TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/19 LVwG-2016/36/1495-2

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages von AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2016, Zl *****, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

1.       Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2016, Zl *****, mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO als unbegründet abgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.04.2014, Zl *****, wurde dem von AA (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) beantragten Zubauvorhaben zur Errichtung einer Garage und eines Müllraumes auf
Gst **1 KG Y die baurechtliche Bewilligung erteilt.

Hinsichtlich dieses Bauvorhabens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Abgabenbehörde vom 28.10.2016,
Zl *****, ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in der Höhe von Euro 831,49 vorgeschrieben.

Mit Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2016,
Zl *****, wurde der Bescheid vom 28.10.2015 dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 733,31 vorgeschrieben wurde.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 30.11.2015. In dieser Beschwerde wurde hinsichtlich des vorgeschriebenen Erschließungsbeitrags die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2016, Zl *****, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2016, Zl *****, als unzulässig zurückgewiesen und brachte der nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen den Vorlageantrag vom 11.07.2016 ein.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y ebenfalls vom 20.06.2016, Zl *****, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, da der Bescheid (gemeint wohl: Beschwerde) über die Einhebung der „Verkehrsaufschließungsabgabe“ (gemeint wohl: Erschließungskostenbeitrag) vom 28.10.2015, Zl *****, zurückgewiesen wurde.

Dagegen wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag vom 11.07.2016 eingebracht und ohne nähere Begründung ausgeführt, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 212a BAO erfüllt seien.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2019,
Zl LVwG-2016/36/1496-3, wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2016, Zl *****, mit dem ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 733,31 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO, in der Fassung :

§ 212a

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)

soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b)

soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c)

wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe in der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a)

Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b)

Erkenntnisses (§ 279) oder

c)

anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a)

vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b)

vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c)

bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d)

nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e)

innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a)

solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b)

soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

§ 212b

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

1.  Abweichend von § 212 Abs. 2 erster Satz sind Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 200 Euro übersteigen, in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu entrichten. Stundungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)

3.

Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

4.

Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

IV.      Erwägungen:

1.       Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 212a Abs 3 BAO Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden können.

Von der Abgabenbehörde nicht zu bewilligen ist die Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs 1 BAO, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (lit a), oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht (lit b) , oder wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (lit c).

Im Falle der Bewilligung der Aussetzung wären gemäß § 212b Z 3 BAO Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

2.       Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde nicht im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat (vgl
LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-115/001-2017; uva).

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mittels „erstmaligem“ Bescheid, sondern unzulässigerweise mit Beschwerdevorentscheidung – sohin im Rechtsmittelverfahren - entschieden.

Dies ergibt sich eindeutig sowohl aus der Bezeichnung des Bescheides ausdrücklich als „Beschwerdevorentscheidung“ sowie auch aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Erledigung.

Da sohin die gegenständlich bekämpfte Erledigung des Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO im Rechtsmittelverfahren mittels Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2016, Zl *****, ergangen ist, war diese aus vorstehenden Erwägungen aufzuheben.

3.       Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher ergänzend darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.11.2019, Zl LVwG-2016/36/1496-3, die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.11.2016, Zl *****, mit dem ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAG in der Höhe von Euro 733,31 vorgeschrieben wurde, als unbegründet abgewiesen wurde.

Die vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist auf das Verwaltungsverfahren beschränkt und endet dies spätestens mit dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung (vgl VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).

Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeentscheidung in der Abgabensache in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten würde. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss (vgl. VwGH 21.07.1998, 98/14/0101; VwGH 28.05.2002, 96/14/0175; VwGH 31.07.2002, 2002/13/0136; VwGH 03.08.2004, 99/13/0207).

Fehlt es daher an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so scheidet die Bewilligung einer Aussetzung bereits aus diesem Grund aus.

Im Übrigen wäre die Aussetzung der Einhebung von der Abgabenbehörde gemäß
§ 212a Abs 1 lit a BAO dann nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.36.1495.2

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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