 30.09.2015 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Vorliegens des Versagungsgrundes des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen worden. Dies wurde im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Jener Verurteilung hatte zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern, in neun Reisekoffer verpackte Kath-Pflanzen mit einem Gesamtgewicht von rund 223 Kilogramm (brutto) von Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hatte. Infolgedessen sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Reisedokument benutzen werde, um (abermals) gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, in wie fern zum Entscheidungszeitpunkt von einer Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts auszugehen wäre, welche eine neue Entscheidung in der Sache gebieten würde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Im Hinblick auf die vorliegende Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger und bereits mehr als vier Jahre zurückliegender Verurteilung des Beschwerdeführers, zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden unverändert die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Suchtgifthandel mit Auslandsbezug begangen hat, indem er vorschriftswidrig Suchtgifte in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie vorschriftswidrig psychotrope Stoffe in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Äthiopien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingeführt hatte.

Es kann dem Bundesamt demnach nicht entgegengetreten werden, wenn es die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass verwenden, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, unverändert als gerechtfertigt erachtet. Dem Argument in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass die Straftat nunmehr bereits mehr als vier Jahre zurückliege, einen neuen entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt begründe, kann demgegenüber nicht gefolgt werden (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).

Ebensowenig vermag der weiters in der Beschwerde angeführte Umstand, der zwischenzeitlich endgültig erfolgten Strafnachsicht einen geänderten Sachverhalt in Bezug auf die vorliegende Entscheidung aufzuzeigen, zumal die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.

2.4. Da demnach weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.

3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde tritt den Erwägungen der belangten Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache inhaltlich nicht substantiiert entgegen und zeigt keinen nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt auf. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

entschiedene Sache, Konventionsreisepass

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2223440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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