§ 83 WRG 1959 Auflösung der Genossenschaft.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn

a)

die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder

b)

der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaft ist von der Wasserrechtsbehörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für eine aufgelöste Genossenschaft, die im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Wasserrechtsbehörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht die Genossenschaft selbst für den Fall ihrer Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Genossenschaftsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Genossenschaftsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Wasserrechtsbehörde gebunden. Das Genossenschaftsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Genossenschaftszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Genossenschaftsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Genossenschaftsmitglieder.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 WRG 1959


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 WRG 1959 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

267 Entscheidungen zu § 83 WRG 1959


Entscheidungen zu § 83 WRG 1959


Entscheidungen zu § 83 Abs. 1 WRG 1959


Entscheidungen zu § 83 Abs. 4 WRG 1959


Entscheidungen zu § 83 Abs. 5 WRG 1959


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 WRG 1959


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 WRG 1959 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WRG 1959 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 82 WRG 1959
§ 84 WRG 1959