RS OGH 2001/1/25 15Os139/00 (15Os140/00), 15Os121/06t, 15Os160/07d, 11Os200/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Norm

StPO §250
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird.

Das Unterbleiben einer Mitteilung über die in seiner Abwesenheit vom Gerichtshof beschlossene Abweisung eines vom Verteidiger gestellten Enthaftungsantrages gereicht ihm gleichfalls nicht zum Nachteil, weil es sich dabei um keine Beweisaufnahme handelt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
  • 15 Os 121/06t
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 121/06t
    Auch; nur: Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung des Mitangeklagten in Abwesenheit des Angeklagten, Mitteilung durch den Vorsitzenden vor Schluss des Beweisverfahrens in derselben Hauptverhandlung. (T2)
  • 15 Os 160/07d
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 15 Os 160/07d
    Auch
  • 11 Os 200/08h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 11 Os 200/08h
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114837

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten