TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/10 I416 2017349-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2019
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Entscheidungsdatum

10.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StGB §127
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2017349-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sudan, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 26.01.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Südsudan zulässig ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

3. Ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenes Sprachgutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 hatte zum Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschewrdeführers im heutigen Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb Nigerias gebe es nicht.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, Zl. I401 2017349-1/22E, wurde die Beschwerde gegen obgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen, wobei unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich festgestellten Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abgeändert wurden.

5. Am 12.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit Jänner 2014, sohin zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit gut dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei. In dieser Zeit sei ihm bereits eine sehr gute und nachhaltige Integration gelungen. Der Beschwerdeführer weise Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, sei Mitglied einer Kirchengemeinde, habe gemeinnützige Arbeit geleistet und sich einen beständigen Freundeskreis aufgebaut, dem vor allem auch österreichische Staatsbürger angehören. Im Südsudan habe er keinerlei Angehörige und Kontakte. Aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus könne er nicht zur Botschaft der Republik Südsudan in Berlin reisen. Daher sei es ihm nicht zurechenbar und treffe ihn auch kein Verschulden daran, dass er keine Identitätsdokumente aus dem Heimatland beibringen könne. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, zwei Bestätigungen der Stadt XXXX vom 17.11.2014 und vom 08.07.2015 über gemeinnützige Beschäftigungen im Ausmaß von insgesamt 240 Stunden, zwei personalisierte Empfehlungsschreiben sowie eine Unterschriftenliste von Freunden und Bekannten, ein ärztliches Attest vom 02.08.2017, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Erkrankung bis 06.08.2017 nicht reisefähig sei, ein Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch - A 1 vom 17.07.2015, eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 17.06.2016, sowie ein ÖSD Zertifikat A2 vom 06.12.2016 bei.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstals nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (280,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

7. Mittels Mandatsbescheid vom 07.06.2018, Zl. XXXX, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 FPG auf, durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach und wurde daher mit 26.06.2016 einem "unsteten Quartier" in Traiskirchen zugewiesen. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 30.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Missachtung der Wohnsitzauflage gem. § 121 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe verhängt.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.01.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Abweisung seines verfahrensgegenständlichen Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geplant sei. Er wurde auf die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen.

9. Am 30.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG niederschriftlich einvernommen. Den Antrag habe er für seine Sicherheit gestellt. Er beharrte darauf, Staatsangehöriger des Südsudans zu sein und nicht aus Nigeria zu stammen. Seit 2014 lebe er durchgehend in Österreich. Er habe Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 absolviert und versuche in seiner Freizeit, sein Deutsch zu verbessern, indem er Bücher lese. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch den Verkauf einer Straßenzeitung. Im Sommer fahre er durch die Gegend und biete sich als Hilfsgärtner an für Personen, die das nicht selber machen können. Weiters helfe er aktiv in der Kirche mit und habe gemeinnützige Tätigkeiten bei der Abfallbeseitigung verrichtet. Er habe Kontakt zu Österreichern und Freunde, die sich wünschen würden, dass er hier in Österreich bleiben könne. Insbesondere zu Herrn O.N. habe er ein besonders enges Verhältnis, dieser sei wie eine Familie für ihn. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr glücklich, hier zu sein und würde gerne einen Aufenthaltstitel bekommen, damit er arbeiten könne. Der Wohnsitzauflage sei er nicht nachgekommen, weil Salzburg für ihn eine gemütliche Gegend sei. Er kenne sich dort aus und habe einen Platz zum Wohnen in einer Mietwohnung. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge dieser Einvernahme landeskundliche Feststellungen zu Nigeria ausgehändigt und die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Informationen zu brauchen und in Österreich bleiben zu wollen. Er legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.01.2019 vor, sowie eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung, eine Mietvereinbarung, ein Empfehlungsschreiben seiner Kirchengemeinschaft und ein weiteres Unterstützungsschreiben des Herrn O.N. vor.

10. Mit Bescheid vom 30.01.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine mit einem 18-monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019, Zl. I414 2017349-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Absatz 2 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und legte gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 2-wöchige Frist für seine freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).

12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 21.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte, dass ihn der Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht vorgehalten, dass er keine konkreten und nachweisbaren Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Südsudan, besitze jedoch keinerlei Identitätsdokumente. Er könne aufgrund seines derzeitigen Aufenthaltsstatus nicht nach Berlin reisen, jedoch sei das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers seitens der Botschaft zur Ausstellung von Dokumenten dringend erforderlich. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereue er sehr, seit 2014 habe er jedoch keinerlei Kontakt mehr zu Suchtmittelkreisen und bei der Verurteilung wegen eines versuchten Diebstahls handle es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Seither habe der Beschwerdeführer sich immer wohl verhalten und versichere, dass derartiges nicht mehr vorkommen werde. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, ledig, hat keine Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 26.01.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, Zl. I401 2017349-1/22E, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2019, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem 18-monatigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2019, Zl. I414 2017349-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Er leidet unter keiner physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegensteht. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2, ist Mitglied der Kirchengemeinde "XXXX", verkauft eine Straßenzeitung und hat gemeinnützige Tätigkeiten bei der Abfallbeseitigung verrichtet. Er hat Kontakte zu Österreichern geknüpft und mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er lebte bis zum 26.06.2018 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; seither wird er von Freunden finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstals nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (280,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus.

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei.

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden, sie können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1 Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zur nigerianischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf die forensisch-afrikanistische Befunderhebung des Linguisten XXXX vom 04.05.2016. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, Zl. I401 2017349-1/22E, rechtskräftig festgestellt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der vorliegende Befund durch eine fachliche Kompetenz, Ausführlichkeit sowie Schlüssigkeit und Plausibilität auszeichnet. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei. Eine Hauptsozialisierung im Gebiet des Sudan, des Südsudan oder auf dem Gebiet des bis 2011 noch ungeteilten Sudan sei mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, beispielsweise durch die Vorlage eines Gegengutachtens oder identitätsbezeugender Dokumente oder auch zumindest durch nachvollziehbare Einwände darzulegen, warum dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen sei. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält nichts, was die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in irgendeiner Form in Zweifel ziehen könnte.

Die Feststellung zur Volljährigkeit, zum Religionsbekenntnis und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit spätestens 26.01.2014 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich die Feststellungen zu seinem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz und zur gegen ihn in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassenen Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2019 angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente oder medizinische Betreuung zu benötigen. Daher war die entsprechende Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit zu treffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat erschließt sich auch aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits integrative Schritte gesetzt hat, wie dies seine gemeinnützigen Tätigkeiten für die Stadt XXXX in den Jahren 2014 und 2015, seine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde "XXXX", seine am 06.12.2016 abgelegte Deutschprüfung A2, der Verkauf der Straßenzeitung, sowie die vorgelegten Unterstützungsschreiben, belegen. Es wird aber auch nicht verkannt, dass sich ein Großteil der vorgelegten Bestätigungen hauptsächlich auf die Jahre 2014 bis 2016 bezieht und seither kaum weiterführende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers erkennbar sind. Insgesamt kann daraus jedoch keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte und seine Freundschaft zu Herrn O.N., entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 26.06.2018 keine Grundversorgung mehr bezieht und seither von Freunden und Bekannten unterstützt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem am 26.04.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, sowie den vorgelegten Mietvereinbarungen und Unterstützungsschreiben. Es darf aber dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er ohne die finanziellen Zuwendungen seiner Freunde nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, sodass nicht von einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann und demnach auch die zukünftige Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden kann.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.04.2019 ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 10 Abs. 3 und § 55, AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der § 52 Abs. 3 und 9 und § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4-5) ...".

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I.) und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Nicht-Erteilung eines Aufenth

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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