TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/4 405-7/710/1/16-2019,, 405-7/711/1/16-2019,, 405-7/712/1/16-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita

Text

 

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30

Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893

E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at

 

DVR 0078182, ERV Z015120

ERsB 9110020126183

 

 

 

Ort, Datum:

Salzburg, 4.12.2019

Zahlen:

405-7/710/1/16-2019, 405-7/711/1/16-2019

und 405-7/712/1/16-2019

Betreff:

AB AA, AD AE;

Übertretungen gemäß AuslBG und ASVG – Beschwerden

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden des AB AA, AF 21, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AH 1a, 5020 Salzburg, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.11.2018, Zahlen xxx (zu Zahl 405-7/710 -2019), yyy (zu Zahl 405-7/711 -2019) und zzz (zu Zahl 405-7/712 -2019), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird

?   die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl xxx als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" durch "und somit als Arbeitgeber" ersetzt wird.

?   die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl yyy als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" zu entfallen hat und nach den Worten "pflichtversicherte Person" der Klammerausdruck "(Teilversicherter in der Unfallversicherung)" eingefügt wird.

?   der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl zzz dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 1.400 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 216 Stunden) und die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe auf € 730 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 112 Stunden) herabgesetzt werden. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 140 und in Bezug auf Spruchpunkt 2. auf € 73 und beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 2.343. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils die Wortfolge "also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" zu entfallen hat und bei Spruchpunkt 1. nach den Worten "pflichtversicherte Person" der Klammerausdruck "(Teilversicherter in der Unfallversicherung)" eingefügt wird.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/710 -2019 in Höhe von € 900 und zu Zahl 405-7/711 -2019 in Höhe von € 436 zu leisten. Für das Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/712 -2019 fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für den Beschwerdeführer keine Kosten an.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 20.11.2018, Zahl xxx, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "AA AB" mit Sitz in CC 1, AX AY, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass der georgische Staatsangehörige CE CD, geb. CF, zumindest im Zeitraum 2.2.2018 um 16:40 Uhr bis 6.4.2018 um 08:45 Uhr beschäftigt wurde, obwohl ihm als Arbeitgeber für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder "eine Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG begangen und wurde deshalb gegen ihn gemäß § 28 Abs 1 Z 1 erster Strafrahmen leg cit eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 4.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 151 Stunden) verhängt.

Mit dem Straferkenntnis zu Zahl yyy wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er als Inhaber des Einzelunternehmens "AA AB" mit Sitz in CC 1, AX AY, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten habe, dass die oben angeführte Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, zumindest im Zeitraum 2.2.2018 um 16:40 Uhr bis 6.4.2018 um 08:45 Uhr beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Er wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, diese Meldung sei nicht erstattet worden. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG begangen und wurde deshalb gegen ihn gemäß § 111 Abs 1 und 2 erster Strafrahmen leg cit eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

Der Spruch des Straferkenntnisses mit der Zahl zzz lautet wie folgt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            19.07.2018 um 09:15 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:              AX AY, CC 1

1.

Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'AA AB' mit Sitz in CC 1, AX AY, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 19.07.2018 um 09:15 Uhr im Betrieb beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt am 17.07.2018 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde nicht erstattet.

Name: AV AU, geb. AW

Arbeitsantritt: 17.07.2018

Beschäftigungsort: CC 1, AX AY

2.

Sie haben als Inhaber des Einzelunternehmens 'AA AB' mit Sitz in CC 1, AX AY, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Dienstgeber zu verantworten, dass nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, ab 12.07.2018 um 08:00 Uhr im Betrieb beschäftigt wurde, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden. Diese Meldung wurde jedoch erst am 12.07.2018 um 11:59 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.

Name: CG CH, geb. CI
Arbeitsantritt: 12.07.2018 um 08:00 Uhr
Beschäftigungsort: CC 1, AX AY

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.

Übertretung gemäß

§ 111(1) Z 1 iVm § 33(1) und (2) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

2.

Übertretung gemäß

§ 111(1) Z 1 iVm § 33(1) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 111(1) und (2) erster Strafrahmen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

1.900,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

292 Stunden

 

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 111(1) und (2) erster Strafrahmen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz-ASVG

1.000,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

154 Stunden

 

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

290,00

 

 

Gesamtbetrag:

3.190,00"

Gegen diese Straferkenntnisse brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerden ein.

In den Beschwerden führte der Beschuldigte in Bezug auf CE CD zusammengefasst aus, dieser sei Mitglied in dem am Gelände des Beschwerdeführers angesiedelten Motorsportclub AF. Die gemeinsame Leidenschaft für den Motorsport habe zu einer Freundschaft zwischen ihm und CD geführt, welcher diverse Hilfsdienste (Reinigungsdienste, Schneeräumung, etc) als Mitglied des Motorsportclubs ohne Entgelt verrichtet habe. CD habe durch die Tätigkeiten einen ehrenamtlichen Beitrag für den Vereinszweck geleistet und diese zum Teil anstelle eines Mitgliedsbeitrages in den Verein eingebracht. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Arbeitsverhältnis vorgelegen, CD habe lediglich Hilfsdienste geleistet, welche an keine genauen Arbeitszeiten gebunden waren, er habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine persönliche Arbeitskraft geschuldet. CD sei nicht an Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen und sei die Schneeräumung freiwillig durchgeführt worden, sofern diese aufgrund der Witterung erforderlich gewesen sei. Für CD habe es weder Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeiten, dem Arbeitsort oder den Arbeitsmitteln gegeben und sei dieser nicht in die Abläufe des Betriebes des Beschwerdeführers, beispielsweise regelmäßige Teilnahme an Besprechungen, eingebunden gewesen. Der Beschwerdeführer sei in rechtlicher Sicht nicht als Arbeitgeber zu qualifizieren, sollte dies wider Erwarten doch angenommen werden, so sei die Geldstrafe jedenfalls überhöht, zumal bei einer Ersttäterschaft lediglich eine Geldstrafe nahe des Minimums angemessen sei. Der Beschwerdeführer habe den ihm zur Last gelegten Tatbestand weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb beantragt werde, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe erheblich reduziert werde, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu Zahl zzz führte der Beschwerdeführer aus, AU sei am 19.7.2018 am Betriebsgelände gewesen, um an einem privat gekauften A-Klasse-Mercedes selbst eine Reparatur durchzuführen, zu diesem Zweck habe er ihn das benötigte Werkzeug und die Hebebühne im Freien unentgeltlich benützen lassen. Die benötigten Ersatzteile seien von AU im Internet bestellt und selbst bezahlt worden. Es sei kein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vorgelegen, AU sei weder an Weisungen des Beschwerdeführers gebunden gewesen noch habe es Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und -ort gegeben und sei er nicht in die Abläufe des Betriebes, beispielsweise regelmäßige Teilnahme an Besprechungen, eingebunden gewesen. Mangels eines Beschäftigungsverhältnisses entfalle daher auch die Meldepflicht. Sollte wider Erwarten eine Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers angenommen werden, sei die verhängte Geldstrafe weitaus überhöht und könne mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

In Bezug auf CG CH führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei für den Zeitraum vom 12.7.2018 bis 20.7.2018 gemeldet gewesen und seine Anmeldung rechtzeitig beim Steuerberater gemeldet worden sei. Unglücklicherweise habe dieser die Anmeldung erst am Tag des Arbeitsantritts durchgeführt, weshalb es zur gegenständlichen verspäteten Anmeldung gekommen sei. Dies tue dem Beschwerdeführer leid. Aufgrund der äußerst geringen Verspätung, der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der geringen Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie des äußerst geringen Verschuldens des Beschwerdeführers werde beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass mit einer Ermahnung gemäß § 45 VStG das Auslangen gefunden werde, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 2.900 erheblich reduziert werde, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In diesen Angelegenheiten führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört und die Zeugen CK CL, CM CN, CO CP und AV AU einvernommen wurden.

In der Schlussäußerung wies der Vertreter des Finanzamtes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach der Erstaussage ein höheres Gewicht beizumessen sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der von der Behörde ausgesprochenen Strafen.

Der Vertreter des Beschuldigten verwies in seiner Schlussäußerung auf die schriftlichen Beschwerden und beantragte, den Beschwerden des Beschuldigten Folge zu geben, in eventu die Strafen zu reduzieren. Im Einzelnen führte er aus, der georgische Staatsangehörige CD sei Mitglied des Motorsportvereins AF gewesen, dessen Obmann der Vater des Beschuldigten sei, und habe für den Verein Hilfsarbeiten ausgeführt. Es blieben zumindest Restzweifel bestehen, das einmalige Antreffen mit einer Klebebandrolle erscheine nicht ausreichend für einen Schuldspruch.

In Bezug auf AU habe das Beweisverfahren ergeben, dass lediglich Arbeiten am privaten Fahrzeug ausgeführt und diese von CU zugesagt worden seien. Für den Beschuldigten habe dieser keine Tätigkeiten ausgeübt. Bezüglich des Dienstnehmers CH sei der Beschuldigte geständig, die Anmeldung durch den Steuerberater sei verspätet erfolgt und dieses Fehlverhalten ihm auch zuzurechnen.

Für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche werde zur Strafbemessung darauf hingewiesen, dass die Behörde von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen sei. Wie sich gezeigt habe, sei jedoch lediglich mit dem Vater des Beschuldigten gesprochen worden und komme daher allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht. Auch liege weder beim Dienstnehmer CH noch bei AU ein langer Tatzeitraum vor. Darüber hinaus sei das Geständnis des Beschuldigten in Bezug auf die verspätete Anmeldung des CH als Milderungsgrund zu werten und das geringe Einkommen von € 1.000 pro Monat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte betreibt ein Einzelunternehmen mit der Gewerbeart "Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk)" mit Sitz in AX AY, CC 1 (Ortsteil CR/CS).

Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 50 für das Finanzamt St.Johann Tamsweg Zell am See am 2.2.2018 um 16:40 Uhr wurde der georgische Staatsangehörige CE CD in der vom Beschuldigten betriebenen KFZ-Werkstätte angetroffen. Beim Eintreten der Kontrollorgane stand dieser in der Halle und verschränkte die Hände hinter dem Rücken. Über Aufforderung zeigte er seine Hände, diese waren verschmutzt ("Werkstatt-/Mechanikerhände").

In der Folge wurden der angetroffene ausländische Staatsangehörige sowie der Beschuldigte, der sich im Büro befand, befragt und darüber Niederschriften aufgenommen. CD gab gegenüber den Kontrollorganen an, sein Chef heiße CU und sei er um circa 10:00 Uhr oder 10:30 Uhr gekommen, sein Auto brauche einen Ölwechsel und habe er Schnee geschaufelt. Die Vereinbarung sei mündlich getroffen worden. Die niederschriftliche Befragung wurde vorzeitig beendet, weil der Vater des Beschuldigten, CU CV, dazwischen ging und sagte, das Schneeräumen sei nicht relevant und ohne Anwalt würden keine weiteren Auskünfte erteilt. In Bezug auf das Fahrzeug, welches CD als sein Fahrzeug, bei dem ein Ölwechsel durchzuführen sei, bezeichnete, wurde von den Organen der Finanzpolizei anhand der Fahrzeugpapiere festgestellt, dass es sich um das Fahrzeug einer Kundin handelte.

Der Beschuldigte gab bei der Befragung durch die Kontrollorgane an, CD helfe seit ungefähr Anfang 2017 in der Werkstatt als Hilfsarbeiter hin und wieder aus, er helfe in der Werkstatt beim Putzen sowie Schneeräumen und, wenn was zum Heben sei, helfe er auch. Sie würden ihm ein bisschen was bezahlen, wie viel genau wisse er nicht; es sei verschieden, er bekomme "nicht die Welt". Sie hätten für ihn schon zweimal um Bewilligung angesucht, aber keine bekommen; er kenne sich da nicht so aus. CD sei heute um 12:00 Uhr gekommen. Auch in diesem Fall störte CU CV die Amtshandlung und forderte seinen Sohn auf, nichts mehr zu sagen, woraufhin dieser erklärte, die Aussage zu verweigern.

Am 6.4.2018 um 08:45 Uhr wurde CE CD im Zuge einer weiteren Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wiederum in der KFZ-Werkstätte des Beschuldigten angetroffen. Beim Eintreffen der Kontrollorgane stand CD neben einem Kundenfahrzeug, das zum Lackieren abgeklebt wurde, und hielt eine Rolle Klebeband in der Hand. In dem Moment, als er die Kontrollorgane wahrnahm, legte er die Klebebandrolle auf das Dach des Fahrzeuges, verschränkte die Hände hinter dem Rücken und versuchte, die Werkstatt zu verlassen.

Bei einer weiteren Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See am Donnerstag, dem 19.7.2018, um 09:15 Uhr wurde der weißrussische Staatsangehörige AV AU in der KFZ-Werkstätte bei einem Kundenfahrzeug, das sich auf der Hebebühne befand, betreten. AU hatte die Hände in der Höhe, er trug Arbeitshandschuhe, seine Kleidung war verschmutzt. Bei dem Fahrzeug war sonst niemand aufhältig. Gegenüber den Kontrollorganen gab er an, eine Leitung an diesem Fahrzeug, das nicht ihm gehöre, gemacht zu haben. Die Arbeiten an dem Fahrzeug seien Teil der Probearbeit, die er mit CU CV, den er schon viele Jahre kenne, vereinbart habe. Am Dienstag und Mittwoch habe er zusammen zwei bis drei Stunden zur Probe gearbeitet, heute habe er um 08:00 Uhr begonnen und bis zum Kontrollbeginn für die Werkstatt gearbeitet. Für die Probearbeitsstunden bekomme er kein Geld, er dürfe dafür die Hebebühne sowie das Werkzeug der Firma benützen und seine Autos auf dem Werksgelände reparieren. Die Stunden des Probearbeitens schreibe er nicht auf, weil er die Hebebühne für sein Privatauto benützen dürfe.

Der Beschuldigte gab gegenüber den Kontrollorganen an, AU habe nicht bei ihm gearbeitet, er habe das Fahrzeug seiner Frau repariert. Der Beschuldigte bestätigte jedoch, dass es sich bei dem Fahrzeug, bei dem dieser angetroffen worden ist, um ein Fahrzeug eines Kunden handelte. AU habe ihn gefragt, ob er sein Auto bei ihm reparieren dürfe; weil er ihn von einer früheren Tätigkeit in der Werkstatt gekannt habe, habe er ihm einen Gefallen gemacht und müsse er für die Benützung der Bühne nichts bezahlen.

Weder CE CD noch AV AU waren zur Sozialversicherung angemeldet, für CD lag auch keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vor.

Bei der Kontrolle am 19.7.2018 wurde des Weiteren festgestellt, dass der Dienstnehmer CG CH am 12.7.2018 um 08:00 Uhr zu arbeiten begonnen hat, die Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgte laut ELDA-Protokoll am 12.7.2018 um 11:59 Uhr. Der Beschuldigte hatte zuvor seinem Steuerberater den Auftrag erteilt, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden. Vor dem Arbeitsbeginn des Dienstnehmers hat der Beschuldigte weder beim Steuerberater nachgefragt, ob die Anmeldung bereits erfolgt ist, noch eine diesbezügliche Bestätigung oder Mitteilung des Steuerberaters abgewartet oder erhalten.

Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützen sich die Feststellungen zum einen auf die im Akt der belangten Behörde enthaltenen und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Strafanträge der Finanzpolizei vom 19.2.2018, 27.4.2018 und 30.8.2018 samt Auszügen aus dem Unternehmensregister und dem Gewerbeinformationssystem, Fotos, Dienstnehmerauskünften der Sozialversicherung, Kontrollblatt, ELDA-Abfragen sowie Wochenzettel betreffend den Dienstnehmer CH und die mit der Stellungnahme der Finanzpolizei vom 18.5.2018 übermittelten Fotos sowie Rechnungskopien und Kopie des Zulassungsscheines), auf die in der Beschwerdeverhandlung von der Finanzpolizei vorgelegten Fotos und insbesondere auf die Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen und sehr glaubwürdigen Zeugen CK CL, CM CN und CO CP.

In Bezug auf die verspätete Anmeldung des Dienstnehmers CH waren die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubwürdig anzusehen. Im Gegensatz dazu waren die Darstellungen des Beschuldigten in den Beschwerden sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu CE CD und AV AU als unglaubwürdig einzustufen.

Das Vorbringen, CD habe als Mitglied eines Motorsportclubs, dessen Obmann der Vater des Beschuldigten, CU CV, sei, Tätigkeiten für den Verein durchgeführt, war als Schutzbehauptung zu werten. Die Mitgliedschaft im Motorsportclub bzw eine Tätigkeit für diesen war bei den Kontrollen kein Thema und wurde erstmals in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 16.5.2018 vorgebracht, es wurden keine Belege für eine Mitgliedschaft oder Tätigkeit im Verein vorgelegt. Des Weiteren erschient es auch nicht nachvollziehbar, dass sich CD als Mitglied des Motorsportclubs beim Schneeschaufeln am Betriebsgelände betätigt und in der KFZ-Werkstatt des Beschuldigten aufhält. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, dass CD "im Betrieb beim Schneeschaufeln geholfen und zum Beispiel den Platz zusammengekehrt hat". CD wurde sowohl bei der Kontrolle am 2.2.2018 als auch bei jener am 6.4.2018 in der Werkstatt angetroffen, am 6.4.2018 arbeitete er gerade an einem Fahrzeug eines Kunden.

In beweiswürdigender Hinsicht ist weiters festzuhalten, dass den Angaben des Beschuldigten, die in der Niederschrift vom 2.2.2018 festgehalten worden sind, insofern mehr Glauben zu schenken ist, als es sich um die Erstangaben des Beschuldigten im Zuge der Kontrolle gehandelt hat. Hier führte der Beschuldigte aus, CD helfe in der Werkstatt seit ungefähr Anfang 2017 als Hilfsarbeiter hin und wieder aus, er helfe in der Werkstatt beim Putzen und Schneeräumen sowie, wenn etwas zum Heben sei. CD, für den schon zweimal um Bewilligung angesucht worden sei, bekomme etwas bezahlt, wie viel wisse er nicht. Das erfolglose Ansuchen um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung wurde vom Beschuldigten in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich bestätigt. Bei der Befragung durch die Kontrollorgane gab CD wiederum an, bei seinem Auto Öl zu wechseln und Schnee zu schaufeln, wobei es sich – wie den von der Finanzpolizei vorgelegten Fotografien des Fahrzeuges und des Zulassungsscheines zu entnehmen ist – um das Fahrzeug einer Kundin gehandelt hat. Bei der zweiten Kontrolle am 6.4.2018 wurde der ausländische Staatsangehörige CD von den Kontrollorganen arbeitend in der Werkstatt - mit einem Klebeband in der Hand beim Abkleben eines Fahrzeuges eines Kunden als Vorbereitung zum Lackieren - angetroffen.

In Bezug auf die Beschäftigung des AV AU ist in beweiswürdigender Hinsicht auszuführen, dass dieser bei der Kontrolle am 19.7.2018 ebenfalls arbeitend an einem Kundenauto in der Werkstatt angetroffen worden ist und bei der Befragung durch die Kontrollorgane angegeben hat, bereits den dritten Tag zur Probe zu arbeiten und im Zuge der Probearbeit die Reparatur an diesem Fahrzeug eines Kunden durchzuführen. Die spätere Rechtfertigung des Beschuldigten und die Aussage des AU in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nur an seinem eigenen Auto gearbeitet habe, waren im Gegensatz zu den Erstangaben des AU gegenüber den Organen der Finanzpolizei am Tag der Kontrolle als unglaubwürdig anzusehen. Die mit dem Befragten bei der Kontrolle am 19.7.2018 aufgenommene Niederschrift wurde diesem vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, in der Folge vom Befragten unterfertigt und ihm eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt. Die Aussage des AU, er habe bei der Kontrolle gelogen, weil er einen Ausgang aus der Situation gesucht habe, erscheint ebenso wenig glaubwürdig wie die Behauptung, er habe aus Angst gelogen, weil das Kontrollorgan CN gesagt habe, er dürfe sein Fahrzeug nicht reparieren. Die Zeugin CN gab bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich an, nicht gesagt zu haben, dass er sein privates Fahrzeug nicht auf der Hebebühne reparieren dürfe; die Reparatur seines eigenen Fahrzeuges sei vielmehr überhaupt kein Thema gewesen, sondern habe AU gegenüber den Kontrollorganen selbst angegeben, dass er die Leitung bei dem Fahrzeug, das sich in der Werkstatt auf der Hebebühne befunden hat, gewechselt habe. Es gab keine Probleme bei der Verständigung mit AU und hat dieser laut der Zeugin weder einen erschreckten noch einen ängstlichen Eindruck gemacht, sondern gegenüber der erfahrenen Finanzpolizistin "relativ cool gewirkt".

Aufgrund der Angaben des Beschuldigten bei der Befragung im Zuge der Kontrolle am 2.2.2018 ist jedenfalls von einer Entgeltlichkeit der Tätigkeit des CD sowie davon auszugehen, dass eine dauerhafte Beschäftigung nicht nur im Einzelfall vereinbart gewesen ist ("CD hilft in der Werkstätte seit ungefähr Anfang 2017 als Hilfsarbeiter hin und wieder aus").

Zur Beweiswürdigung ist generell aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstverantwortung, die noch in näherem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (zB VwGH vom 16.11.1988, 88/02/0145; 26.11.1992, 92/09/0186; vgl auch VwGH vom 14.10.1991, 91/10/0112; 25.6.1999, 99/02/0076). In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes hinzuweisen, wonach dem Umstand wesentliche Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass darauf bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (VwGH vom 12.10.1970, 133/70; 12.11.1987, 87/02/0134; 19.12.2005, 2002/03/0287).

Zum festgestellten Sachverhalt ist rechtlich Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 66/2017, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs 4) oder "Niederlassungsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.

Nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung in diesem Sinne vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich (§ 2 Abs 4 leg cit).

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU", Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt oder "Niederlassungsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs 7 leg cit das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Gemäß § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/1995 idF BGBl I Nr 75/2016, ist Dienstnehmer in Sinne dieses Bundesgesetzes, wer im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 44/2016, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.   vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2.   die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Nach der Bestimmung des § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5.   gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6.   gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

Gemäß Abs 2 dieser Strafnorm ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind gemäß § 111 Abs 4 leg cit verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Grundsätzlich ist die Frage, ob eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis vorliegt, demnach nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes bzw des Vertragsverhältnisses, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Wert der ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen. Das Vorliegen eines formellen Arbeitsvertrages ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person auf Grund der Art und Weise, in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer anzusehen ist (vgl zB VwGH vom 22.10.2003, 2001/09/0135; 9.10.2006, 2005/09/0089).

Ein wesentliches Merkmal ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften – zB kollektivvertraglichen Regelungen – ergeben kann. Für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt kommt es nicht auf die bloßen Zahlungen an, sondern es genügt - wenn die Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt - der Entgeltanspruch (zB VwGH vom 4.7.1995, 91/08/0181).

Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (vgl zB VwGH vom 24.10.1989, 88/08/0281).

Unter einem Dienstverhältnis auf Probe versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum – in der Regel höchstens einen Monat – vereinbartes Dienstverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit. Das Dienstverhältnis auf Probe soll dem Dienstgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Dienstnehmer für die ihm zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Dienstnehmers die Begründung eines – im Zweifel entgeltlichen (§ 1152 ABGB) – Dienstverhältnisses voraus (zB VwGH vom 18.2.2004, 2000/08/0180).

Verfahrensgegenständlich liegen hinsichtlich CE CD ohne Zweifel ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor. Der beschäftigte Ausländer erhielt für seine Hilfstätigkeiten ein Entgelt in nicht bekannter Höhe, jedenfalls bestand ein Entgeltanspruch für seine Tätigkeiten für den Betrieb des Beschuldigten.

Auch in Bezug auf AV AU lag zweifellos ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor. Es war auch hier jedenfalls von der Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Dienstnehmers auszugehen, zumal jedenfalls ein Entgeltanspruch bestanden hat und eine entsprechende Gegenleistung im Übrigen auch in der kostenlosen Benützung der Hebebühne und der benötigten Werkzeuge für die Reparatur am eigenen Fahrzeug zu sehen ist. Wenngleich die Tätigkeit als Probearbeit bezeichnet worden ist, so ist jedenfalls im Sinne der dargestellten Judikatur von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal der Beschäftigte Reparaturarbeiten an einem Kundenfahrzeug durchgeführt hat. Als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gab der Dienstnehmer bei der Befragung im Rahmen der Kontrolle den 17.7.2018 an.

Zum Beschäftigungsausmaß ist auszuführen, dass in beiden Fällen ein Überschreiten der in § 5 Abs 2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 125/2017 und BGBl II Nr 339/2017, festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte und aufgrund des Ermittlungsergebnisses für den vorgeworfenen Tatzeitraum bzw Tatzeitpunkt von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen war.

Die verspätete Anmeldung des Dienstnehmers CG CH ist ebenfalls ohne Zweifel als erwiesen anzusehen und wurde diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das jeweilige gesetzliche Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher objektiv zweifellos erfüllt.

Zum Verschulden ist Folgendes auszuführen:

Sowohl bei der Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG als auch bei den gegenständlichen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG handelt es sich um sogenannte "Ungehorsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne Weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).

Für Arbeit- bzw Dienstgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich ua mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung und die Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung laufend vertraut zu machen.

Für den Arbeitnehmer CD hatte der Beschuldigte bereits zweimal erfolglos um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung angesucht. Ihm sind die diesbezüglichen Bestimmungen daher bekannt gewesen, dennoch beschäftigte er den Ausländer ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung. Es war daher von einer wissentlichen und vorsätzlichen Begehung der Tat auszugehen; dies umso mehr, als die Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach der ersten Kontrolle der Finanzpolizei am 2.2.2018 unbeirrt fortgesetzt worden ist und der Ausländer bei einer weiteren Kontrolle arbeitend in Werkstatt angetroffen wurde. Ebenso ist in Bezug auf die Nichtanmeldung der Dienstnehmer CD und AU zur Sozialversicherung von Vorsatz auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vereinbarungen allenfalls mit dem Vater des Beschuldigten getroffen worden sind. Der Beschuldigte war in beiden Fällen in Kenntnis der Beschäftigung der Dienstnehmer, er war persönlich im Betrieb anwesend und hat keine Maßnahmen ergriffen, die illegalen Beschäftigungen zu verhindern; dies auch nicht, nachdem der Arbeitnehmer CD bei der ersten Kontrolle betreten worden ist.

Hinsichtlich der verspäteten Anmeldung des Dienstnehmers CH zur Sozialversicherung legte der Beschuldigte im Verfahren nicht dar, für ein höchstgerichtlich gefordertes geeignetes und wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen des ASVG gesorgt zu haben, und hat somit kein zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs 1 VStG taugliches Vorbringen erstattet. Indem der Beschuldigte zwar den Auftrag an seinen Steuerberater zur Anmeldung des Dienstnehmers gegeben hat, die Beschäftigung jedoch begonnen worden ist, ohne auf eine Bestätigung der Meldung zu warten und ohne in der Steuerberatungskanzlei nachzufragen, ob die Meldung bereits erfolgt ist, war jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die verfahrensgegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen ohne Zweifel als erwiesen anzusehen waren. Die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse sind daher zu Recht erfolgt, weshalb den Beschwerden diesbezüglich keine Folge zu geben war und diese mit den zulässigen und erforderlichen Korrekturen zu bestätigen waren.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis zu € 20.000. Im gegenständlichen Fall gelangte der erste Strafrahmen zur Anwendung, von der Behörde wurde somit eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt.

Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, Beschäftigung zu ungesetzlichen Bedingungen) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung anzusehen (vgl zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes konterkariert darüber hinaus die Bemühungen zur Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.

Gemäß § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Auch hier gelangte der erste Strafrahmen zur Anwendung. In Bezug auf den Dienstnehmer CD schöpfte die belangte Behörde den Strafrahmen aus, in den beiden anderen Fällen liegen die von der Behörde verhängten Geldstrafen bei rund 87 bzw 45 Prozent der gesetzlichen Höchst-strafe.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Im gegenständlichen Fall wurden die Dienstnehmer CD und AU nicht nur wie der Dienstnehmer CH verspätet, sondern für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Den zu beurteilenden Übertretungen des ASVG war sohin ebenfalls ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, sonstige strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich der verspäteten Anmeldung des Dienstnehmers CH liege ein Geständnis vor, ist auszuführen, dass von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (zB VwGH vom 26.2.2009, 2009/09/0031; 23.5.2012, 2010/11/0156). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen – wie im gegenständlichen Fall – ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl zB VwGH vom 20.6.2011, 2011/09/0023; 23.2.2017, Ro 2015/09/0013). Als erschwerend war beim Arbeitnehmer CD der lange Zeitraum der illegalen Beschäftigung zu werten ebenso das hohe Ausmaß des Verschuldens in Bezug auf die Dienstnehmer CD und AU.

Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben, zumal nicht die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, und auch keinesfalls von einem geringen Verschulden des Beschuldigten gesprochen werden kann, zumal auch hinsichtlich der verspäteten Anmeldung des Dienstnehmers CH kein Maßnahmen- und Kontrollsystem zur Verhinderung der Übertretung eingerichtet gewesen ist (vgl zB VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0225; 23.11.2005, 2004/09/0152).

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 1.000 pro Monat ins Verdienen zu bringen, den Betrieb und ein Auto zu besitzen und keine Sorgepflichten zu haben.

In Bezug auf die Nichtanmeldung des Dienstnehmers AU und insbesondere der verspäteten Anmeldung des Dienstnehmers CH erschien es geboten, die von der belangten Behörde verhängten Strafen im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen, zumal hier im Vergleich zur Nichtanmeldung des Dienstnehmers CD und des wesentlich längeren Beschäftigungszeitraumes von einem geringeren Unrechtsgehalt der Taten und einer weniger gravierenden Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen war.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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