TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2004/12/0223

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 Abs5 impl;
LDG 1984 §12 Abs6;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 2004, Zl. 6-SchA-68814/68-2004, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla Gasse 21, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 2004, Zl. 6-SchA-68814/68-2004, betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 12, LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten. Während des Verfahrens zur Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand war diese - entsprechend einer von ihr gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärung vom 30. Juli 2004 - durch die Rechtsvertreter, die auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einschreiten, vertreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 13. Juli 2004 gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung (LDG 1984) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 in den Ruhestand versetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund des fachärztlichen Gutachtens vom 13. Juli 2004 gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der geltenden Fassung (LDG 1984) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. November 2004 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß § 9 des Pensionsgesetzes BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung wurde eine Zurechnung von 8 Jahren und 8 Monaten vorgenommen. Auf Grund der (näher dargestellten) Berechnung des Ruhegenusses wurde im Spruch die Höhe des Ruhegenusses mit EUR 2.426,35 festgesetzt. Auch auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich und jede Erwerbstätigkeit binnen 14 Tagen nach der Aufnahme der Dienstbehörde zu melden, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Gemäß Paragraph 9, des Pensionsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der geltenden Fassung wurde eine Zurechnung von 8 Jahren und 8 Monaten vorgenommen. Auf Grund der (näher dargestellten) Berechnung des Ruhegenusses wurde im Spruch die Höhe des Ruhegenusses mit EUR 2.426,35 festgesetzt. Auch auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich und jede Erwerbstätigkeit binnen 14 Tagen nach der Aufnahme der Dienstbehörde zu melden, wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

Die Versetzung in den Ruhestand wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt des medizinischen Fachgutachtens Dris. H. vom 13. Juli 2004 begründet. Demnach sei die Beschwerdeführerin nicht mehr dienstfähig; es liege dauernde Dienstunfähigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben seien.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich durch Hinterlegung zugestellt; nach erfolglosem ersten Zustellversuch und Ankündigung eines zweiten Zustellversuches am 17. November 2004 und einem vergeblichen zweiten Zustellversuch am 18. November 2004 kam es zur Hinterlegung am gleichen Tag.

Schließlich wurde der angefochtene Bescheid auch den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin zugestellt; diese Zustellung erfolgte am 25. November 2004.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 6 LDG 1984 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Montes, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Montes, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Aus dem unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen folgt, dass eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht möglich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2001/12/0165, und vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0103). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor der Rechtskraft des Bescheides liegenden Tag wird durch § 12 Abs. 6 LDG 1984 nämlich deshalb eindeutig ausgeschlossen, weil darin neben der Rechtskraft des Bescheides als einziger weiterer möglicher Termin ein im Bescheid selbst festgesetzter späterer Tag ausdrücklich genannt wird (vgl. die zur identen Bestimmung nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, 89/12/0027 und vom 18. September 1992, 91/12/0167). Aus dem unzweideutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen folgt, dass eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht möglich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2001/12/0165, und vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0103). Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor der Rechtskraft des Bescheides liegenden Tag wird durch Paragraph 12, Absatz 6, LDG 1984 nämlich deshalb eindeutig ausgeschlossen, weil darin neben der Rechtskraft des Bescheides als einziger weiterer möglicher Termin ein im Bescheid selbst festgesetzter späterer Tag ausdrücklich genannt wird vergleiche die zur identen Bestimmung nach Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, 89/12/0027 und vom 18. September 1992, 91/12/0167).

Eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung liegt aber im gegenständlichen Fall vor. Der angefochtene Bescheid sieht eine Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand mit 1. November 2004 vor. Die allein rechtswirksame Zustellung an die Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte (erst) am 25. November 2004, somit zu einem nach dem Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung liegenden Zeitpunkt.

Schon aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 96/12/0192), weshalb er - weil damit allen darauf beruhenden Verfügungen die Grundlage entzogen wird - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Schon aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, 96/12/0192), weshalb er - weil damit allen darauf beruhenden Verfügungen die Grundlage entzogen wird - zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 16. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120223.X00

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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