TE OGH 2019/12/10 11Os122/19d

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ronald P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ronald P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Mai 2019, GZ 42 Hv 85/18b-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten P***** fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – Ronald P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./III./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (C./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./I./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (A./II./) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB (B./I./1./ und II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Molefe Pr***** als Mittäter

I./ am 7. August 2018 David H***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Nennung des Pin-Codes für seine Bankomatkarte, genötigt, indem P***** oder Pr***** ihm ein Messer vor den Körper hielten und P***** ihm Schläge versetzte und die Nennung des Codes forderte;

II./ sich anlässlich der zu  A./I./ beschriebenen Tat ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte des David H*****, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem P***** diese an sich nahm und zur weiteren Verwendung Pr***** übergab;

III./ nach den zu A./I./ und A./II./ beschriebenen Taten David H***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon, ein Fernsehgerät, eine Uhr, ein Armband, einen Ring, eine Halskette, einen Rucksack, eine Jacke, Jeans, Parfums und Kabel von im Urteil näher bezeichnetem Wert, weggenommen und abgenötigt, indem Pr***** und P***** David H***** abwechselnd ein Messer vorhielten und P***** ihm Schläge ins Gesicht versetzte, die Wohnung durchsuchte, ihn aufforderte, seinen Schmuck zu übergeben, Pr***** oder P***** den Rucksack an sich nahm, darin die Wertgegenstände verstaute und H***** dessen Mobiltelefon aus der Hosentasche entnahm, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde;

B./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

I./ weggenommen, und zwar

1./

a./ im Juli 2018 nicht mehr auszuforschenden Personen Teppiche und Gemälde in einem nicht mehr festzustellenden, im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert durch Aufschneiden einer LKW-Plane, sohin durch Einbruch in ein Transportmittel;

b./ Gewahrsamsträgern des Unternehmens G*****

ba./ zwischen 10. Mai 2018 und 12. Mai 2018 Rucksäcke, eine Tasche, mehrere Kappen und Sammelfiguren im Wert von 568 Euro;

bb./ am 16. Mai 2018 Sammelfiguren im Wert von 379,97 Euro;

bc./ im Mai 2018 weitere Sammelfiguren in nicht mehr feststellbarem Wert;

II./ wegzunehmen versucht, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Molefe Pr***** David H***** Bargeld durch Behebungsversuche an einem Bankomaten mit der zu A./I./ erlangten Bankomatkarte und dem zu A./II./ erlangten Pin-Code, sohin „durch Öffnung eines umschlossenen Raumes mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode“ (vgl aber RIS-Justiz RS0132707, RS0130882);

C./ Ronald P***** am 11. August 2018 Johannes Pa***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er ihm mit einem in ein Handtuch gewickelten Stein einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Geschädigte deshalb lediglich eine Beule am Kopf erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*****.

Die Verfahrensrüge macht eine Verletzung des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO geltend, weil der Angeklagte P***** in der Hauptverhandlung am 17. April 2019 nach seiner Wiedereinführung nicht über die Aussage des in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten H***** (ON 84 S 6 ff) unterrichtet wurde. Die Beschwerde vernachlässigt allerdings, dass nach dem (ungerügt gebliebenen) Protokoll über die (fortgesetzte) Hauptverhandlung am 29. Mai 2019 zu Beginn die „bisherigen Verfahrensergebnisse“ einverständlich dargetan und vor Schluss des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) der „gesamte Akteninhalt“ einverständlich (in Form einer resümierenden Darstellung) gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragen wurden (ON 91 S 3, 31), womit eine Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist (vgl RIS-Justiz RS0114837, RS0098250; 14 Os 32/17p; 14 Os 143/09z; 14 Os 14/08b). Im Fall allenfalls mangelhafter Aufklärung im Rahmen des Aktenvortrags wäre es an der Verteidigung gelegen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten eine entsprechende Feststellung (§ 271 Abs 1 zweiter Satz StPO) zu verlangen, um die vollständige Information zu erreichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 249; Kirchbacher, WK-StPO § 250 Rz 9 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf Totalaufhebung kein Vorbringen zu den Schuldspruchteilen B./I./ und C./ erstattete (§ 285 Abs 1 letzter Satz StPO) – war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die zwar angemeldete (ON 89), aber nicht ausgeführte Berufung. Denn der Rechtsmittelwerber hat bei der Anmeldung der Berufung nicht erklärt, ob er den Sanktions- und/oder den Adhäsionsausspruch bekämpfe (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100042, RS0100395).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E126898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00122.19D.1210.000

Im RIS seit

02.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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