Norm
ÄrzteG §97Rechtssatz
Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist § 65 ASGG analog anzuwenden.Für die Frage, ob es sich bei einer Streitigkeit über eine Versorgungsleistung nach dem ÄrzteG um eine Verwaltungssache oder eine gerichtliche Rechtssache handelt, ist Paragraph 65, ASGG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit des Rechtswegs, Sozialrechtssache, SelbstverwaltungskörperEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132866Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021