TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 W198 2149958-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W198 2149958-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.02.2017, Zl. VA/ED-FP-0393/2016, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 29.12.2016, Zl. VA/ED-FP-0393/2016, der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR

XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß

§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

2. Gegen diesen Bescheid hat die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der betretenen Person XXXX um den Cousin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handle. Die Gattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin habe eine problematische Schwangerschaft gehabt und habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seiner Gattin geholfen, wo er nur konnte. Um die Familie zu unterstützen sei der Cousin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im September aus Italien angereist. Er habe der Gattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bei alltäglichen Erledigungen geholfen und habe regelmäßig auch Essen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin geholt um es zur Familie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zu bringen. Da XXXX über kein eigenes Auto verfügt habe, habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ihm für diese Fahrten den Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Das transportierte Essen sei nicht für Kunden, sondern nur für die Familie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin bestimmt gewesen. Die im Wagen befindlichen Flyer würden immer im Wagen der Beschwerdeführerin mitgeführt, seien jedoch niemals von XXXX ausgeteilt worden. Zusammenfassend sei auszuführen, dass XXXX nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und für die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Er habe lediglich den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dessen Familie nach der Geburt des Kindes unterstützt. Dabei sei es auch vorgekommen, dass er dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Entlastung gelegentlich Tätigkeiten abgenommen habe, wie z.B. die Abholungen von Bestellungen bei Lieferanten. Bei all diesen Arbeiten habe es sich jedoch um reine Unterstützungsleistungen innerhalb der Familie gehandelt. XXXX habe keinen Lohn von der Beschwerdeführerin erhalten. Er sei niemals Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen und sei daher auch nicht zur Pflichtversicherung anzumelden gewesen.

3. Mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. VA/ED-FP-0393/2016, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Agieren des Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege, sodass XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Beschwerdeführerin zu deklarieren gewesen sei. Deshalb wäre eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt zu erstatten gewesen.

4. Die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 09.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, dass es eben nicht Aufgabe des XXXX gewesen sei, Essen an Kunden der Beschwerdeführerin auszuliefern, sondern dass, dieser hauptsächlich Essen zur Familie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gebracht habe. XXXX habe gerade keine Tätigkeit für den Geschäftsbetrieb, sondern eine rein private Tätigkeit für den Geschäftsführer bzw. dessen Familie erbracht. Auch das gelegentliche Abholen der Tageslosung bzw. Abholung von Bestellungen spreche nicht gegen eine private Tätigkeit des XXXX . Er sei vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gelegentlich gebeten worden, die Losung bzw. Lieferungen abzuholen, damit sich der Geschäftsführer um seine Familie kümmern könne. Anlässlich dieser Fahrten sei XXXX weder an einen Arbeitsort noch an Arbeitszeiten gebunden gewesen und habe keine Bindung an betriebliche Vorgaben bestanden. Dass XXXX in diesem Zeitraum sonst keiner Beschäftigung nachgegangen sei, spreche ebenfalls nicht für dessen Dienstnehmereigenschaft. Gerade weil er keine Beschäftigung gehabt habe, habe er Zeit gehabt, seinen Cousin und dessen Familie zu unterstützen.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der NÖGKK vom 14.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.04.2017 an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vorlage diverser Nachweise aufgetragen.

7. Am 23.05.2017 übermittelte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.06.2017 der NÖGKK die Urkundenvorlage vom 23.05.2017 übermittelt.

9. Am 20.07.2017 und am 17.08.2018 übermittelte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weitere Urkundenvorlagen an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Am 26.08.2019 wurde eine Vollmachtsauflösung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

11. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein der beschwerdeführenden Partei sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 24.10.2016 um 12:15 Uhr wurde durch Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich in XXXX auf der Straße XXXX eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , SVNR: XXXX , in einem Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war.

XXXX hat im Jahr 2016 über einen Zeitraum von insgesamt sechs bis sieben Monaten den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Lokal der Beschwerdeführerin " XXXX " in XXXX , XXXX , vertreten, indem er aufgepasst hat, ob die Angestellten der Beschwerdeführerin ordentlich arbeiten. XXXX hat dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anschließend über seine Beobachtungen berichtet.

Zudem hat XXXX im selben Zeitraum bei Lebensmittelgroßhändlern Einkäufe für die Beschwerdeführerin erledigt und die Lebensmittel anschließend im Lokal der Beschwerdeführerin ausgeladen. XXXX ist ca. alle zehn Tage bis alle zwei Wochen für die Beschwerdeführerin einkaufen gefahren. Er hat für diese Einkaufsfahrten das Firmenauto der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen.

XXXX erhielt für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine Entlohnung in Höhen von € 300,00 bis € 400,00 pro Monat bezahlt. Zusätzlich hat XXXX Essen sowie eine Übernachtungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen.

XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen des Betriebs der Beschwerdeführerin tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX um den Cousin (zweiten Grades) des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handelt.

Eine familienhafte Mitarbeit liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass XXXX bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich in XXXX auf der Straße XXXX in einem Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung betreffend die Entlohnung ergibt sich unzweifelhaft aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei XXXX um den Cousin (zweiten Grades) des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handelt, ist wie folgt auszuführen:

Zunächst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX Cousins seien. In einer späteren Urkundevorlage - nachdem die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, einen Nachweis hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses vorzulegen - wurde dieses Vorbringen dahingehend "berichtigt", dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX Cousins zweiten Grades seien und kann nicht nachvollzogen werden, wieso dies nicht bereits in der Beschwerde so angegeben wurde.

Zudem ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder den Geburtsort noch das Geburtsdatum von XXXX angeben konnte und spricht dies gegen das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses. Ein Nachweis für das Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht, obwohl sie vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert wurde und ihr auch mehrmals eine Fristerstreckung gewährt wurde.

Zu der Feststellung, wonach eine familienhafte Mitarbeit nicht vorliegt, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf

€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß

§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass der Betretene für die Beschwerdeführerin Einkäufe beim Großhändler erledigte und die eingekauften Lebensmittel im Lokal der Beschwerdeführerin ausgeladen hat. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Zudem steht fest, dass XXXX im Lokal der Beschwerdeführerin aufgepasst hat, ob die Angestellten der Beschwerdeführerin ordentlich arbeiten und er in der Folge dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über seine Beobachtungen berichtet hat. Hierbei handelt es sich Dienstleistungen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht.

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX : Bei den durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich demnach gerade um solch eine Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht worden ist. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügte, sondern das Firmenauto der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im gegenständlichen Fall eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist wie folgt auszuführen:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn man jedoch von einem vorliegenden Verwandtschaftsverhältnis ausgehen würde, ist auszuführen, dass eine Grundvoraussetzung für die Annahme familiärer Mitarbeit die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ist, d.h. es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Im gegenständlichen Fall erhielt XXXX jedoch eine Entlohnung in Höhe von € 300,00 bis 400,00 monatlich und bekam er zusätzlich als Gegenleistung für seine Tätigkeit Essen und eine Übernachtungsmöglichkeit von der Beschwerdeführerin kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine vereinbarte Unentgeltlichkeit liegt sohin nicht vor.

Abgesehen davon ist ein weiteres Merkmal der familiären Mitarbeit die Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall ist auch dies nicht gegeben. Nach eigenem Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin war XXXX über einen Zeitraum von insgesamt sechs bis sieben Monaten für die Beschwerdeführerin tätig. Von einer kurzfristigen Tätigkeit kann hier folglich nicht gesprochen werden.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Betretenen zur Beschwerdeführerin auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden.

Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).

Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle nur ein Dienstnehmer betreten wird, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind.

Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2149958.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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