Norm
ASGG §65Rechtssatz
Da Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den §§ 49 ff RAO in der Zuständigkeitsregelung des § 65 ASGG nicht angeführt sind und in den §§ 49 ff RAO auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten ist (vgl § 100 ASGG), handelt es sich bei diesen Streitigkeiten um keine Sozialrechtssachen iSd § 65 ASGG.Da Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den Paragraphen 49, ff RAO in der Zuständigkeitsregelung des Paragraph 65, ASGG nicht angeführt sind und in den Paragraphen 49, ff RAO auch keine Verweisung auf die seinerzeitigen Schiedsgerichte der Sozialversicherung bzw auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze enthalten ist vergleiche Paragraph 100, ASGG), handelt es sich bei diesen Streitigkeiten um keine Sozialrechtssachen iSd Paragraph 65, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125924Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021