RS Lvwg 2019/7/26 LVwG-AV-771/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

WRG 1959 §95a Abs4
WRG 1959 §96 Abs3

Rechtssatz

Da der Regelungsinhalt des §95a WRG im Wesentlichen dem § 83 leg cit betreffend die Auflösung von Wassergenossenschaften entspricht (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG² § 95a Kommentar) ist auch die Rechtsprechung zu § 83 WRG grundsätzlich auf die im Zusammenhang mit der Auslegung des § 95a leg cit zu lösenden Fragen übertragbar. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass im Auflösungsverfahren sowohl der Wasserverband als auch seine Mitglieder Parteistellung haben und dass die Auflösung mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides rechtswirksam wird (vgl VwGH 2001/07/0150).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserverband Auflösung; Verfahrensrecht; Liquidatorbestellung; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.771.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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