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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des J K in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, Zl. W128 2108477-2/34E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des J K in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, Zl. W128 2108477-2/34E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2016 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt.1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Bescheid vom 1. Februar 2016 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig und begründete dies mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das BVwG erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig und begründete dies mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers; die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. 4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen. 6 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber aus, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 1. Februar 2016 ausgesprochen habe, dass der Revisionswerber mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt werde, und nicht festgehalten habe, dass der Revisionswerber mit Rechtskraft des Bescheides in den Ruhestand versetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Datum nicht korrigiert, sondern die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen. Dies bedeute, dass der Revisionswerber rückwirkend mit 1. April 2016 in den Ruhestand versetzt sei, was von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131) abweiche und im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung bewirke. Gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 beginne die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig werde. Dies sei dann der Fall, wenn entweder der Bescheid der Verwaltungsbehörde oder die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes rechtskräftig werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Daher hätte die Ruhestandsversetzung nicht mit 1. April 2016 erfolgen dürfen.3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers; die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. 4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu prüfen. 6 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber aus, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides vom 1. Februar 2016 ausgesprochen habe, dass der Revisionswerber mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt werde, und nicht festgehalten habe, dass der Revisionswerber mit Rechtskraft des Bescheides in den Ruhestand versetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Datum nicht korrigiert, sondern die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen. Dies bedeute, dass der Revisionswerber rückwirkend mit 1. April 2016 in den Ruhestand versetzt sei, was von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131) abweiche und im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung bewirke. Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 beginne die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsversetzung rechtskräftig werde. Dies sei dann der Fall, wenn entweder der Bescheid der Verwaltungsbehörde oder die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes rechtskräftig werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Daher hätte die Ruhestandsversetzung nicht mit 1. April 2016 erfolgen dürfen.
7 Die Revision ist in diesem Punkt zulässig und berechtigt. 8 § 14 BDG 1979 lautet auszugsweise (Überschrift und Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018):7 Die Revision ist in diesem Punkt zulässig und berechtigt. 8 Paragraph 14, BDG 1979 lautet auszugsweise (Überschrift und Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,):
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
...
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu (inhaltlich mit der geltenden Fassung gleichartigen) Vorgängerbestimmungen des § 14 Abs. 4 (vormals Abs. 5) BDG 1979 dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird (vgl. VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131; 25.8.2010, 2010/12/0088 (jeweils zur Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996); sowie zu früheren Fassungen VwGH 22.5.1989, 89/12/0027 (= VwSlg. 12925 A/1989); 18.9.1992, 91/12/0167; 26.5.1993, 92/12/0145; 16.4.1997, 96/12/0192; vgl. auch zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 LDG 1984 VwGH 16.3.2005, 2004/12/0223; 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zu einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden Bescheides (bzw. bestätigenden Erkenntnisses) schließt § 14 Abs. 4 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Das Verwaltungsgericht handelt daher rechtswidrig, wenn es der Beschwerde des Beamten keine Folge gibt und den Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses liegt. Es ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu (inhaltlich mit der geltenden Fassung gleichartigen) Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, (vormals Absatz 5,) BDG 1979 dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird vergleiche , VwGH 2.7.2007, 2006/12/0131; 25.8.2010, 2010/12/0088 (jeweils zur Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,); sowie zu früheren Fassungen VwGH 22.5.1989, 89/12/0027 (= VwSlg. 12925 A/1989); 18.9.1992, 91/12/0167; 26.5.1993, 92/12/0145; 16.4.1997, 96/12/0192; vergleiche , auch zur wortgleichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 VwGH 16.3.2005, 2004/12/0223; 21.11.2017, Ra 2016/12/0116). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand zu einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden Bescheides (bzw. bestätigenden Erkenntnisses) schließt Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Das Verwaltungsgericht handelt daher rechtswidrig, wenn es der Beschwerde des Beamten keine Folge gibt und den Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses liegt. Es ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an.
10 Dies trifft auch im vorliegenden Revisionsfall zu. Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.10 Dies trifft auch im vorliegenden Revisionsfall zu. Das angefochtene Erkenntnis war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren des Revisionswerbers war abzuweisen, weil mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036, mwN; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren des Revisionswerbers war abzuweisen, weil mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten ist vergleiche , etwa VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036, mwN; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).
Wien, am 6. November 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120048.L02Im RIS seit
13.01.2020Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020