TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 99/04/0220

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des RK in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 3. November 1999, Zl. 91 508/21845-III/7/99, betreffend Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse würden nur dann vorliegen, wenn die Kenntnisse qualitativ und quantitativ jenen entsprächen, wie sie an der einschlägigen österreichischen höheren technischen Lehranstalt bis zur Reifeprüfung vermittelt würden. Es müssten demgemäß Kenntnisse in den allgemeinen Gegenständen wie Mathematik und lebender Fremdsprache ebenso nachgewiesen werden, wie solche in den wesentlichen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen der zur Berufspraxis einschlägigen höheren technischen Lehranstalt. Maßgeblich dafür seien die für die jeweilige Fachrichtung geltenden Lehrpläne. Die höheren technischen Lehranstalten, deren Absolvierung im Regelfall zum Ingenieurtitel führe und die daher zum Vergleich der Kenntnisse heranzuziehen seien, seien in der Verordnung BGBl. Nr. 244/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 3/1996 taxativ angeführt. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers liege seine Tätigkeit auf dem Gebiet des Maschinenbaues, Ausbildungszweig Flugtechnik. Hinsichtlich seiner Ausbildung habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemacht, dass er die dreijährige Fachschule für Flugtechnik am 19. Juni 1969 abgeschlossen und am 16. Februar 1976 vor der Externistenprüfungskommission für die Beamtenaufstiegsprüfung des Stadtschulrates für Wien die Externistenprüfung in den Gegenständen Deutsch, Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde im vollen Umfang des Lehrplanes des Naturwissenschaftlichen Realgymnasiums, in den Gegenständen Englisch und Mathematik im Umfang des Lehrplanes bis einschließlich der 6. Klasse des Naturwissenschaftlichen Realgymnasiums abgelegt habe. Durch diese Ausbildung werde schon das Erfordernis der gleichwertigen allgemeinen Kenntnisse im Sinne der im Spruch zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, weil die Ausbildung in den Gegenständen Mathematik und Englisch inhaltlich nicht den Schwierigkeitsgrad aufweisen würde, wie er an den höheren technischen Lehranstalten aller Fachrichtungen bis zur Reifeprüfung vermittelt würde. Die fachliche Ausbildung umfasse an der höheren technischen Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Flugtechnik, gemäß dem Lehrplan BGBl. Nr. 682/1992 als Schwerpunkte die Unterrichtsgegenstände Mechanik, Fertigungstechnik, Maschinenelemente, Elektrotechnik und Elektronik, Luftfahrzeugbau, Triebwerke, Navigation, Flugmesstechnik und Flugbetrieb sowie Konstruktionsübungen. Ausbildungsziel der höheren technischen Lehranstalt sei neben einer Fachausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaues eine zusätzliche, vertiefte Ausbildung in den Bereichen Leichtbau, Luftfahrzeugbau, Triebwerkstechnik, Navigation und Flugbetrieb, die zur Berechnung und Konstruktion von Triebwerken und Komponenten der Luftfahrzeuge befähigen würde. Hinsichtlich der fachlichen Ausbildung habe der Beschwerdeführer die Ablegung der Prüfung für den gehobenen technischen Dienst vor der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Prüfungskommission geltend gemacht. Abgesehen davon, dass er dadurch keinen Prüfungsnachweis einer öffentlichen inländischen Schule erworben habe, umfasse diese Prüfung vor allem die Fachgebiete des Rechtes (Bundesverfassung, Verwaltungsvorschriften, Dienstrecht, fachliche Normen), nicht aber den fachtechnischen Unterrichtsstoff einer höheren technischen Lehranstalt. Der Beschwerdeführer habe ferner gemäß den Vorschriften der Verordnung betreffend das militärische Luftfahrtpersonal, BGBl. Nr. 395/1968 (MLPV 1968) die Prüfung in der Fachrichtung Triebwerk abgelegt, deren Inhalt neben Luftfahrtrecht die Grundlagen des Aufbaues und der Wirkungsweise von Luftfahrzeugen und die Methoden der Überprüfung und Wartung gewesen seien. Außerdem habe er die Berechtigung eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse für verschiedene Flugzeugtypen erworben und diverse Grund- und Ergänzungskurse für die Befähigung zur Wartung und Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie bestimmter Teile bei privaten Ausbildungseinrichtungen, in einem Fall beim Schulungszentrum der Abteilung für Zivilluftfahrt des Verkehrsministeriums Rumäniens, absolviert. Die Wartung und Instandhaltung von Flugzeugen sei, soweit es sich nicht um übergeordnete Führungsaufgaben handle, die Tätigkeit des Flugzeugmechanikers. Die Berechtigung für diese Tätigkeiten sei nicht an die Absolvierung der höheren technischen Lehranstalt für Flugtechnik gebunden. Der Erwerb des Luftfahrzeugwartescheines setze als Mindesterfordernis den Abschluss eines entsprechenden Lehrverhältnisses voraus, die Erweiterung zum Luftfahrzeugwart I. Klasse eine zusätzliche Praxiszeit sowie die Ablegung einer besonderen Prüfung, bei der die theoretische und praktische Beherrschung der Fertigkeiten bezogen auf bestimmte Typen von Zivilluftfahrzeugen nachzuweisen seien (vgl. dazu die §§ 131 ff der Verordnung BGBl. Nr. 219/1958). Dass der Gesetzgeber für diese Tätigkeiten höhere Fachkenntnisse für erforderlich erachtet habe, sei den Vorschriften nicht zu entnehmen. Es sei daher auch davon auszugehen, dass die Prüfungen für die Bestellung zum Luftfahrzeugwart solche Kenntnisse nicht verlangen würden, abgesehen davon, dass auch die darüber ausgestellten Prüfungszeugnisse keine solchen öffentlicher inländischer Lehranstalten seien. Dass die Fachschule nicht die an der höheren technischen Lehranstalt vermittelten Kenntnisse umfasse, ergebe sich schon aus dem systematischen Aufbau des berufsbildenden Schulwesens in Österreich. Da weder das Erfordernis der gleichwertigen allgemeinen, noch der fachlichen Kenntnisse als erfüllt angesehen werden könne, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, womit sich die Beurteilung der geltend gemachten Praxis erübrige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur verletzt". Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, auf Grund der vorgelegten Urkunden erscheine der Ausbildungsstand, den er erworben habe, jenem von höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten adäquat. Schon die Tätigkeit als technischer Leiter für näher bezeichnete Luftfahrtunternehmen würde einen Wissens- und Ausbildungsstand erfordern, der zu diesen notwendigen Arbeiten, wie Erstellung von Kontrollprogrammen und Wartungsprogrammen, befähige. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass im Bereich der Luftfahrt sämtliche Fachliteratur aber auch Wartungsbücher und Wartungsprogramme in englischer Sprache erstellt seien, weshalb man davon ausgehen könne, dass jene Ausbildung, die an höheren technischen Lehranstalten aller Fachrichtungen bis zur Reifeprüfung gelehrt werde, hinsichtlich der englischen Sprache auch dem Beschwerdeführer zugekommen sei. Die belangte Behörde qualifiziere seine Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker herab, ohne dass sie sich damit auseinander gesetzt habe, dass schon von Gesetzes wegen für die Qualitätskontrolle Kontrollprogramme erstellt werden müssten, bei größeren Luftfahrtunternehmen, wo er als technischer Leiter tätig gewesen sei, seien auch Wartungsprogramme zu erstellen. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesministerium für Verkehr, Oberste Zivilluftfahrtbehörde, informiert, sodass sie über den Begriffsinhalt "technischer Leiter" bzw. "Quality Manager" nicht informiert gewesen und deshalb zu einer Abweisung seines Antrages gelangt sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 (wo unter anderem die Ablegung der Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vorgesehen ist) nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, und eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. sind dem Antrag insbesondere Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen, anzuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, folgt aus diesen Bestimmungen, dass nach § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nur solche fachliche und allgemeine Kenntnisse relevant sind, die jenen an höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind und weiters, dass diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0024, und vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/04/0158).

Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise zur Auffassung gelangte, dass ihm damit - im Vergleich zur Fachrichtung "Maschinenbau" an höheren technischen Lehranstalten - der Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nicht gelungen sei. Dass die vergleichsweise Heranziehung dieser Fachrichtung unzutreffend sei oder dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die demnach erforderlichen Kenntnisse durch Zeugnisse im Sinne der obigen Ausführungen nachzuweisen, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Insoweit der Beschwerdeführer auf seine berufliche Tätigkeit bei Luftfahrtunternehmen verweist und seine Kenntnisse der englischen Sprache offenbar unter Hinweis auf deren notwendige Verwendung in seinem Beruf dazutun versucht, übersieht er, dass er nach der dargestellten Rechtslage seine Kenntnisse nicht durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten nachzuweisen vermag. Aus diesem Grund geht auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht über die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit informiert, ins Leere, weil die belangte Behörde dadurch zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040220.X00

Im RIS seit

30.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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