TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/28 405-6/34/1/10-2017

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 2006 §4 Abs2 Z4
IngG 2006 §2 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 13.05.2016, Zahl xxx,

zu Recht e r k a n n t :

1.  Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm §§ 2 Z 4 und 4 Abs 2 Z 2 IngG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.  Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 31.08.2015 und unter Vorlage umfangreicher Unterlagen (zur Dokumentation seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit) beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“.

Nach mehrfacher Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer wies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 13.05.2016, Zahl xxx, ab. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 2 Z 1 und Z 4 Ingenieurgesetz 2006 (IngG 2006) nicht. Dies wurde damit argumentiert, dass die Vergleichbarkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung zu einer Ausbildung iSd § 2 Z 1 IngG 2006 nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Darin begehrte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“. Er erfülle durch seine Ausbildung (insbesondere den Abschluss des Bachelor-Studiengangs Elektronik/Wirtschaft an der Fachhochschule Technikum Wien) sehr wohl die Voraussetzung der gleichwertigen Ausbildung, weshalb ihm die Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu verleihen sei. Die erforderliche berufliche Praxis habe die belangte Behörde ohnedies bereits anerkannt.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 14.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erschien persönlich, die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat sich, wie dem Reifeprüfungszeugnis (in Verbindung mit dem Jahreszeugnis über die achte Klasse) vom 23.06.2000 zu entnehmen ist, am Bundesrealgymnasium AE (Unterricht gemäß dem Lehrplan für allgemein bildende höhere Schulen, BGBl 88/1985) der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden.

Gemäß Studienerfolgsnachweis vom 07.06.2006 hat der Beschwerdeführer zwei Prüfungen im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums Elektrotechnik (Studienkennzahl E 033 235) an der Technischen Universität Wien abgelegt.

Gemäß Studienerfolgsnachweis vom 04.06.2007 hat der Beschwerdeführer vier Prüfungen im Rahmen des Bachelorstudiums Elektrotechnik (Studienkennzahl E 033 235) an der Technischen Universität Wien abgelegt.

Der Beschwerdeführer hat den Bachelor-Studiengang Elektronik/Wirtschaft (Bachelor’s degree program Electronics and Business; Studiengangskennzahl 0255) an der Fachhochschule Technikum Wien (University of Applied Sciences Technikum Wien) mit einer Gesamtzahl von 180 ECTS-Punkten absolviert; Zeugnis vom 21.06.2013.

Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mittels Diplom-Urkunde vom 25.06.2013 der akademische Grad „Bachelor of Science in Engineering“ (kurz „BSc“) verliehen.

Als außerordentlicher Studierender hat der Beschwerdeführer zahlreiche Prüfungen im Studium „Universitätslehrgang; Executive Master in Training and Development“ (Kennzeichnung des Studiums D992599) an der Universität Salzburg abgelegt; Studienerfolgsnachweis vom 28.05.2015.

In der Zeit von 01.03.2008 bis 27.01.2013 war der Beschwerdeführer im Ingenieurbüro AJ (AJ e.U. [FN yyyyyyt], AK, AL, Inhaber Ing. AM AN) tätig, und zwar in folgenden Aufgabenbereichen: IT Administration, Heiz- und Kühllastberechnungen, Erstellung von Energieausweisen für Bestand und Neubau, bauphysikalische Messungen, Energieberatung, Gutachten, Projektmanagement. Dies ist dem von Ing. AM AN unterfertigten Schreiben an das BMWFW Abteilung I/4 vom 10.08.2015 zu entnehmen.

Seit Jänner 2013 ist der Beschwerdeführer bei der AO GmbH (FN xxxxx f), AP, Salzburg, beschäftigt. Seine Aufgabenbereiche umfassen Consulting und Education Management sowie Customer and Key Account Development; außerdem wird der Beschwerdeführer im Competence Center for Business Intelligence and Production Optimization und als Consultant for Process Improvement, Automation Systems Engineering and Architecture eingesetzt. Seit dem Sommersemester 2016 unterrichtet der Beschwerdeführer an der Fachhochschule (Lehrgang ITS).

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zweifelsfrei aus den jeweils genannten Urkunden ergeben, die das Landesverwaltungsgericht dem Akt der belangten Behörde entnehmen konnte. Der Beschwerdeführer hat diese Urkunden mit seinem Antrag vom 31.08.2015 der belangten Behörde vorgelegt. Sie stammen mitunter vom Bundesrealgymnasium AE, Universitäten iSd UG sowie einer Fachhochschuleinrichtung (vgl die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an den Verein „Fachhochschul-Studiengänge Technikum Wien“, BGBl II 363/2000, iVm § 15 Abs 1 FHStG, BGBl 340/1993 idF BGBl I 72/1998; durch § 1 der Verordnung wird dem Verein „Fachhochschul-Studiengänge Technikum Wien“ in seiner Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts gibt es keinen Grund, an der Richtigkeit und Echtheit aller vorliegenden Urkunden zu zweifeln. Der Inhalt der Urkunden stimmt mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers überein und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Die Daten der Unternehmen, bei denen der Beschwerdeführer beschäftigt war/ist, wurden, soweit sie nicht aus den im Akt der belangten Behörde enthaltenen Schriftstücken hervorgehen, der Website der Wirtschaftskammer Österreich entnommen. Zudem hat der Geschäftsführer der AO GmbH, AQ AR, mit Schreiben an das BMWFW Abteilung I/4 vom 19.08.2015, zur derzeitigen Tätigkeit eine Erklärung abgegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Rechtliche Grundlagen:

Da die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017; VwGVG) vorliegen, hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen dem Gesetz entsprechenden Antrag gestellt hat und die materiellen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist im Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006; BGBl I 120/2006 idF BGBl I 129/2013) sowie in auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen geregelt, nämlich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006 (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006; BGBl II 39/2007) und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006; BGBl II 362/2006).

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist, gemäß § 2 IngG 2006, Personen zu verleihen, die

1.  a)  die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

  b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder

2.  a)  eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und

  b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder

3.  a)  die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

  b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder

4.  a)  die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und

  b) eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Zur Antragstellung hat der Gesetzgeber in § 4 IngG 2006 Folgendes bestimmt:

„(1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

1.   Nachweise über die Identität des Bewerbers,

2.   Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,

3.   Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und

4.   Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.

(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.

(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.“

Erwägungen:

Aus den getroffenen Feststellungen folgt, dass der Beschwerdeführer keine Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten (§ 2 Z 1 lit a IngG 2006) erfolgreich abgelegt hat. Welche Bildungseinrichtungen als inländische höhere technische und gewerbliche oder höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu qualifizieren sind, ergibt sich aus § 3 IngG 2006 iVm den Aufzählungen in § 1 IGDV 2006 (BGBl II 39/2007) bzw in § 1 IGDV 2006 (BGBl II 362/2006). Die vom Beschwerdeführer besuchten Bildungseinrichtungen fallen nicht darunter; die Reifeprüfung hat der Beschwerdeführer an einer allgemein bildenden höheren Schule (§§ 34 ff Schulorganisationsgesetz, Stammfassung: BGBl 242/1962) abgelegt. Jedenfalls aus diesem Grund kommt eine Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach § 2 Z 1 IngG 2006 nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat auch keine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen (§ 2 Z 2 lit a IngG 2006) abgelegt, weshalb die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ weder nach § 2 Z 2 noch nach § 2 Z 3 IngG 2006 verliehen werden kann.

Die beantragte Verleihung könnte daher allenfalls aufgrund von § 2 Z 4 IngG 2006 erfolgen. Hierfür ist gemäß lit a leg cit zunächst Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, nachweist.

Zum Nachweis der Kenntnisse iSd § 2 Z 4 IngG 2006 sind dem Antrag auf Verleihung Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen anzuschließen (§ 4 Abs 2 Z 4 IngG 2006).

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, 2009/04/0305, ausgesprochen:

§ 4 Abs 2 Z 4 IngG 2006 verlangt vom Antragsteller, die Gleichwertigkeit seiner Kenntnisse im Sinne des § 2 Z 4 leg cit (hier: der fachlichen Kenntnisse) durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen (anders demgegenüber das Ingenieurgesetz 1973, BGBl Nr 457/1972, das in seinem § 3 Abs 2 lit d zum Nachweis der Kenntnisse nicht nur Prüfungszeugnisse der genannten Art, sondern alternativ eine Prüfung durch Sachverständige vorsah; vgl dazu das hg Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl 83/04/0336) Da unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer dieser Voraussetzung nicht entsprochen hat, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass unter diesen Umständen eine inhaltliche Beurteilung der Kenntnisse des Beschwerdeführers zu unterbleiben hatte.“ (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

Die – im Wesentlichen – gleiche Rechtslage bestand bereits nach dem Ingenieurgesetz 1990 (IngG 1990; BGBl 461/1990). Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 IngG 1990 war die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur" Personen zu verleihen, die „a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und b) eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.“ Dem Antrag waren – wie nach derzeit geltendem Recht – insbesondere „Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs 1 Z 4 nachweisen“, anzuschließen (§ 6 Abs 2 lit d IngG 1990). Von diesen Bestimmungen des IngG 1990 unterschieden sich die maßgeblichen Regelungen des IngG 2006 nur geringfügig: § 2 Z 4 lit a IngG 2006 enthält das Wort „zwar“ nicht mehr. Die Wortfolge „an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung“ wurde durch die Formulierung „an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt. Die Anforderungen an die Berufspraxis (§ 4 Abs 1 Z 4 lit b IngG 1990 bzw. § 2 Z 4 lit b IngG 2006) sind nach geltendem Recht niedriger als nach dem IngG 1990. Diesen Unterschieden, betreffend Berufspraxis, kommt bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles allerdings keine rechtliche Bedeutung zu.

Zur Rechtslage nach dem IngG 1990 hatte der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zu entscheiden. Die gefestigte Rechtsprechung sei anhand folgender Auszüge aus Erkenntnissen des Gerichtshofs dargelegt:

„Aus dieser Bestimmung [§ 6 Abs 2 lit d IngG 1990] folgt, dass nach § 4 Abs 1 Z 4 IngG [1990] nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant sind, die jenen an den höheren technischen bzw höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs 1 Z 1 IngG [1990] bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind und weiters, dass diese Kenntnisse (anders als der Beschwerdeführer meint) ausschließlich durch eine – durch Prüfungszeugnisse belegte – Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl 99/04/0220).“ (VwGH 05.09.2001, Zl 99/04/0019; Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

„Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, folgt aus diesen Bestimmungen [§ 4 Abs 1 Z 4 und § 6 Abs 2 lit d IngG 1990], dass nach § 4 Abs 1 Z 4 Ingenieurgesetz 1990 nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant sind, die jenen an höheren technischen bzw höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs 1 Z 1 Ingenieurgesetz 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind und weiters, dass diese Kenntnisse ausschließlich durch eine – durch Prüfungszeugnisse belegte – Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 22. Februar 1994, Zl 93/04/0024, und vom 16. Dezember 1998, Zl 97/04/0158).“ (VwGH 21.01.2001, Zl 99/04/0220; Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

Da sich – wie ausgeführt – die Rechtslage durch das IngG 2006, soweit hier relevant, nicht wesentlich geändert hat, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der zum IngG 1990 begründeten und zum IngG 2006 fortgeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nach wie vor Gültigkeit zukommt. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschwerdeführer durch Vorlage von Prüfungszeugnissen öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachweisen konnte, dass er gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, hat.

Die Begriffe „öffentliche (inländische) Schule“ und „mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländische Schule“ werden im IngG 2006 (und auch im IngG 1990) nicht definiert. Ihre Bedeutung ist daher – mittels systematischer Interpretation – anhand anderer, insbesondere schulrechtlicher Vorschriften auszulegen.

Konkret werden Schulen in Art 14 Abs 6 B-VG als Einrichtungen bezeichnet, „in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich.“

Im Unterschied dazu sind gemäß Art 14 Abs 7 B-VG „Schulen, die nicht öffentlich sind, [sind] Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.“ Universitäten und Fachhochschulen waren und sind vom Begriff der Schulen iSd zitierten Bestimmungen nicht erfasst.

Für diese Auslegung sprechen die Materialien zu BGBl 215/1962, ErlRV 730 BlgNR IX. GP, 9. Durch BGBl 215/1962 wurden ua Art 15 Abs 6 und 7 ins B-VG aufgenommen; vgl zur entsprechenden B-VG-Novelle Juranek, Das österreichische Schulrecht (2016), 3. In seiner Stammfassung war Art 14 Abs 6 B-VG kürzer gefasst als heute; namentlich enthielt er den heutigen ersten Satz „Schulen sind Einrichtungen, in denen […] wird.“ noch nicht. Nach dem in den Materialien festgehaltenen Willen des Gesetzgebers (ErlRV 730 BlgNR IX. GP, 9) folgen die Definitionen der Begriffe „öffentliche Schulen“ und „Privatschulen“ in Art 15 Abs 6 und 7 B-VG dem bereits in § 5 Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes (BGBl 162/1955) verfassungsrechtlich verankerten Begriffsverständnis. § 5 Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz enthielt eine präzise Definition des Begriffs der öffentlichen Schulen. Darunter fielen öffentliche mittlere Lehranstalten (dazu zählten ua als „berufsbildende mittlere Schulen“ die mit Reifeprüfung abschließenden berufsbildenden Lehranstalten; sie werden ab 1962 durch das Schulorganisationsgesetz als „berufsbildende höhere Schulen“ bezeichnet; vgl §§ 65 ff Schulorganisationsgesetz und die ErlRV 730 BlgNR IX. GP, 40), öffentliche Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen), öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und öffentliche niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen. Universitäten bzw Hochschulen waren vom Begriff der öffentlichen Schule iSd § 5 Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz nicht umfasst. Da der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahr 1962 den verfassungsrechtlichen Schulbegriff des § 5 leg cit dem Art 14 Abs 6 B-VG zugrunde gelegt hat, sind Universitäten und Fachhochschulen auch heute nicht als öffentliche Schulen oder Privatschulen iSd Art 14 Abs 6 und 7 B-VG zu qualifizieren.

Im Jahr 2005 hat der Bundesverfassungsgesetzgeber den erwähnten heutigen ersten Satz in Abs 6 aufgenommen und Art 14 B-VG um mehrere Absätze erweitert (BGBl I 31/2005). Darunter finden sich Regelungen über die mindestens neunjährige Schulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG) und das differenzierte Schulsystem (Art 14 Abs 6a B-VG). Ein weiter Schulbegriff, der Universitäten und Fachhochschulen einschließt, wäre angesichts dieser Vorschriften – und damit insbesondere aus systematischen Erwägungen – nicht vertretbar. Die durch BGBl I 31/2005 ins B-VG eingefügten Regelungen belegen, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber in den Abs 5a bis 7a des Art 14 B-VG nach wie vor von einem Schulbegriff ausgeht, dem Universitäten und Fachhochschulen nicht subsumiert werden können.

In Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben werden öffentliche Schulen und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht (Privatschulen) auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt. Das Begriffsverständnis des einfachen Bundesgesetzgebers entspricht den verfassungsrechtlichen Grundlagen.

Das Schulorganisationsgesetz (BGBl 242/1962 idF BGBl I 56/2016) gilt gemäß § 1 „für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen.“ Die verschiedenen Schularten werden in den §§ 9 ff Schulorganisationsgesetz näher geregelt. Gemäß § 8 lit a leg cit sind unter „öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl Nr 215) errichtet und erhalten werden“ zu verstehen. Privatschulen werden in § 8 lit b Schulorganisationsgesetz als „jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl Nr 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind“, definiert.

Diese Definition findet sich im Privatschulgesetz (BGBl 244/1962 idF BGBl I 56/2016) wieder: Bei Schulen handelt es sich um Privatschulen, wenn sie von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (§ 2 Abs 3 leg cit); der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang auf Art 14 Abs 6 und 7 B-VG idF BGBl 215/1962. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bestimmt sich nach § 14 Privatschulgesetz. Eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht hat ua das Recht, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen (§ 13 Abs 1 Privatschulgesetz).

Universitäten und Fachhochschulen fallen weder unter den Begriff der öffentlichen Schule iSd Schulorganisationsgesetzes noch unter den Begriff der Privatschulen oder Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht iSd Schulorganisationsgesetzes iVm dem Privatschulgesetz.

Weitere einfachgesetzliche Rechtsvorschriften (z. B. § 4 Schulpflichtgesetz, BGBl 76/1985 idF BGBl I 56/2016) knüpfen an die Terminologie des Art 14 Abs 5a bis 7a B-VG und des Schulorganisationsgesetzes an. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften näher einzugehen.

Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Reifeprüfungszeugnis (in Verbindung mit dem Jahreszeugnis über die achte Klasse) wurde von der Schule „Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium AE“ ausgestellt. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Schule sowohl iSd Art 14 Abs 6 B-VG als auch iSd Schulorganisationsgesetzes (§ 8 lit a iVm §§ 34 ff – allgemeinbildende höhere Schule; Schulerhalter ist der Bund). Der Beschwerdeführer hat somit ein Prüfungszeugnis einer öffentlichen inländischen Schule vorgelegt (§ 4 Abs 2 Z 4 IngG 2006). Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung sind die einschlägigen Lehrpläne heranzuziehen (vgl mwN VwGH 07.09.2009, 2009/04/0130). Dies ist zum einen der Lehrplan BGBl 88/1985 idF BGBl II 61/1998 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen), zum anderen der Lehrplan, der erst stufenweise in Kraft tritt, BGBl II 262/2015 (§ 1 Z 5 iVm den Anlagen 1 und 1.5, Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik; Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht).

Vergleicht man diese beiden Lehrpläne miteinander, so zeigt sich, dass die am Bundesrealgymnasium vermittelten allgemeinen Kenntnisse den an der Höheren Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik vermittelten allgemeinen Kenntnissen jedenfalls gleichwertig sind. Aufgrund der – dem Schulorganisationsgesetz entsprechend – unterschiedlichen Lehrpläne kann der Beschwerdeführer durch das Prüfungszeugnis des Bundesrealgymnasiums AE jedoch keine der Höheren Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik gleichwertigen fachlichen Kenntnisse (zB in den Bereichen Hardwareentwicklung, Messtechnik und Regelungssysteme, Digitale Systeme und Computersysteme – vgl die Stundentafel auf S 1 in Anlage 1.5 zu BGBl II 262/2015) nachweisen.

Der Beschwerdeführer kann auch im Übrigen nicht dem Gesetz entsprechend nachweisen, dass er über fachliche Kenntnisse verfügt, die den an der Höheren Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik vermittelten fachlichen Kenntnissen gleichwertig sind. Bei den neben dem Zeugnis des Bundesrealgymnasiums AE vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnissen handelt es sich nicht um Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen. Denn weder Universitäten iSd UG (konkret: § 6 Abs 1 Z 7 [Universität Salzburg] und Z 8 [Technische Universität Wien]) noch Fachhochschulen iSd FHStG (konkret: Fachhochschule Technikum Wien) sind als öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländischer Schulen iSd des § 4 Abs 2 Z 4 IngG 2006 zu qualifizieren. Damit entsprechen sowohl Antrag als auch die beigebrachten Nachweise nicht dem Gesetz, selbst wenn die tatsächlich erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Beschwerdeführers, aus der Praxis betrachtet, durchaus jenen eines HTL-Absolventen gleichwertig sein mögen.

Da nach dem IngG 2006 und der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Gleichwertigkeit der Kenntnisse „ausschließlich durch eine – durch Prüfungszeugnisse belegte – Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden [kann]“ (VwGH 21.01.2001, 99/04/0220), ist das Landesverwaltungsgericht gar nicht berechtigt, die Ausbildung des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen. Es erübrigt sich daher, den Ausbildungsinhalt des vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Bachelor-Studiengangs dem Ausbildungsinhalt und Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik gegenüberzustellen; in diesem Sinne auch der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 27.01.2010, 2009/04/0305.

Daraus folgt schließlich, dass der Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner fachlichen Kenntnisse nicht – wie vom IngG 2006 verlangt – nachweisen kann. Deshalb sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nicht erfüllt. Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nicht stattgegeben hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da das Landesverwaltungsgericht eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen hatte, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem IngG 2006 (und den Regelungen des früheren IngG 1990) gibt es einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; vgl die in der vorliegenden Entscheidung zitierte Judikatur. Zur hier wesentlichen Rechtsfrage, wie § 4 Abs 2 Z 4 IngG 2006 auszulegen ist, namentlich die Begriffe „öffentliche (inländische) Schule“ und „mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete (inländische) Schule“, fehlt es jedoch bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Diese Rechtsfrage ist gerade deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil von ihrer Lösung generell – also nicht nur im konkreten Fall – abhängig ist, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ vorliegen. Auch kommt dieser Rechtsfrage deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich nach Inkrafttreten des IngG 2006 das Hochschulrecht durch den so genannten Bologna-Prozess grundlegend verändert hat. Während auf den akademischen Grad „Diplomingenieur“ im IngG 2006 (§ 1 Abs 3 und 4) Bezug genommen wird, bleiben akademische Bachelor- und Mastergrade (so zB „Bachelor of Science in Engineering) – jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes – rechtlich unberücksichtigt.

Schlagworte

Verleihung Standesbezeichnung, Schulbegriff - öffentliche Schule, gleichwertige Kenntnisse

Anmerkung

o. Revision erhoben; VwGH vom 19.11.2019, Ro 2017/04/0015-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.6.34.1.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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