TE Lvwg Beschluss 2016/3/3 LVwG 61.26-2975/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2016
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.03.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §§34ff
BAO §43
KommStG 1993 §8 Z2
KommStG 1993 §3 Abs1 Z3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über den Vorlageantrag der H L Pflegeheim GmbH, G, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. G H, Kstraße, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2014, GZ: A8/2-U-10/10/1375-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Vorlageantrag vom 13.08.2015 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit. a Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl Nr. 118/2015 (im Folgenden BAO) als unzulässig

zurückgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.07.2015, GZ.L: A8/2-U-10/10/1375-2015, wird ersatzlos behoben.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2014 wurden für die H L Pflegeheim Gesellschaft mbH die Bemessungsgrundlagen der Kommunalsteuer für das Jahr 2010 mit € 217.947,18, für das Jahr 2011 mit € 696.213,15 und für das Jahr 2012 mit € 836.550,26 festgesetzt. Daraus hat sich eine Nachzahlung der Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von € 52.521,32 ergeben. Der gemäß § 217 BAO anfallende Säumniszuschlag wurde mit insgesamt € 1.050,43 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs 3 BAO sowie ein Ansuchen auf Stundung des bestehenden Abgabenrückstandes bis 28.02.2015 gestellt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.01.2015 wurde dem Antrag um Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Kommunalsteuerbescheid vom 26.11.2014 gemäß § 110 Abs 2 BAO stattgegeben und die Frist bis 28.02.2015 verlängert.

Mit Eingabe vom 27.02.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2014 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die H L Pflegeheim Gesellschaft mbH würde als Rechtsnachfolgerin des Vereines „H L“ mit dem Standort G, Gstraße, ein Pflege- und Seniorenheim betreiben, welches bis zu seiner Einbringung bzw. Umgründung mit Wirksamkeit 01.01.2010 als gemeinnütziger Verein geführt und aus haftungsrechtlichen Überlegungen in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei gleichzeitigem und unverändertem Fortbestand der gemeinnützigen Tätigkeit, überführt worden wäre. Der Verein „H L“ wäre seit der Gründung von allen Abgabenbehörden stets als gemeinnützig und steuerbefreit angesehen worden. Durch die mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom 07.09.2010 durchgeführte Umgründung wäre das Vermögen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage übertragen worden. Bei der Einbringung wäre das gesamte Vermögen des Vereines „H L“ auf die GmbH gegen Gewährung von 100 % Gesellschaftsanteilen für den gemeinnützigen Verein übertragen worden. Der übernehmende und fortführende Betrieb würde als steuerrechtlicher Gesamtrechtsnachfolger gelten und wären daher nicht nur alle Aktiva und Passiva, sondern auch alle nicht in der Bilanz ersichtlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Betriebes übertragen worden. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes würden nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden würde, die die übernehmende Kapitalgesellschaft in die Lage versetzen würde, den Betrieb unverändert fortzuführen. Im Rahmen der Einbringung wären somit nicht nur sämtliche Vermögensbestandteile einschließlich der Betriebsliegenschaft, sondern auch alle betrieblichen Verbindlichkeiten von der GmbH übernommen worden, insbesondere wären auch alle seitens des Vereines bestehenden Dienstverhältnisse in Gesamtrechtsnachfolge von der neu entstandenen GmbH weitergeführt worden. Ebenso wie der Verein wäre auch die GmbH mittels eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke tätig. Dem H L Pflegeheim GmbH wäre vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit bestätigt und eine gänzliche Abgabenbefreiung im Sinne des Umsatz- und Körperschaftssteuergesetzes erteilt worden. Auf Grund dieser Anerkennung der Gemeinnützigkeit der GmbH seitens des Finanzamtes wäre auch kein Anlass gegeben gewesen, den Gesellschaftsvertrag der GmbH zu adaptieren, und wäre dem abgabenrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgend, daran festgehalten worden. Aus Aktenvermerken über die mit allen Beteiligten anlässlich der Gesellschaftsgründung abgehaltenen Besprechungen würde eindeutig hervorgehen, dass sämtliche Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Sinne der §§ 34 ff BAO bedacht worden wären. Einziger und 100%iger Gesellschafter dieser GmbH wäre der gemeinnützige Verein „H L“, womit sichergestellt wäre, dass keine natürliche Person jemals irgendwelche Vorteile oder Nutzen aus dieser GmbH erzielen könne. Jede abgaben- bzw. befreiungsschädliche Verwendung, Ausschüttung und Zuordnung von Gewinnen und Vermögen, wäre somit grundsätzlich denkunmöglich und ausgeschlossen. Auch wäre im KStR-Wartungserlass 2010 eine gemeinnützige GmbH einem gemeinnützigen Verein weitestgehend gleichgestellt. Als Rechtsgrundlage für das Vorliegen einer Kommunalsteuerbefreiung wären das Kommunalsteuergesetz 1993 bzw. die Vereinsrichtlinien 2001 und Informationen des BMF zum Kommunalsteuergesetz maßgebend. Die Vereinsrichtlinien würden auf die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der Ausschließlichkeit, der Unmittelbarkeit, entsprechenden Satzungen und tatsächlichen Geschäftsführung hinweisen. Diese Kriterien würden mit Ausnahme der Mängel der Rechtsgrundlage zur Gänze erfüllt werden. Eine mangelnde Rechtsgrundlage für sich alleine könne nicht ausreichen, um die Kommunalsteuerpflicht bescheidmäßig vorschreiben zu können. Die Vereinsrichtlinien würden im Detail die für Vereine bzw. andere begünstige Rechtsträger bedeutsamen Befreiungsvorschriften des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz erläutern und würden diese als taxativer Befreiungskatalog angesehen werden. In Abschnitt 4.6 „Befreiungen gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 würde in RZ 589 ausgeführt werden, das u.a. Vereine befreit wären, die gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kranken- und Altenfürsorge dienen würden. In Punkt 4.6.2.8, RZ 648 fff wäre „Altenfürsorge“, die zur Gänze mit dem Unternehmensgegenstand und der tatsächlichen Betriebsführung ident wären, taxativ angeführt und wären somit in diesem Befreiungskatalog enthalten und würde sich dadurch schon die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuerpflicht eindeutig ergeben. Selbst wenn man aber zur Auffassung gelangen würde, dass der Verein (= GmbH) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 31 BAO unterhalten würde, würde gemäß § 45 Abs 2 BAO die Abgabepflicht dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfallen, wenn sich dieser als ein zur Erreichung des begünstigen Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellen würde. Die diesbezüglichen Voraussetzungen wären gemäß § 45 Abs 2 lit a bis lit c BAO normiert und wären in den RZ 151 – 156 der Vereinsrichtlinien erläutert. Anzumerken wäre, dass man bei der tatsächlichen Geschäftsführung immer, entsprechend der Anerkennung durch die Abgabenbehörden und dem abgabenrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgend, davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Tätigkeit des Pflegeheimes um eine gemeinnützige und damit auch von der Kommunalsteuer befreite Tätigkeit handeln würde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. durch einen Bescheid zu ersetzen, der den Beschwerdegründen zur Gänze Rechnung tragen würde. Weiters wurde auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Der Beschwerde waren Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Informationen des BMF, ein Bericht des Finanzamtes G-S vom 16.12.2002 über die Steuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 18 und 25 UStG 1994, eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO der Stmk. Gebietskrankenkasse vom 25.08.2009, Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 2011 und 2013 , Bilanzen zum 31.12.2011 und 31.12.2013, Daten des Steuerkontos für Buchungen vom 01.01.2010 bis 26.02.2015 für die Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer, ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 und die Historie des H L Pflegeheim GmbH angeschlossen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.06.2015 wurden die Kommunalsteuer und der Säumniszuschlag ausgesetzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen einer von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben wäre bei der bis dahin von der Kommunalsteuer erfassten „H L Pflegeheim Gesellschaft mbH“ mangels Gemeinnützigkeitsstatus die Kommunalsteuerpflicht festgestellt worden und wären somit die steuerpflichtigen Arbeitslöhne im Prüfungszeitraum nachzuverrechnen gewesen. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin wäre kein einziges BAO-Erfordernis, wie etwa der Ausschluss des Gewinnstrebens (§ 39 Z 2 BAO) oder die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 39 Z 5 BAO) angeführt, vielmehr sehe der Inhalt der Rechtsgrundlage überhaupt keine Gemeinnützigkeit vor und könne die Beschwerdeführerin somit eine Abgabenbegünstigung nicht beanspruchen. Jener Einwand der Beschwerdeführerin, dass die ganze tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft in der „Altenfürsorge“ liegen würde und diese in den taxativ angeführten Befreiungskatalog des § 8 Z 2 KommStG enthalten wäre, wäre somit bedeutungslos, da eine Abgabenbefreiung an die Voraussetzung geknüpft wäre, dass die in der BAO aufgestellten Gemeinnützungskriterien eingehalten würden. Auch der Hinweis auf die Vereinrichtlinien 2001, RZ 111 und gleichzeitigem Antrag auf Gewährung der Abgabenbegünstigung trotz Mängel der Rechtsgrundlage, wäre für die Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend, da dem entgegenzuhalten wäre, dass gemäß § 43 BAO die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld entsprechen müssten. Eine nachträgliche Änderung der Satzung könne zu keiner Begünstigung führen. Weiters wäre noch darauf hinzuweisen, dass weder den Vereinsrichtlinien noch sonstigen in der Beschwerdeschrift mehrmals zitierten Erlässen normative Bedeutung zukommen würde. Auch mit der Behauptung, mit der Führung des Pflegeheimes würde keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegen, könne die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da Kapitalgesellschaften, wie die H L Pflegeheim GmbH als Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 Körperschaftssteuergesetzes 1988 gemäß § 3 Abs 1 Z 3 KommStG stets und in vollem Umfang zu den kommunalsteuerlichen Unternehmen zählen würden. Es hätte daher nicht untersucht werden müssen, ob und in welchem Ausmaß eine solche Körperschaft unternehmerisch tätig wäre, da die von ihr gewährten Arbeitslöhne allenfalls der Kommunalsteuer unterliegen würden. Zur Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages werde ausgeführt, dass die Kommunalsteuernachforderung festgestellt und mittels Bescheid festgesetzt worden wäre. Dadurch, dass die Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Säumniszuschlag festzusetzen.

Mit Eingabe vom 13.08.2015 begehrt die H L Pflegeheim GmbH die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. In einem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt.

Mit Vorlagebericht vom 23.10.2015, hg. eingelangt am 28.10.2015, legt die belangte Behörde, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, die Bescheidbeschwerde vom 13.08.2015 samt dem bezughabenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt detailliert dargestellt sowie die Beweismittel genannt und eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben. Abschließend beantragt die belangte Behörde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis als unbegründet abweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 100 Abs 1 erster Satz des Statutes der Landeshauptstadt Graz sind in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

Gemäß § 3 Abs 2 Steiermärkisches Abgabengesetz obliegt die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eingerichteten Behörden.

Gemäß § 16 Abs 1 FAG 2008 ist für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Das Kommunalsteuergesetz ist zwar bundesgesetzlich geregelt, enthält jedoch keine Bestimmung hinsichtlich des Instanzenzuges. Dies bedeutet dass im hier gegenständlichen abzuwickelnden Verfahren die zur Entscheidung über die Berufung (fälschlich als Beschwerde bezeichnet) berufene Behörde der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gewesen wäre und nicht, wie es hier der Fall war, der Stadtsenat. Erst nach der Entscheidung des Gemeinderates bestand die Möglichkeit eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu stellen. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.07.2015 ersatzlos zu beheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die verfahrensgegenständliche Zurückweisung wegen Unzulässigkeit kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld erfolgt ist; sie steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage § 279 RZ7). Aufgrund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Festsetzung einer Kommunalsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin einzugehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verein, GmbH, gemeinnützig, Steuerbefreiung, Umgründung, mangelnde Rechtsgrundlage, Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen, Altenfürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.26.2975.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten