TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 97/04/0158

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des FR in V, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juli 1997, GZ 91508/13490-III/7/97, betreffend Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gerichteten Eingabe vom 27. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" zu verleihen. Dem Ansuchen waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis, der Gewerbeschein, der Nachweis für die Tätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger (Ausweisnummer 1.918), Lehramtsprüfungszeugnisse für die Fachgruppen II, III-Tischler und ein Studienberechtigungsprüfungszeugnis beigelegt. In seinem Antrag führte der Beschwerdeführer aus, daß anstelle der erforderlichen Reifeprüfung einer höheren technischen Lehranstalt das Studienberechtigungsprüfungszeugnis vorgelegt werde, mit dem u.a. die allgemeinen Kenntnisse in den Gegenständen Mathematik und Englisch nachgewiesen werden würden. Die Berufspraxis werde durch die Gewerbeberechtigung, die Funktion als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und als Berufsschullehrer mit zwei Lehramtsprüfungen erbracht.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1997gab der Bundesminister dem Ansuchen des Beschwerdeführers um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" vom 24. Juni 1997 mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 4 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 416, nicht statt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage aus, gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse lägen nur dann vor, wenn diese qualitativ und quantitativ jenen entsprächen, wie sie an der einschlägigen österreichischen höheren technischen Lehranstalt bis zur Reifeprüfung vermittelt würden. Es müßten demgemäß Kenntnisse in allgemeinen Gegenständen, etwa Mathematik oder einer lebenden Fremdsprache, ebenso nachgewiesen werden wie solche in den wesentlichen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen der einschlägigen höheren technischen Lehranstalt. Maßgeblich seien die für die jeweilige Fachrichtung geltenden Lehrpläne. Den vorgelegten Antragsbeilagen zufolge übe der Beschwerdeführer seit 13. Dezember 1974 das Tischlergewerbe aus, er sei allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Tischlerarbeiten und als Berufsschullehrer der Fachgruppe III (fachlich-praktischer Unterricht) für Tischler tätig. Der Beschwerdeführer habe die Lehramtsprüfung für Berufsschulen, Fachgruppe III, am 4. Juli 1988, die Studienberechtigungsprüfung, mit der der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Studium an der Berufspädagogischen Akademie, Abteilung Lehramtsbildung, für Berufsschulen erlangt habe, am 6. Mai 1997, sowie die Lehramtsprüfung für die Fachgruppe III (richtig: Fachgruppe II) für Tischler am 26. Juni 1997 abgelegt. Höhere fachliche Kenntnisse habe er damit nicht nachgewiesen. Der Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechend, die übrigens höhere Fachkenntnisse nicht voraussetze, sei zur Anstellung eines Vergleiches mit der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten, der Lehrplan der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau, BGBl. Nr. 571/1989, heranzuziehen. Danach umfasse die Ausbildung an der einschlägigen höheren technischen Lehranstalt im wesentlichen die fachlichen Unterrichtsgegenstände Tischlerkonstruktionen, Technologie, Innenräume, Baukonstruktion, angewandte Perspektive, Bau- und Möbelstile. In diesen Gegenständen jedenfalls wäre daher durch Prüfungszeugnisse inländischer Lehranstalten der Nachweis von Kenntnissen im Umfang der HTL-Ausbildung zu erbringen gewesen, damit die fachliche Ausbildung als gleichwertig beurteilt werden könnte. Die Lehramtsprüfungen könnten diese Nachweise nicht ersetzten. Deren Prüfungsgegenstand sei eine Ausbildung, die ihre Schwerpunkte in Humanwissenschaften, Didaktik, Politischer Bildung, Volkswirtschaftslehre, Sprecherziehung u. ä. habe. Durch die Studienberechtigungsprüfung würden gemäß dem vorgelegten Zeugnis nur Kenntnisse in Englisch 1 und Mathematik 1 nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die konsenspfllichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Aktenwidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er zunächst vor, das Abgangszeugnis der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Villach (Meisterklasse für Tischlerei), insbesondere im Zusammenhang mit den Lehramtsprüfungszeugnissen für den Lehrberuf Tischler der Fachgruppen III und II vom 4. Juli 1988 bzw. 26. Juni 1997 sowie die Studienberechtigungsprüfung vom 6. Mai 1997 an der Berufspädagogischen Akademie in Wien, seien Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 nachwiesen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er die Lehramtsprüfung für die Fachgruppe III am 26. Juni 1997 anstatt richtigerweise am 4. Juli 1988 abgelegt habe, was sich aus dem vorliegenden Prüfungszeugnis ergebe. Diese aktenwidrige Feststellung sei für die Entscheidungsfindung der belangte Behörde von wesentlicher Bedeutung gewesen, weil sie als Gegenstand der Lehramtsprüfung eine Ausbildung angenommen habe, die ihre Schwerpunkte in Humanwissenschaften, Didaktik, Politischer Bildung, Volkswirtschaftslehre, Sprecherziehung u.ä. hätte. Dies sei teilweise für die Lehramtsprüfung der Fachgruppe III richtig, welche sich auch aus einem human- und fachwissenschaftlichen Teil zusammensetze, jedoch gelte dies nicht für die Lehramtsprüfung der Fachgrupppe II, die nur höhere technische Kenntnisse aus den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen und Konstruktionslehre zum Inhalt der Prüfung gehabt habe. Dem Lehramtsprüfungszeugnis der Berufspädagogischen Akademie vom 26. Juni 1997 sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Meisterklasse für Tischlerei an der HTL Villach im Schuljahr 1971/72 besucht und die Meisterprüfung für Tischler am 21. Juni 1972 abgelegt habe. Die belangte Behörde habe diese Ausbildung an der Meisterschule, in welcher Kenntnisse in Material-, Maschinen- und Werkzeugkunde, in Fachrechnen, Kalkulation, Rechts- und Steuerkunde, Buchhaltung und praktischer Arbeit vermittelt worden seien, völlig verkannt. Gerade diese Kenntnisse im Zusammenhang mit den beiden Lehramtsprüfungen der Fachgruppen III und II, wonach der Beschwerdeführer nochmals Kenntnisse aus den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen mit Konstruktionslehre erlangt habe, belegten die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit der des Lehrplanes der Fachrichtung Möbel- und Innenausbau, BGBl. Nr. 571/1989. Weiters sei auch noch die Studienberechtigungsprüfung an der Berufspädagogischen Akademie vom 6. Mai 1997 zu berücksichtigen. Insbesondere sei bei der Beurteilung, ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 lit. a) IngG 1990 erfülle, auch auf seine Tätigkeit als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für die Fachgebiete Bautischlerarbeiten, Möbel- und Kunsttischlerarbeiten sowie sonstige Tischlerarbeiten, Furniere und Faserplatten Bedacht zu nehmen. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit 1995 als Referent für die Weiterbildung der Sachverständigenkollegen in Kärnten zuständig und auch in der Befragungskommission als Fachprüfer für die Sachverständigenanwärter der Fachbereiche Holzverarbeitung, Tischlereiarbeiten bestellt. Er verfüge über eine langjährige Meister-, Berufsschullehrer- und Sachverständigenpraxis. All diese gehobenen und qualifizierten Tätigkeiten, welche höhere Fachkenntnisse voraussetzten, ließen erkennen, daß seine Ausbildung jedenfalls jener einer höheren technischen Lehranstalt entspreche.

Der Beschwerdeführer zweifelt somit nicht an, daß er die Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 IngG 1990 nicht erfülle, meint aber über gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt würden, zu verfügen, weshalb ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. zu verleihen sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht zu folgen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 IngG 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

Nach § 4 Abs. 1 Z 4 leg. cit. ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

a) die Voraussetzungen des Z. 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und

b) eine mindestens achtjährige zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 IngG 1990 insbesondere anzuschließen:

a)

Nachweise über die Identität des Bewerbers;

b)

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3 - über die Berufspraxis;

c)

...

d)

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. u.a. hg. Erkenntnisse vom 12. November 1996, Zl. 95/04/0083 und vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0327), sind nach § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 nur solche fachlichen und allgemeine Kenntnisse relevant, die jenen an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nach § 4 Abs. 1 Z. 1 IngG 1990 (siehe dazu die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991) bis zur Reifeprüfung vermittelten gleichwertig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu weiters ausgeführt, daß diese Kenntnisse ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnis belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden können, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Maßstab der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 IngG 1990 hat der Vergleich der konkret vermittelten Ausbildungsinhalte zu sein.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Nachweise zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer durch die Studienberechtigungsprüfung nur Kenntnisse aus Englisch 1 und Mathematik 1 erlangt habe und die Gegenstände der Lehramtsprüfungen für Berufsschullehrer der Fachgruppen II und III (mit dem Schwerpunkt Humanwissenschaften, Didaktik, politische Bildung, Volkswirtschaftslehre, Sprecherziehung u.ä.) den vergleichbaren fachlichen Ausbildungskenntnissen (Tischlerkonstruktionen, Technologie, Innenräume, Baukonstruktion, Angewandte Perspektive, Bau- und Möbelstile) einer höheren technischen Lehranstalt, Ausbildungszweig Möbel und Innenausbau, nicht entsprächen. Daß die vergleichsweise Heranziehung dieser Fachrichtung unzutreffend sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dazu vor, daß er insbesondere durch die Ablegung der Lehramtsprüfung der Fachgruppe II am 26. Juni 1997 "höhere Kenntnisse" aus den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen, mit Konstruktionslehre erlangt habe. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, worin die Gleichwertigkeit dieser Fachkenntnisse entgegen dem Einwand der belangen Behörde, der Ausbildungsinhalt dieser Lehramtsprüfung läge schwerpunktmäßig in den Bereichen Humanwissenschaft, Didaktik, politischer Bildung, Volkswirtschaftslehre und Spracherziehung, mit dem vom Beschwerdeführer selbst vergleichsweise herangezogenen Lehrplaninhalt BGBl. Nr. 571/1989 der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau bestehen soll, bedarf es einer solchen Klärung der Gleichwertigkeit seiner erlangten Ausbildung aus folgenden Gründen nicht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0219) ausgeführt hat, kann als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über die höheren Fachkenntnisse verfügte. Auch kann es, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, keinem Zweifel unterliegen, daß als höhere Fachkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. b Ingenieurgesetz 1990 nur solche Kenntnisse verstanden werden können, über die Absolventen der in lit. a dieser Gesetzesstelle genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen (vgl. dazu die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. in dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/04/0228).

Demnach hätte es zur Erlangung der vom Beschwerdeführer angestrebten Berechtigung des nur durch Vorlage des Prüfungszeugnisses einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule zulässigen Nachweises bedurft, daß er spätestens acht Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über derartige Fachkenntnisse verfügte. Ein derartiger Nachweis wurde von ihm aber, wie sich insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, im Verwaltungsverfahren weder angeboten noch erbracht. Aus dem Antragsvorbringen iVm den Beschwerdebehauptungen ist abzuleiten, daß der Beschwerdeführer die erforderlichen höheren Fachkenntnisse durch die im einzelnen angeführten Prüfungen, somit letztlich durch die erst am 26. Juni 1997 abgelegte Lehramtsprüfung erworben habe. Damit erübrigt es sich, in die Frage einzutreten, ob die belangte Behörde durch die Unterlassung der konkreten Gegenüberstellung der Lehrinhalte der mit seinen Prüfungszeugnissen belegten Ausbildung mit denjenigen des Lehrplanes der für seine Fachausrichtung spezifischen höheren technischen Lehranstalt Verfahrensvorschriften verletzte, weil ein allfälliger Verfahrensverstoß jedenfalls nicht relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wäre.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Lehramtsprüfung der Fachgruppe III (vgl. Seite 2, zweiter Absatz, Zeile 6 des Bescheides vom 8. Juli 1997) nicht, wie im angefochtenen Bescheid festgehalten, am 26. Juni 1997, sondern bereits am 4. Juli 1988 abgelegt, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es handelt sich bei der fälschlicherweise als Fachgruppe III bezeichneten Lehramtsprüfung (richtig: Fachgruppe II) um eine auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit (Schreibfehler), zumal das Datum der Lehramtsprüfung der Fachgruppe III richtigerweise mit 4. Juli 1988 im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 2, zweiter Absatz, dritte Zeile) angegeben wurde; diese Fehlzitierung stellt den Inhalt des Bescheides nicht in Frage.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040158.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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