TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/7 96/12/0036

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/13 Studienförderung;

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Mag. V in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27. Juni 1995, Zl. 56.042/43-I/7/95, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach § 19 Abs. 6 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1993/94 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz und erhielt Studienbeihilfe; dieser Anspruch erlosch mit Ende des Wintersemesters 1994/1995.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Datum 24. April 1995 bei der Studienbeihilfenbehörde einen an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG ein, dem als Beilage eine Darstellung seines bisher erfolgreichen Studiums und seiner Zielvorstellungen angeschlossen war. Als Abschlußtermine für sein Doktoratsstudium gab er am Formular durch Ausfüllen bzw. Ankreuzen folgendes an:

"Meine Diplomarbeit (Dissertation) werde ich voraussichtlich bis

zum

'03.96' abschließen;

die Diplomprüfung (Rigorosum, Lehramtsprüfung) werde ich

voraussichtlich bis zum

'06.96' abschließen."

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde befürwortete diesen Antrag

nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG 1992 idF BGBl. Nr. 619/1994 abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester beantragt und seine Studienverzögerung mit den Belastungen durch sein Zweitstudium (Biologie) und seiner umfangreichen und zeitaufwendigen Dissertation, die er am 15. November 1993 übernommen habe, begründet. Der Abschluß der Dissertation sei für März 1996, der Studienabschluß für Juni 1996 vorgesehen.

In rechtlicher Hinsicht sei hiezu folgendes festzustellen:

Studierende seien im Sinne des Studienförderungsgesetzes und des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes verpflichtet, ihr Studium so zu gestalten, daß das Rigorosum (das Studium) innerhalb der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen werde. Andere Interessen (auch andere Studientätigkeiten) seien diesem Interesse hintanzustellen. Daher könnten Verzögerungen beim Abschluß der Dissertation, die durch die Belastungen durch ein Zweitstudium entstanden seien, nicht als Studienverzögerungsgrund im Sinne des Studienförderungsgesetzes anerkannt werden.

Der Beschwerdeführer habe seine Dissertation am 15. November 1993 übernommen und beabsichtige sie bis März 1996 abzuschließen. Die Dissertation erfordere umfangreiche Kenntnisse verschiedener Rechtsbereiche und beziehe auch die unmittelbar bevorstehenden Neuerungen ein, wodurch der zeitliche Aufwand für ihre Erstellung sehr hoch sei und auch im konkreten Zusammenhang mit der Studienverzögerung des Beschwerdeführers stehe. Der Studienabschluß werde voraussichtlich im Sommersemester 1996 erfolgen.

Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG sei, daß der Studierende das Rigorosum (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (das bedeute bis Ende des Sommersemesters 1995) abschließen werde. Da somit die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht gegeben seien, habe das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. November 1995 ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren, in dem die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist aufgrund der zeitlichen Lagerung das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist nach § 6 Z. 3 StudFG ua, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25 StudFG).

Der zuständige Bundesminister hat gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer auf ein weiteres Semester zu verlängern ..., wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und aufgrund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

Gemäß der Studienordnung für die Studienrichtung "Doktorat der Rechtswissenschaften", BGBl. Nr. 148/1979, beträgt die Studiendauer zwei Semester; Anspruch auf Studienbeihilfe besteht daher für drei Semester. Es ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer im Sommersemester 1995 im vierten Semester dieser Studienrichtung befunden hat, also die Anspruchsdauer bereits um ein Semester überschritten war.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe in einer Beilage zu seinem Antrag neben den überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten außerhalb des Biologiestudiums auch das Biologiestudium und hier insbesondere den Besuch und die Absolvierung von naturschutzrechtlichen und umweltrechtlichen Speziallehrveranstaltungen als "ähnliche und außergewöhnliche Studienbelastungen" angeführt, welche zusammen mit den vorgenannten Arbeiten das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung bewirkt hätten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides würden jedoch lediglich "pauschal, formell und engsichtig" die Belastungen durch das Zweitstudium Biologie nicht als Studienverzögerungsgrund im Sinne des Studienförderungsgesetzes angesehen. Diese Begründung sei umso unhaltbarer, wenn man bedenke, daß die Vortragenden der genannten Spezialvorlesungen nahezu ausnahmslos ausgebildete Juristen seien und ein guter Teil der Lehrveranstaltungen im Rahmen universitärer, rechtswissenschaftlicher Institute angeboten werde. Der Besuch dieser Lehrveranstaltungen sei vom Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner fächerübergreifenden, verschiedenste Verwaltungsrechtsbereiche umfassenden Dissertation als nahezu unabdingbar angesehen worden. Er hätte diese Veranstaltungen auch dann besucht, wenn keine Möglichkeit auf Anrechnung im Rahmen des Biologiestudiums (- seines Zweitstudiums -) bestanden habe. Auf jeden Fall sei nochmals festzustellen, daß er sich bereits seit August 1993 im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums und im Rahmen des Diplomstudiums Biologie so weit wie möglich, auch während der Ferien und in der sonstigen Freizeit intensiv und umfassend mit seinem Dissertationsthema auseinandergesetzt habe. Wenn nicht schon der überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Teilbereich (jener Teil außerhalb des Biologiestudiums) alleine als ausreichend angesehen werde, dann stelle er jedoch zumindest mit dem naturschutz- und umweltrechtlichen Teil des Biologiestudiums eine hinreichende Begründung für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung dar. Auf all diese Aspekte habe die belangte Behörde in ihrer dürftigen Bescheidbegründung keinen Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer verkennt den für seinen Fall entscheidenden Inhalt des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG, auf den die belangte Behörde die Abweisung seines Ansuchens gestützt hat.

Diese Bestimmung sieht nur die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester vor (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0222). Die vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0282). Der Studierende muß daher die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer ablegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 94/12/0222) anerkannt, daß sich die Behörde bei der nach dem letzten Halbsatz des § 19 Abs. 6 (sowohl für die Z. 1 als auch die Z. 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Wirkungsverpflichtung im Verwaltungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen kann.

Der Beschwerdeführer hat in dem von der Behörde aufgelegten Formular in den dort vorgegebenen Formulierungen dazu angegeben, er werde die ihm noch fehlenden Leistungen voraussichtlich bis zum März 1996 bzw. Juni 1996 abschließen. Damit ist aber eindeutig klar, daß der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Einschätzung den fehlenden Abschluß seines Doktoratsstudiums nicht innerhalb der um lediglich ein Semester verlängerbaren Anspruchsdauer (also im Sommersemester 1995) erbringen kann.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120036.X00

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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