TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/17 LVwG-851192/10/Bm/BeH

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde von Dr. D T, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M T, X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, betreffend Nichtigerklärung einer Gewerbeanmeldung und Verfügung der Löschung der Eintragung in das GISA gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 durchgeführte Eintragung des angemeldeten Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut ‚Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit‘ ist gemäß § 363 Abs. 4 in Verbindung mit § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu löschen.“

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

I.1.    Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI (in der Folge: belangte Behörde), wurde nach Anregung durch die rechtsfreundlich vertretene Oö. Rechtsanwaltskammer die mit Eintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 1. Jänner 2019 in das GISA für Dr. D T erfolgte Begründung der Gewerbeberechtigung für das angemeldete (freie) Gewerbe mit dem Wortlaut: „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt.

Dies wird unter Hinweis auf die in der Eingabe der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 25. März 2019 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.03.2018, Ra 2018/03/0001) sowie die eingeholten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) sowie des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) zusammengefasst damit begründet, dass die vom eingetragenen Gewerbewortlaut erfassten Tätigkeiten (zumindest zum Teil) vom Vorbehalt des § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfasst seien und folglich (von Ausnahmen abgesehen) nur von Rechtsanwälten ausgeführt werden dürfen. Da derartige in den beruflichen Aufgabenbereich von Rechtsanwälten fallende Tätigkeiten nicht der GewO 1994 unterliegen würden, könnten diese auch nicht Gegenstand einer Gewerbeanmeldung sein. Der angemeldete Wortlaut würde mangels Abgrenzbarkeit zu den der GewO 1994 nicht unterfallenden Tätigkeiten nicht den Anforderungen des § 339 Abs. 2 GewO 1994 entsprechen.

I.2.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Dr. D T (in der Folge: Beschwerdeführerin; Bf) vom 27. Juni 2019. Es wird die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, da die GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung der Bf ist, anzuwenden sei. Es handle sich um ein freies Gewerbe, welches nicht vom Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO umfasst sei.

Konkret werden begründend - nach Darlegung der in das Jahr 2017 zurückreichenden „Vorgeschichte“ (insbesondere des durch den Gatten der Bf angestrengten, letztlich mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Juli 2018, GZ: LVwG-851025/2/Wei, beendeten Verfahrens) - zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht:

?        Der Rechtsanwaltsvorbehalt erstrecke sich nur auf die berufsmäßige Vertretung und Beratung des rechtssuchenden Publikums. Im Rahmen des gegenständlichen Gewerbes würden gerade keine Beratungen und Vertretungen des rechtssuchenden Publikums erfolgen, sondern ausschließlich Vorarbeiten für Rechtsanwälte erbracht werden.

Auch bestehe kein Widerspruch zum Normzweck der Verwaltungsstrafnorm des § 57 Abs. 2 RAO, die den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie des freien Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder vor Augen hat. Gegenüber dem rechtssuchenden Publikum würde stets ausschließlich ein Rechtsanwalt auftreten, der eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelt. Die gegenständliche Tätigkeit stehe auch geradezu im Interesse des Berufsstandes, weil sie Rechtsanwälten ein „Outsourcing“ ermöglicht.

?        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe im Erkenntnis vom 10. Juli 2018, GZ: LVwG-851025/2/Wei, selbst die Anwendbarkeit der GewO 1994 anerkannt.

?        Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2018/03/0001, sei nicht einschlägig: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei es zu einem selbständigen Auftreten des Revisionswerbers (pensionierter Rechtsanwalt) gegenüber dem rechtssuchenden Publikum gekommen. Ohne die Leistungen des pensionierten Rechtsanwaltes wäre die Vertretung durch den einschreitenden Rechtsanwalt gar nicht erst erfolgt. Der tatsächlich vertretende Rechtsanwalt habe bloß als „Mittelmann“ bzw. „Strohmann“ gehandelt, da seine Mandanten tatsächlich (wirtschaftlich) solche des pensionierten Rechtsanwaltes waren. Eine derartige „Quasi-Vertretung“ von Außenstehenden unter Einschaltung von Rechtsanwälten als Strohmänner sei vom Gewerbewortlaut jedoch gerade nicht erfasst. Die Dienstleistung werde ausschließlich im „Innenverhältnis“ an Rechtsanwälte angeboten, die diese Dienstleistungen eigenverantwortlich für die weitere Beratung/Vertretung ihrer (nicht von der Gewerbeinhaberin vermittelten) Mandanten verwenden.

?        Die in der Praxis geläufige Tätigkeit von Universitätsprofessoren als
„Of-Counsel“ in Rechtsanwaltskanzleien (d.h. die Beratung von Rechtsanwälten, Abfassung von Schriftsätzen, etc. durch Professoren) würde - wäre man der Auffassung der belangten Behörde - auch unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 RAO fallen.

I.3.    Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zu GZ: WI-2019-96242 zur Entscheidung vor. Es wird darin die Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

I.4.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte die Beschwerde (samt angefochtenem Bescheid) der Oö. Rechtsanwaltskammer sowie der Oö. Wirtschaftskammer (in weiterer Folge auch: mitbeteiligte Parteien, mP) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit.

I.4.1. In ihrer per Mail vom 22. Juli 2019 eingebrachten Stellungnahme beantragt die Oö. Rechtsanwaltskammer die Abweisung der Beschwerde. Diese sei - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus folgenden Überlegungen unbegründet:

?        Die Bf würde als Berufsfremde in den Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte eindringen: So würden (insbesondere meist jüngere) Rechtsanwälte in Kooperation mit großen Wirtschaftskanzleien genau jene Tätigkeit erbringen, die die Bf als Gewerbe anmelde, nämlich die Vornahme konzeptioneller Tätigkeiten, wie das Verfassen von Schriftsätzen und Vertragsentwürfen, durch diese Rechtsanwälte für eine meist größere Kanzlei. Mit dieser Berufsgruppe würde die Bf in unmittelbarem Wettbewerb stehen, wobei sie aber nicht den Standesregeln und der Pflicht zum Abschluss von Haftpflichtversicherungsverträgen sowie der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer unterliege. Auch sei sie nicht in das System der sozialen Sicherheit der Rechtsanwälte eingebunden.

?        Wäre der Standpunkt der Bf zutreffend, dass es darauf ankomme, dass sie sich nicht an das rechtssuchende Publikum wende, hätte dies aus gewerberechtlicher Sicht auch zur Folge, dass etwa ein Bauunternehmer, der nur für andere Bauunternehmer als Subunternehmer tätig werden will, ebenfalls nicht den gewerberechtlichen Vorschriften von Bauunternehmern unterliegen würde.

?        Die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich habe die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zum Gegenstand gehabt. Soweit in der Entscheidung darüber hinaus Überlegungen zur Anwendbarkeit der GewO 1994 angestellt werden, stünden diese Ausführungen mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte im Widerspruch bzw. blieb diese Judikatur nicht in die Überlegungen miteinbezogen.

?        Die erwähnten „Of-Counsel-Tätigkeiten“ von Universitätsprofessoren würden weder die Gewerbeanmeldung der Bf, noch eine allfällige Tätigkeit unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen: So seien „Of-Counsel-Tätigkeiten“ rechtlich unbedenklich, wenn diese etwa im Rahmen eines dauernden (Teilzeit)-Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Unzulässig - weil gemäß § 8 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten - wäre es hingegen, wenn Universitätsprofessoren Schriftsätze für Rechtsanwälte ausarbeiten. Soweit Universitätsprofessoren zu bestimmten Rechtsfragen Rechtsgutachten erstatten, sei dies durch Art. 17 StGG und § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 geregelt. Davon nicht gedeckt sei aber das Lösen von konkreten Problemstellungen im rechtlichen Bereich.

I.4.2.  Seitens der Oö. Wirtschaftskammer wurde keine Stellungnahme erstattet.

I.5.    Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 17. August 2019 teilten die gleichsam rechtsfreundlich vertretenen Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols mit, dass die Bf mit Wirkung vom 7. August 2019 den Standort der Gewerbeberechtigung von Linz nach X verlegt habe und somit auch der Tiroler Rechtsanwaltskammer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukomme. Dem Schreiben ist ein entsprechender GISA-Auszug angeschlossen.

I.6.    Die Bf gab mit Schreiben vom 9. September 2019 eine schriftliche Stellungnahme zu den ihr im Rahmen des Parteiengehörs vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelten, im Behördenakt einliegenden Stellungnahmen des BMDW und des BMVRDJ ab und trat der darin vertretenen Auffassung entgegen. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass bereits jetzt ein Rechtsanwalt Tätigkeiten an unselbständig beschäftigte Personen „auslagern“ könne. Sowohl was die Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwaltes, als auch was seine Verschwiegenheitspflicht betreffe, könne beides durch die Gestaltung von Verträgen zwischen dem Rechtsanwalt und Gewerbeinhaber gleich wie bei unselbständig tätigen Personen vereinbart werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 8 RAO bzw. des § 57 Abs. 2 RAO sei verfassungswidrig. Überdies gab die Bf die Änderung ihres Hauptwohnsitzes bekannt.

I.7.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 18. September 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde sowie der rechtsfreundliche Vertreter der Rechtsanwaltskammern Oberösterreichs und Tirols erschienen sind. Die Bf sowie die Oö. Wirtschaftskammer blieben entschuldigt der Verhandlung fern.

Die Anwesenden konnten jeweils ihre rechtlichen Standpunkte darlegen und präzisieren sowie an der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitwirken.

II.      Sachverhalt, Beweise, Beweiswürdigung:

II.1.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die weiteren unter Punkt I. dargestellten Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2019.

Der nachstehend unter Punkt II.2. festgestellte Sachverhalt ergab sich daraus vollständig und widerspruchsfrei (vgl. hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente insbesondere das in Klammern angeführte Beweismittel). Im Übrigen blieben die einzelnen Sachverhaltselemente auch von allen Parteien völlig unbestritten und geht die entscheidungswesentliche Tatsache der Eintragung des Gewerbes durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit dem entsprechenden Wortlaut bzw. die Standortverlegung unstrittig aus den im Akt einliegenden GISA-Auszügen hervor.

II.2.   Folgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:

Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 folgender Gewerbewortlaut als freies Gewerbe eingetragen:

„Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen zu deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“.

Als Gewerbeinhaberin wird die Bf genannt und als Standort der Gewerbeberechtigung X, X.

[GISA-Auszug; ON 1 des Behördenaktes]

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2019, GZ: WI-2019-96242/9-DI, wurde diese Gewerbeberechtigung gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 GewO 1994 als nichtig erklärt und die Löschung der Eintragung in das Gewerberegister verfügt. Die Bf erhob dagegen am 27. Juni 2019 Beschwerde.

[Bescheid und Beschwerde; ON 9 und 10 des Behördenaktes]

Mit 7. August 2019 wurde der Standort der Gewerbeberechtigung nach X, X verlegt. Die entsprechende Eintragung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft X. Die GISA-Zahl blieb - wie der Gewerbewortlaut und die übrigen Daten - im Vergleich zur Ersteintragung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz unverändert.

[GISA-Auszug; ON 7 des LVwG-Aktes]

III.     Rechtliche Beurteilung:

III.1.  Zentrale Rechtsgrundlagen:

III.1.1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, lauten wie folgt:

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

[...]

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

[...]

10.

die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, [...];

[...]

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

[...]

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.

[...]

Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. [...].

[...]

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. [...] Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

[...]

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem GISA

§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn

1.

dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;

 

[...]

(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

[...]

(4) Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn

1. a)

eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das GISA eingetragen wurde oder

b)

eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das GISA eingetragen wurde und

2.

die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen.

Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

III.1.2. Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 61/2019, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

II. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte

§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.

[...]

VIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 57. (1) [...]

(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

[...]“

III.1.3. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, normiert in seinem § 3 auszugsweise wie folgt:

Örtliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1.

in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

[...]

III.1.4. § 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, lautet wie folgt:

§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1.

in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2.

in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3.

in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“

III.2.  Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist § 3 VwGVG maßgeblich, welcher - wenn wie im gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren kein Fall der Landesvollziehung nach § 3 Abs. 1 VwGVG vorliegt - gemäß seinem Abs. 2 Z 1 bei Bescheidbeschwerden in Administrativverfahren an § 3 AVG anknüpft. Bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig ist, ist somit § 3 AVG maßgeblich (vgl. dazu etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017).

Gemäß § 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den „Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit“ beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; im gewerberechtlichen Zusammenhang ist dies bei Löschung einer Registereintragung somit der Standort der Gewerbeberechtigung (vgl. in diesem Sinn zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bereits auch VwGH 26.06.2001, 2000/04/0202). Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich am 4. Juni 2019 lag der Standort der Gewerbeberechtigung der Bf in X, X. Dies war auch noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. Juni 2019 der Fall.

Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der Standort der Gewerbeberechtigung jedoch nach Tirol verlegt und ist seit 7. August 2019 in X, X.

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Z 2 AVG stellt aber - wie bereits dargelegt - lediglich auf den Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Welche Konsequenzen eine Ortsveränderung während eines laufenden Verfahrens hat, wird nicht näher ausgeführt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 VwGVG enthält somit keine explizite Aussage darüber, welcher Zeitpunkt und mithin welcher Sachverhalt für die Beurteilung der Anknüpfungspunkte des § 3 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 AVG maßgeblich ist.

Jedoch kann die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zuständigkeit der Berufungsbehörde mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fixiert ist und nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen nichts mehr an der einmal gegebenen Zuständigkeit zu ändern vermögen (vgl. etwa VwGH 28.08.2012, 2012/21/0092, mwN) - vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 3 VwGVG und des daraus klar hervorgehenden Willens des Gesetzgebers (vgl. insbesondere AB 2112 BlgNR XXIV. GP, 2 wenn dort von einer Übernahme der „bewährten Regelung“ gesprochen wird) -, auf § 3 Abs. 2 VwGVG übertragen werden (vgl. in diesem Sinn und mit ausführlicher Begründung VwGH 20.04.2016, Ro 2016/04/0003, mwN).

Die Löschung der Gewerbeberechtigung erfolgt nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren. Damit bestimmt sich somit die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des verwiesenen § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ungeachtet der Verlegung des Standortes der Gewerbeberechtigung per 7. August 2019 nach Tirol, war dieser zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Oberösterreich (X), sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung örtlich zuständig ist.

III.3.  Voraussetzungen für „Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren“:

Ebenfalls vorweg ist angesichts der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein behördliches Vorgehen nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 GewO 1994 („Nichtigkeitsverfahren“), sondern allenfalls ein „Löschungsverfahren“ nach § 363 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 GewO 1994 möglich ist:

So können zwar gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG in Verbindung mit § 363 Abs. 1 GewO 1994 rechtskräftige Bescheide für nichtig erklärt werden, wenn diese an einem in § 363 Abs. 1 leg. cit. abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgrund leiden. Eine Voraussetzung für diese Nichtigerklärung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesem ausschließlich von Amts wegen einzuleitenden Verfahren ist somit, dass ein (auf Basis der GewO 1994 erlassener) rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der umstrittenen Eintragung vom 1. Jänner 2019 durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz aber gerade nicht um eine aufgrund einer bescheidmäßigen Genehmigung entstandene Gewerbeberechtigung (gemäß § 95 in Verbindung mit § 340 Abs. 3 GewO 1994). Die gegenständlich in Diskussion stehende Eintragung in das GISA erfolgte vielmehr aufgrund der Anmeldung der Bf gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994. Durch die Eintragung, mithin durch ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln, wird das Anmeldeverfahren positiv abgeschlossen. Weder der Eintragung noch einem GISA-Auszug kommt jedoch Bescheidqualität zu. Mangels Vorliegen eines Bescheides, der möglicherweise mit einem Nichtigkeitsfehler behaftet sein könnte, war daher im vorliegenden Fall nicht nach § 363 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 Z 4 AVG vorzugehen; mithin kein „Nichtigkeitsverfahren“ abzuführen und konnte keine Nichtigerklärung in einem derartigen Verfahren erfolgen. Wenn daher die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich (auch) auf § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 68 AVG stützt und vor allem auch eine ausdrückliche Nichtigerklärung im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt, so ist dies nicht zutreffend. Eine derartige „Nichtigerklärung“ entfaltet mangels Bescheidcharakter der Kenntnisnahme bzw. Eintragung der Gewerbeanmeldung durch die zuständige Behörde keine Rechtswirkung.

Jedoch sieht § 363 Abs. 4 GewO 1994 für all jene Fälle, in denen gerade keine Eintragung der Gewerbeberechtigung aufgrund einer vorherigen bescheidmäßigen Genehmigung erfolgt, sondern die Gewerbebehörde aufgrund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 339 Abs. 1 in Verbindung mit § 340 Abs. 1 GewO 1994 rechtswidriger Weise eine Eintragung ins GISA veranlasst hat, die Möglichkeit der Löschung von Registereinträgen durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Die Anordnung einer Registerbereinigung ist jedoch auch diesfalls nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 leg. cit. vorliegen.

Im gegenständlichen Fall kommt als Grund für eine Nichtigerklärung, auf die sich letztlich auch die belangte Behörde gestützt hat, die Unanwendbarkeit der GewO 1994 auf die betreffende Tätigkeit in Betracht (vgl. § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Es gilt daher in weiterer Folge zu prüfen, ob es sich beim vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur GISA-Zahl X mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 eingetragenen, freien Gewerbe mit dem Wortlaut „Juristische Dienstleistungen, insbesondere juristische Recherche, Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art zur Eingabe bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, all dies ausschließlich im Auftrag von RechtsanwältInnen zu deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ um eine Tätigkeit handelt, auf die die GewO 1994 Anwendung findet.

III.4.  Zur Ausnahme von der GewO 1994 und dem Vorbehalt des § 8 RAO:

III.4.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 10 GewO 1994 sind die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte von der Gewerbeordnung ausgenommen. Zu klären ist daher im vorliegenden Fall, ob die Gewerbeordnung auf die von der Bf angemeldete Tätigkeit nicht anzuwenden ist, weil es sich um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handelt.

III.4.2. Grundlegende Norm für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren zentralen Frage, welche konkreten Tätigkeiten zu den „zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten von Rechtsanwälten“ zählen, ist daher § 8 RAO. Gemäß dessen Abs. 1 erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. In § 8 Abs. 1 RAO wird somit auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübte Tätigkeit abgestellt (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Dieses sachlich umfassende Vertretungsrecht wird durch Abs. 2 auch ausdrücklich den Rechtsanwälten vorbehalten (wobei jedoch Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, sowie gemäß Abs. 3 sich aus sonstigen österreichischen gesetzlichen Regelungen ableitende Befugnisse zur Parteienvertretung dadurch unberührt bleiben; eine derartige Ausnahme liegt im gegenständlichen Fall jedoch augenscheinlich nicht vor, weswegen darauf in weiterer Folge nicht weiter einzugehen ist).

Zu diesen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise erbringen: Darunter fallen jedenfalls rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört folglich neben dem Beratungsrecht jedenfalls auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlicher Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (vgl. etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, unter Hinweis auf OGH 08.03.2006, 7 Ob 258/05z; siehe weiters in diesem Sinn auch OGH 29.09.1992, 4 Ob 69/92; 08.03.2006, 7 Ob 258/05 z, u.v.m.). Es ist aber nicht bloß die unmittelbare Vertretung vor Behörden und Gerichten vom Rechtsanwaltsvorbehalt umfasst, sondern etwa auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz, wenn es sich dabei der Art nach um eine Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten handelt, wie sie typischerweise von Anwälten im Rahmen ihres beruflichen Leistungsspektrums erbracht wird (vgl. VwGH 04.12.1998, 97/19/1553). Kurzum ist die rechtliche Beratung und Vertretung (vor Gerichten und Behörden) in dem weitesten Ausmaß und Umfang, der denkbar ist, vom Vorbehalt umfasst (vgl. dazu VwGH 16.05.2000, 94/14/0105, mwH; vgl. zum Begriff der umfassenden Parteienvertretung etwa auch Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 § 8 Rz 3 bzw. § 57 Rz 8).

Aus dem Wortlaut der diesen „Anwaltsvorbehalt“ regelnden bzw. einen Verstoß gegen diesen verwaltungsstrafrechtlich sanktionierenden Normen ist zwar ableitbar, dass ein zentrales Merkmal dieser den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten grundsätzlich der Kontakt zu „Klienten“ bzw. „Parteien“ oder „Mandanten“; mithin rechtssuchenden (natürlichen und juristischen) Personen, die gerade nicht (auch) Rechtsanwälte sind, ist (vgl. dazu etwa „Parteienvertretung“ in § 8 RAO bzw. auch die Bezugnahme auf die „Winkelschreiberei“ in § 57 Abs. 2 RAO, unter der wiederum eine Tätigkeit in Angelegenheiten, in denen die Person nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, verstanden wird). Dass jedoch ein Tätigwerden „ausschließlich im Auftrag von Rechtsanwälten und deren weiteren eigenverantwortlichen Verwendung“ und somit ein gegebenenfalls nur mittelbar über den Anwalt bestehender Klienten-/Mandantenkontakt sogleich bewirken würde, dass es sich bei einer Tätigkeit nicht mehr um eine „zur Berufsausübung zählende und in deren Rahmen vorgenommene Tätigkeit von Rechtsanwälten“ handeln würde, ist daraus im Umkehrschluss nicht ableitbar.

Diesem Wortlaut bzw. Befund steht - soweit ersichtlich - auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. Insbesondere besteht gerade kein Widerspruch zur von der belangten Behörde, der Bf und den mP zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2018, Ra 2018/03/0001: Wie die Bf zutreffend ausführt, ist es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu einem selbständigen Auftreten des Revisionswerbers gegenüber dem rechtssuchenden Publikum gekommen. So arbeitete der Revisionswerber für eine Bekannte (= rechtssuchende Person), stellte selbständig juristische Schreiben aus und führte rechtliche Beratungen in einer Erbschaftsangelegenheit durch, bevor diese Schriftsätze in weiterer Folge einem (aktiven) Anwalt übergeben wurden, der überdies offenbar überhaupt nur unter der Bedingung tätig wurde, dass ihm die vom Revisionswerber (zuvor) abgefassten Schreiben zur Verfügung gestellt werden. Erst „als die Sache einen größeren Umfang angenommen“ hatte, suchte offenbar der Revisionswerber selbst einen Rechtsanwalt für seine Bekannte für sämtliche weitere Vertretungshandlungen in dieser Angelegenheit (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001, Rz 4 und 23).

Der Gerichtshof hebt aber etwa in Rz 23 der besagten Entscheidung Ra 2018/03/0001 weiters explizit hervor, dass nach den Umständen dieses Falles ein maßgeblicher Anteil der Vertretungstätigkeit für die Bekannte beim Revisionswerber lag, und auch, dass in diesem Fall eben gerade keine rein juristische Hilfstätigkeit erfolgte, welche ausschließlich in häuslicher Abgeschiedenheit ausgeübt worden sei. Für die beabsichtigte Tätigkeit der Bf lässt sich daraus daher Folgendes ableiten: Zwar ist es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde - zutreffend, dass gemäß dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt die „rechtssuchende Bekannte“ - rein wirtschaftlich betrachtet - die Mandantin des Revisionswerbers war, da der letztlich einschreitende (aktive) Rechtsanwalt bloß „vermittelt“ hat, worin ein wesentlicher Unterschied zum Fall der Bf liegen würde: Denn im gegenständlich zu beurteilenden Fall könnte die Bf tatsächlich entsprechend dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung ihre Dienstleistung rein gegenüber Rechtsanwälten im Innenverhältnis - d.h. nur gegenüber ihnen und nur in dem Umfang, in dem diese dies wünschen bzw. in der Regel wohl auch erst, nachdem diese einen Fall für eine Mandantin übernommen haben - erbringen und nicht selbst Klienten akquirieren. Je nach konkreter Vertragsausgestaltung zwischen der Bf und dem/der jeweiligen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin wäre es aber wiederum nicht ausgeschlossen, dass Mandanten wirtschaftlich der Bf zuzurechnen sind; dies insbesondere, wenn diese einen ganz überwiegenden Teil der für diesen Mandanten erforderlichen juristischen Dienstleistungen übernimmt und dafür eine entsprechende Bezahlung vom/von der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erfolgt. Überdies handelt es sich bei den beabsichtigten Tätigkeiten der Bf (insbesondere bei der beabsichtigten Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen, etc. und somit der Vorbereitung bzw. Ausarbeitung einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz) gerade nicht um „reine juristische Hilfstätigkeiten“, die ausschließlich in häuslicher Abgeschiedenheit ausgeübt werden. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere aus 20.03.2018, Ra 2018/03/0001) ist ableitbar, dass auch bereits reine „Vorbereitungsarbeiten“ (selbst ohne direkte Kontaktaufnahme mit Klienten) unter den Rechtsanwaltsvorbehalt fallen, wenn es sich um keine derartigen Hilfstätigkeiten handelt. Die entsprechend dem Gewerbewortlaut von der Bf beabsichtigten juristischen Dienstleistungen sind daher jedenfalls in weiten Teilen typische rechtsanwaltliche Tätigkeiten, die unter den Rechtsanwaltsvorbehalt fallen.

Die bisherigen Überlegungen zeigen zusammengefasst somit, dass der einzelne Rechtsanwalt innerhalb seines traditionellen Leistungsspektrums typischerweise gegenüber seinen Mandanten entweder beratend tätig wird, wie beispielsweise bei der Gestaltung von Verträgen und Testamenten, oder direkt als Vertreter seines Mandanten gegenüber Gerichten, Behörden, Einzelpersonen und anderen Einrichtungen auftritt. Dies ist der Bf zwar entsprechend dem Gewerbewortlaut nicht möglich, weswegen auf den ersten Blick die angemeldete Tätigkeit nicht mit jenen von Rechtsanwälten vergleichbar erscheint. Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist dieses Kriterium jedoch nicht das alleinig maßgebliche:

Demnach darf bei der Erbringung einer Tätigkeit, damit diese nicht unter den Anwaltsvorbehalt fällt, dadurch auch kein maßgeblicher Anteil der rechtsanwaltlichen Vertretungstätigkeit, zu der insbesondere auch das Verfassen von zur Parteienvertretung bestimmten Eingaben zählt, erfolgen. Davon ausgehend fallen nur juristische Hilfstätigkeiten nicht unter den Anwaltsvorbehalt. Im gegenständlichen Fall sollen entsprechend dem Gewerbewortlaut aber eben gerade keine rein juristischen Hilfstätigkeiten erbracht werden, sondern vielmehr ermöglichen diese den die Bf beauftragenden Rechtsanwälten eine entsprechende Zeitersparnis und handelt es sich bei den vom fraglichen Gewerbewortlaut umfassten Tätigkeiten (insbesondere bei der „Konzeption und Korrektur von anwaltlichen Schreiben, Vertragsentwürfen, Schriftsätzen aller Art“) geradezu um Kerntätigkeiten eines Rechtsanwaltes.

Auch besteht insoweit bei Berücksichtigung eines weiteren Wesensmerkmals der freien Berufe, zu denen jener des Rechtsanwaltes zählt, kein Unterschied zur von der Bf angemeldeten Tätigkeit und dem Beruf des Rechtsanwaltes: So bieten freie Berufe ihre Dienste grundsätzlich einem von vornherein unbegrenzten, ständig wechselnden Personenkreis an (vgl. dazu etwa bereits VwGH 21.12.1988, 88/10/0088). Auch für die Bf ist der Kreis der potenziellen „Auftraggeber“ - selbst wenn dem Gewerbewortlaut entsprechend nur Rechtsanwälte in Frage kommen - ein abstrakter und nicht auf einige konkrete Auftraggeber (z.B. eine einzelne Kanzlei etc.) begrenzt.

III.4.3. Auch wenn man Wortlaut und Zweck der Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO berücksichtigt, ändert sich an dem bisherigen Befund nichts:

Durch § 57 Abs. 2 RAO sollen unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abgehalten werden. Es ist zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO somit nicht erforderlich, dass eine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ausgeübt wird. Vielmehr fällt auch bereits die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder einer einzigen den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit unter den Straftatbestand (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0117, mwN). Es bedarf folglich keiner umfassenden Rechtsberatung und Vertretung, um vom Vorbehalt des § 8 RAO umfasst zu sein. Der Umstand, dass die Bf zweifelsfrei im Rahmen ihres angemeldeten Gewerbes keine „umfassende Rechtsanwaltstätigkeit“ - insbesondere mit Vertretungsleistungen etc. - ausüben würde, ist somit für die Beurteilung der zentralen Ausgangsfrage (fällt die Tätigkeit unter den „Rechtsanwaltsvorbehalt“?) unerheblich.

Wie von sämtlichen Parteien zutreffend vorgebracht wird, liegt der Zweck der Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO somit im Schutz einerseits des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften bzw. Beistandsleistungen und andererseits des Berufsstandes der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich (vgl. VwGH 27.06.2002, 99/10/0124; Vitek in Engelhart/Hoffmann u.a. (Hrsg), RAO10 § 57 Rz 8).

Dass dieser Zweck durch die von der Bf in der Gewerbeanmeldung umschriebene Tätigkeit konterkariert werden könnte, zeigen folgende Überlegungen:

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das durch die besonders qualifizierte Ausbildung von Rechtsanwälten garantierte hohe Maß an Fachwissen und beruflicher Erfahrung gesichert und das durch diesen hohen Standard geschaffene Schutzniveau für die Mandanten insofern unverändert aufrecht bleibt, als - entsprechend dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung - kein Auftreten der Bf gegenüber bzw. im Namen von rechtssuchenden Personen erfolgen, sondern die Leistung nur direkt für Rechtsanwälte erbracht werden soll und Rechtsanwälte folglich jedenfalls eigenverantwortlich über deren weitere Verwendung in einer konkreten Rechtssache entscheiden und in dieser letztlich gegenüber den Rechtssuchenden auftreten müssen. Das rechtssuchende Publikum wäre daher selbst bei Erbringung einer der vom Gewerbewortlaut umschriebenen Tätigkeit durch die Bf im Hinblick auf eine Rechtssache mit einem eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelnden Rechtsanwalt konfrontiert und somit hinsichtlich der fachlichen Expertise gleichbleibend geschützt.

Jedoch gilt dies nicht in gleicher Art und Weise für das unter einen besonderen Schutz gestellte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten (vgl. zur umfassenden Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes insbesondere die Regelung des § 9 RAO, § 321 ZPO und § 152 StPO sowie § 49 AVG und § 171 BAO). Die Bf würde gegenüber den Mandanten gerade nicht dieser besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen und könnte allenfalls nur vertraglich zu einer entsprechenden Verschwiegenheit verpflichtet werden. Aber gerade der Umstand, dass sich Klienten darauf verlassen können, dass seitens des Rechtsanwaltes und seiner Mitarbeiter keinerlei Informationen an Dritte gelangen, ist für die berufsmäßige Parteienvertretung durch Rechtsanwälte von enormer Bedeutung. So ermöglicht erst dieses Vertrauen die Offenheit des Klienten gegenüber seinem Rechtsanwalt, die erforderlich ist, damit seine Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. in diesem Sinn etwa OGH 19.09.2001, 9 ObA 180/01p). Dieser Aspekt scheint jedoch bei Beauftragung der Bf nicht gänzlich gewährleistet. So wird sich die Bf etwa nicht auf das für Rechtsanwälte bestehende Aussageverweigerungsrecht, das jedoch ein Garant dieser Verschwiegenheit ist, berufen können. In gewissen Fällen ist dadurch nicht sichergestellt, dass Mandanten darauf vertrauen können, dass sie durch Inanspruchnahme von zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwälten keine Beweismittel welcher Art immer gegen sich selbst schaffen. Auch die Konsequenzen der Verletzung einer aus einem Vertragsverhältnis ableitbaren Pflicht zur Verschwieg

Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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