TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/26 LVwG-2018/37/2165-23

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §15
WRG 1959 §21
AVG §7
VwGVG 2014 §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, sowie über die Beschwerde des Rechtsanwaltes CC, Adresse 2, X, und des DD, Adresse 3, W, beide vertreten durch CC ? EE, Rechtsanwälte in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.08.2018, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: Marktgemeinde V und Wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid wie folgt ergänzt wird:

1.1.   Auf den beiden die Schneeabladestrecke an der FF begrenzenden Brücken ? Brücke Adresse 4 und Adresse 5 ? sind am flussabwärtigen (Brücke Adresse 4) und am flussaufwärtigen (Adresse 5) Brückengeländer Markierungen ? gelbe rechteckige Tafeln im Format ca 30 x 40 cm mit einem schwarzen Diagonalkreuz ? zur optischen Überwachung der Einhaltung des Schüttvolumens anzubringen.

1.2.   Vor Einbringung von Räumschnee in das Gewässer sind soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunützen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1.       Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 02.08.2013, Zl *****, hat die Marktgemeinde V, vertreten durch (den damaligen) Bürgermeister GG, Adresse 6, V, die Wiederverleihung des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.04.2011, Zl ***** (erstinstanzlicher Bescheid: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.12.2010, Zl *****), erteilten Wasserbenutzungsrechtes beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013, Zl *****, hat die Marktgemeinde V das in ihrem Auftrag erstattete Gutachten der JJ GmbH übermittelt.

Im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft X am 12.03.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. AA hat in seiner Stellungnahme vom 10.03.2014 lediglich angemerkt, dass bislang ? entgegen den Darlegungen in einem früher ergangenen Bescheid ? zur Entschädigung kein Nachtragsbescheid ergangen sei. Zudem hält er ausdrücklich fest, es entspreche nicht dem Stand der Technik, Räumschnee in ein Fließgewässer zu entsorgen. Er würde daher die Einbringung des Räumschnees als Fischereiberechtigter grundsätzlich ablehnen.

Im Rahmen der Verhandlung haben die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC sowie die von Rechtsanwalt CC vertretenen KK und DD festgehalten, die Sache sei nicht entscheidungsreif, da näher bezeichnete Fragen nicht geklärt seien. Auch der Vertreter des Fischereirevierausschusses hat festgehalten, die bisher durchgeführten Untersuchungen seien nicht ausreichend und in diesem Zusammenhang auf eine von ihm verlesene Stellungnahme vom 10.03.2014 verwiesen.

Im weiteren Verfahren haben der wasserfachliche Amtssachverständige LL mit Schriftsatz vom 06.08.2014, Zl *****, und der gewässerökologische Amtssachverständige MM mit Schriftsatz vom 14.11.2014, Zl *****, ihre Stellungnahmen erstattet. Zu den beiden fachlichen Stellungnahmen haben sich der Fischereirevierausschuss des Bezirkes X im Schriftsatz vom 25.01.2015, die Marktgemeinde V im Schriftsatz vom 22.01.2015, die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und DD in der Stellungnahme vom 06.02.2015 und der Fischereiberechtigte AA im Schriftsatz vom 02.04.2015 geäußert. Aufgrund entsprechender Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft X hat der wasserfachliche Amtssachverständige LL die weitere Stellungnahme vom 29.05.2015, Zl *****, und die gewässerökologische Amtssachverständige NN die Stellungnahme vom 02.02.2018, Zl *****, erstattet. Zu beiden Stellungnahmen haben sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Fischereiberechtigte AA im Schriftsatz vom 19.02.2018 und der Fischereiberechtigte Rechtsanwalt CC im Schriftsatz vom 27.02.2018 geäußert. Nach einer weiteren, von der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführten Besprechung am 08.05.2018 hat die gewässerökologische Amtssachverständige NN die ergänzende Stellungnahme vom 18.05.2018, Zl *****, erstattet.

Mit Bescheid vom 20.08.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde V das Wasserbenutzungsrecht für die Räumschneeeinbringung in die FF an einer näher beschriebenen Einbringungsstelle sowie die Ablagerung im Bereich „OO“ und am Geschiebebecken am PP befristet bis zum 31.03.2021 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen wiederverliehen und den Einwendungen mehrerer Fischereiberechtigter sowie des benachbarten Grundeigentümers QQ keine Folge gegeben. Darüber hinaus hat die Wasserrechtsbehörde Maß und Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee an der Einbringungsstelle im Bereich der Adresse 7 in die FF bestimmt und die maximal einzubringende Schneemenge mit 15.000 m³ pro Wintersaison begrenzt.

Gegen diesen Bescheid haben der Fischereiberechtigte AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, sowie die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und DD, beide vertreten durch CC ? EE, Rechtsanwälte in X, mit Schriftsatz vom 24.09.2018 Beschwerde erhoben.

Der Fischereiberechtigte AA beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verpflichtende Anbringung von Markierungen zur optischen Überwachung der Einhaltung des Schüttvolumens als Auflage vorgeschrieben wird sowie das Verbot des „auf Stock schneiden des Böschungsbewuchses“ als Auflage in den Bescheid aufgenommen wird.

Darüber hinaus beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und DD beantragen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Marktgemeinde V auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Schneeeinbringung in die FF der Konsens verweigert werde; hilfsweise wird beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bereits beantragten Auflagen gemäß § 15 WRG 1959 erteilt werden mögen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2018, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerden der zitierten Parteien mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Die den angefochtenen Bescheid betreffenden Zustellnachweise hat die Bezirkshauptmannschaft X mit E-Mail vom 15.10.2018 nachgereicht.

2.       Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in deren Rahmen die limnologische Amtssachverständige NN die weitere Stellungnahme vom 20.02.2019, Zl *****, erstattet und sich der chemische Amtssachverständige RR in den Schriftsätzen vom 04.12.2018, 04.02.2019 und 25.02.2019, Zl *****, geäußert hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Stellungnahmen in Wahrung des Parteigehörs mit Schriftsatz vom 04.03.2019, Zl LVwG-2018/37/2165-13, den Verfahrensparteien, insbesondere den Beschwerdeführern, übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist hat Rechtsanwalt CC die Befangenheit der limnologischen Amtssachverständigen behauptet und dabei auf die gegen TT, Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, und den limnologischen Amtssachverständigen UU erstattete Strafanzeige vom 24.01.2019 verwiesen.

Die gewässerökologische Amtssachverständige NN hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.02.2019, Zl *****, darauf hingewiesen, dass betreffend die Dokumentation allfälliger Schollenbildungen über den Winter 2018/2019 durch Mitarbeiter der Abteilung Wasserwirtschaft (Amt der Tiroler Landesregierung) wöchentlich Ortsaugenscheine durchgeführt und die örtlichen Gegebenheiten (von der Einbringungsstelle Adresse 7 bachabwärts inklusive des renaturierten/aufgeweiteten Gewässerabschnitts) fotografisch dokumentiert worden seien.

Über entsprechendes Ersuchen hat die gewässerökologische Amtssachverständige die Fotodokumentation, gegliedert nach den Foto-Standorten 1 bis 3 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 13.05.2019, Zl *****, auf digitalem Weg zur Verfügung gestellt und im Schriftsatz vom 17.05.2019, Zl *****, die Foto-Standorte 1 bis 3 näher erläutert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Verfahrensparteien über diese Fotodokumentation mit Schriftsatz vom 21.05.2019, Zl LVwG-2018/37/2165-17, informiert.

Am 30.07.2019 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers AA hat im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde vom 20.09.2018, verwiesen. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt CC, auch Rechtsvertreter des Beschwerdeführers DD, hat auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde vom 24.09.2018, verwiesen. Darüber hinaus hat er nochmals die Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen NN geltend gemacht, dies näher ausgeführt und die von der Staatsanwaltschaft Y verfasste Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 21.05.2019, Zl *****, in Kopie vorgelegt.

Die gewässerökologische Amtssachverständige hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung für nicht befangen erklärt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtet(e) die gewässerökologische Amtssachverständige nicht als befangen (vgl dazu Kapitel VI. 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers Rechtsanwalt CC als Partei, durch Einvernahme des chemischen Amtssachverständigen RR und der gewässerökologischen Amtssachverständigen NN sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Die Beweisanträge der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens zwecks Erhebung der mit der Schneeeinbringung verbundenen Belastung der FF mit Schwermetallen und Mikroplastik sowie die Einholung eines Gutachtens zur Erhebung des tatsächlichen fischökologischen Zustandes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2019, Zl LVwG.-2018/37/2165-22, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 30.07.2019 den (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführern und der Marktgemeinde V übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Keine der Verfahrensparteien hat derartige Einwendungen erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen:

1.       Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Fischereiberechtigten AA:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer AA bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem mangelhaften Gutachten. Die belangte Behörde hätte einen neuen Befund durch die gewässerökologische Amtssachverständige einholen müssen. Auf den bereits aufgezeigten eklatanten Widerspruch im Gutachten vom 02.02.2018 hätte die belangte Behörde hinweisen müssen. Dieser Widerspruch sei so zu bewerten, dass bereits der Bescheid aus dem Jahr 2006 gegen zwingendes Recht verstoße.

Darüber hinaus moniert der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechend nötige weitere Auflagen im angefochtenen Bescheid festzulegen. Diesbezüglich wird auf die Einreichunterlagen der Marktgemeinde V vom 30.11.2006 verwiesen. Die Antragstellerin habe es jedoch unterlassen, die vorbezeichneten, selbst in ihren eigenen Projektunterlagen zugestandenen vereinbarten Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde übersehen, dass die Marktgemeinde V im Zuge der Schneeräumung den Böschungsbewuchs regelmäßig auf Stock setze. Dies hätte die belangte Behörde durch eine entsprechende Auflage untersagen müssen.

Zuletzt behauptet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die Republik Österreich sei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nicht nachgekommen. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

2.       Beschwerdevorbringen der Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und DD:

Zunächst weisen die Beschwerdeführer daraufhin, dass das gegenständliche Verfahren fünf Jahre gedauert habe. Dies mache eine unsachliche Bevorzugung der Antragstellerin deutlich.

Beide Beschwerdeführer bemängeln, dass das Ansuchen der Marktgemeinde V auf Wiederverleihung keine gemäß § 103 Abs 1 lit j WRG 1959 erforderlichen Angaben enthielte. Welche schädlichen Abwasserinhaltsstoffe in welchem Ausmaß und welcher Konzentration in das Gewässer eingebracht werden sollen, bleibe völlig im Dunklen. Dass die eingebrachte Räumschneemenge Auswirkungen auf die Gewässerökologie habe, sei völlig klar.

Die Behörde sei auch nicht bereit gewesen, sich mit der Problematik Mindestabflussmenge/Konzentration von Gewässerschadstoffen auseinanderzusetzen. Ebenso sei die von den Fischereiberechtigten aufgeworfene Frage, wie die im Räumschnee enthaltenen Schadstoffe in Kombination wirken würden, nicht beantwortet worden, da das beantragte chemische Gutachten auch nicht eingeholt worden sei. Die Fischerberechtigten weisen in diesem Zusammenhang auf weitere Fragen hin, die – obwohl gestellt – nicht Thema des wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahrens gewesen seien. Nach über fünfjähriger Verfahrensdauer vermeine die belangte Behörde, die beantragten Maßnahmen bewilligen zu müssen, andererseits würden die dafür notwendigen Untersuchungen aber im Wege einer Auflage (C.20) erst vorgeschrieben. Ein den rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechendes Verfahren liege somit nicht vor.

Die Beschwerdeführer verweisen auf die Wasserrahmenrichtlinie und das auf Grundlage dieser Richtlinie ergangene „Weser-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes. Die Auffassung der Wasserrechtsbehörde, dieses Urteil sei belanglos, weil die entsprechende Rechtslage nur für neue Verfahren zur Anwendung komme, treffe nicht zu. Die Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde widerspreche der eindeutigen Bestimmung des § 104a WRG 1959.

III.     Sachverhalt:

1.       Allgemeines:

Entsprechend den bisher ergangenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.12.2005, Zl *****, vom 30.12.2006, Zl *****, und vom 09.12.2010, Zl *****, beabsichtigt die Marktgemeinde V, bis 31.03.2021 pro Wintersaison bis zu 15.000 m³ Schnee an der Einbringungsstelle Adresse 7 linienförmig in die FF einzubringen. Der Einbringungsbereich befindet sich zwischen Flkm *** und Flkm ***. Die Schneeeinbringung darf nur in einem Zeitraum von max 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt hat, erfolgen.

Die zur Einbringung in die FF beantragte Menge von höchstens 15.000 m³ Räumschnee wurde unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Schneemenge festgelegt. Die Entsorgung des Räumschnees stellt sich wie folgt dar:

Maximal 15.000 m³ Einbringung in die FF, 26.000 m³ Lagerung auf Deponieflächen.

Die Deponieflächen reichen für die durchschnittlich zu erwartende Schneemenge zur Lagerung des Räumschnees nicht aus.

2.       Betroffene Detailwasserkörper:

2.1.    Allgemeines:

Durch die Schneeeinbringung an der Adresse 7 sind der Detailwasserkörper (DWK) ***** (Flkm *** bis Flkm ***) sowie der flussabwärts anschließende DWK ***** (Flkm *** bis Flkm ***) betroffen.

2.2.    DWK ***** (Flkm *** bis Flkm ***):

Die Schneeeinbringung an der Adresse 7 erfolgt ca zwischen Flkm *** bis Flkm *** (rd 200 m) in den DWK *****. Die Gesamtlänge des DWK ***** beträgt *** km und befindet sich in der Bioregion U. Gemäß dem Wasser-informationssystem wird dieser DWK als natürlicher Fischlebensraum im Metarhithral ausgewiesen und zeigt keine Migrationshindernisse. In der gegenständlichen Gewässerstrecke sind anthropogene Vorbelastungen gegeben, wie zB eine Uferverbauung und die Einleitung von Oberflächenwässern. Diese anthropogenen Beeinträchtigungen führten gemäß dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (NGP 2015) zur Ausweisung des guten ökologischen Zustandes. Es besteht keine Sanierungsverpflichtung.

2.3.    DWK ***** (Flkm *** bis Flkm ***):

Flussabwärts des Einbringungsbereiches schließt der DWK ***** an und weist eine Gesamtlänge von *** km auf. Er befindet sich in der Bioregion U und wird laut Wasserinformationssystem als natürlicher Fischlebensraum im Metarhithral ausgewiesen. Die Morphologie wird laut Tiroler Rauminformationssystem aufgrund von Ufersicherungen durchgehend mit „verbaut“ beschrieben, darüber hinaus sind drei Einleitungsstellen von Straßenwässern eingetragen. Im Zuge von naturnahen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden Gewässerstrecken revitalisiert und aufgeweitet. Die innerhalb dieses DWK renaturierte Gewässerstrecke weist keine fixen Tiefen und Fließgeschwindigkeiten auf und ist durch laufende Umlagerungen charakterisiert. Basierend auf dem hydromorphologischen Ist-Zustand (beidseitige Ufersicherung) wurde der DWK ***** mit dem guten ökologischen Gesamtzustand bewertet.

2.4.    Belastungen der beiden DWK:

Die wesentlichen Belastungen für die beiden DWK durch Ammonium, Nitrit oder Orthophosphat-Phosphor sind nicht auf die Einbringung von Räumschnee zurückzuführen, sondern auf die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage X während stark frequentierter Zeiträume, wie etwa beim VV-Rennen oder zu Ostern. Die Wasserproben oberhalb und unterhalb der Einbringungsstelle im DWK ***** zeigten auch keinen wesentlichen Anstieg der chemischen Verschmutzungsparameter oder Leitfähigkeitswerte trotz der großen Mengen an eingebrachtem Räumschnee.

In der Vergangenheit ließen sich Ablagerungen von Streusplitt und eindeutig zuordenbare Beeinträchtigungen durch das Einbringen von Räumschnee nur an den direkten Räumschneeeinbringungsbereichen des Bezirkes X identifizieren. Jener Bereich, der an der Einbringungsstelle Adresse 7 durch die Schneeeinbringung direkt betroffen ist, verfügt lediglich im Ausmaß von 200 m² über ein gutes Laichpotenzial. Beeinträchtigungen der renaturierten Gewässerstrecken unterhalb der Einbringungsstelle Adresse 7 durch die Schneeeinbringung ließen sich anhand der bisherigen Untersuchungen, insbesondere infolge von Strahlungseffekten von der Einbringungsstelle bis in die revitalisierten Gewässerabschnitte, nicht nachweisen. Allerdings sind Beeinträchtigungen durch den eingebrachten Streusplitt nicht vollständig auszuschließen. Diese werden allerdings bei Einhaltung der gewässerökologischen Nebenbestimmung 1. minimiert.

Die Wassertemperatur im Einbringungsbereich sowie die Leitfähigkeit sind stark vom Wettergeschehen abhängig. Die natürlichen Schwankungen der Wassertemperatur werden maßgeblich durch die Lufttemperatur beeinflusst (Differenz 2° Celsius). Demgegenüber wirkt sich die Schneeeinbringung auf die Wassertemperatur nur kurzfristig aus (lokale Differenz von maximal 0,8° Celsius). Die durch die Schneeeinbringung verursachten Schwankungen werden daher durch natürliche Einflüsse, wie die Lufttemperatur sowie die Witterung, überlagert.

2.5.    Zu den Auswirkungen der Einbringung von Räumschnee für die Fischerei:

Werden die im angefochten Bescheid enthaltenen sowie die zusätzlich in Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Auflagen eingehalten, ist aufgrund des beantragten Vorhabens mit keinen relevanten Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes und der Fischereirechte der Beschwerdeführer zu rechnen. Im betroffenen Gewässer sind die relevanten Schadstoffeinträge und die damit verbundenen Belastungen der beiden betroffenen DWK durch Ammonium, Nitrit und Orthophosphat-Phosphor auf andere Einwirkungen, etwa durch die Abwasserreinigungsanlage X, zurückzuführen. Im Vergleich mit der bestehenden Vorbelastung des Gewässers ? neben den Straßenschmelzwässern insbesondere auch aus der Abwasserreinigungsanlage (ARA X) ? fallen die Schadstoffe des Räumschnees nicht relevant ins Gewicht.

3.       Forderungen der Fischereiberechtigten:

3.1.     Fischereiberechtigter AA:

AA ist Fischereiberechtigter des Fischereirevieres *** an der Ache X. Dieses Fischereirevier umfasst die Ache X vom WW bis zur Einmündung der Ache T (beide Ufer) und die FF, nur linkes Ufer von der Einmündung der Ache T bis zur Einmündung des WW, samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen auf dieser Strecke.

Das Fischereirevier *** des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers AA umfasst jenen Bereich, an dem die Einbringung des Räumschnees durch die Marktgemeinde V in die FF erfolgt.

Der Beschwerdeführer AA hat zum Schutz des Fischereirechtes folgende Maßnahmen gefordert:

?    Anbringung von Markierungen zur optischen Überwachung der Einhaltung des Schüttvolumens

?    Untersagung der von der Marktgemeinde V durchgeführten Maßnahme, den Böschungsbewuchs im Bereich der Einbringungsstelle regelmäßig auf Stock zu setzen

?    Einbringung von Räumschnee in die FF erst nach vollständiger Ausnützung der vorhandenen Deponieflächen

3.2.    Forderungen der beschwerdeführenden Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und ZZ:

Rechtsanwalt CC, DD und XX sind Fischereiberechtigte des Fischereirevieres *** an der Ache T. Dieses Fischereirevier umfasst die Ache T, vom YY bis zur Einmündung in die FF, FF rechtes Ufer: von der Einmündung der Ache T bis zur Dorfbrücke in S und FF linkes Ufer: von der Einmündung des ehemaligen WW bis zur Dorfbrücke in S samt allen Zuflüssen und künstlichen Gerinnen in dieser Strecke ohne ZZ, AB, WW- und YY. Dieses Fischereirevier schließt flussabwärts an das Fischereirevier *** (Fischereiberechtigter: AA) an.

Die Fischereiberechtigten Rechtsanwalt CC und ZZ haben im Rahmen des behördlichen Verfahrens, insbesondere in der Stellungnahme vom 27.02.2018, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgende Forderungen zum Schutz ihres Fischereirechtes beantragt:

?    Erstellung eines Räumschneekonzeptes

?    Verbot der Einbringung des Räumschnees in die fließende Welle

?    Einbringung des Räumschnees ohne Zerstörung der Ufervegetation

?    Verbot der maschinellen Verteilung des Räumschnees im Gewässerbett

?    Einbringung von Räumschnee in die FF erst nach vollständiger Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Deponieflächen, Begrenzung der maximal zulässigen Räumschneemenge aber auch Begrenzung der einzubringenden Räumschneemenge pro Zeiteinheit

?    Vorschreibung der Reinigung von Flussbett und Böschung im Frühjahr

?    Festlegung einer Mindestwasserführung für die Einbringung von Räumschnee

?    Vorschreibung eines chemisch- physikalischen und biologischen Monitorings

?    Festlegung der Konsensdauer auf drei Jahre

?    Schmelzen und Reinigen des Räumschnees von Mikroplastik vor Einbringung in die FF

IV.      Beweiswürdigung:

Umfang, Art und Weise der beantragten Einbringung von Räumschnee ergibt sich aus den Angaben der Konsenswerberin, insbesondere den Darlegungen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019 einvernommenen informierten Vertreters der Markgemeinde V. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.

Die Beschreibung der DWK ***** und ***** und deren Einstufung in einen guten ökologischen Gesamtzustand stützen sich auf die schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen NN. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat sich zur Einstufung der beiden angeführten DWK bereits in ihren Stellungnahmen vom 18.05.2018, Zl *****, und vom 20.02.2019, Zl *****, geäußert und ihre Ausführungen im Rahmen ihrer Einvernahme am 30.07.2019 erläutert. In der Stellungnahme vom 20.02.2019, Zl *****, hat sie eine Fülle von Untersuchungen angeführt, die sie bei ihren fachlichen Ausführungen verwertet hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie auch schlüssig und nachvollziehbar die Bewertung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ als einer Komponente des ökologischen Gesamtzustandes erläutert. Laut ihren Angaben ist die Qualitätskomponente „Fischfauna“ für den DWK ***** (Einbringungsstelle) mit gut, die Fischfauna für den flussabwärts anschließenden DWK ***** mit sehr gut zu bewerten.

Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebracht, die Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen würden auf nicht mehr aktuellen Ermittlungen basieren. Insbesondere sei in den Fischereirevieren *** und *** der Bestand an Bachforellen ? der Leitfischart ? zusammengebrochen. Mit diesem Umstand habe sich die gewässerökologische Amtssachverständige nicht auseinandergesetzt, sie habe lediglich die Durchführung der zur Erhebung des fischökologischen Zustandes notwendigen Untersuchungen als Auflage vorgeschrieben [vgl Auflage 20. in Spruchpunkt I./C) des angefochtenen Bescheides]. Folglich haben die Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens zur Erhebung des tatsächlichen fischökologischen Zustandes beantragt.

Wie bereits dargelegt, hat die gewässerökologische Amtssachverständige mehrere Untersuchungen angeführt, die ihren fachlichen Darlegungen zugrunde lagen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass im Zeitraum 2012 bis 2014 die im Zusammenhang mit einem Hochwasserschutzprojekt renaturierte Gewässerstrecke ? sie ist Teil des DWK ***** ? einem Monitoring unterzogen wurde und insbesondere aufgrund dieser Ergebnisse der genannte DWK dem sehr guten fischökologischen Zustand zugeordnet werden konnte. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass sich ein Zusammenhang zwischen der Einbringung des Räumschnees und der Reduktion der Fischart „Bachforelle“ bislang nicht beweisen haben lassen.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gemäß § 55c Abs 5 WRG 1959 eine Überprüfung des derzeitigen NGP 2015 erst bis 2021 und folglich die Überwachung des Zustandes der Gewässer entsprechend den Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung [GZÜV, BGBl II Nr 479/2006 in der Fassung (idF) BGBl II Nr 128/2019] im Hinblick auf diese Terminsetzung zu erfolgen hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zeigte somit keine Umstände auf, die berechtigte Zweifel an den Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen zur Einstufung der durch die Einbringung von Räumschnee berührten DWK begründet hätten. Mit ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Erhebung des fischökologischen Zustandes begehren die Beschwerdeführer zudem keine konkrete Maßnahme zum Schutz ihrer Rechte, deren Notwendigkeit mit diesem weiteren Gutachten unter Beweis gestellt werden könnte.

Daher hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den angeführten Beweisantrag auf Erhebung des tatsächlichen fischökologischen Zustandes als unerheblich zurückgewiesen. Die Feststellungen der Kapitel 2.2. und 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beruhen somit auf den schlüssigen Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen.

Zentrale Aufgabe der gewässerökologischen Amtssachverständigen war es, die möglichen Beeinträchtigungen durch die Einbringung des Räumschnees auf die FF, insbesondere die betroffenen DWK, aufzuzeigen und zu bewerten. Die gewässerökologische Amtssachverständige hat in ihren Stellungnahmen die wesentlichen Belastungen der beiden DWK angeführt, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass diese Belastungen maßgeblich auf die Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlage X zurückzuführen sei.

Der chemische Amtssachverständige RR hat im Rahmen seiner Einvernahme am 30.07.2019 die Untersuchung der von der Landesumweltanwaltschaft gezogenen Räumschneeprobe unter Angabe der analysierten Parameter erläutert. Unter Hinweis auf die Parameter „Kohlenstoffwasserindex (DOC)“, „Leitfähigkeit“, „Nitrat“ und „Ammonium“ hat er hervorgehoben, dass diese Probe keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätte. Der chemische Amtssachverständige hat zwar eingeräumt, dass eine Untersuchung dieser „Räumschneeprobe“ auf Schwermetalle nicht erfolgt sei. Allerdings seien Schwermetalle wie Zink, Kupfer, Eisen etc sehr „reaktionsträge“ und gingen im gelösten Zustand keine Verbindungen, etwa mit abfiltrierbaren Stoffen, ein. Darüber hinaus seien mögliche Auswirkungen auf ein Gewässer von der Konzentration der Schwermetalle abhängig.

Der chemische Amtssachverständige hat zudem auch die zahlreichen, von der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt (CTUA) im Auftrag der Abteilung Wasserwirtschaft durchgeführten Wasseruntersuchungen erläutert. Zwar hätte der Parameter „Leitfähigkeit“ Schwankungen aufgewiesen, allerdings könnten keine Angaben getroffen werden, auf welche Ereignisse, etwa die Einbringung von Räumschnee, diese Schwankungen zurückzuführen seien.

Die gewässerökologische Amtssachverständige hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wassertemperatur im Eingangsbereich, aber auch die Leitfähigkeit, maßgeblich vom Wettergeschehen beeinflusst sei. Die durch die Schneeeinbringung verursachten Schwankungen seien daher durch natürliche Einflüsse, wie die Lufttemperatur sowie die Witterung, überlagert. Diesen begründeten Ausführungen sind die Beschwerdeführer mit keinem Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt CC hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zahlreiche Lichtbilder vorgelegt. Auf diesen, während der letzten Jahre aufgenommenen, Lichtbildern sind der im Bereich der Einbringungsstelle abgekippte, teils in die FF ragende Räumschnee, im Räumschnee enthaltene Abfälle, wie Dosen, Kunststoffflaschen und sonstige Gegenstände, sowie die sich unterhalb der Einbringungsstelle an der Wasseroberfläche sich bildenden, aufgestauten „Schneebrocken“ ersichtlich.

Die Lichtbilder belegen, dass der im Böschungsbereich der Einbringungsstelle abgekippte Räumschnee im Laufe der Zeit verschmutzt wird und unter Umstände auch Abfälle beinhaltet. Aus den Lichtbildern lässt sich aber nicht ableiten, dass die in den beiden angeführten DWK der FF festgestellten Belastungen entgegen den Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen im Wesentlichen auf die Einbringung von Räumschnee zurückzuführen ist. Betreffend die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Schollenbildung als Folge der Räumschneeeinbringung, insbesondere in der renaturierten Gewässerstrecke des DWK *****, verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die mit Schriftsatz vom 13.05.2019, Zl *****, übermittelte, von Mitarbeitern der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung erstellte Lichtbilddokumentation. Auf den im Zeitraum vom 24.01.2019 bis 03.04.2019 an drei näher beschriebenen Standorten aufgenommen Lichtbildern sind auf der Gewässeroberfläche treibende Schneeschollen nicht erkennbar.

Die Feststellungen der Kapitel 2.4. und 2.5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich daher auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen. Deren Aussagen zu den Vorbelastungen durch Ammonium, Nitrit und Orthophosphat-Phosphor widersprechen auch nicht den Angaben des chemischen Amtssachverständigen.

Die Feststellungen im Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführer und Fischereiberechtigten, aber auch auf deren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.07.2019.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 58/2017 (§ 15) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Einschränkungen zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

[…]“

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung längst vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

[…]“

2.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 58/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

[…]

3.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lautet wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2018, Zl *****, wurde den Beschwerdeführern, allenfalls deren Rechtsvertretern, am 27.08.2018 zugestellt.

Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Fischereiberechtigten AA ist am 20.09.2018 und die Beschwerde des Rechtsanwaltes CC sowie des Fischereiberechtigten DD, vertreten durch CC ? EE, Rechtsanwälte in X, am 24.09.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Die Einbringung der Rechtsmittel erfolgte somit fristgerecht.

2.       Zur behaupteten Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen:

Bei der Beiziehung von Amtssachverständigen, aber auch von nicht amtlichen Sachverständigen, ist zu prüfen, ob diese unbefangen, also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sind, deren Bescheid angefochten wird. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich der Tätigkeit des Amtssachverständigen/nicht amtlichen Sachverständigen andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078, mit weiteren Nachweisen).

Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen.

Aufgabe des (Amts- wie auch des nicht amtlichen) Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Ihm kommt dabei die Stellung eines Hilfsorgans des erkennenden Verwaltungsgerichtes zu, da er den Parteien ? und damit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ? gegenübersteht. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Ansuchen einer Partei zu dessen positiver Erledigung zu verhelfen, indem er Änderungen bzw Ergänzungen in dem den Anbringen zu Grunde liegenden Unterlagen vornimmt (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078).

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, könnte seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität der Sachverständigen in Frage stellen und zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 20.09.2018, Zl Ra 2018/11/0077-0078-9, mit weiteren Nachweisen).

Rechtsanwalt CC behauptet die Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen aufgrund der von ihm gegen TT, Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, und UU, limnologischer Amtssachverständiger, erhobenen Strafanzeige vom 24.01.2019. In diesem Schriftsatz wird auch auf die gegen den vormaligen gewässerökologischen Amtssachverständigen MM erstattete Anzeige Bezug genommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt CC die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y vom 21.05.2019, Zl *****, von der Einstellung des Verfahrens gegen MM, TT und UU in Kopie vorgelegt und verweist dabei insbesondere auf das von der gewässerökologischen Amtssachverständigen NN erstattete Gutachten vom 10.04.2019.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Die Anzeige(n) richtet(n) sich gegen TT, Vorstand der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung, UU, limnologischer Amtssachverständiger, und MM, vormaliger limnologischer Amtssachverständiger, nicht aber gegen die gewässerökologische Amtssachverständige NN.

Die Ausführungen in der Strafanzeige vom 24.01.2019 nehmen ausschließlich Bezug auf das Wiederverleihungsverfahren zur Wasserkraftanlage „YY“, dessen Wasserbenutzungsrecht die Bezirkshauptmannschaft X mit dem zu Zahl ***** ergangenen Bescheid mit 31.12.2015 befristet hat. Im Wesentlichen wird die ? laut den Darlegungen in der Anzeige mit den Vorgesetzten UU und TT akkordierte ? Untätigkeit des damals zuständigen gewässerökologischen Amtssachverständigen MM geltend gemacht.

Die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft vom 21.05.2019, Zl *****, bezieht sich auf den Geschäftsfall „Wasserkraftanlage YY“, aber auch auf das Verfahren „Schneeeinbringung in die FF“. Die darin zitierten Gutachten vom 02.02.2018 („Schneeeinbringung in die FF“) und vom 10.04.2019 („Wasserkraftanlage YY“) hat die gewässerökologische Amtssachverständige NN im Rahmen der bei der Bezirkshauptmannschaft X anhängigen Wiederverleihungsverfahren erstattet. Die Staatsanwaltschaft Y hat lediglich auf diese, im Rahmen behördlicher Verfahren erstatteten gewässerökologischen Gutachten zurückgegriffen. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Y den gegen MM erhobenen Vorwurf, er habe ihm erteilte Gutachtensaufträge selektiv bearbeitet, anhand des vom Amt der Tiroler Landesregierung eingeholten Zahlenmaterials als nicht schlüssig beurteilt.

Ausgehend von den von Rechtsanwalt CC vorgelegten Schriftsätzen ? Anzeige vom 24.01.2019 und Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Y vom 21.05.2019 ? liegen keine Umstände vor, die die Objektivität der gewässerökologischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren in Zweifel ziehen und deren bisherigen Stellungnahmen als parteiisch erscheinen lassen. Die behauptete Befangenheit der gewässerökologischen Amtssachverständigen NN ist somit nicht gegeben.

3.       In der Sache:

3.1.    Allgemeines:

Die beschwerdeführenden Fischereiberechtigten sind im gegenständlichen Verfahren Partei. Fischereiberechtigten kommt gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0064). Da laut dem Wiederverleihungsantrag der Marktgemeinde V (weiterhin) Räumschnee unmittelbar in das Fischereirevier des Fischereiberechtigten AA, an das das Fischereirevier der weiteren beschwerdeführenden Fischereiberechtigten anschließt, eingebracht werden soll, ist eine Verletzung ihrer Fischereirechte nicht auszuschließen.

Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl VwGH 24.05.2012, Zl 2011/07/0153). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutze der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 26.03.2015, Zl 2013/07/0263). Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzigen wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, Zl 2011/07/01453).

Den Beschwerdeführern kommt somit als Fischereiberechtigte kein Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben zu.

Nach der Judikatur erlegt § 15 Abs 1 WRG 1959 den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eigen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl VwGH 25.10.2012, Zl 2011/07/0153). Im vorliegenden Verfahren ist also zu prüfen, ob die Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei begehrt haben, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (VwGH 15.09.2005, Zl 2005/07/0071).

3.2.    Zu den Einwendungen/Forderungen der Fischereiberechtigten:

3.2.1.  Allgemeines:

Das allgemein vorgebrachte Begehren der Fischereiberechtigten, die von der Marktgemeinde V beantragte Wiederverleihung der Räumschneeeinbringung zu versagen, ist nicht berechtigt. Entsprechend den Darlegungen des Kapitels 3.1. der Erwägungen (Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses) lässt sich ein derartiger Anspruch aus § 15 Abs 1 WRG 1959 nicht ableiten.

3.3.2.  Zu den Forderungen des Beschwerdeführers AA:

Mit Bescheid vom 30.12.2006, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde V die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in die FF an einer Einbringungsstelle (im Bereich Adresse 7) nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.03.2010 erteilt. Maß und Art der Wasserbenutzung wurden mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigten Räumschnee an einer Einbringungsstelle in das Gewässer bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % bestimmt und die einzubringende Schneemenge mit maximal 15.000 m³ pro Wintersaison begrenzt.

Laut Kapitel 4.4.2 des dem eben zitierten Bescheid zugrundeliegenden technischen Berichtes war vorgesehen, auf den beiden, den von der Schneeeinbringung betroffenen Bereich der FF begrenzenden Brücken Markierungen zur einfachen optischen Überwachung der Einhaltung des Schüttvolumens anzubringen. Diese Markierungen sollten aus je einer gelben rechteckigen Tafel im Format ca 30 x 40 cm mit einem schwarzen Diagonalkreuz bestehen und am flussabwärtigen (Brücke Adresse 4) sowie flussaufwärtigen Brückengeländer (Adresse 5) in der Flucht der Vorschüttgrenze montiert werden. Die Umsetzung dieses, in den dem Bescheid vom 30.12.2006 zugrundeliegenden Einreichunterlagen enthaltenen, Vorschlags hat der Fischereiberechtigte AA gefordert.

Die von der Bezirkshauptmannschaft X erteilte Wiederverleihung erfolgt ua nach Maßgabe der mit den Vorbescheiden genehmigten Projektunterlagen und nimmt folglich Bezug auf die dem Bescheid vom 30.12.2006, Zahl *****, zugrundeliegenden Einreichunterlagen. Der angefochtene Bescheid wird daher um die vom Beschwerdeführer AA geforderte und in den Einreichunterlagen enthaltene Maßnahme ergänzt (vgl Spruchpunkt 1.1 des gegenständlichen Erkenntnisses).

Der Fischereiberechtigte AA hat ? wie auch die weiteren Beschwerdeführer ? gefordert, vor Einbringung des Räumschnees in das Gewässer die vorhandenen Deponieflächen auszunützen. Eine diese Forderung berücksichtigende Vorschreibung enthielt Spruchpunkt I/C. 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.12.2010, Zahl *****. Der angefochtene Bescheid wird daher um diese Auflage ergänzt (vgl Spruchpunkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Zur weiteren Forderung des Fischereiberechtigten AA, der Marktgemeinde V zu untersagen, den Böschungsbewuchs im Bereich der Einbringungsstelle regelmäßig auf Stock zu setzen, ist auf die Auflage in Spruchpunkt I./A) 8. des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Laut dem zweiten Satz dieser Auflage ist der im Uferbereich beschädigte Bewuchs auf Stock zu schneiden und entsprechend zu entsorgen. Dieser ? durchaus nachvollziehbaren Vorschreibung ? ist zu entnehmen, dass die eben beschriebene Maßnahme nur für den durch die Einbringung von Räumschnee beschädigten Uferbewuchs vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Auflage vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Hinblick auf die Forderung des Fischereiberechtigten keinen Bedarf an weitergehenden Maßnahmen zu erkennen.

3.2.3.  Forderungen der Beschwerdeführer Rechtsanwalt CC und ZZ:

Auf die Forderung der Fischereiberechtigten, den Räumschnee vor dessen Einbringung zu schmelzen und von Mikroplastik zu reinigen, ist nicht näher einzugehen, da die Umsetzung einer solchen Maßnahme eine weitreichende Änderung des eingereichten Vorhabens notwendig macht. Selbst nach der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlage „R plant Schmelzanlagen für winterliche Schneemassen“ (Beilage C) sucht die Stadt R nach Möglichkeiten, den Schnee in speziellen Anlagen zu schmelzen und anschließend in kommunalen Klärwerken von Mikroplastik zu reinigen. Ob und wie das funktionieren soll, ist allerdings nach AC (Mitarbeiter der norwegischen Universität für Umwelt und Biowissenschaften in R) unklar.

Die Forderung der Fischereiberechtigten auf Erstellung eines Räumschneekonzeptes ist nicht geeignet, als Vorschreibung in einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid über die Einbringung von Räumschnee aufgenommen zu werden. Insbesondere stellt ein solches Räumschneekonzept keine konkrete Maßnahme zum Schutz der Fischerei dar.

Das von den Beschwerdeführern geforderte Verbot der Einbringung des Räumschnees in die fließende Welle ergibt sich bereits aus den Auflagen 2. und 3. des Spruchpunktes I./A) des angefochtenen Bescheides. Insbesondere die Nebenbestimmung 2. des Spruchpunktes I./A) des angefochtenen Bescheides soll sicherstellen, dass nicht mittels eines Baggers oder Radladers Schnee direkt in die fließende Welle eingebracht wird.

Entsprechend den Angaben der Konsenswerberin, aber auch unter Berücksichtigung der Auflagen 2. u

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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